{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"XII ZR 332/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Eine Klage auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des Schuldnerver- zuges ist unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 332/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. April 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 256\n\nEine Klage auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des Schuldnerver-\n\nzuges ist unzulässig.\n\nBGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - OLG Jena\nLG Erfurt\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. November\n\n1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 23. Dezember 1992/7. Januar 1993 vermietete der Klä-\n\nger noch zu errichtende Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelmark-\n\ntes an die Beklagte. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages sollte das Mietverhältnis\n\nmit dem der Übergabe folgenden Monatsersten beginnen, voraussichtlich am\n\n30. April 1994, spätestens 12 Monate nach rechtswirksam erteilter Baugeneh-\n\nmigung.\n\nDie am 8. Januar 1993 beantragte Baugenehmigung wurde dem Kläger\n\nerst am 21. März 1996 erteilt, nachdem das Verwaltungsgericht Weimar mit\n\nUrteil vom 1. März 1995 den ablehnenden Bescheid des Landratsamts Gotha\n\nvom 8. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landes-\n\nverwaltungsamtes vom 3. Juni 1994 aufgehoben und das Land Thüringen ver-\n\npflichtet hatte, den Bauantrag neu zu bescheiden.\n\nZwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 1994\n\ndie außerordentliche Kündigung des Vertrages erklärt und diese auf die Dauer\n\ndes Genehmigungsverfahrens sowie darauf gestützt, daß der Kläger sie über\n\nden Stand jenes Verfahrens nicht informiert habe.\n\nMit Urteil vom 17. September 1996 stellte das Landgericht auf entspre-\n\nchende Klage des Klägers fest, daß \"die Kündigung des Mietvertrages vom\n\n11.10.1994 unwirksam ist\". Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung\n\nein. Daraufhin erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er im ersten\n\nRechtszug Feststellung begehrte, daß die in § 2 Abs. 1 des Vertrages verein-\n\nbarte Jahresfrist zur Errichtung der vermieteten Gebäude erst mit rechtskräfti-\n\nger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 zu\n\nlaufen beginne.\n\nDas Landgericht wies diese Feststellungsklage mit der Begründung, der\n\nKläger begehre die Klärung einer erst in Zukunft relevant werdenden Frage, als\n\nunzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er\n\nnunmehr Feststellung begehrte, daß er sich mit der Übergabe der Mieträume\n\nnicht in Verzug befinde, hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Be-\n\nklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils be-\n\ngehrt.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das die Unwirksamkeit der Kündi-\n\ngung vom 11. Oktober 1994 feststellende Urteil des Landgerichts ist durch\n\nrechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. November 1997 zurück-\n\ngewiesen worden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie vorliegende Feststellungsklage ist unzulässig.\n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Gegen-\n\nstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO - abgesehen von der Echtheit\n\neiner Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis-\n\nses sein kann.\n\nRichtig ist ferner, daß in Fällen, in denen eine Verurteilung zu einer Zug\n\num Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird, der weitere Antrag des Klä-\n\ngers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden\n\nLeistung festzustellen, seit der Entscheidung RG JW 1909, 463 Nr. 23 mit\n\nRücksicht auf §§ 756, 765 ZPO aus Gründen der Prozeßökonomie allgemein\n\nals zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR\n\n206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm/Lüke § 256 Rdn. 24 m.N.; Doms\n\nNJW 1984, 1340; Schilken AcP 181 [1981] 355, 372 m.w.N.).\n\nNicht zu folgen ist jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, aus\n\nGründen der Zweckmäßigkeit und im Interesse eines lückenlosen Rechts-\n\nschutzes müsse auch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-\n\nbestehens des Schuldnerverzuges als zulässig angesehen werden, denn auch\n\nein solches \"Verzugsverhältnis\" sei ein der Feststellungsklage zugängliches\n\nRechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.\n\na) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzel-\n\nne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein,\n\nnicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine\n\nTatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die\n\nRechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteile vom\n\n3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991\n\n- VIII ZR 21/91 - NJW-RR 1992, 252; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl.\n\n§ 256 Rdn. 24, 27; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3).\n\nDer Schuldnerverzug, § 284 BGB, ist ein Unterfall der Verletzung der\n\nLeistungspflicht, nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten Lei-\n\nstung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund (vgl. Larenz, Lehrbuch\n\ndes Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 14. Aufl. § 23) und zugleich eine gesetzlich\n\ndefinierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich \"Vor-\n\nfrage\" für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Ein gegenüber dem ursprüngli-\n\nchen Schuldverhältnis eigenständiges \"Verzugsverhältnis\" kennt das Gesetz\n\nnicht.\n\nDaß der nicht leistende Schuldner \"in Verzug\" ist, bedeutet nämlich nicht\n\nmehr, als daß er (vom Sonderfall des § 284 Abs. 2 BGB abgesehen) erstens\n\ngemahnt wurde (nicht feststellungsfähige Tatsache) und zweitens das weitere\n\nUnterbleiben der Leistung zu vertreten hat (§ 285 BGB). Letzteres ist bloßes\n\nElement eines Rechtsverhältnisses und folglich ebensowenig feststellungsfähig\n\nwie etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. auch BayObLG WuM\n\n1988, 90, 91).\n\nb) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Zulässigkeit eines\n\nAntrags auf Feststellung, der mit der Leistungsklage in Anspruch genommene\n\nSchuldner befinde sich hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung in Annah-\n\nmeverzug, eine Ausnahme darstellt, die allein aus Gründen der Zweckmäßig-\n\nkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den\n\nfür die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des An-\n\nnahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können.\n\nAus der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags folgt daher\n\nnicht, daß auch eine (isolierte) Klage auf Feststellung des Schuldnerverzuges\n\nzulässig sein müsse, zumal auch der Annahmeverzug kein zulässiger Gegen-\n\nstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-\n\nZug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann.\n\nInsoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß ein auf Erfüllung Zug um\n\nZug lautendes Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig ist, als es über den mit\n\nder Klage erhobenen Anspruch entscheidet, nicht aber auch insoweit, als es\n\ndem Beklagten das Recht vorbehält, die Leistung bis zur Bewirkung der Ge-\n\ngenleistung zu verweigern (vgl. RGZ 100, 197, 198). Denn dem Beklagten wird\n\nhierdurch nichts zugesprochen; die Feststellung der Verpflichtung des Klägers\n\nzur Gegenleistung nimmt an der Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestellt\n\nist somit nicht etwa das Bestehen der Gegenforderung, sondern nur die sich\n\ndaraus ergebende Beschränkung des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom\n\n19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - NJW 1992, 1172, 1173).\n\nDaraus läßt sich ersehen, daß der in einem solchen Falle zusätzlich ge-\n\nstellte Antrag, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der ihm gebüh-\n\nrenden Leistung festzustellen, nicht etwa dazu führt, daß nunmehr auch diese\n\n(Gegen-)Leistung oder ein sie betreffendes, wie auch immer geartetes \"Ver-\n\nzugsverhältnis\" Streitgegenstand wird, zumal dies der Prozeßökonomie, um\n\nderetwillen ein solcher Antrag für zulässig erachtet wird, zuwiderlaufen würde.\n\nVielmehr bezieht sich die in der Entscheidung des Reichsgerichts begehrte\n\nFeststellung, mag sie ihrem Wortlaut nach auch auf die Feststellung des An-\n\nnahmeverzuges des Beklagten gerichtet sein, letztlich auf die mit dem Lei-\n\nstungsantrag geltend gemachte Forderung des Klägers, nämlich auf die aus\n\nprozeßökonomischen Gründen zulässige Feststellung, daß diese unabhängig\n\nvon der dem Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckbar ist. Darüber\n\ndarf die Formulierung der Feststellung, die sich zur Vereinfachung darauf be-\n\nschränkt, eine der in §§ 756, 765 ZPO normierten Voraussetzungen einer von\n\nder Gegenleistung unabhängigen Vollstreckung als gegeben festzustellen,\n\nnicht hinwegtäuschen. Deshalb ist ein Antrag auf Feststellung des Annahme-\n\nverzuges auch nur insoweit zulässig, als er zur erleichterten Vollstreckung des\n\nLeistungsanspruchs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987\n\naaO S. 1498 a.E.).\n\nDas Vorliegen oder Nichtvorliegen des Verzuges, sei es des Gläubigers\n\noder des Schuldners, kann daher für sich allein nicht zulässiger Gegenstand\n\neiner Feststellungsklage sein.\n\n2. Es bedarf auch keiner Entscheidung über die Zulässigkeit des vom\n\nKläger im ersten Rechtszug gestellten Antrags, der darauf hinauslief, den\n\nmaßgeblichen Stichtag für den Beginn der Jahresfrist zur Fertigstellung des\n\nMietobjekts festzustellen. Denn der Kläger hat diesen vom Landgericht als un-\n\nzulässig angesehenen Antrag (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1979\n\n- IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905, 906 unter II) im zweiten Rechtszug umge-\n\nstellt, so daß der Senat sich allein schon angesichts dieser Prozeßgeschichte\n\nnicht in der Lage sieht, den nunmehr zu beurteilenden Antrag im Sinne des\n\nursprünglich gestellten Antrages auszulegen.\n\n3. Andererseits hält der Senat es nicht für angemessen, selbst abschlie-\n\nßend zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen. Vielmehr er-\n\nscheint es zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits geboten, das Verfah-\n\nren durch Zurückverweisung der Sache in die richtige Lage zu bringen (vgl.\n\nSenatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 und\n\nvom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588) und dem Kläger\n\nGelegenheit zu geben, einen zulässigen Feststellungsantrag zu stellen, etwa\n\ndahingehend, daß die Beklagte zur Mietzinszahlung verpflichtet sei, sofern der\n\nKläger das Mietobjekt innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entschei-\n\ndung über die Wirksamkeit der Kündigung fertigstellt bzw. fertiggestellt hat (vgl.\n\nRG Warn Rspr. 1917 Nr. 190 = S. 289 ff.). Allerdings wird das Berufungsge-\n\nricht wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs dieser Frist zu prüfen\n\nhaben,\n\nob ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung noch besteht,\n\nfalls das Mietobjekt nicht fristgerecht erstellt worden ist, oder ob der Kläger an-\n\ndernfalls darauf zu verweisen ist, seinen Antrag umzustellen und seine miet-\n\nvertraglichen Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, so-\n\nfern die darin liegende Klageänderung als sachgerecht zuzulassen ist (vgl. da-\n\nzu BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634, 635).\n\nBlumenröhr Hahne Gerber\n\n Sprick Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/xii-zr-332-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/xii-zr-332-97","retrieved":"2026-07-10 11:06:17.775607+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-19/xii-zr-332-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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