{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_161-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"XII ZB 161/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1685 Abs. 2; FGG § 20 Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Ent- scheidung zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juli 2001\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 161/98\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1685 Abs. 2; FGG § 20\n\nZur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Ent-\n\nscheidung zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB.\n\nBGH, Beschluß vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98 - OLG München\n LG München\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr.\n\nWagenitz und Fuchs\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. No-\n\nvember 1998 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\nWert: 5.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas betroffene Kind ist die 1988 nichtehelich geborene Tochter der Be-\n\nteiligten zu 1 (im folgenden: Mutter). Letztere ist seit Mai 1991 verheiratet. Sie\n\nlebt mit ihrem Ehemann, zwei gemeinsamen Kindern und ihrer Tochter zusam-\n\nmen. Zum Vater des betroffenen Kindes bestehen keine persönlichen Bezie-\n\nhungen.\n\nDer Beschwerdeführer hat von März 1983 bis Juli 1986 mit der Mutter\n\nzusammengelebt. Er behauptet, er nehme für das Kind die Stellung eines \"so-\n\nzialen Vaters\" ein, weil er es in dessen ersten Lebensjahren intensiv betreut\n\nhabe. Er habe häufig in der Wohnung der Mutter übernachtet und sich tags-\n\nüber um das Kind gekümmert; während berufsbedingter Abwesenheiten der\n\nMutter habe er das Kind bei sich, wiederholt auch zur Übernachtung, aufge-\n\nnommen, so daß seine Wohnung zum zweiten Zuhause des Kindes geworden\n\nsei. Er habe sich am Aufbau eines Kinderladens beteiligt, in dem das Kind be-\n\ntreut worden sei.\n\nDer letzte persönliche Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Kind\n\nfand im April 1993 statt. Seither wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den\n\nVorwurf, das Kind sexuell mißbraucht zu haben, und sucht Kontakt zu dem\n\nKind. Am 23. April 1996 \"beantragte\" er, der Mutter das Sorgerecht für das\n\nKind zu entziehen und es auf ihn zu übertragen, hilfsweise, ihm regelmäßigen\n\nUmgang mit dem Kind zu gestatten. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -\n\nhat es abgelehnt, die verlangte Regelung zu treffen. Die dagegen erhobene\n\nBeschwerde ist mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers\n\nverworfen, die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden.\n\nIm vorliegenden Verfahren verlangt der Beschwerdeführer,\n\nder Mutter insoweit das Sorgerecht zu entziehen, als sie als\n\nAlleinsorgeberechtigte ihrer Verpflichtung, das Kind aufzuklären,\n\ndaß es vom Beschwerdeführer nicht sexuell mißbraucht worden\n\nsei, nicht nachkomme, und\n\nals sie ihrer Verpflichtung zur Unterlassung aller Erklärungen und\n\nHandlungen gegenüber dem Kind und Dritten, die eine Unterstel-\n\nlung des Verdachts oder der Tatsache eines sexuellen Miß-\n\nbrauchs an dem Kind bedeuten oder beinhalten, nicht nachkom-\n\nme, sowie\n\ndem Beschwerdeführer das Recht zu gewähren, die Aufklärung\n\ngegenüber dem Kind im Rahmen einer Wiederanbahnung durch\n\ndie Einräumung einer Umgangsregelung selbst vornehmen zu\n\nkönnen.\n\nDas Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat mit Beschluß vom\n\n22. Juli 1998 das Verfahren eingestellt; die dagegen eingelegte Beschwerde\n\nhat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die\n\nweitere Beschwerde des Beschwerdeführers.\n\nII.\n\nA.\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 621 e Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO ohne Zulassung statthaft, weil das Beschwerdegericht die Erstbe-\n\nschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat. Aus der Ver-\n\nwerfung seiner Beschwerde folgt zugleich die Befugnis des Beschwerdeführers\n\nzur Einlegung der weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel ist auch form- und\n\nfristgerecht eingelegt.\n\nB.\n\nDas Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.\n\n1. Soweit sich die Erstbeschwerde dagegen wendet, daß das Amtsge-\n\nricht die von dem Beschwerdeführer angeregte teilweise Entziehung des Sor-\n\ngerechts nicht vorgenommen hat, ergibt sich deren Unzulässigkeit daraus, daß\n\nder Beschwerdeführer nicht Inhaber des Sorgerechts ist und unter keinem\n\nrechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen kann, daß die elterliche Sorge auf ihn\n\nübertragen wird. Er ist daher nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt, § 20\n\nFGG.\n\nDas Beschwerdegericht hat ferner eine Beschwerdeberechtigung des\n\nBeschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG verneint, weil er kein be-\n\nrechtigtes Interesse habe, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Ob das zutrifft,\n\nkann dahinstehen. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3, § 57 Abs. 2 FGG ist § 57 Abs. 1\n\nNr. 9 FGG in den Familiensachen nicht anzuwenden. Aufgrund von Art. 1\n\nNr. 17 und Art. 6 Nr. 14 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom\n\n16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942: KindRG) sind Verfahren gemäß § 1666\n\nBGB seit 1. Juli 1998 nicht mehr Vormundschafts- sondern Familiensachen,\n\n§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 1666 BGB. In einer zur Familiensache gewordenen,\n\nbereits am 1. Juli 1998 anhängig gewesenen Vormundschaftssache ist die Zu-\n\nlässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die nach dem 1. Juli\n\n1998 bekanntgemacht worden ist, nach den für Familiensachen geltenden Vor-\n\nschriften zu beurteilen. Dies folgt bereits daraus, daß neues Verfahrensrecht\n\nmangels einschränkenden Übergangsrechts sofort anzuwenden ist (BT-Drucks.\n\n13/4899, S. 144; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 \n\n- IVb ZB 842/81 -\n\nFamRZ 1983, 1003, 1004). Die Fortgeltung des alten, das heißt für Rechtsmit-\n\ntel in Vormundschaftssachen maßgeblichen Verfahrensrechts ordnet Art. 15\n\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 KindRG nur für Entscheidungen an, die schon vor dem 1. Juli\n\n1998 bekanntgemacht worden sind. Aus Art. 15 § 1 Abs. 2 Satz 3 KindRG er-\n\ngibt sich, daß in den früheren Vormundschaftssachen, die nach neuem Recht\n\ngemäß § 621 Nr. 1, 2 ZPO Familiensachen sind, das Rechtsmittel der befri-\n\nsteten Beschwerde gemäß § 621 e ZPO stattfindet. Damit ist zwangsläufig die\n\nAnwendung des den § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ausschließenden § 64 Abs. 3\n\nSatz 3 FGG verbunden, weil mit dieser Regelung der Eintritt der formellen\n\nRechtskraft in Familiensachen, die der befristeten Beschwerde unterliegen,\n\nsichergestellt werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987\n\n- IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54, 55).\n\n2. Die Erstbeschwerde ist zu Recht auch insoweit als unzulässig ver-\n\nworfen worden, als sie sich gegen die Versagung einer Umgangsregelung\n\nrichtet.\n\na) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Beschwerde-\n\nberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG verneint.\n\n§ 64 Abs. 3 Satz 3 FGG schließt auch in den eine Umgangsregelung betreffen-\n\nden Verfahren, die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 1685 Abs. 3, 1684 Abs. 3\n\nBGB Familiensachen sind, die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG aus.\n\nb) Der Beschwerdeführer hat auch keine Beschwerdeberechtigung ge-\n\nmäß §§ 20 FGG i.V.m. 1685 Abs. 2 BGB.\n\naa) § 1685 Abs. 2 BGB in der seit 1. Juli 1998 gültigen und damit auch\n\nim vorliegenden Verfahren von dem Beschwerdegericht anzuwendenden Fas-\n\nsung (Künkel, FamRZ 1998, 877, 878) gibt dem Ehegatten oder früheren Ehe-\n\ngatten, mit dem das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,\n\nund Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war, ein Um-\n\ngangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Der Gesetzgeber hat be-\n\nwußt die Rechtsstellung dieses Personenkreises stärken wollen, während an-\n\nderen Personen, selbst wenn ihr Umgang mit dem Kind dessen Wohl dienen\n\nwürde, den Umgang nur über § 1666 BGB erzwingen können (vgl. BR-Drucks.\n\n180/96 S. 78 f.). Mit einem solchen ausdrücklich eingeräumten Recht ist zu-\n\ngleich die Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG gegen eine das Um-\n\ngangsrecht beeinträchtigende Entscheidung verbunden. § 1685 BGB gleicht\n\ninsoweit § 1711 BGB a.F.. Aus dieser Vorschrift wurde die Beschwerdeberech-\n\ntigung gemäß § 20 FGG zugunsten des Vaters eines nichtehelichen Kindes\n\ngegen sein Umgangsrecht verneinende Entscheidungen abgeleitet (Palandt-\n\nDiederichsen, 57. Aufl., § 1711 Rdn. 9; Göppinger, FamRZ 1970, 57, 68;\n\nKeidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 20 Rdn. 66). Die Ansicht, das in § 1685 BGB\n\nausdrücklich begründete Recht sei kein eigenes Recht des dort genannten\n\nPersonenkreises, sondern in Wahrheit nur ein \"Reflexrecht\", weil das Kind\n\nselbst ein Recht auf den Umgang habe (Lipp FamRZ 1998, 65, 75), findet im\n\nWortlaut des Gesetzes keine Stütze und kann deshalb jedenfalls die aus\n\n§ 1685 BGB abzuleitende Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG nicht in\n\nFrage stellen.\n\nFür die Beschwerdeberechtigung - die Zulässigkeit des Rechtsmittels -\n\nkann es allerdings nicht darauf ankommen, ob einem Beschwerdeführer, der\n\neine Umgangsregelung verlangt, tatsächlich ein Umgangsrecht zusteht (vgl.\n\nauch OLG Köln FamRZ 1998, 695). Sogenannte doppelt relevante Tatsachen,\n\ndie zugleich für die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Rechtsmittels\n\nmaßgeblich sind, müssen für die Zulässigkeit nicht festgestellt werden. Die Be-\n\ngründetheit eines Rechtsmittels und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung\n\nmüssen getrennt beurteilt werden. In den Fällen doppelt relevanter Tatsachen\n\nwird deshalb eine Beschwerdeberechtigung angenommen, wenn die Rechts-\n\nbeeinträchtigung möglich erscheint (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 20 Rdn. 18;\n\nKahl, Beschwerdeberechtigung und Beschwer, 1981, S. 106 f., 124 f.), nach\n\nanderer Ansicht wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsbeeinträchtigung\n\nschlüssig darlegt (Bassenge-Herbst, FGG, 8. Aufl., § 20 Rdn. 10; Jansen,\n\nFGG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 7; BayObLG FamRZ 1977, 141, 142; OLG Stuttgart\n\nOLGZ 1970, 419, 421). Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, ob insbe-\n\nsondere wegen des Begründungszwangs im Verfahren über die befristete Be-\n\nschwerde in Familiensachen schlüssige Darlegung der Beschwerdeberechti-\n\ngung erforderlich ist (vgl. dazu Kahl, aaO, S. 108, 110; Keidel/Kahl, aaO), kann\n\nhier offenbleiben. Unverzichtbar für eine Beschwerdeberechtigung ist jeden-\n\nfalls, daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag zu dem Perso-\n\nnenkreis gehört, für den ein Umgangsrecht überhaupt in Frage kommt. Das ist\n\nvorliegend nicht der Fall.\n\nbb) Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang zunächst\n\nausgeführt, der Beschwerdeführer behaupte nicht, jemals in einer dauerhaften\n\nhäuslichen Gemeinschaft mit dem betroffenen Kind gelebt zu haben. Ersichtlich\n\nhat das Beschwerdegericht damit nur auf die erste Alternative des § 1685\n\nAbs. 2 BGB abgestellt. Danach kann dem Beschwerdeführer aber ein Um-\n\ngangsrecht schon deshalb nicht zustehen, weil er mit der Mutter des betroffe-\n\nnen Kindes zu keiner Zeit verheiratet war.\n\nDas Beschwerdegericht hat sich außerdem die Ausführungen des Baye-\n\nrischen Obersten Landesgerichts in dessen Beschluß vom 3. September 1997\n\n(Ez FamR aktuell 1997, 371 ff. = NJWE-FER 1998, 323) zu eigen gemacht.\n\nDort ist zur Rechtslage vor dem 1. Juli 1998 ausgeführt, dem Beschwerdefüh-\n\nrer stehe selbst bei analoger Anwendung der §§ 1711, 1634, 1632 Abs. 4 BGB\n\nkein Umgangsrecht zu, weil sich das Kind bei ihm nicht in Familienpflege be-\n\nfunden habe. Ob diese Begründung richtig ist, hängt davon ab, wie weit der\n\nBegriff \"Familienpflege\" in § 1685 Abs. 2 BGB auszudehnen ist.\n\ncc) Familienpflege bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes oder\n\nJugendlichen in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie (vgl. Jans/Happe/\n\nSaurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., KJHG, § 33 Rdn. 1, 10, 11, 16\n\nbis 16 b), wobei die \"andere\" Familie auch eine Einzelperson sein kann (Stau-\n\ndinger-Salgo, 12. Aufl., BGB, § 1632 Rdn. 65). Im Sozialgesetzbuch VIII (SGB\n\n8) werden unter dem Oberbegriff Familienpflege sowohl die Vollzeitpflege ge-\n\nmäß § 33 SGB 8 wie auch die Tagespflege gemäß § 23 SGB 8, jedenfalls, so-\n\nweit sie außerhalb der Herkunftsfamilie geleistet wird, wie § 44 SGB 8 zeigt\n\n(Jans/Happe/Saurbier, aaO, § 44 Rdn. 1, 2), zusammengefaßt. Soweit der Be-\n\ngriff Familienpflege in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verwendung\n\nfindet, ist er nicht identisch mit dem Umfang erlaubnispflichtiger Familienpflege\n\nim Sinne des § 44 SGB 8; die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, in denen\n\ndieser Begriff verwendet wird, geben lediglich Anhaltspunkte für seine Ausle-\n\ngung (vgl. RGRK-Wenz, 12. Aufl., BGB, § 1630 Rdn. 12). Für die Familienpfle-\n\nge im Sinne des § 1685 BGB genügt wie bei § 1630, 1632 Abs. 4 BGB (vgl.\n\ndazu Wenz aaO) jedes faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art, gleich-\n\ngültig ob ein Pflegevertrag oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vor-\n\nliegt.\n\nAllerdings kommt eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4\n\nBGB und eine Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge gemäß § 1630\n\nAbs. 3 BGB bei Kindern, die sich in Tagespflege befinden, kaum in Betracht\n\n(so Staudinger-Salgo aaO zur Verbleibensanordnung). Ob deshalb die Ta-\n\ngespflege bereits begrifflich aus dem Anwendungsbereich des § 1632 Abs. 4\n\nBGB auszuschließen ist (vgl. die im wesentlichen auf Vollzeitpflege bezogene\n\nDefinition bei MünchKomm-Hinz, 3. Aufl., § 1632 Rdn. 18, 19; Soergel-Strätz,\n\n12. Aufl., § 1632 Rdn. 24; a.A. Salgo FamRZ 1999, 337, 340), kann hier unent-\n\nschieden bleiben. Auch für eine Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten des\n\ntäglichen Lebens gemäß § 1688 Abs. 1 BGB wird bei bloßer Tagespflege kein\n\nAnlaß bestehen (vgl. Salgo aaO S. 343). Daß diese Vorschriften vor allem die\n\nVollzeitpflege meinen, folgt schon daraus, daß das Kind in der Familienpflege\n\n\"leben\" muß, eine Formulierung, die auf die Tagespflege, sei sie auch mit\n\nÜbernachtungen des Kindes über mehrere Tage verbunden, deshalb nicht\n\npaßt, weil das Kind \n\nin solchen Fällen hauptsächlich \n\nin seiner (Her-\n\nkunfts-)Familie \"lebt\".\n\nWenn das Bürgerliche Gesetzbuch den Terminus \"Familienpflege\" in\n\nmehreren Bestimmungen verwendet, spricht vieles dafür, daß damit in allen\n\ndiesen Bestimmungen derselbe Begriff gemeint ist. Es ist deshalb zumindest\n\nfraglich, ob der Begriff der Familienpflege in § 1685 Abs. 2 BGB weiter zu fas-\n\nsen ist als in den §§ 1630, 1632 Abs. 4, 1688 BGB und ob deshalb der Ta-\n\ngespflege im Rahmen des § 1685 Abs. 2 BGB eine weitreichendere Bedeutung\n\nzukommen kann als in den anderen Vorschriften.\n\nDiese Frage kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn sich das Kind\n\nfrüher einmal in der Familienpflege des Beschwerdeführers befunden haben\n\nsollte, gehört der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls\n\nheute nicht mehr zu dem Personenkreis, für den ein Umgangsrecht nach\n\n§ 1685 Abs. 2 BGB in Betracht kommen kann. § 1685 Abs. 2 BGB setzt für das\n\nUmgangsrecht von Stiefeltern und Pflegeeltern nämlich voraus, daß zwischen\n\ndiesen Personen und dem Kind eine Vertrauensbeziehung besteht, deren Auf-\n\nrechterhaltung der Umgang dienen soll (vgl. BR-Drucks. 180/96 S. 117). Kann\n\nvon einer Aufrechterhaltung aber von vornherein nicht gesprochen werden,\n\nweil der Kontakt längst abgerissen ist, so muß daraus gefolgert werden, daß\n\ndie Beschwerdeberechtigung in solchen Fällen nicht mehr besteht. Dem Zweck\n\ndes Gesetzes, durch Begrenzung des Kreises der Umgangsberechtigten zu-\n\ngleich die möglichen Verfahren zur Regelung des Umgangs zu begrenzen\n\n(BR-Drucks. 180/96 S. 79), würde es nicht entsprechen, wenn man ohne Rück-\n\nsicht auf die Zeitabläufe bis zur Volljährigkeit des Kindes jede Person als be-\n\nschwerdeberechtigt ansehen müßte, bei der das Kind zu einem früheren Zeit-\n\npunkt in Familienpflege war bzw. mit dem es in häuslicher Gemeinschaft gelebt\n\nhat. Ob eine solche Einschränkung der Beschwerdeberechtigung auch gegen-\n\nüber Verwandten des Kindes, insbesondere gegenüber einem Elternteil, ange-\n\nbracht wäre, mag zweifelhaft sein. Denn deren Umgangsrecht beruht nicht nur\n\ndarauf, daß zwischen ihnen und dem Kind Bindungen existieren, sondern auch\n\nauf der Tatsache der biologischen Verwandtschaft bzw. dem Elternrecht (vgl.\n\nStaudinger-Peschel-Gutzeit, aaO, § 1634 Rdn. 14, 15). Dies kann hier aber\n\noffenbleiben.\n\nDaß ein solches Vertrauensverhältnis zwischen dem Kind und dem Be-\n\nschwerdeführer noch besteht, nachdem der letzte Kontakt 1993 stattgefunden\n\nhat, ist nach den Umständen ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht hat,\n\nwenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, zu Recht berück-\n\nsichtigt, daß das Kind seit mehreren Jahren in einer intakten Familiengemein-\n\nschaft aufwächst und sich seine örtlichen und sozialen Verhältnisse gewandelt\n\nhaben. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß von einer noch be-\n\nstehenden Beziehung zu dem Kind nicht mehr gesprochen werden kann. Er\n\nverlangt jetzt eine Umgangsregelung nur noch zu einem dem Umgangsrecht\n\nfremden Zweck, nämlich dazu, das durch den Verdacht des sexuellen Miß-\n\nbrauchs entstandene Mißtrauen des Kindes gegen ihn zu zerstreuen und da-\n\ndurch Vertrauen wieder anzubahnen. Im Gegensatz zum Umgangsrecht von\n\nVerwandten des Kindes dient aber das Umgangsrecht der in § 1685 Abs. 2\n\nBGB genannten Bezugspersonen des Kindes nur der Aufrechterhaltung ge-\n\nwachsener Bindungen, nicht deren erneuter Begründung. Schon gar nicht dient\n\ndas Umgangsrecht dem Ziel, gegen den Willen des Sorgeberechtigten einen\n\nbestimmten Einfluß auf das Kind auszuüben.\n\nBlumenröhr Hahne Ger-\nber\n\n Wagenitz Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_161-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/xii-zb-161-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1630","ref_norm":"1630","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1688","ref_norm":"1688","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_161-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_161-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/xii-zb-161-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_161-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:22.967753+00:00"}}