{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZR_258-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"XII ZR 258/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 258/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am\n16. Februar 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 22. Juli 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2 aus eigenem und abgetre-\n\ntenem Recht auf rückständigen \"Miet\"zins, Nebenkosten und Zahlung von Ab-\n\nlösesummen in Anspruch.\n\nDie Klägerin und die Zedentin sind Hauptmieterinnen je eines Teilbe-\n\nreichs einer Sporthalle in M. . Mit gesonderten Verträgen vom 6. August\n\n1993 verpachteten die Klägerin den sogenannten Squash-Bereich und die Ze-\n\ndentin den sogenannten Fitness-Bereich jeweils einschließlich des Inventars\n\nfür die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1999 an den Beklagten\n\nzu 2.\n\nBeiden Verträgen waren jeweils als Anlagen 1 a, 1 b und 2 bezeichnete\n\nGrundrißzeichnungen sowie eine als Anlage 4 bezeichnete Aufstellung der\n\nvom Pächter zu übernehmenden Verträge mit Dritten mittels Heftklammern bei-\n\ngeheftet.\n\nIn § 1 beider Verträge heißt es unter anderem:\n\nGegenstand des Mietvertrages sind ferner sämtliche in den Mieträumen\nbefindliche Einrichtungsgegenstände und Inventarstücke gemäß Ver-\nzeichnis (Anlage 3)...\n\nDie Parteien sind sich weiter darüber einig, daß sämtliches Inventar, wel-\nches nicht in der Anlage 3 aufgeführt ist, ebenfalls als vermietet gilt.\n\n§ 1 des Vertrages der Zedentin enthält den weiteren Zusatz:\n\nDie Übernahme des Inventars und die Erstellung der Inventarliste (Anlage\n3) erfolgt zum 31.12.1993.\n\n§ 18 beider Verträge regelt die Rückgabe des Inventars bei Vertragsen-\n\nde und enthält den Hinweis:\n\nZur Dokumentation des Zustandes bei Vertragsbeginn wird eine Bildserie\nangefertigt, die Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage 5).\n\nIn § 22 beider Verträge war vereinbart, daß Änderungen und Ergänzun-\n\ngen der Schriftform bedürfen.\n\nEin als Anlage 3 bezeichneter \"Zusatz zum Mietvertrag ... vom\n\n06.08.1993\" zwischen der Zedentin und dem Beklagten zu 2 ist von diesen\n\nbeiden Vertragsparteien unterschrieben und auf den 1. Januar 1994 datiert. Er\n\nenthält eine Aufstellung von neun Einzelpositionen, der folgender Text voran-\n\ngestellt ist:\n\nIm gegenseitigen Einvernehmen wird noch einmal gesondert festgehalten:\n\nIn der Anlage 5 zu diesem Vertrag ist nur das bewegliche Inventar aufgeli-\nstet.\n\nSämtliche Einbauten, wie sie auch im Videofilm, der Bestandteil der Anla-\nge 5 ist, gelten auch als vermietet.\n\nDie folgende Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:\n\nEine von der Klägerin, der Zedentin und dem Beklagten zu 2 unter-\n\nschriebene, undatierte Anlage 5 lautet:\n\nStatt der vorgesehenen Bilddokumentation ist ein Videofilm von 30 min.\nLänge erstellt worden. Dieser Videofilm befindet sich im Tresor des\nSquash- und Fitness-Centers M. im Kellergeschoß.\n\nBeide Verträge wurden durch im wesentlichen gleichlautende Zusatz-\n\nverträge vom 7. März 1995 geändert, die jeweils auf den \"Mietvertrag vom\n\n06.08.93\" zwischen den mit Namen und Anschrift bezeichneten Vertragspartei-\n\nen Bezug nehmen und von diesen sowie vom Beklagten zu 1 unterschrieben\n\nsind. Sie enthalten u.a. folgende Regelung:\n\nFalls der Untermieter erklärt, aus persönlichen Gründen den im § 1 be-\nzeichneten Betrieb ... nicht mehr weiterführen zu können, verpflichtet sich\nHerr F. I... (= Beklagter zu 1) durch seine nachfolgende Unterschrift über-\ngangslos, spätestens mit Zugang einer entsprechenden Erklärung des\nUntermieters an den Hauptmieter in den Mietvertrag vom 6.8.1993 und\ndiesen Zusatzvertrag mit all deren Rechten und Pflichten einzutreten. Das\ngleiche gilt, wenn der Hauptmieter Herrn F. I... gegenüber nachweist, daß\nder Untermieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus § 4 oder einem\nTeil derselben, länger als einen Monat in Verzug geraten ist...\n\nIn der Folgezeit kam der Beklagte zu 2 seinen Verpflichtungen, Pacht-\n\nzins zu zahlen, nicht vollständig nach und erfüllte auch zwei im September\n\n1995 und Januar 1996 mit der Klägerin und der Zedentin getroffene Vereinba-\n\nrungen über die Tilgung des Rückstandes nicht. Mit Schreiben vom 9. März\n\n1996 forderten die Klägerin und die Zedentin den Beklagten zu 1 auf, seinen\n\nZahlungsverpflichtungen nachzukommen, weil der Beklagte zu 2 die verein-\n\nbarten Zahlungen nicht erbracht habe.\n\nNachdem die Zedentin ihre Forderung gegen die Beklagten auf Zahlung\n\nvon \"Miet\"zinsen, Nebenkosten und einer Ablösesumme an die Klägerin abge-\n\ntreten hatte, begehrte diese von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung\n\nvon insgesamt 264.654,84 DM.\n\nDas Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten zu\n\n1 hob das Berufungsgericht das Urteil auf, soweit dieser verurteilt wurde, und\n\nwies die gegen ihn gerichtete Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision der\n\nKlägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-\n\nstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Zusatzvereinbarungen vom 7. März 1995\n\ndahin ausgelegt, daß der Beklagte zu 1 bei Zahlungsverzug des Beklagten zu\n\n2 neben diesem oder an dessen Stelle in die mit der Klägerin und der Zedentin\n\nbestehenden Vertragsverhältnisse eintreten und zur Zahlung auch rückständi-\n\nger \"Miet\"zinsen, Nebenkosten und Ablösesummen verpflichtet werden sollte.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand und wird von der Revision als\n\nihr günstig auch nicht in Frage gestellt.\n\nMit Erfolg greift die Revision aber die Ansicht des Berufungsgerichts an,\n\ndie Zusatzvereinbarungen vom 7. März 1995 seien nicht wirksam geworden,\n\nweil die vereinbarte Schriftform nicht gewahrt sei.\n\n1. Es erscheint fragwürdig, ob der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts zutrifft, die Vertragsparteien hätten die Wahrung der gesetzlichen\n\nSchriftform als konstitutiv vereinbart, mit der Folge, daß die Nichterfüllung ihrer\n\nAnforderungen entsprechend der Vermutung des § 125 Satz 2 BGB zur Nich-\n\ntigkeit des Vertrages führe.\n\nHiergegen spricht bereits der Umstand, daß die Vertragsparteien zwar\n\nder gemäß § 581 Abs. 2 BGB erforderlichen gesetzlichen Schriftform des § 566\n\nBGB genügen wollten, aber ersichtlich davon ausgingen, diese Form mit Un-\n\nterzeichnung des Vertrages zu wahren, so daß aus ihrer Sicht kein Anlaß be-\n\nstand, die Einhaltung der gesetzlichen Form als Wirksamkeitsvoraussetzung zu\n\nvereinbaren.\n\nAber auch wenn gesetzliche und gewillkürte Form zusammentreffen, weil\n\ndie Parteien die Schriftform eines ohnehin nach § 566 BGB formbedürftigen\n\nVertrages als konstitutiv vereinbart haben, kommt der Vertrag mit Unterzeich-\n\nnung der Vertragsurkunde regelmäßig zustande, und zwar selbst dann, wenn\n\ndiese die Form des § 566 BGB nicht wahrt. Sofern keine gegenteiligen An-\n\nhaltspunkte ersichtlich sind, ist dem nachträglichen Verhalten der Vertrags-\n\nparteien nämlich zu entnehmen, daß sie unter der als konstitutiv vereinbarten\n\nSchriftform nur diejenige Form verstanden, die sie anschließend durch die\n\nVertragsunterzeichnung und die später unterzeichneten Zusatzverträge ver-\n\nwirklicht haben. Somit bleibt die Anwendung der §§ 125 Satz 2, 154 Abs. 2\n\nBGB regelmäßig auf Fälle nur mündlicher Einigung beschränkt, während nach\n\nVertragsunterzeichnung allein § 566 BGB gilt (vgl. Senatsurteil vom\n\n29. September 1999 – XII ZR 313/98 – NJW 2000, 354, 356 unter 2 a m.N.).\n\n2. Inwieweit diese Grundsätze hier eingreifen, kann jedoch offen bleiben,\n\nweil die gesetzliche Schriftform gewahrt ist. Entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts brauchten die Zusatzvereinbarungen vom 7. März 1995 mit\n\nden jeweiligen Ursprungsverträgen vom 6. August 1993 nämlich nicht körper-\n\nlich fest verbunden zu werden. Wie inzwischen auch die Revisionserwiderung\n\nnicht mehr in Zweifel zieht, reicht es hier zur Wahrung der Urkundeneinheit\n\nzwischen Ursprungsvertrag und Nachtragsvertrag nämlich aus, daß der in sich\n\nformgültige, von den ursprünglichen Vertragsparteien und dem sich zum Ver-\n\ntragseintritt verpflichtenden Beklagten zu 1 unterzeichnete Nachtrag hinrei-\n\nchend auf den Ursprungsvertrag Bezug nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n17. September 1997 – XII ZR 296/95 – NJW 1998, 62 m.N.). Er führt nämlich\n\ndie Parteien des Vertrages und sogar dessen Abschlußdatum auf, ist als Zu-\n\nsatzvertrag hierzu bezeichnet und stellt klar, er diene der \"Aktualisierung\" des\n\nbestehenden Vertrages.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Wahrung\n\nder Form des § 566 BGB auch nicht entgegen, daß\n\n(a) Anlage 4 die vom Pächter zu übernehmenden Verträge nur der Art\n\nnach bezeichnet, ohne die jeweiligen Vertragspartner und Ab-\n\nschlußdaten aufzuführen,\n\n(b) die Hauptmietverträge, mit deren Beendigung gemäß § 2 der Pacht-\n\nverträge vom 6. August 1993 auch die Pachtverhältnisse erlöschen\n\nsollten, nicht beigeheftet und auch nicht konkret bezeichnet wurden,\n\n(c) weder die in § 1 der Verträge als Anlage 3 vorgesehene Inventarliste\n\nnoch die in § 18 als Anlage 5 vorgesehene Bildserie (bzw. der statt\n\ndessen aufgenommene Videofilm) mit den Vertragsurkunden fest\n\nverbunden wurden.\n\na) Zum Formerfordernis des § 313 BGB hat der Bundesgerichtshof ent-\n\nschieden, daß der Inhalt einer vom Käufer im Grundstückskaufvertrag gemäß\n\n§ 415 BGB übernommenen Verbindlichkeit des Verkäufers aus einem anderen\n\nSchuldverhältnis nicht mitbeurkundet zu werden braucht, weil die Vereinbarung\n\nder Kaufvertragsparteien sich insoweit auf die Übernahme schon rechtsge-\n\nschäftlich begründeter Verpflichtungen beschränkt und diese nicht erst festlegt\n\n(BGHZ 125, 235, 238; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 1998 – V ZR 191/97 –\n\nBB 1998, 1866 f). Die Bezeichnung der zu übernehmenden Schuld hat daher\n\nnur die Bedeutung eines Identifizierungsmittels für den Gegenstand der\n\nSchuldübernahme. Da an die Schriftform des § 566 BGB keine strengeren An-\n\nforderungen gestellt werden können, als § 313 BGB sie an die notarielle Beur-\n\nkundung von Grundstücksgeschäften stellt, reicht es daher aus, wenn die\n\nSchuldübernahme als solche beurkundet und ihr Gegenstand zumindest be-\n\nstimmbar ist. In dem der Entscheidung BGHZ 125 aaO zugrunde liegenden Fall\n\nist die Bezeichnung des zu übernehmenden Vertrages als \"der bestehende\n\nWärmelieferungsvertrag\" für ausreichend angesehen worden. Der Senat hat\n\nkeine Bedenken, auch die nach Vertragsarten und Vertragsgegenständen auf-\n\ngeschlüsselte Aufzählung der vom Pächter zu übernehmenden Verträge in der\n\nAnlage 4 zu den Pachtverträgen als bestimmbar anzusehen.\n\nb) Soweit § 2 der Pachtverträge den Fortbestand der Pachtverhältnisse\n\nvom Fortbestand der Hauptmietverhältnisse abhängig macht, handelt es sich\n\num die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, deren Inhalt hinreichend\n\nkonkret beurkundet ist. Die Voraussetzungen, von denen der Eintritt dieser Be-\n\ndingung abhängig ist, sind aber nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinba-\n\nrungen der Parteien des Pachtvertrages. Deshalb ist es zur Wahrung der\n\nSchriftform insbesondere nicht erforderlich, Vereinbarungen eines Vertrags-\n\npartners mit Dritten, die für den Eintritt dieser Bedingung von Bedeutung sein\n\nkönnen, in den Pachtvertrag aufzunehmen oder diesem beizufügen.\n\nc) Die Einigung der Vertragsparteien darüber, daß das bei Übergabe\n\nvorhandene Inventar mitverpachtet ist, und zwar auch insoweit, als es in der\n\nnoch zu erstellenden Inventarliste nicht verzeichnet sein würde, ist in § 1 bei-\n\nder Pachtverträge beurkundet. Diese Einigung entspricht der gesetzlichen Re-\n\ngelung des § 314 BGB, die auf Pachtverträge entsprechend anwendbar ist. Die\n\nPachtsache ist daher auch dann hinreichend genau im Vertrag selbst bezeich-\n\nnet, wenn die im Vertrag vorgesehene Aufstellung einer Inventarliste unter-\n\nbleibt (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 S. 356 f unter 2 b).\n\nDer in den ursprünglichen Pachtverträgen erst beabsichtigten Doku-\n\nmentation des Inventars durch Auflistung und Bildserien (bzw. an deren Stelle\n\ngemäß späterer Abrede durch eine Videoaufzeichnung) kommt daher lediglich\n\nBeweisfunktion zu.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Der Senat\n\nist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Es fehlen insbeson-\n\ndere Feststellungen zu der vom Beklagten zu 2 unter Beweisantritt geltend\n\ngemachten sittenwidrigen Überhöhung des Pachtzinses und Ausnutzung seiner\n\ngeschäftlichen Unerfahrenheit.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die-\n\nse Feststellungen nachholen kann.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZR_258-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/xii-zr-258-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZR_258-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZR_258-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/xii-zr-258-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZR_258-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:31.668673+00:00"}}