{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZR_276-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"XII ZR 276/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 276/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. März 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. März 2000 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Sprick und\n\nWeber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 15. September 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erwarb im Jahre 1992 ein Teil-Erbbaurecht an einem mit\n\neiner größeren Gewerbeeinheit bebauten Grundstück. Die Bauarbeiten waren\n\nnoch nicht vollständig ausgeführt und sollten von der Verkäuferseite fertigge-\n\nstellt werden. Verkäufer waren die H. W. T. AG (Verkäufer I), die J. \n\nA. M. GmbH (Verkäufer II) und die Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts (GbR) M. straße (Verkäufer III). Gesellschafter der als\n\nVerkäufer III auftretenden GbR sind der Beklagte und die H. W. T. \n\nAG (Verkäuferin I). In dem Kaufvertrag übernahmen die Verkäufer eine Ver-\n\nmietungsgarantie bis zur Höhe von 6.800.000 DM.\n\nIn einem notariellen Nachtrag stellten die Vertragsparteien des Kaufver-\n\ntrages fest, daß die GbR (Verkäuferin III) in dem Kaufvertrag unrichtig bezeich-\n\nnet sei und daß die richtige Bezeichnung laute: \"Grundstücksgemeinschaft\n\nM. straße mit beschränkter Haftung GbR\". Diese Bezeichnung der GbR findet\n\nsich auch in einem weiteren Nachtrag zu dem Kaufvertrag.\n\nIn dem Gesellschaftsvertrag der GbR heißt es, daß sie nur als \"Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung\" auftreten solle und daß\n\nder Beklagte nur in Höhe seiner Einlage hafte. Der Gesellschaftsvertrag war\n\nder Klägerin bekannt. Die Einlage in Höhe von 25.000 DM hat der Beklagte\n\neingezahlt.\n\nIn einer Vereinbarung vom 5. April 1994 verpflichteten sich die H. \n\nW. T. AG, die TVB T. B. GmbH (früher: J. A. \n\nM. GmbH) und die Parteien, zur Abwicklung des Kaufvertrages\n\nmiteinander einen Mietvertrag abzuschließen. In dem daraufhin am 13. Mai/\n\n7. Juli 1994 abgeschlossenen Mietvertrag über bestimmte Flächen des Gewer-\n\nbeobjektes sind als Mieter aufgeführt der Beklagte, die H. W. T. AG\n\n(die Gesellschafter der GbR) und die TVB T. B. GmbH.\n\nMit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten persönlich einen\n\nAnspruch auf Zahlung von 268.091,87 DM geltend. Sie stützt die Klage in er-\n\nster Linie auf den abgeschlossenen Mietvertrag, hilfsweise auf die in dem\n\nKaufvertrag vereinbarte Mietgarantie.\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teil\n\nstattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.\n\nDas Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Kla-\n\nge insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit\n\nder sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte hafte nicht persönlich\n\nmit seinem gesamten Vermögen, seine Haftung sei vielmehr auf das Vermögen\n\nder GbR begrenzt. Er sei nicht nur an dem Kaufvertrag, sondern auch an dem\n\nspäter zur Abwicklung des Kaufvertrages abgeschlossenen Mietvertrag ledig-\n\nlich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GbR beteiligt. Zwar seien in\n\ndem Mietvertrag als Mieter die H. W. T. AG und der Beklagte aufge-\n\nführt, ohne einen ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um eine GbR handele.\n\nAus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich aber eindeutig, daß die Verkäu-\n\nferin III, die GbR, bestehend aus dem Beklagten und der H. W. T. \n\nAG, Mieterin sein solle.\n\nJedenfalls aus dem von der Klägerin unterschriebenen Nachtrag zum\n\nKaufvertrag habe sich eindeutig ergeben, daß es sich bei der Verkäuferin III\n\num eine GbR mit beschränkter Haftung gehandelt habe, bei der die Haftung\n\nder Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Einlage beschränkt\n\ngewesen sei. Da dieselbe GbR später zur Abwicklung des Kaufvertrages auch\n\nden Mietvertrag abgeschlossen habe, müsse das auch für die Haftung aus dem\n\nMietvertrag gelten.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision zu\n\nRecht geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n2. Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß nach der früheren Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs die in dem Gesellschaftsvertrag festgelegte\n\nBeschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GbR darauf,\n\nnur die Gesellschaft mit ihrem gesamthänderisch gebundenen Gesellschafts-\n\nvermögen, nicht aber auch die Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatver-\n\nmögen zu verpflichten, für wirksam angesehen wurde, wenn die einge-\n\nschränkte Vertretungsbefugnis des für die Gesellschaft Handelnden dem Ver-\n\ntragspartner erkennbar war (BGHZ 61, 59, 67; 113, 216, 219; BGH, Urteil vom\n\n12. März 1990 - II ZR 312/88 - ZIP 1990, 715 f. = WM 1990, 1113 m.w.N.). Der\n\nBundesgerichtshof hat jedoch in einer Entscheidung, die dem Berufungsgericht\n\nnoch nicht bekannt sein konnte, an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten\n\n(Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98 - ZIP 1999, 1755, 1758 =\n\nNJW 1999, 3483, 3484 f.). Danach kann die persönliche Haftung der Gesell-\n\nschafter für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten\n\nVerpflichtungen nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem\n\nVertragspartner ausgeschlossen werden, nicht dagegen durch eine Regelung\n\nin dem Gesellschaftsvertrag und durch einen entsprechenden Namenszusatz\n\noder einen anderen Hinweis in der Firma der Gesellschaft.\n\nDas bedeutet, daß sich eine Haftungsbeschränkung des Beklagten ent-\n\ngegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht daraus ergibt, daß die GbR\n\nder Klägerin gegenüber mit dem Zusatz aufgetreten ist, es handele sich um\n\neine GbR mbH. Weitere Umstände, die eine beschränkte Haftung des Beklag-\n\nten zur Folge haben könnten, ergeben sich weder aus den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts noch aus dem Vortrag der Parteien.\n\n3. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung\n\nkeinen Bestand haben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, selbst abschlie-\n\nßend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich - von\n\nseinem Standpunkt aus zu Recht - lediglich mit der Frage befaßt, ob der Be-\n\nklagte mit seinem persönlichen Vermögen haftet, es hat aber im übrigen keine\n\nFeststellungen zum Grund und zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs\n\ngetroffen. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,\n\ndamit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. Die Zurückverwei-\n\nsung gibt dem Beklagten auch Gelegenheit, seinen Sachvortrag mit Rücksicht\n\nauf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus der sich zu-\n\nsätzliche Voraussetzungen für eine wirksame Beschränkung der Haftung eines\n\nGesellschafters ergeben, zu ergänzen.\n\nHahne Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZR_276-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/xii-zr-276-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZR_276-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZR_276-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/xii-zr-276-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZR_276-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:17.901356+00:00"}}