{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_128-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"XII ZB 128/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587 c, 1587 h, 1587 o Abs. 2 Satz 2 und 3 Zur Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltend- machung der Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2001\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 128/98\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1587 c, 1587 h, 1587 o Abs. 2 Satz 2 und 3\n\nZur Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltend-\n\nmachung der Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird.\n\nBGH, Beschluß vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 -OLG Frankfurt\n\nAG Kassel\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-\n\nschluß \n\ndes Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt \n\nam Main\n\n- 2. Familiensenat in Kassel - vom 1. Oktober 1998 wird auf seine\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nWert: bis 30.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 4. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am\n\n19. August 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 6. Juni\n\n1995 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten schlossen am 23. Dezember\n\n1993 einen notariellen Vertrag, der unter anderem in Abschnitt \"II. Ehevertrag\"\n\nzum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung enthielt:\n\n\"§ 4\n\nZwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Versorgungsausgleich\nnach der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide Partei-\nen verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluß und/oder Vermin-\n\nderung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesbe-\nzüglichen Erklärungen wechselseitig an.\"\n\nDas Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungs-\n\nausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und zu Lasten der Versor-\n\ngungsanwartschaften des Antragsgegners beim Bundesminister für Arbeit und\n\nSozialordnung auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bun-\n\ndesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe des\n\n(damaligen) Höchstbetrages begründet. Im übrigen hat es den schuldrechtli-\n\nchen Versorgungsausgleich vorbehalten.\n\nDie Antragstellerin, die seit dem 1. März 1996 Altersrente bezieht, hat\n\nam 4. März 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich\n\ndurchzuführen und den Antragsgegner, der sich seit dem 1. August 1996 in\n\nRuhestand befindet, zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.384,89 DM\n\nsowie zur Abtretung seines Versorgungsanspruchs in dieser Höhe zu ver-\n\npflichten. Im Juli 1996 hat sie ferner einen Antrag nach § 10 a VAHRG auf Ab-\n\nänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Der An-\n\ntragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente\n\nzurückzuweisen und die Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihre Ver-\n\nmögensverhältnisse zum 1. August 1996 zu verpflichten. Er wendet sich gegen\n\neine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, da diese für\n\nihn eine unbillige Härte darstelle. Die Antragstellerin verfüge über beträchtli-\n\nches, ihm jedoch nicht im einzelnen bekanntes Vermögen, so daß sie bei An-\n\nordnung einer Ausgleichsrente höhere Einkünfte erziele als er. Demgegenüber\n\nbesitze er kein nennenswertes Vermögen.\n\nDie Vereinbarung, nach der er sich nicht auf einen Ausschluß des Ver-\n\nsorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen berufen könne, sei unwirksam und\n\nhabe darüber hinaus auch nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich gelten sollen.\n\nDas Familiengericht hat mit Wirkung ab 1. August 1996 das Verbundur-\n\nteil zum Versorgungsausgleich gem. § 10 a VAHRG abgeändert sowie den An-\n\ntragsgegner verpflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente\n\nvon 2.384,89 DM zu entrichten und in dieser Höhe seinen Versorgungsan-\n\nspruch abzutreten. Den Antrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung hat\n\nes zurückgewiesen. Auf seine Beschwerde und die Anschlußbeschwerde der\n\nAntragstellerin hat das Oberlandesgericht aufgrund aktualisierter Auskünfte der\n\nVersorgungsträger den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe\n\nvon 1.233,51 DM angeordnet und darüber hinaus den Antragsgegner ver-\n\npflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente von 2.257,13 DM\n\nzu zahlen sowie die Erklärung abzugeben, daß er seine Versorgungsansprü-\n\nche in dieser Höhe abtrete. Im übrigen hat es die Beschwerde und die An-\n\nschlußbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung des schuldrechtlichen\n\nVersorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Vereinbarung, auf Anträge auf Ausschluß des Versorgungsaus-\n\ngleichs zu verzichten, sei wirksam und habe keiner gerichtlichen Genehmigung\n\nbedurft. Der Verzicht betreffe sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch den\n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Für eine Aufspaltung der Ausgleichs-\n\narten gebe es keinen Anhaltspunkt. Im übrigen wäre ein Ausschluß des schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Abs. 1 Nr. 1 BGB auch nicht\n\ngerechtfertigt. Die vom Antragsgegner angeführte unterschiedliche Besteue-\n\nrung von Pensionen und Renten führe vorliegend nicht zu einer Verletzung des\n\nHalbteilungsgrundsatzes. Auch die Vermögenslage der Antragstellerin spiele\n\nfür die Beurteilung der Vereinbarung und des Versorgungsausgleichs keine\n\nRolle, zumal der Antragsgegner bereits bei Abschluß des Vertrages Kenntnis\n\ndavon gehabt habe, daß der Wert des Mehrfamilienhauses der Antragstellerin\n\neventuell doppelt bis dreimal so hoch sein könnte wie angenommen. Deshalb\n\nsei auch der Auskunftsanspruch abzuweisen.\n\nDagegen wendet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere\n\nBeschwerde des Antragsgegners, mit der dieser die Entscheidung über den\n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich angreift und sein Auskunftsbegehren\n\nweiterverfolgt.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist nicht begründet.\n\n1. Soweit der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Oberlandes-\n\ngerichts aufzuheben, den Beschluß des Familiengerichts abzuändern und den\n\nAntrag auf Zahlung einer Ausgleichsrente zurückzuweisen, greift er allein den\n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich an. Zwar ist das Gericht im Verfahren\n\nder weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht an den Antrag des Beschwerde-\n\nführers gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB\n\n77/90 - FamRZ 1992, 165). Ausnahmsweise kann eine Bindung eintreten,\n\nwenn es nur um private Interessen geht, z.B. bei einem Ausschluß der Billig-\n\nkeitsregelung nach § 1587 c BGB (Zöller/Philippi, 22. Aufl. § 621 e Rdn. 29 a;\n\nangedeutet \n\nim Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989 \n\n- IVb ZB 767/80 -\n\nFamRZ 1984, 990, 992). Zwar geht die Begründung hier auch auf den öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein. Angesichts des eindeutigen Wort-\n\nlauts des Antrags liegt jedoch, von der Weiterverfolgung des Auskunftsan-\n\nspruchs abgesehen, eine wirksame Beschränkung der weiteren Beschwerde\n\nauf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, da dieser einen teilbaren\n\nVerfahrensgegenstand darstellt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f).\n\n2. Der Antragsgegner ist aufgrund der Vereinbarung vom 23. Dezember\n\n1993 gehindert, Härtegründe nach § 1587 h Nr. 1 BGB gegenüber dem schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen.\n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht den Vertrag dahingehend\n\nausgelegt, daß er einen Verzicht der Parteien auf die Billigkeitskorrektur so-\n\nwohl nach § 1587 c als auch nach § 1587 h BGB enthält.\n\nDie Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist Sache des\n\nTatrichters. Sie kann von dem Gericht der weiteren Beschwerde (wie auch vom\n\nRevisionsgericht) nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz Auslegungs-\n\nregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat, ob ihr im Zusammen-\n\nhang mit der Auslegung Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob sie wesentli-\n\nchen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Solche Auslegungsfehler\n\nvermag die weitere Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Auslegung des Ober-\n\nlandesgerichts ist möglich und sogar naheliegend. Bei seiner Auslegung hat es\n\nsowohl den Wortlaut als auch die Vorgeschichte der Vereinbarung berücksich-\n\ntigt, die erst eineinhalb Jahre nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags\n\nund nach Erörterung des Versorgungsausgleichs im Termin vom 10. Juni 1992\n\ngeschlossen wurde. Entgegen der weiteren Beschwerde ergibt sich auch aus\n\nder Vorkorrespondenz kein Anhaltspunkt dafür, daß lediglich die Härteklausel\n\ndes § 1587 c BGB ausgeschlossen, auf die Geltendmachung des § 1587 h\n\nBGB jedoch nicht verzichtet werden sollte. Im Gegenteil ist dem Schreiben der\n\nVertreter der Antragstellerin vom 23. November 1993, also kurz vor Abschluß\n\ndes Vertrags zu entnehmen, daß sie besonderen Wert auf uneingeschränkte\n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs legte, da \"diese Position wegen der\n\nerforderlichen Absicherung ihres Lebensstandards von entscheidender Be-\n\ndeutung\" sei.\n\nSoweit die weitere Beschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe es\n\nrechtsfehlerhaft unterlassen, den vom Antragsgegner benannten Zeugen dazu\n\nzu vernehmen, daß in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1995, also an-\n\nderthalb Jahre nach der umstrittenen Vereinbarung, ausführlich über die zu-\n\nkünftige Anrechnung von Vermögen auf den schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich verhandelt worden sei, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die den Par-\n\nteien mit gerichtlichem Hinweis vom 22. Mai 1998 bekanntgegebene Auffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts, auf die in das Wissen des Zeugen gestellten\n\nBehauptungen komme es nicht an, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nAngesichts des Wortlauts der Vereinbarung erscheinen spätere Verhandlun-\n\ngen der Parteien über eine - auch im Rahmen des § 1587 h BGB gesetzlich\n\nnicht vorgesehene - \"Anrechnung\" von Vermögenserträgnissen auf den schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich nicht geeignet, die getroffene Auslegung des\n\nin der notariellen Vereinbarung erklärten Verzichts in Frage zu stellen. Den\n\nAbschluß einer Abänderungsvereinbarung vor oder in dem Termin vom 6. Juni\n\n1995 hat der Antragsgegner nicht behauptet.\n\nb) Entgegen der weiteren Beschwerde ist der \"Ehevertrag\" nicht bereits\n\ndeshalb nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam, weil er erst nach Stellung\n\ndes Scheidungsantrags geschlossen wurde.\n\naa) Nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Ausschluß des Versor-\n\ngungsausgleichs unwirksam, wenn binnen eines Jahres nach Abschluß des\n\nVertrages Scheidungsantrag gestellt wird. Die Vorschrift ist allerdings über den\n\nWortlaut hinaus nicht nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag erst\n\n(innerhalb eines Jahres) nach Vertragsabschluß gestellt wird, sondern auch\n\ndann, wenn er bereits - wie hier - rechtshängig ist (st. Rspr. vgl. nur Senatsbe-\n\nschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - FamRZ 1987, 467 m.N.).\n\nbb) § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt nicht nur den vollständigen Aus-\n\nschluß des Versorgungsausgleichs, sondern auch jede andere Vereinbarung,\n\ndie im Rahmen des § 1587 o BGB geschlossen werden könnte. Es ist kein\n\nGrund ersichtlich, Vereinbarungen über einen Teilausschluß oder eine Modifi-\n\nzierung des Versorgungsausgleichs nicht zuzulassen (Senatsbeschluß vom\n\n28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; MünchKomm/Kanzleiter,\n\n4. Aufl. § 1408 Rdn. 26 m.N.; Göppinger/Wenz, Vereinbarungen anläßlich der\n\nEhescheidung, 7. Aufl. § 3 Rdn. 117). Bei der Vereinbarung der Parteien han-\n\ndelt es sich jedoch nicht um einen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB, son-\n\ndern um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB. Davon ist\n\nauch das Oberlandesgericht ausgegangen, das die Genehmigungsbedürftigkeit\n\ndurch das Gericht und die Versorgungsträger geprüft hat. Diese Auslegung\n\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird der Abschnitt II. als Ehever-\n\ntrag bezeichnet. Jedoch ist im Eingang der Vertragsurkunde ausdrücklich als\n\nVertragszweck die Auseinandersetzung der Vermögenswerte angegeben. Zum\n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses war das Scheidungsverfahren bereits rechts-\n\nhängig, es war bereits über die Folgesachen verhandelt worden, und die Par-\n\nteien hatten im Verfahren die gütliche Erledigung der Vermögensangelegen-\n\nheiten angekündigt. § 1408 Abs. 2 BGB ist daher nicht einschlägig.\n\nc) Der Verzicht des Ausgleichsverpflichteten auf die Geltendmachung\n\nvon Härtegründen unterfällt nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1587 o\n\nAbs. 2 Satz 3 BGB.\n\naa) Bereits die Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß vorrangig dem\n\nSchutzbedürfnis des sozial schwächeren ausgleichsberechtigten Ehegatten\n\nRechnung getragen werden sollte, sowie dem Interesse der Allgemeinheit vor\n\nManipulationen des öffentlich-rechtlichen Rentenrechts. Aus den Gesetzes-\n\nmaterialien ergibt sich, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer Ver-\n\neinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation nicht übervorteilt werden\n\nund die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte soziale Existenzsicherung\n\ngewährleistet werden sollte (BT-Drucks. 7/4361 S. 49; BVerfGE 60, 329, 341 =\n\nFamRZ 1982, 769, 772; zur Entstehungsgeschichte ausführlich: Senatsbe-\n\nschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - NJW 1985, 315, 316). Damit\n\nwird gleichzeitig den Gemeinwohlbelangen Rechnung getragen, indem ein so-\n\nzial schwacher Ehegatte nicht ohne entsprechende Gegenleistung des ande-\n\nren zu Lasten der Allgemeinheit auf ihm zustehende Versorgungsanrechte ver-\n\nzichten kann (BVerfGE aaO S. 341). Daneben wird die Privatautonomie auch\n\ndadurch eingeschränkt, daß das öffentlich-rechtliche Rentenrecht der Disposi-\n\ntionsfreiheit entzogen ist. Dies wird insbesondere durch die Regelung des\n\n§ 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich, der die Begründung oder Übertragung\n\nvon Anwartschaftsrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach\n\n§ 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB durch Vereinbarung nicht zuläßt. Zu Lasten der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung können dadurch für den Berechtigten nicht\n\nmehr Rentenanwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen\n\nRegelung zustehen (Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 -\n\nFamRZ 1981, 1051, 1060; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts,\n\n4. Aufl. VI Rdn. 291). Maßgeblich sind die Obergrenzen des hälftigen Wertun-\n\nterschieds und der rentenrechtlichen Höchstbeträge. Dies gilt auch für Verein-\n\nbarungen, in denen beispielsweise Anrechte des Berechtigten bei der Saldie-\n\nrung unberücksichtigt bleiben sollen und sich dadurch seine Ausgleichsquote\n\nmittelbar erhöht (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 -\n\nFamRZ 1988, 153, 154; OLG Koblenz FamRZ 1986, 273, 274).\n\nbb) Im Hinblick auf den Schutz der Versorgungsträger vor Manipulatio-\n\nnen wird eine Genehmigungsbedürftigkeit aller Vereinbarungen gefordert, auch\n\nwenn diese sich ausschließlich zugunsten des Berechtigten auswirken, weil\n\neine umfassende Inhaltskontrolle gewährleistet werden solle (RGRK/Wick,\n\n12. Aufl., § 1587 o Rdn. 25; Soergel/Lipp, 13. Aufl., § 1587 o Rdn. 26; AG\n\nMosbach FamRZ 1977, 810, 813). Eine renten- oder versorgungsrechtlich nicht\n\nzulässige Vereinbarung wäre allerdings bereits nach § 134 oder § 306 BGB\n\nunwirksam (vgl. dazu Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 292). Diese Frage kann aber\n\nletztlich dahinstehen, denn ein Eingriff in die Rechte der Versorgungsträger\n\nliegt jedenfalls nicht vor, wenn die Ehegatten sich nur darauf einigen, daß der\n\nVerpflichtete Billigkeitserwägungen nach §§ 1587 c, 1587 h BGB nicht geltend\n\nmacht. Die Interessen der Versorgungsträger werden gewahrt, denn durch die\n\nVereinbarung der Parteien werden der Antragstellerin nicht mehr Anwart-\n\nschaften zugesprochen, als ihr auch nach der gesetzlichen Regelung zustün-\n\nden. Auf die Geltendmachung von Härtegründen durch den Verpflichteten ha-\n\nben die Versorgungsträger - unabhängig davon, ob der öffentlich-rechtliche\n\nVersorgungsausgleich oder der schuldrechtliche Versorgungsausgleich be-\n\ntroffen ist - keinen Anspruch. Insoweit stünde ihnen auch gegen eine Entschei-\n\ndung des Gerichts, daß solche Härtegründe nicht vorliegen, keine Beschwerde\n\nzu, da allein die Privatinteressen der Ehegatten tangiert werden (Senatsbe-\n\nschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134; Jo-\n\nhannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c Rdn. 6 m.N.). In diesem\n\nFalle verwirklicht der Genehmigungsvorbehalt allein den Schutzzweck des\n\n§ 1587 o BGB zugunsten des sozial schwächeren Ausgleichsberechtigten.\n\nSo wie es dem Verpflichteten überlassen bleibt, ob er sich auf Härte-\n\ngründe berufen und die entsprechenden Tatsachen in das Verfahren einführen\n\nwill, so kann er auch auf die Geltendmachung dieser Gründe gegenüber dem\n\nBerechtigten verzichten (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15; in\n\ndiese Richtung bereits Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB\n\n637/81 - nicht veröffentlicht). Zwar besteht im Versorgungsausgleichsverfahren\n\ndie Aufklärungspflicht nach § 12 FGG. Das Gericht muß dabei aber nicht jeder\n\nnur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweit\n\nangezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfäl-\n\ntiger Überlegung dazu Anlaß geben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um\n\ndie Aufklärung von Umständen handelt, die einem Beteiligten günstig sind. Hier\n\nkann erwartet werden, daß das Gericht bei der Aufklärung solcher Umstände\n\nvon Seiten des betroffenen Beteiligten durch entsprechenden Sachvortrag un-\n\nterstützt wird (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ\n\n1988, 709, 710; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 652). Ebenso bleibt es dem\n\nBerechtigten unbenommen, vom Ausgleichsverpflichteten vorgebrachte Gründe\n\nzur Anwendung der Billigkeitsklausel nicht zu bestreiten, wenn die Eheleute\n\neine entsprechende Bewertung übereinstimmend für richtig halten (Senatsbe-\n\nschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 472 f.).\n\nDies gilt gerade auch im Rahmen des § 1587 h BGB, weil es dem Aus-\n\ngleichsberechtigten \n\nfreisteht, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich\n\nüberhaupt zu beantragen, so daß ihm auch die volle Dispositionsmöglichkeit\n\nfür eine vertragliche Modifizierung einschließlich eines Verzichts zusteht (vgl.\n\nJohannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o BGB Rdn. 12 m.N.; Schwab/Hahne\n\naaO VI Rdn. 291).\n\nAuch wenn es den Ehegatten im Hinblick auf den Schutz des Berech-\n\ntigten nicht gestattet \n\nist, einen Härtefall \n\nzu \n\nfingieren \n\n(Johann-\n\nsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15), so ist umgekehrt ein formgerechter\n\nVerzicht des Verpflichteten auf die Stellung eines Antrags nach den §§ 1587 c,\n\n1587 h BGB für das Gericht als gemeinsame Billigkeitswertung der Ehegatten\n\nbindend \n\n(Johannsen/Henrich/Hahne \n\naaO \n\n§ 1587 o Rdn. 15 \n\na.E.;\n\nMünchKomm/Dörr 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 53; Palandt/Brudermüller 60. Aufl.\n\n§ 1587 c Rdn. 17; a.A. für § 1587 h Nr. 1: MünchKomm/Strobel aaO § 1587 o\n\nRdn. 14).\n\nDanach erfordern Sinn und Zweck der Regelung keine Einschränkung\n\nder Dispositionsfreiheit der Ehegatten. Vielmehr unterliegt die Vereinbarung\n\nnur den üblichen Wirksamkeitserfordernissen, deren Fehlen vorliegend nicht\n\ngeltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist. Auch die vom Antragsgeg-\n\nner geltend gemachte unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Ren-\n\nten stellt die Wirksamkeit der Vereinbarung und den hier allein noch anhängi-\n\ngen, der Vereinbarung entsprechend durchzuführenden schuldrechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleich nicht in Frage, zumal der Versorgungsausgleich nicht dazu\n\ndient, beiden Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgung zu sichern und sie\n\nwirtschaftlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, aaO S. 653).\n\n3. Die Vereinbarung ist auch nicht nach den Grundsätzen über den\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen oder aufzuheben. Soweit der An-\n\ntragsgegner geltend macht, er habe das Vermögen und die daraus resultieren-\n\nden Einkünfte der Antragstellerin bei Abschluß des Vergleichs falsch einge-\n\nschätzt, führt dies nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es kann dahin-\n\nstehen, ob es sich dabei nicht von vorn herein um einen in seiner Risikosphäre\n\nliegenden unbeachtlichen Motivirrtum handelte. Jedenfalls hatte der Antrags-\n\ngegner bereits vor Abschluß des Vergleichs den aufgrund einer Sachverstän-\n\ndigenbewertung angegebenen Wert des Mehrfamilienhauses von etwa\n\n393.000 DM nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme angezweifelt und\n\neinen solchen von etwa 1 Million DM bis 1,3 Millionen DM angenommen. Bei\n\ndieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß er einen Wert als\n\nsicher zugrunde legte, der sich dann in unvorhergesehener Weise als falsch\n\nherausstellte. Vielmehr ist er in Kenntnis der unterschiedlichen Bewertung be-\n\nwußt auf den Vergleich eingegangen, ohne eine endgültige Klärung herbeizu-\n\nführen.\n\nErst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die etwaige\n\n(falsche) Einschätzung des Immobilienwertes durch den Antragsgegner nicht\n\nnur der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt, sondern - wie es für die Aufnahme\n\nin die Geschäftsgrundlage erforderlich gewesen wäre - von ihr auch akzeptiert\n\nund in ihren Geschäftswillen aufgenommen wäre (vgl. Senatsurteil vom\n\n17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048). Damit geht das\n\nRisiko, den Wert des Grundstücks unzutreffend beurteilt zu haben, zu Lasten\n\ndes Antragsgegners, zumal die getroffene Regelung der Scheidungsfolgen\n\nVergleichscharakter hat und er den Vergleich auch nicht angefochten hat.\n\n4. Da es auf die Vermögenslage der Antragstellerin für die Entscheidung\n\nüber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den obigen Ausfüh-\n\nrungen (unter 2.) nicht ankommt, steht dem Antragsgegner auch der geltend\n\ngemachte Auskunftsanspruch nicht zu.\n\n5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\nBundesrichterin Weber-Monecke Wagenitz\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n\n Blumenröhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/xii-zb-128-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/xii-zb-128-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:34.134456+00:00"}}