{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_130-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"XII ZB 130/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 130/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. September 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteini-\n\nschen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 511 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:10)(cid:7)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 18. Oktober 1974 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den\n\ndem Ehemann (Antragsgegner) am 09. Oktober 1995 zugestellten Antrag der\n\nEhefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 29. August 1997 geschieden\n\n(insoweit rechtskräftig seit 28. März 1998); es wurde festgestellt, daß ein Ver-\n\nsorgungsausgleich nicht stattfindet.\n\nWährend der Ehezeit (1. Oktober 1974 bis 30. September 1995; § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beide\n\nParteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der\n\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), und\n\nzwar die Ehefrau in Höhe von 120,02 DM und der Ehemann in Höhe von\n\n414,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben\n\nsind für die Ehefrau ehezeitliche Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung\n\nbeim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 1,\n\nLBesA) in Höhe von 1.321,04 DM monatlich festgestellt.\n\nDas Amtsgericht hat entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nach\n\n§ 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB nicht stattfindet. Mit seiner hiergegen gerichteten\n\nBeschwerde hat der Antragsgegner gerügt, das Amtsgericht habe die Durchfüh-\n\nrung des Versorgungsausgleiches zu Unrecht ausgeschlossen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat bei den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 aktuelle Auskünfte über\n\ndie Anwartschaften der Parteien eingeholt und den Versorgungsausgleich unter\n\nAbänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend geregelt, daß es\n\nim Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten\n\nder beamtenrechtlichen Versorgung der Ehefrau bei dem Landesbesoldungs-\n\namt Schleswig-Holstein auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der\n\nBfA Rentenanwartschaften von monatlich 513,23 DM, bezogen auf den\n\n30. September 1995, begründet hat. Dabei ist es der Berechnung des weiteren\n\nBeteiligten zu 1 gefolgt, wonach sich die Anwartschaften der Ehefrau auf\n\nBeamtenversorgung aus einem volldynamischen Versorgungsteil in Höhe von\n\nmonatlich 1.304,12 DM und einem als statisch beurteilten Versorgungsteil\n\n(Sonderzuwendung) in Höhe von 1.238,92 DM jährlich zusammensetzen; der\n\nstatische Versorgungsanteil wurde mittels der Barwertverordnung und der amt-\n\nlichen Rechengrößen in eine dynamische Leistung von 16,92 DM monatlich\n\numgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des\n\nEhemannes, mit der geltend gemacht wird, die Sonderzuwendung sei ohne jeg-\n\nliche Umrechnung als dynamisch zu behandeln.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß Aus-\n\nschlußgründe nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB hinsichtlich des Versorgungs-\n\nausgleichs nicht gegeben sind.\n\n§ 1587 c BGB gibt keine Möglichkeit, einen nach den gesetzlichen Vor-\n\nschriften durchgeführten Versorgungsausgleich generell für die Fälle zu korri-\n\ngieren, in denen der Ausgleichsverpflichtete auf ehegemeinschaftlichen Schul-\n\nden \"sitzen bleibt\". Ein Ausschluß bzw. eine Herabsetzung des Versorgungs-\n\nausgleichs kommt nur in Betracht, soweit einer der Regelungstatbestände nach\n\nNrn. 1 - 3 des § 1587 c BGB erfüllt ist. Ob und inwieweit die Durchführung des\n\nVersorgungsausgleichs grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unter-\n\nliegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September\n\n2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 im Anschluß an den Senatsbeschluß vom\n\n18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbillig-\n\nkeit 3 = NJW-RR 1987, 578, 579), die im Verfahren der weiteren Beschwerde\n\nnur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt\n\nworden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck ent-\n\nsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September\n\n2001, aaO, im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1986\n\n- IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).\n\nDie vom Oberlandesgericht insoweit getroffenen Wertungen lassen weder\n\nRechtsfehler noch eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen. Entspre-\n\nchendes gilt, soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß das Vorbringen\n\nder Ehefrau nichts für eine gröbliche Unterhaltsverletzung nach § 1587 c Nr. 3\n\nBGB hergibt, die nach der Rechtsprechung des Senates jedenfalls nur dann\n\nvorliegen kann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltslei-\n\nstung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen\n\nVerhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberech-\n\ntigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Le-\n\nbensbedarfs geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB\n\n112/85 - aaO 578 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 -\n\nFamRZ 1987, 49, 50; Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 -\n\nFamRZ 1986, 658, 660 m.w.N.).\n\n2. Die Entscheidung kann aber dennoch nicht bestehen bleiben. Das\n\nOberlandesgericht hat den Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwen-\n\ndung beruht, als nicht dynamisch bewertet und ist dabei der Berechnungsweise\n\ndes weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, der die ermittelte Sonderzuwendung in\n\nHöhe von 1.238,92 DM jährlich mittels der Barwertverordnung und der Sozial-\n\nversicherungsrechengrößen \n\nin eine dynamische Rentenanwartschaft von\n\n16,92 DM monatlich umgerechnet hat.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nWie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ru-\n\nhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der\n\nBeamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des\n\n§ 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999\n\n- XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son-\n\nderzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge\n\nfür Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen\n\nauf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Be-\n\nmessungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung gel-\n\ntende Bemessungsfaktor heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar\n\n2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 m.w.N. und vom 23. Februar 2000\n\n- XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750).\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Die\n\nAuskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 vom 15. November 1996 und vom\n\n9. September 1998 können hinsichtlich der Sonderzuwendung naturgemäß\n\nnoch nicht den zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung geltenden Bemes-\n\nsungsfaktor heranziehen. Darüber hinaus berücksichtigen die genannten Aus-\n\nkünfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte der Ehefrau, die die\n\nVorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, aber auch nicht die\n\nbereits zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Rechtslage durch\n\ndas Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997\n\n(Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.).\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch für die Höhe\n\ndes Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht an-\n\nzuwenden, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf\n\nden zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. nur Senatsbeschluß vom\n\n9. Februar 2000 aaO m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 aaO). Ge-\n\nsetzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehe-\n\nzeitende zeitlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig da-\n\nvon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs\n\nführen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ\n\n1995, 27 m.w.N.). Denn Berechnungen des Ausgleichs auf der Grundlage von\n\nfiktiven Werten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um verfassungsrechtlich\n\nbedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsprinzip auszuschließen (vgl. etwa\n\nSenatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - NJW-RR 1990, 1155). Da-\n\nnach hat die Bewertung der beamtenrechtlichen Anwartschaften der Ehefrau\n\nnach den Maßgaben des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 zu erfolgen, das\n\nnach §§ 27, 28 BBesG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt (vgl.\n\ndazu auch ausführlich Senatsbeschluß vom heutigen Tag - XII ZB 46/98 -).\n\nDie Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-\n\nden, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-\n\nhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-\n\ngungsausgleich durchführen kann.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nBundesrichterin Dr. Vézina ist\nurlaubsbedingt verhindert zu\nunterschreiben.\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_130-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/xii-zb-130-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_130-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_130-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/xii-zb-130-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_130-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:48.622463+00:00"}}