{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__46-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"XII ZB 46/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 46/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. September 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz wird der\n\nBeschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 511 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 08. Januar 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den\n\nder Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1997 zugestellten Antrag des\n\nEhemannes (Antragsteller) durch Urteil vom 01. Juli 1997 geschieden (insoweit\n\nrechtskräftig seit 01. Juli 1997) und - nach Abtrennung des Verfahrens über den\n\nVersorgungsausgleich - mit Beschluß vom 16. September 1997 der Versor-\n\ngungsausgleich geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. Januar 1971 bis 31. Januar 1997; § 1587 Abs. 2\n\nBGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemann An-\n\nwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei dem Land Rheinland-Pfalz\n\n(Oberfinanzdirektion Koblenz; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 2.311,93 DM\n\nund die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nbei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2,\n\nBfA) in Höhe von 1.147,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende\n\nder Ehezeit. Daneben ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die\n\nsogenannte \"einfache\" Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt des\n\nBundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 der Satzung\n\nder VBL in Höhe von 250,61 DM monatlich festgestellt.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nim Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten\n\nder Versorgung des Ehemannes nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei\n\ndem Lande Rheinland-Pfalz auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der\n\nBfA Rentenanwartschaften von monatlich 561,07 DM, bezogen auf den 31. Ja-\n\nnuar 1997, begründet hat. Dabei hat es die ergänzende Auskunft der weiteren\n\nBeteiligten zu 1 zur Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes unter Be-\n\nrücksichtigung des zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformge-\n\nsetzes 1997 herangezogen und die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1\n\nAbs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herausgerechnet sowie die jährli-\n\nche Sonderzuwendung als statischen Bestandteil der Anwartschaft mit Hilfe der\n\nBarwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynami-\n\nsche Anwartschaft umgerechnet. Ebenso hat es die Anwartschaften der Ehe-\n\nfrau bei der VBL mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungs-\n\nrechengrößen umgerechnet.\n\nMit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Land Rheinland-\n\nPfalz gerügt, das Amtsgericht habe für die Berechnung der Anwartschaften des\n\nEhemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes nicht heran-\n\nziehen dürfen, da dies erst nach dem Zeitpunkt des Ehezeitendes in Kraft ge-\n\ntreten sei. Im übrigen sei die jährlich gezahlte Sonderzuwendung nicht als stati-\n\nscher Teil der Anwartschaft anzusehen. Schließlich habe das Amtsgericht einen\n\nfalschen Barwertfaktor zugrunde gelegt, da der Ehemann zum Ehezeitende 48\n\nund nicht 46 Jahre alt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde\n\nnur insoweit stattgegeben, als das Amtsgericht ein falsches Alter des Eheman-\n\nnes am Ende der Ehezeit zugrunde gelegt hatte. Dagegen richtet sich die zu-\n\ngelassene weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz, mit der weiterhin\n\ndie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der\n\nSonderzuwendung und des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 begehrt wird.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Oberlandesgerichtes, zur Be-\n\nwertung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öf-\n\nfentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997\n\n- BGBl. I 322 ff.) heranzuziehen.\n\na) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens gel-\n\ntend, das Dienstrechtsreformgesetz 1997 sei nicht zu berücksichtigen, da maß-\n\ngebend für die Bewertung der Anwartschaften allein die Rechtslage im Zeit-\n\npunkt des Ehezeitendes sei. Die bisherige anderweitige Rechtsprechung des\n\nSenates sei auf das Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht anzuwenden, da mit\n\ndiesem Gesetz nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrech-\n\nnungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern eine\n\nvollkommen neue Besoldungsstruktur mit umfangreichen Übergangsvorschrif-\n\nten geschaffen worden sei, die teilweise auch zu einer Reduzierung der Besol-\n\ndung führen könne.\n\nb) Damit hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Nach der\n\nständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Ge-\n\nsetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle\n\ndes gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom\n\n9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom\n\n10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom\n\n28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähig-\n\nkeit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB\n\n58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ\n\n1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988\n\n- IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung eines\n\nBeamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar\n\n1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- und\n\nErziehungszeitengesetz \n\n(hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß \n\nvom\n\n5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpas-\n\nsungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ\n\n1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688,\n\n689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zum\n\nörtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB\n\n842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johann-\n\nsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/Dörr\n\nBGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudin-\n\nger/Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versor-\n\ngungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden,\n\nsofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbe-\n\nne Versorgungsanrecht umfaßt. Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertver-\n\nänderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich\n\nvor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weite-\n\nren Beschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhö-\n\nhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (Senatsbeschluß\n\nvom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27). Das in der für die\n\nBewertung maßgeblichen Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltene\n\nStichtagsprinzip betrifft allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen,\n\nnicht aber später in Kraft getretene Gesetzesänderungen. Nach der Stichtags-\n\nregelung ist hinsichtlich der tatsächlichen Umstände von dem Betrag auszuge-\n\nhen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungs-\n\nantrags als Versorgung ergäbe, also grundsätzlich von dem am Ehezeitende\n\nnach § 1587 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 66, 70) erreichten Wert. Für die indivi-\n\nduellen Umstände, die die Versorgungslage eines Ehegatten bestimmen, wird\n\ndamit der Bewertungsstichtag aus rein praktischen Gründen nach vorne gezo-\n\ngen, um die Feststellung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Rah-\n\nmen des Scheidungsverfahrens zu ermöglichen. Dagegen sind bis zur Ent-\n\nscheidung eintretende Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen stets zu\n\nberücksichtigen. Dadurch wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungs-\n\nausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl.\n\ndazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; BVerfG FamRZ 1984, 653, 654;\n\nSenatsbeschluß vom 5. Februar 1986 aaO 448) jedenfalls möglichst nahe-\n\nkommt. Eine gesetzliche Änderung gilt dabei nicht schon dann, wenn das Ge-\n\nsetz verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO).\n\nc) An dieser Auffassung ist vorliegend festzuhalten mit der Folge, daß die\n\nehezeitlich erwachsene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung\n\nin der aktuellen Ausformung durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 zu be-\n\nrücksichtigen ist. Dieses Gesetz umfaßt seinem zeitlichen Geltungswillen nach\n\nauch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht. Es enthält nach seiner\n\nZielsetzung statusrechtliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche\n\nMaßnahmen zur zeitgemäßen und anforderungsgerechten Erneuerung des\n\nöffentlichen Dienstrechts \n\n(so Gesetzentwurf \n\nder Bundesregierung\n\nBT-Drucks. 13/3994 S. 1; zu den Änderungen im Einzelnen vgl. etwa Battis\n\nNJW 1997, 1033 ff.; Schnellenbach NVwZ 1997, 521 ff.; Beus/Bredendiek ZBR\n\n1997, 201 ff.; Lecheler aaO 206 ff.). Im Besoldungsrecht werden die Grundge-\n\nhaltstabellen neu gestaltet, zugleich wird der Ortszuschlag in einen Familienzu-\n\nschlag umgewandelt (BT-Drucks. 13/3994 S. 29 f.). Die Einordnung der zum\n\nZeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 im Dienst\n\nbefindlichen Beamten in die einzelnen Stufen der neuen Grundgehaltstabelle\n\nbestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter der Beamten, §§ 27, 28 BBesG\n\nn.F.. Mit Inkrafttreten der Neuregelung fließt dieses neue Grundgehalt (ebenso\n\nwie der Familienzuschlag, die ruhegehaltsfähigen Amts- und Stellenzulagen,\n\nörtliche Sonderzuschläge und die jährliche Sonderzuwendung) in die Berech-\n\nnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge - und damit in den Versorgungs-\n\nausgleich - ein.\n\nBei der Eingruppierung in die neugestalteten Grundgehaltstabellen und\n\nder Umgestaltung des \"Ortszuschlages\" in einen \"Familienzuschlag\" handelt es\n\nsich auch nicht um tatsächliche, individuelle Umstände, die die Versorgungsla-\n\nge des Ehegatten bestimmen, sondern um gesetzgeberische Wertungen. Tat-\n\nsächliche, individuelle Umstände sind vorliegend das Besoldungsdienstalter\n\nund die tatsächlichen Grundlagen der Besoldungsgruppe. Nur für sie bleibt das\n\nEnde der Ehezeit maßgeblich, so daß etwa die Beförderung des Ehemannes\n\nzum Oberkommissar (nach Ehezeitende im Verfahren der weiteren Beschwer-\n\nde; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918,\n\n919 f.) nicht zu berücksichtigen ist.\n\nEntgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Landes ist uner-\n\nheblich, daß mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht der Wegfall einer\n\nbestimmten Zulage oder der Anrechnungsmodus zwischen Rente und Beam-\n\ntenversorgung geändert, sondern eine neue Besoldungsstruktur geschaffen\n\nwird, die auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen kann. Bei Wertände-\n\nrungen, die durch Gesetzesänderungen bewirkt werden, kommt es, wie bereits\n\nausgeführt (vgl. oben zu 1. b) nicht darauf an, ob sie zu einer Erhöhung des\n\nVersorgungsanspruchs oder zu dessen Herabsetzung führen. Im übrigen han-\n\ndelt es sich bei der gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Bewer-\n\ntung stets um eine fiktive Berechnung, denn der Versorgungsfall tritt zu dem\n\nmaßgeblichen Stichtag tatsächlich nicht ein. Dem wird unter anderem dadurch\n\nRechnung getragen, daß sowohl der Ruhegehaltssatz wie der Ehezeitanteil der\n\nVersorgung aus einer angenommenen Gesamtdienstzeit errechnet werden, die\n\nsich bis zum Erreichen der Altersgrenze erstreckt (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n28. September 1994 aaO S. 28). Auch im vorliegenden Fall ist der Versor-\n\ngungsfall beim Ehemann nicht am 31. Januar 1997 eingetreten, so daß es nicht\n\ndarauf ankommen kann, wie das Ruhegehalt zum damaligen Zeitpunkt berech-\n\nnet wurde. Da feststeht, daß der Versorgungsfall tatsächlich erst nach Inkraft-\n\ntreten des Dienstrechtsreformgesetzes eintreten kann, ist die durch Gesetzes-\n\nänderung eingeführte Umstrukturierung der Besoldungsgruppen zu beachten.\n\n2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch zur Umrechnung der (einfa-\n\nchen) Versicherungsrente der Ehefrau die Barwertverordnung herangezogen.\n\nWie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB\n\n121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-\n\nlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätz-\n\nlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden;\n\nauf \"Ersatztabellen\" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß\n\nwird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner indi-\n\nviduellen Wertermittlung der Anrechte.\n\n3. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Beschwerde auch insoweit zu-\n\nrückgewiesen, als der Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung be-\n\nruht, als nicht dynamisch angesehen wurde. Das Oberlandesgericht ist dabei\n\nder Berechnungsweise des Amtsgerichts gefolgt, das die mitgeteilte Sonderzu-\n\nwendung in Höhe von 299,77 DM monatlich mittels der Barwertverordnung und\n\nder Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft\n\numgerechnet hat, und hat lediglich den Barwertfaktor korrigiert, da das Amtsge-\n\nricht von einem falschen Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit\n\nausgegangen war.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nWie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ru-\n\nhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der\n\nBeamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des\n\n§ 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999\n\n- XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son-\n\nderzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge\n\nfür Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen\n\nauf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Be-\n\nmessungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung gel-\n\ntende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar\n\n2000 aaO, 749).\n\n4. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da\n\ndie Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen\n\nihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen geänderte\n\nRechtslage berücksichtigen:\n\na) Zwar hat die weitere Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Be-\n\nschwerde eine ergänzende Auskunft vom 21. August 2000 vorgelegt, die die\n\nangeführte Rechtsprechung des Senates zur Sonderzuwendung berücksichtigt\n\n(ebenso wie eine zwischenzeitliche Beförderung des Ehemannes; vgl. dazu\n\naber oben II. 1.). Die Auskunft beruht jedoch auf dem Bemessungsfaktor Stand\n\n2000 und läßt das Dienstrechtsreformgesetz 1997 außer Betracht.\n\nb) Die Auskunft der VBL vom 10. April 1997 zur (einfachen) Versiche-\n\nrungsrente der Ehefrau berücksichtigt noch nicht die Änderungen der §§ 1b, 18\n\nBetrAVG durch Art. 9 Nrn. 5 und 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen\n\nRentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorge-\n\nvermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\n\nS. 1310) bzw. durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geset-\n\nzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember\n\n2000 (BGBl. I S. 1914) und durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Moder-\n\nnisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. S. 3138) nach\n\nMaßgabe des § 30 d BetrAVG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO)\n\nsowie des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes (aaO) eingefügten\n\n§ 30 f BetrAVG.\n\nDie Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-\n\nden, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-\n\nhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-\n\ngungsausgleich durchführen kann.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nBundesrichterin Dr. Vézina ist\nurlaubsbedingt verhindert zu\nunterschreiben.\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__46-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/xii-zb-46-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30f","ref_norm":"30f","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__46-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__46-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/xii-zb-46-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__46-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:01.957766+00:00"}}