{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_168-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"XII ZB 168/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 168/98 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter \n\nFuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\n1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember \n\n1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\n Wert: 38.937 € (= 76.155,24 DM). \n\n2 Zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Klä-\n\ngerin wird die Sache an das Oberlandesgericht zurückgegeben. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 17. August 1998 zugestellte Urteil des \n\nLandgerichts durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 14. September 1998 Be-\n\nrufung eingelegt und gleichzeitig die Einreichung eines Prozeßkostenhilfean-\n\ntrags sowie des Entwurfs einer Berufungsbegründungsschrift angekündigt. Die \n\nBerufungsbegründungsfrist wurde auf ihren Antrag zweimal, zuletzt bis zum \n\n11. November 1998, verlängert. An diesem Tag reichte die Klägerin einen von \n\nihrem Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Prozeßkostenhilfeantrag für die \n\nBerufungsinstanz ein. Darin wurde - nach Angaben über die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin - ausgeführt, die beabsichtigte Beru-\n\nfung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei auch nicht mutwillig, wie \n\nsich aus dem anliegenden Entwurf der Berufungsbegründung ergebe. Der bei-\n\ngefügte Schriftsatz vom 11. November 1998 trägt keine Überschrift und beginnt \n\nnach dem Rubrum mit den Worten \"kündige ich für die Klägerin und Berufungs-\n\nklägerin an, die mit Schriftsatz vom 14. September 1998 vorsorglich und zur \n\nFristwahrung eingelegte Berufung … mit folgenden Anträgen zu begründen\". Es \n\nfolgen der Antrag sowie die dafür gegebene Begründung. Der Schriftsatz ist \n\nnicht unterschrieben. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden des Oberlandes-\n\ngerichts vom 12. November 1998 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, daß \n\ndie Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei. Dieser Auffassung ist die \n\nKlägerin entgegengetreten. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil \n\nsie nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige \n\nBeschwerde der Klägerin, die gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur \n\nBegründung hat sie insofern ausgeführt, ihrem Anwalt sei erst durch den ange-\n\nfochtenen Beschluß bekannt geworden, daß dem Prozeßkostenhilfeantrag eine \n\nnicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift beigeheftet gewesen sei. \n\nHierzu sei es durch ein Versehen ihres Prozeßbevollmächtigten gekommen, der \n\ndie verschiedenen Schriftstücke selbst zusammengestellt und kuvertiert und \n\ndabei dem Prozeßkostenhilfeantrag ein für die Handakte gedachtes, nicht un-\n\nterzeichnetes Exemplar der Berufungsbegründung beigefügt habe. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat weder in dem den Prozeßkostenhilfeantrag \n\nenthaltenen, von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterzeichneten \n\nSchriftsatz vom 11. November 1998 noch in dem nicht unterzeichneten Schrift-\n\nsatz gleichen Datums eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erblickt. \n\nDer erstere stelle seinem Inhalt nach keine Berufungsbegründung dar, und \n\nzwar auch nicht durch die - zur Darlegung der Erfolgsaussicht des Rechtsmit-\n\ntels erfolgte - Bezugnahme auf den anliegenden \"Entwurf der Berufungsbe-\n\ngründung\". Denn durch die Bezeichnung der Anlage als Entwurf habe der An-\n\nwalt deutlich zu erkennen gegeben, daß er noch keine Berufungsbegründung \n\nhabe vorlegen wollen. Dem beigefügten Schriftsatz fehle die erforderliche Un-\n\nterschrift eines am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts. \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. Sie steht \n\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch mit den \n\nvon der sofortigen Beschwerde zitierten Entscheidungen, in Einklang. \n\nRechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im An-\n\nwaltsprozeß müssen von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen \n\nRechtsanwalt unterzeichnet sein. Mit der Unterschrift wird der Nachweis ge-\n\nführt, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den In-\n\nhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt. Von dem Grundsatz, daß \n\ndieser Nachweis nur mit der Unterschrift geführt werden kann, sind allerdings \n\nAusnahmen möglich. Wenn auch ohne die Unterschrift des Rechtsmittelanwalts \n\naus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei \n\nfeststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der \n\nRechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, darf deren Wirksamkeit nicht \n\nallein deshalb verneint werden, weil es an der Unterschrift fehlt. Mit Rücksicht \n\ndarauf ist es als ausreichend angesehen worden, wenn der Nachweis dafür, \n\ndaß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt einer nicht unter-\n\nzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, durch ein von ihm \n\nunterzeichnetes und mit der Rechtsmittelbegründungsschrift fest verbundenes \n\nBegleitschreiben geführt worden ist (BGHZ 97, 251, 253 f.). \n\nOb im vorliegenden Fall von einer solchermaßen erfolgten Verbindung \n\nder beiden Schriftsätze auszugehen ist, kann - wie das Oberlandesgericht zu \n\nRecht angenommen hat - offen bleiben. Selbst dann würde es an einer wirksa-\n\nmen Rechtsmittelbegründung fehlen. \n\nDer Berufungsbegründungspflicht ist nicht schon dann Genüge getan, \n\nwenn innerhalb der Begründungsfrist ein Schriftsatz eines zugelassenen An-\n\nwalts eingeht, der inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. ent-\n\nspricht. Der Schriftsatz muß vielmehr zur Begründung der Berufung bestimmt \n\nsein (BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570, \n\nvom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91; Urteil vom 27. Februar \n\n1991 - IV ZR 230/90 - VersR 1991, 937 und Senatsurteil vom 15. Februar 1995 \n\n- XII ZR 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113). Daran fehlt es hier. \n\nZwar dürfte der nicht unterzeichnete Schriftsatz vom 11. November 1998 \n\ninhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. genügen. Der Senat \n\nhat sich aber - ebenso wie das Oberlandesgericht - nicht davon überzeugen \n\nkönnen, daß der Schriftsatz auch zur Rechtsmittelbegründung bestimmt ist. \n\nDabei wird nicht verkannt, daß im allgemeinen keine Partei die mit der Versäu-\n\nmung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf neh-\n\nmen will und deshalb angenommen werden muß, daß ein inhaltlich den Anfor-\n\nderungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch \n\nauch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des \n\nBerufungsklägers erkennbar ist (BGH Beschluß vom 16. Oktober 1985 aaO \n\nS. 91). Letzteres ist hier aber der Fall. \n\nDiese Würdigung beruht nicht allein auf dem Umstand, daß der nicht un-\n\nterschriebene Schriftsatz in dem Prozeßkostenhilfegesuch als Entwurf der Be-\n\nrufungsbegründung bezeichnet wird, was der bereits in der Berufungsschrift \n\nerfolgten Ankündigung entspricht. Hinzu kommt vielmehr, daß in dem Prozeß-\n\nkostenhilfegesuch von der beabsichtigten Berufung die Rede ist, daß der nicht \n\nunterschriebene Schriftsatz nicht als Berufungsbegründung bezeichnet worden \n\nist, die einleitende Formulierung enthält \"kündige ich … an, die Berufung mit \n\nfolgenden Anträgen zu begründen\" und - insofern folgerichtig - auch nicht un-\n\nterschrieben worden ist. Unter diesen Umständen kann von einem Verständnis \n\nals Berufungsbegründung nicht ausgegangen werden. \n\n2. Ob die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung einzuhalten oder ob ihr die beantragte Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. \n\nNach der an § 238 Abs. 3 ZPO orientierten Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ist grundsätzlich zunächst die Entscheidung des nach § 237 \n\nZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und gegen \n\ndiese gegebenenfalls das nach § 238 Abs. 2, 3 ZPO statthafte Rechtsmittel ein-\n\nzulegen. Der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, daß das Revisi-\n\nonsgericht anstelle des nach § 237 ZPO zuständigen Gerichts die Wiederein-\n\nsetzung aussprechen kann, wenn diese nach dem Aktenstand ohne weiteres zu \n\ngewähren ist (vgl. hierzu BGHZ 101, 134, 141 m.N.; Senatsurteil vom \n\n4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873 f.), ist hier nicht gegeben. \n\nEs scheint bereits zweifelhaft, ob das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der \n\nFrist des § 234 Abs. 1 ZPO angebracht worden ist. Abgesehen davon wäre \n\nWiedereinsetzung nur zu erteilen, wenn die Klägerin ohne eigenes oder ein ihr \n\nzuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gehindert gewesen \n\nwäre, die Frist einzuhalten (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Nach Auffassung des Se-\n\nnats ist indessen kein Sachverhalt dargetan und glaubhaft gemacht worden, \n\naus dem sich ergibt, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kein Ver-\n\nschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft. \n\nHahne Weber-Monecke Fuchs \n\n Ahlt Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_168-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/xii-zb-168-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_168-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_168-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/xii-zb-168-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_168-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:29.429508+00:00"}}