{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__53-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"XII ZB 53/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 Zum Ausgleich von Anrechten aus einem Renten-Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängig- keit des Scheidungsantrags ausübt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Februar 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 53/98\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 1587\n\nZum Ausgleich von Anrechten aus einem Renten-Lebensversicherungsvertrag mit\n\nKapitalwahlrecht, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängig-\n\nkeit des Scheidungsantrags ausübt.\n\nBGH, Beschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - OLG Hamm\n\nAG Unna\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März\n\n1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 511,29 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 20. August 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den\n\ndem Ehemann (Antragsgegner) am 18. Dezember 1991 zugestellten Antrag\n\ndurch Verbundurteil vom 22. Januar 1993 geschieden (insoweit rechtskräftig\n\nseit 3. Juli 1993) und der Versorgungsausgleich geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. August 1965 bis 30. November 1991; § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetz-\n\nlichen Rentenversicherung, und zwar die am 12. Dezember 1942 geborene\n\nEhefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (weitere Beteiligte zu 2.,\n\nLVA) in Höhe von 148, 21 DM und der am 17. Februar 1938 geborene Antrags-\n\ngegner bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 1.) in Höhe von\n\n716,77 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1991.\n\nDaneben ist für den Ehemann eine Rentenanwartschaft mit Kapitalwahlrecht\n\naus einem Lebensversicherungsvertrag bei der V. Lebensversicherungs-\n\nAG (weitere Beteiligte zu 3.) festgestellt.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nRentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesknappschaft in Höhe\n\nvon 284,28 DM, monatlich und bezogen auf den 30. November 1991, auf das\n\nVersicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es\n\nzu Lasten der Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der V. Lebensver-\n\nsicherungs-AG auf einem bei dieser einzurichtenden Konto eine Rentenanwart-\n\nschaft in Höhe von 85,52 DM, monatlich und bezogen auf den 30. November\n\n1991, begründet.\n\nDas Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des\n\nEhemannes, mit der er u. a. den Ausgleich seiner Anwartschaft bei der V. \n\nLebensversicherungs-AG beanstandet hat, zurückgewiesen. Auf die dagegen\n\ngerichtete weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 2. Oktober\n\n1996 den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Be-\n\nhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil das Beschwerdegericht die\n\nRealteilung durchgeführt habe, ohne der Frage nachzugehen, ob und in wel-\n\ncher Weise die V. Lebensversicherungs-AG für die Realteilung der bei ihr\n\nbestehenden Anrechte ein bestimmtes Teilungsverfahren vorgeschrieben habe.\n\nMit einem an die V. Lebensversicherungs-AG gerichteten Schrei-\n\nben vom 21. Januar (richtig:) 1998 hat der Ehemann sein Wahlrecht ausgeübt\n\nund die Auszahlung des Kapitals bei Fälligkeit beansprucht. Das Oberlandesge-\n\nricht hat daraufhin die vom Amtsgericht getroffene Regelung des Versorgungs-\n\nausgleichs teilweise dahin abgeändert, daß die Realteilung der Rentenanwart-\n\nschaft des Ehemannes bei der V. Lebensversicherungs-AG ersatzlos\n\nentfällt. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehe-\n\nfrau.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterliegt die Anwartschaft\n\ndes Ehemannes aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der V. Lebens-\n\nversicherungs-AG nicht mehr dem Versorgungsausgleich, nachdem der Ehe-\n\nmann sein Kapitalwahlrecht ausgeübt habe. Der Umstand, daß die Option erst\n\nnach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wahrgenommen worden sei,\n\nändere daran nichts.\n\nDiese Ansicht ist frei von Rechtsirrtum.\n\nFür den Ausgleich von Lebensversicherungen, die dem Berechtigten für\n\nden Versicherungsfall die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Rentenlei-\n\nstung eröffnen, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterscheiden: Ein\n\nAnrecht aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt\n\ndem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechts-\n\nhängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versi-\n\ncherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einen Rentenanrecht wird (BGHZ\n\n88, 386, 393; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992,\n\n411, 412; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993,\n\n684, 685; zur Maßgeblichkeit des Rechtshängigkeitszeitpunkts auch für den\n\nVersorgungsausgleich: BGHZ aaO). Umgekehrt bleibt ein solches Anrecht dem\n\nZugewinnausgleich unterworfen, wenn der Berechtigte erst nach dem genann-\n\nten Stichtag von seinem Wahlrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom\n\n15. Januar 1992 aaO): Die Fortgeltung des Zugewinnausgleichs bereitet keine\n\nProbleme; das Anrecht kann ohne weiteres mit seinem sich aus der vereinbar-\n\nten Kapitalleistung ergebenden und auf den Stichtag bezogenen Wert in das\n\nEndvermögen des Anrechtsinhabers eingestellt werden. Ein Anrecht aus einer\n\nRentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, wie es hier vorliegt, unterfällt\n\ndem Zugewinn- und nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis\n\nzum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das\n\nAnrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einem\n\nKapitalanrecht wird (Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 -\n\nFamRZ 1993, 793, 794). Fraglich ist indes, ob sich auch dieser Satz umkehren\n\nläßt, ein Anrecht aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht also\n\nnicht dem Zugewinn-, sondern weiterhin dem Versorgungsausgleich unterliegt,\n\nwenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsan-\n\ntrags ausgeübt und die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine\n\nKapitallebensversicherung umgewandelt wird.\n\nDiese Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblich.\n\nDer Ehemann hat das ihm versicherungsvertraglich eingeräumte Wahlrecht\n\nzwar erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt. Grün-\n\nde, die der Wirksamkeit der Wahlrechtsausübung entgegenstehen könnten,\n\nsind nicht ersichtlich. § 10 d VAHRG hindert die Ausübung des Wahlrechts\n\nschon seinem Wortlaut nach nicht. Auch begründet die Vorschrift kein - über\n\nihren Wortlaut hinausgehendes - relatives Verfügungsverbot (Senatsbeschluß\n\nvom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32), das der Wahl-\n\nrechtsausübung entgegenstehen könnte, wenn man diese als eine Verfügung\n\nüber das Versicherungsanrecht ansehen wollte. Dahinstehen kann dabei, ob\n\nder Ehemann gegenüber seiner Ehefrau gegen Treu und Glauben verstoßen\n\nhat, weil er sein Versicherungsanrecht mit seiner Wahlrechtsausübung mögli-\n\ncherweise dem Versorgungsausgleich und damit hier zugleich dem Zugriff der\n\nEhefrau entzogen hat. Denn ein solcher Verstoß beträfe nur das Innenverhält-\n\nnis zwischen den Parteien, ließe aber die Wirksamkeit der Wahlrechtsausübung\n\nim Verhältnis des Ehemannes zur V. Lebensversicherungs-AG unberührt.\n\nAufgrund des wirksam ausgeübten Kapitalwahlrechts hat sich die Rentenle-\n\nbensversicherung somit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in eine\n\nauf Kapitalleistung gerichtete Versorgung umgewandelt.\n\nDie danach maßgebende Frage, ob das ursprünglich auf Rentenleistung\n\ngerichtete Versicherungsanrecht trotz der erst nach dem Stichtag erfolgten\n\nUmwandlung weiterhin dem Versorgungsausgleich unterliegt, hat der Senat\n\nbislang nicht entschieden (vgl. aber - nicht tragend - Senatsbeschluß vom\n\n10. Februar 1993 aaO). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschied-\n\nlich beantwortet (gegen die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsaus-\n\ngleich OLG Hamburg FamRZ 1987, 721; Schwab/Hahne, Handbuch des Schei-\n\ndungsrechts 4. Aufl. VI 25; Rolland/Wagenitz, Familienrechtskommentar § 1587\n\nRdn. 20, 54; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 13 mit Fn. 31; Soer-\n\ngel/Lipp, BGB 13. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Familiengerichtsbarkeit/Wick § 10 a\n\nVAHRG Rdn. 37; für die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsaus-\n\ngleich OLG Celle FamRZ 1999, 1200 [noch nicht rechtskräftig]; Münch-\n\nKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 437; Glockner/Übelhack Die be-\n\ntriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, S. 169; beschränkt auf\n\nden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch OLG Karlsruhe FamRZ\n\n1996, 674; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1208). Der Senat folgt der\n\nersten Auffassung.\n\nWie der Senat bereits wiederholt dargelegt hat, können nur im Zeitpunkt\n\nder Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Anrechte\n\nin den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Der Versorgungsausgleich\n\nkann deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Ent-\n\nscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen\n\n- etwa durch Beitragserstattung - auch erst nach dem Ende der Ehezeit einge-\n\ntreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 -\n\nFamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 aaO). Für den hier vorliegen-\n\nden Fall kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Zwar ist die Rechtsposition\n\ndes Ehemannes aus dem mit der V. Lebensversicherungs-AG geschlos-\n\nsenen Versicherungsvertrag durch das vom Ehemann ausgeübte Kapitalwahl-\n\nrecht nicht ersatzlos untergegangen. Es hat sich vielmehr in ein Anrecht auf\n\nZahlung des vereinbarten Kapitals verwandelt. Dieses Anrecht unterliegt, weil\n\nauf Kapitalleistung gerichtet, jedoch nicht dem Versorgungsausgleich (etwa\n\nBGHZ 88 aaO). Der Ausschluß eines solchen umgewandelten und nunmehr auf\n\nKapitalleistung gerichteten Anrechts aus dem Versorgungsausgleich erklärt sich\n\ndabei nicht schon aus der notwendigen Abgrenzung zum Zugewinnausgleich;\n\neine solche Abgrenzung könnte, wie der Senat es auch für den umgekehrten\n\nFall des Ausgleichs von Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht als richtig\n\nbefunden hat (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 aaO; Senatsbe-\n\nschluß vom 13. Januar 1993 aaO), nämlich auch nach der Erscheinungsform\n\ndes Anrechts im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erfol-\n\ngen mit der Konsequenz, daß ein zum Stichtag dem Versorgungsausgleich un-\n\nterliegendes Anrecht unabhängig von einer künftigen Wahlrechtsausübung\n\nweiterhin nach Maßgabe der §§ 1587 ff. BGB auszugleichen wäre. Entschei-\n\ndend ist vielmehr, daß der Versorgungsausgleich - jedenfalls in seiner Ausfor-\n\nmung durch das geltende Recht - auf den Ausgleich von Rentenanrechten zu-\n\ngeschnitten ist und für den Ausgleich von Kapitalforderungen keine geeigneten\n\nAusgleichsmechanismen zur Verfügung stellt (BGHZ aaO 397). Das belegt\n\nauch der vorliegende Fall. Anrechte, die - wie die bei der V. Lebensversi-\n\ncherungs-AG begründete Anwartschaft - nicht nach § 1587 b Abs. 1, 2 BGB\n\nausgeglichen werden können, sind vorrangig im Wege der Realteilung auszu-\n\ngleichen, falls die für das Anrecht maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1\n\nAbs. 2 VAHRG). Die V. Lebensversicherungs-AG eröffnet ausweislich des\n\nbei den Akten befindlichen Geschäftsplans die Realteilung aber nur für Renten-\n\nversicherungen. Das bei der V. Lebensversicherungs-AG bestehende An-\n\nrecht könnte, soweit nicht ein erweiterter öffentlich-rechtlicher Ausgleich nach\n\n§ 3 b VAHRG in Betracht käme, deshalb nur schuldrechtlich ausgeglichen wer-\n\nden. Die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich setzen\n\njedoch ebenso wie auch § 3 b VAHRG voraus, daß das auszugleichende An-\n\nrecht auf Rentenleistung gerichtet ist: § 1587 g BGB verlangt einen Vergleich\n\nder vom ausgleichsberechtigten und vom ausgleichsverpflichteten Ehegatten\n\nbezogenen Monatsrente und gewährt dem ausgleichsberechtigten Ehegatten\n\neinen Anspruch auf eine Geldrente in Höhe der Hälfte des übersteigenden Be-\n\ntrags; für den Mechanismus des § 3 b VAHRG gilt im Grundsatz nichts anderes.\n\nDer Vorschlag, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten statt dessen einen der\n\nhälftigen Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte entsprechenden Anteil an\n\nder Kapitalleistung zuzuerkennen (Glockner/Übelhack aaO), mag de lege feren-\n\nda diskussionswürdig sein; im geltenden Recht findet er keine Grundlage.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß seine Auffassung den einen Ehegatten\n\nbenachteiligen kann, wenn der andere Ehegatte nach Rechtshängigkeit des\n\nScheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und damit\n\ndas bis dahin dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht dem Versor-\n\ngungsausgleich entzieht. Einer solchen Benachteiligung kann dadurch vorge-\n\nbeugt werden, daß rechtzeitig vor Ausübung des Wahlrechts die Realteilung\n\ndurchgeführt und das Wahlrecht des ursprünglichen Anrechtsinhabers damit auf\n\nden ihm verbleibenden Anteil beschränkt oder das Versicherungsanrecht, falls\n\nnicht real teilbar, nach § 1587 l BGB durch eine Abfindung ausgeglichen wird.\n\nBeide Möglichkeiten helfen freilich nicht weiter, wenn der Anrechtsinhaber von\n\nseinem Kapitalwahlrecht zwar erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsan-\n\ntrags, aber noch vor der Durchführung der Realteilung oder Zuerkennung einer\n\nAbfindung Gebrauch macht. In einem solchen Fall wird allerdings zu erwägen\n\nsein, das nicht länger dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht im\n\nWege des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Die in der Rechtsprechung\n\ndes Senats gefundene Abgrenzung beider Institute steht einer solchen Berück-\n\nsichtigung nicht entgegen. Denn sie will nur eine praktikable Zuordnung zur ei-\n\nnen oder anderen Ausgleichsform sicherstellen, es aber nicht ermöglichen, daß\n\nin der Ehe erworbene Anrechte aufgrund besonderer vertraglicher Gestaltung\n\nmateriell von jedem Ausgleich ausgenommen bleiben. Auch das Stichtagsprin-\n\nzip des § 1384 BGB hindert eine Einbeziehung eines solchen Anrechts in den\n\nZugewinnausgleich nicht: Das Anrecht ist als wirtschaftlicher Wert bei Rechts-\n\nhängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Anrechtsinhabers vor-\n\nhanden; der bloße Wechsel der Anrechtsform schließt es nicht aus, das Anrecht\n\nmit eben diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen. Auch die-\n\nser Ausweg ist freilich versperrt, wenn vor der Ausübung des Wahlrechts über\n\nden Zugewinnausgleich bereits rechtskräftig entschieden oder - wie offenbar im\n\nvorliegenden Fall - von den Ehegatten eine bestandskräftige Vereinbarung ge-\n\nschlossen worden ist. Soweit ein Ehegatte in der Ehe ein Rentenanrecht mit\n\nKapitalwahlrecht erworben hat, werden deshalb anwaltliche Beratung und - im\n\nRahmen ihrer verfahrensrechtlichen Möglichkeiten - auch die Instanzgerichte\n\nauf einen Gleichlauf von Zugewinn- und Versorgungsausgleich Bedacht zu\n\nnehmen haben, um einem manipulativen Wechsel zwischen beiden Instituten\n\nzu begegnen. Verbleibende Risiken dürfen angesichts der begrenzten Häufig-\n\nkeit von Rentenanrechten mit Kapitalwahlrecht (Johannsen/Henrich/Hahne\n\nEherecht 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 224) quantitativ nicht überschätzt werden\n\nund können - jedenfalls durch Richterrecht - nicht völlig ausgeschlossen wer-\n\nden.\n\n2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt in der Ausübung des\n\nKapitalwahlrechts kein treuwidriges Verhalten des Ehemannes gegenüber der\n\nEhefrau, das es rechtfertigen könnte, den Versorgungsausgleich in Ansehung\n\nseines Anrechts bei der V. Lebensversicherungs-AG dennoch durchzufüh-\n\nren. Es sei davon auszugehen, daß der Ehemann von seinem Wahlrecht Ge-\n\nbrauch gemacht habe, um den Nachteil auszugleichen, der ihm dadurch ent-\n\nstanden sei, daß eine für die Ehefrau bei der B. Lebensversicherung\n\na.G. bestehende Kapitallebensversicherung bei der von den Parteien getroffe-\n\nnen Vereinbarung über die Ausgleichung des Zugewinns unberücksichtigt ge-\n\nblieben sei, weil die Ehefrau dieses Anrecht unzutreffend als Rentenanrecht\n\ndeklariert habe.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Würdigung des Oberlandesgerichts, daß ei-\n\nne solche Nachteilsausgleichung keinen Verstoß gegen § 242 BGB begründe,\n\nzutrifft. Auch wenn nämlich in der Ausübung des Kapitalwahlrechts ein treuwid-\n\nriges Verhalten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau läge, wäre es dennoch\n\nnicht möglich, den Versorgungsausgleich in Ansehung seines Anrechts bei der\n\nV. Lebensversicherungs-AG durchzuführen. Denn insoweit fehlt es - wie\n\nausgeführt - an geeigneten Ausgleichsformen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__53-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/xii-zb-53-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__53-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__53-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/xii-zb-53-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__53-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:42.703469+00:00"}}