{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__58-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"XII ZB 58/97","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"FGG § 28 Abs. 2 BGB § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 F. vom 12. September 1990 a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes. b) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrneh- mung der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreu- er, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Juli 2000\n\nin der Betreuungssache\n\nXII ZB 58/97\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nFGG § 28 Abs. 2\n\nBGB § 1908 e Abs. 1 Satz 2 \n\ni.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 F. vom\n\n12. September 1990\n\na) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28\n\nAbs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes.\n\nb) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrneh-\n\nmung der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreu-\n\ner, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach\n\n§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\nBGH, Beschluß vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\nder 22. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. April\n\n1996 wird zurückgewiesen, soweit es die Vergütung für den Zeit-\n\nraum 1. Juli bis 15. November 1995 betrifft.\n\nIm übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht zur Be-\n\nhandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über\n\ndie Kosten der weiteren Beschwerde, zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht bestellte für den inzwischen am 15. November 1995\n\nverstorbenen Betroffenen einen Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreu-\n\nungsvereins (im folgenden: Verein) zum Betreuer. Der Verein beantragte ne-\n\nben der Erstattung von Auslagen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens\n\nsind, für die Zeit vom 1. Juli bis 28. November 1995 eine Betreuungsvergütung\n\nvon 200 DM je Stunde für aufgerundet 63 Stunden, insgesamt 12.600 DM,\n\nzahlbar aus dem Vermögen des Betreuten. Das Amtsgericht bewilligte für die\n\nZeit vom 1. Juli bis 15. November 1995, also bis zum Tod des Betreuten, eine\n\nVergütung von insgesamt 2.808,33 DM, was bei einem errechneten Zeitauf-\n\nwand von 3370 Minuten (= 56,17 Stunden) einem Stundensatz von 50 DM ent-\n\nspricht. Im übrigen wies es den Antrag zurück.\n\nAuf die als Beschwerde behandelte Erinnerung des Vereins änderte das\n\nLandgericht die Entscheidung des Amtsgerichts ab und bewilligte für die Zeit\n\nvom 1. Juli bis 15. November 1995 eine Vergütung von \n\ninsgesamt\n\n4.212,75 DM, was einem Stundensatz von 75 DM entspricht. Eine pauschale\n\nAufrundung der Stundenzahl hat es wie das Amtsgericht abgelehnt.\n\nMit der weiteren Beschwerde verfolgt der Verein sein Begehren weiter.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß veröffentlicht in FamRZ 1997,\n\n767). Es möchte von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesge-\n\nrichts vom 1. Februar 1995 (FamRZ 1995, 692 ff.) und der Entscheidung des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1995 (BtPrax 1995, 183)\n\nabweichen, die zwar die \"konkreten Personalkosten oder konkreten allgemei-\n\nnen Verwaltungskosten\" des Betreuungsvereins außer acht lassen, aber den\n\nVergütungsanspruch eines Betreuungsvereins nach denselben Maßstäben wie\n\nbei einem selbständigen Berufsbetreuer bemessen und in die Berechnung des\n\nStundensatzes allgemeine Kosten einbeziehen, die üblicherweise für ein Büro\n\nmittleren Zuschnitts aufgewendet werden. Demgegenüber will das vorlegende\n\nOberlandesgericht Bürokosten unberücksichtigt lassen, weil es sie als allge-\n\nmeine Verwaltungskosten ansieht, die nach seiner Auffassung nach der aus-\n\ndrücklichen Regelung des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2\n\nund 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nicht ersetzt\n\nwerden sollen.\n\nII.\n\n1. Hinsichtlich der Vergütung bis zum Tod des Betroffenen ist die Vorla-\n\nge gemäß § 28 Abs. 2 FGG zulässig.\n\nDer Umstand, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Land-\n\ngerichts im Ergebnis bestätigen will, steht dem nicht entgegen. Das Landge-\n\nricht hat - ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht und das Ober-\n\nlandesgericht Frankfurt am Main - in seine Schätzung des Stundensatzes zwar\n\nnicht den allgemeinen Verwaltungskostenaufwand des Betreuungsvereins,\n\nwohl aber fiktive Verwaltungskosten einfließen lassen, die üblicherweise in an-\n\ngemessenem Umfang bei der Tätigkeit eines selbständigen Berufsbetreuers\n\nanfallen und die es mit ca. 10 DM pro Stunde angenommen hat. Grundlage\n\nseiner Schätzung waren im übrigen die vom Betreuungsverein angegebenen\n\nPersonalkosten \n\nfür einen angestellten Betreuer \n\nin Höhe von \n\njährlich\n\n98.500 DM, jedoch gekürzt um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,\n\nweil diese nach Auffassung des Landgerichts bei einem vergleichbaren selb-\n\nständigen Berufsbetreuer nicht anfielen. Auf der Basis von 1200 Stunden jähr-\n\nlicher Arbeitszeit hat es - einschließlich der Verwaltungskosten - 75 DM pro\n\nStunde als angemessene Vergütung angenommen.\n\nDas Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß ein höherer Stundensatz\n\nim Ergebnis nicht in Betracht kommt. Anders als das Landgericht läßt es aber\n\nfiktive Verwaltungskosten unberücksichtigt und legt seiner Berechnung die\n\nPersonalkosten von 98.500 DM ohne Abzug des Arbeitgeberanteils zur Sozial-\n\nversicherung sowie eine umsatzerzeugende Jahresarbeitszeit von rund\n\n1340 Stunden zugrunde (98.500 DM : 1340 Stunden = 73,20 DM). Würde es\n\nder Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO S. 694,\n\n695) folgen und neben den Personalkosten auch fiktive Verwaltungskosten im\n\nüblichen Umfang berücksichtigen, müßte es auf der Grundlage seiner Berech-\n\nnung zu einem höheren Stundensatz als das Landgericht gelangen. Damit ist,\n\nausgehend von der rechtlichen Beurteilung des vorlegenden Oberlandesge-\n\nrichts hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage zu § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB,\n\neine Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesge-\n\nrichts und der des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegeben (vgl. Keidel/\n\nKunze/Kahl FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.).\n\nDie Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt auch nicht etwa des-\n\nhalb, weil die Rechtsfrage, die zur Vorlage genötigt hat, durch eine zwischen-\n\nzeitliche Gesetzesänderung ihre Bedeutung verloren hätte (vgl. BGHZ 15,\n\n207 ff.). Zwar ist die Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage der\n\n§§ 1836 Abs. 1 und 2, 1908 e Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998\n\ngültigen Fassung des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I\n\n2002 f.) ergangen, die durch das ab 1. Januar 1999 in Kraft getretene Betreu-\n\nungsrechtsänderungsgesetz (im \n\nfolgenden: BtÄndG) vom 25. Juni 1998\n\n(BGBl. I S. 1580) geändert wurden. Die neue Fassung hat indes keine zwei-\n\nfelsfreie Klärung der hier anstehenden Rechtsfrage erbracht (vgl. BGHZ 18,\n\n300 ff.). Auch enthält das Änderungsgesetz keine Übergangsvorschriften für in\n\nder Vergangenheit liegende Sachverhalte, die sich somit noch nach altem\n\nRecht richten.\n\n2. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Versagung der weiter-\n\ngehenden Vergütungsansprüche für die Tätigkeit des Betreuers nach dem Tod\n\ndes Betroffenen richtet, ist die Vorlage unzulässig.\n\nInsoweit hat sich das Oberlandesgericht nicht durch die vorgenannte\n\nabweichende Rechtsauffassung an einer Entscheidung gehindert gesehen.\n\nVielmehr hat es insofern die Voraussetzungen für eine Vergütung überhaupt\n\nverneint, weil der Betreuer nicht in Fortführung unaufschiebbarer Geschäfte für\n\nden Betroffenen, sondern als Bevollmächtigter der Erben tätig geworden sei,\n\nund von einer entsprechenden Teilentscheidung lediglich aus Zweckmäßig-\n\nkeitsgründen abgesehen. Das vermag die Vorlage jedoch nicht zu rechtferti-\n\ngen. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die weitere Be-\n\nschwerde zuständig, soweit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 FGG\n\nerfüllt sind. Nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Gerichts den Verfah-\n\nrensgegenstand zu erledigen. Sind die Vorlagevoraussetzungen nach der Be-\n\nurteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teiles des Verfah-\n\nrensgegenstandes gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teiles\n\neine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Teilendentscheidung zu er-\n\nlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58 - NJW 1958,\n\n1540; Jansen FGG 2. Aufl. Rdn. 63 vor § 8), so hat es die Vorlage entspre-\n\nchend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichts-\n\nhofs ist, im Rahmen von § 28 Abs. 3 FGG selbständige andere Verfahrensge-\n\ngenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von\n\nder weiteren Beschwerde erfaßt werden (BGH, Beschluß vom 24. Januar 1985\n\n- V ZB 5/84 - NJW 1985, 3070, 3071), hat er über abtrennbare Teile eines teil-\n\nbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für die die zur Vorlage ver-\n\npflichtende Rechtsfrage nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts uner-\n\nheblich ist.\n\nHiernach ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur Behand-\n\nlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, als es um die\n\nvom Beschwerdeführer weiterverfolgte Vergütung für die Zeit nach dem\n\n15. November 1995 geht.\n\nIII.\n\nSoweit die weitere Beschwerde hiernach der Beurteilung und Entschei-\n\ndung des Senats unterliegt, erweist sie sich als unbegründet.\n\n1. Nach der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 1998 gelten-\n\nden Fassung der §§ 1835 ff. BGB wurden Vormundschaften grundsätzlich un-\n\nentgeltlich geführt (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedoch konnte das Vormund-\n\nschaftsgericht dem Vormund eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn\n\ndas Mündelvermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte dies recht-\n\nfertigten (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Nach Absatz 2 der Vorschrift war\n\neine Vergütung auch ohne diese Voraussetzungen zu bewilligen, wenn jeman-\n\ndem Vormundschaften in größerem Umfang übertragen wurden, so daß er sie\n\nnur im Rahmen seiner Berufsausübung führen konnte. Der Höhe nach richtete\n\nsich diese Vergütung nach der Zeugenentschädigung und konnte - bei Vorlie-\n\ngen außergewöhnlich erschwerter Umstände - auf maximal das 5-fache erhöht\n\nwerden (Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorschrift). Bei Mittellosigkeit des Mündels\n\nrichtete sich dieser Anspruch gegen die Staatskasse (Abs. 2 Satz 4 der Vor-\n\nschrift). Jugendämtern oder Vereinen wurde keine Vergütung bewilligt (Abs. 4\n\nder Vorschrift). Auch erhielten sie Aufwendungsersatz nur bei ausreichendem\n\nMündelvermögen. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich Versiche-\n\nrungskosten wurden ihnen nicht ersetzt (§ 1835 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB).\n\nDiese für Vormundschaften über Minderjährige geltenden Regelungen\n\nerklärte die Vorschrift des § 1908 i Abs. 1 BGB auch für die rechtliche Betreu-\n\nung Volljähriger (nach §§ 1896 ff. BGB) für sinngemäß anwendbar, soweit nicht\n\nSonderregelungen getroffen waren. Eine solche, von den Einschränkungen der\n\n§§ 1835 Abs. 5 und 1836 Abs. 4 BGB teilweise abweichende Sonderregelung\n\n(vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 101 und Seitz BtPrax 1992, 82, 84) enthielt\n\n§ 1908 e Abs. 1 BGB. Danach konnte ein Verein, wenn er nicht als solcher\n\n(§ 1900 Abs. 1 BGB), sondern einer seiner Mitarbeiter als Vereinsbetreuer be-\n\nstellt wurde (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB), Ersatz für Aufwendungen nach § 1835\n\nAbs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und\n\nAbs. 2 BGB verlangen (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB). Allgemeine Verwaltungs-\n\nkosten wurden ihm allerdings nicht ersetzt (Satz 2 der Vorschrift). Dem Ver-\n\neinsbetreuer selbst stand weder Aufwendungsersatz noch eine Vergütung zu\n\n(§ 1908 e Abs. 2 BGB), da er als Mitarbeiter des Vereins von diesem bezahlt\n\nund sachlich ausgestattet wird. Der Gesetzgeber hat es deshalb für diese Fälle\n\nals folgerichtig angesehen, die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB (bei Be-\n\ntreuten mit ausreichendem Vermögen) anstelle des Vereinsbetreuers dem Ver-\n\nein zukommen zu lassen (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Bei mittellosen Betreu-\n\nten war dem Verein gemäß § 1836 Abs. 2 BGB aus der Staatskasse eine Ver-\n\ngütung zu bewilligen, die der Höhe nach begrenzt wurde. Die Vergütungsmög-\n\nlichkeit sollte zugleich Anreiz für den Verein sein, die Mindestanforderungen für\n\ndie Anerkennung als Betreuungsverein gemäß § 1908 f BGB zu erfüllen, ins-\n\nbesondere ausreichend geeignete Mitarbeiter einzustellen, zu beaufsichtigen\n\nund weiter zu bilden (BT-Drucks. aaO S. 101). Wurde dagegen der Verein als\n\nsolcher gemäß § 1900 Abs. 1 BGB zum Betreuer bestellt, verblieb es bei der\n\nGrundregelung der §§ 1835 Abs. 5, 1836 Abs. 4 BGB, daß ihm keine Vergü-\n\ntung und ein Aufwendungsersatz nur insoweit zustand, als das Vermögen des\n\nBetreuten ausreichte.\n\n2. Das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO S. 693) und ihm folgend\n\ndas Oberlandesgericht Frankfurt am Main (aaO) ziehen aus dem Umstand, daß\n\nder Verein hinsichtlich des Vergütungsanspruchs gleichsam an die Stelle des\n\nVereinsbetreuers tritt, den Schluß, daß dem Verein der Vergütungsanspruch\n\ndem Grunde und der Höhe nach so zustehe, wie er dem Vereinsbetreuer selbst\n\nzustünde, wenn er selbständig, also unabhängig vom Verein, tätig gewesen\n\nwäre. Für die Höhe der Vergütung sei daher auf die Faktoren abzustellen, nach\n\ndenen sich die Vergütung eines selbständigen Berufsbetreuers bemesse, also\n\nauf die berufliche Qualifikation, übliche Honorare, ferner die vom Bundesver-\n\nfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff.)\n\nfür den (anwaltlichen) Berufsvormund genannten anteiligen Bürokosten und\n\nden Zeitaufwand. Dabei komme es allerdings nicht auf die konkret entstande-\n\nnen Bürokosten des Betreuers an, zumal der Vereinsbetreuer ohnehin kein\n\neigenes Büro unterhalte, sondern auf die fiktiven Kosten, die Berufsbetreuer\n\nüblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwendeten.\n\n3. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.\n\na) Bereits der Schluß, daß dem Verein bei Entsendung eines Vereins-\n\nbetreuers dieselben Vergütungssätze zustehen müßten, wie wenn dieser als\n\nselbständiger Berufsbetreuer mit einem eigenen Büro tätig geworden wäre, ist\n\nnicht zwingend. Die Situation eines Vereinsbetreuers ist mit der eines freiberuf-\n\nlich tätigen Berufsbetreuers nicht vergleichbar. Im Unterschied zum selbständi-\n\ngen Berufsbetreuer entstehen dem Vereinsbetreuer in der Regel keine eigenen\n\nBürokosten in Form von Miete, Nebenkosten, Kosten für Reinigungskräfte und\n\nsonstiges Hilfspersonal, Anschaffungs- und Wartungskosten von technischen\n\nGeräten, Büroeinrichtung und ähnlichem; vielmehr wird sein Raum- und Sach-\n\nmittelbedarf - wie das Bayerische Oberste Landesgericht insoweit gleichfalls\n\nsieht - vom Verein gedeckt. Daher sind auch die vom Bundesverfassungsge-\n\nricht (aaO S. 269 ff.) seinerzeit gesetzten Vorgaben für den selbständigen Be-\n\nrufsbetreuer auf den Vereinsbetreuer nicht ohne weiteres übertragbar. Das\n\nBundesverfassungsgericht hatte einem Rechtsanwalt, dem vom Vormund-\n\nschaftsgericht in großem Umfange Vormundschaften und Pflegschaften über\n\nmittellose Personen übertragen wurden und der die damit verbundenen Aufga-\n\nben nur als Teil seiner Berufsausübung wahrnehmen konnte, in verfassungs-\n\nkonformer Auslegung des § 1835 Abs. 2 und Abs. 3 BGB in der noch vor Ein-\n\nführung des Betreuungsgesetzes geltenden Fassung als Aufwendungen, die\n\naus der Staatskasse zu erstatten seien, auch ein Entgelt für den Zeitaufwand\n\nund anteilige Bürokosten zugebilligt. Denn die damalige, vor der Änderung\n\ndurch das Betreuungsgesetz von 1990 geltende Gesetzesfassung sah bei mit-\n\ntellosen Mündeln keine Vergütung vor, sondern lediglich die Erstattung von\n\nAufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 a.F. i.V.m. § 670 BGB,\n\ndie aus damaliger Sicht den Zeitaufwand und allgemeine Bürokosten nicht\n\numfaßten. Das Bundesverfassungsgericht hielt es hier für geboten, gemäß\n\nArt. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Führung\n\nvon Vormundschaften zu durchbrechen, da der Staat für Aufgaben, deren or-\n\ndentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, nicht Einzelpersonen\n\nberuflich in großem Umfang in Anspruch nehmen könne, ohne sie für dieses\n\nSonderopfer angemessen zu entschädigen (aaO S. 271). Diese Ausführungen\n\nsind zugeschnitten auf den Fall eines selbständigen Berufsvormundes, der ein\n\neigenes Büro unterhält und dem aus seiner Tätigkeit entsprechende Kosten\n\nentstehen. Der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes von 1990 hat diese Vor-\n\ngaben bei der Änderung des § 1836 Abs. 2 BGB umgesetzt und bestimmt, daß\n\nin Fällen der Übertragung zahlreicher Vormundschaften eine Vergütung auch\n\ndann zu bewilligen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 Satz 2\n\nund 3 BGB (insbesondere bei Mittellosigkeit des Mündels) nicht vorliegen. Zu-\n\ngleich hat er die Höhe dieser Vergütung entsprechend der Zeugenentschädi-\n\ngung nach oben begrenzt und dazu ausgeführt, daß in diesen Sätzen anteilige\n\nBürokosten und Zeitaufwand bereits abgegolten seien (BT-Drucks. 11/4528\n\nS. 111, 112).\n\nb) Für den Fall der Bestellung eines von einem Betreuungsverein ge-\n\nstellten Betreuers hat der Gesetzgeber demgegenüber eine Sonderregelung\n\ngetroffen. Er hat zwar in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Vergütungsrege-\n\nlung des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB verwiesen. Er hat aber in\n\n§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich bestimmt, daß allgemeine Verwal-\n\ntungskosten nicht ersetzt werden, und dabei nicht zwischen Aufwendungser-\n\nsatz und Vergütung unterschieden. Er hat diese Regelung damit begründet,\n\ndaß sich diese Kosten zum einen nicht auf einzelne Betreuungsfälle umrech-\n\nnen ließen, zum anderen die Vereine auch Spenden und globale Zuschüsse\n\n(aus Landes-, Kommunal- und Kirchenmitteln sowie von Privatpersonen) er-\n\nhielten, durch die ein Teil ihrer laufenden Kosten abgedeckt werde (BT-Drucks.\n\n11/4528 S. 157). Unter allgemeinen Verwaltungskosten werden generell - auch\n\nvon den Vertretern der Gegenmeinung - die zur Betreuungsarbeit des Vereins\n\nallgemein notwendigen, nicht auf die konkrete Betreuung einzelner Betroffener\n\nbezogenen Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Büros (Miete und Neben-\n\nkosten, Sach- und Personalkosten für Reinigung, Einrichtung, Anschaffung und\n\nUnterhaltung von Telefon-, Kopieranlagen und anderen technischen Geräten,\n\nSchreibmittel und ähnliches) verstanden (vgl. Deinert NDV 1992, S. 56, 58).\n\nDaß sich § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf den Aufwendungsersatz\n\nnach § 1835 BGB, nicht aber auf die Vergütung nach § 1836 BGB beziehen\n\nsoll (so aber wohl Knittel Betreuungsgesetz 1992 Bd. I § 1908 e IV Rdn. 3 und\n\n8; ihm folgend Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. 1994, § 1908 e Rdn. 7), so\n\ndaß diese allgemeinen Kosten zwar nicht im Rahmen des Aufwendungsersat-\n\nzes nach § 1835 Abs. 1 BGB, wohl aber im Rahmen der Vergütung nach\n\n§ 1836 BGB anteilig erstattungsfähig sein sollen, ist weder dem Wortlaut noch\n\ndem aus der Entstehungsgeschichte abzuleitenden Willen des Gesetzgebers\n\nzu entnehmen. Zweifel an dieser Auffassung bestehen schon deshalb, weil sich\n\nallgemeine Verwaltungskosten und allgemeine Bürokosten schon begrifflich\n\nnicht unterscheiden lassen. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in\n\nseiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 (aaO S. 693) getroffene Differenzie-\n\nrung dürfte auch in der praktischen Handhabung auf Schwierigkeiten stoßen.\n\nDa im übrigen unter Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB, auf den § 1835\n\nBGB verweist, ohnehin nur die konkret im Einzelfall entstehenden und auch\n\nnachweisbaren Kosten zu verstehen sind (vgl. MünchKomm/Seiler 3. Aufl. BGB\n\n§ 670 Rdn. 6; Palandt/Sprau BGB 59. Aufl. § 670 Rdn. 2), hätte es des\n\n§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurft, um die allgemeinen Verwaltungsko-\n\nsten aus dem Anwendungsbereich der erstattungsfähigen Aufwendungen her-\n\nauszunehmen. Satz 2 der Regelung hat daher einen weitergehenden Inhalt,\n\nindem er sich auch auf die Vergütung bezieht und klarstellt, daß auch in die-\n\nsem Rahmen eine Erstattung allgemeiner Verwaltungskosten ausscheidet.\n\nc) Eine andere Auslegung liefe auch dem Schutz des Betreuten zuwider.\n\nDenn für ihn macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob er anteilige Verwal-\n\ntungskosten des Vereins als Aufwendungsersatz oder im Rahmen der Vergü-\n\ntung mitbezahlen muß. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht, daß\n\nder Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt hat. Da die Vereine und die\n\nhinter ihnen stehenden Organisationen ihre Verwaltung häufig auch nicht aus-\n\nschließlich für Betreuungsfälle, sondern für ein breites Spektrum von Aufgaben\n\nder Wohlfahrtspflege, sozialen Fürsorge und humanitären Hilfe, zum Teil auch\n\nim Ausland, vorhalten, wäre es auch sachlich nicht gerechtfertigt, die Betreuten\n\ndiese Kosten, die sich haushaltsmäßig nicht trennen lassen, mittragen zu las-\n\nsen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 157).\n\nDaß der Schutz des betroffenen Betreuten vor einer sachlich nicht ge-\n\nrechtfertigten finanziellen Inanspruchnahme bereits ein grundsätzliches Anlie-\n\ngen des Betreuungsgesetzgebers von 1990 war, hat das Bundesverfassungs-\n\ngericht im übrigen in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (1 BvR\n\n1904/95 u.a. - FamRZ 2000, 345, 346 -) betont. Es hat ausgeführt, daß zwar\n\ndie angemessene Vergütung geeignete Personen zur berufsmäßigen Über-\n\nnahme von Betreuungen motivieren solle, andererseits aber nicht so hoch sein\n\ndürfe, daß das Vermögen der Betreuten alsbald aufgezehrt werde oder - bei\n\nMittellosigkeit der Betreuten - die Staatskasse übermäßig belastet werde. Es\n\nsolle zugleich möglich bleiben, Personen zur ehrenamtlichen Betreuung - nur\n\ngegen Aufwendungsersatz - zu gewinnen und zu vermeiden, daß die Betreu-\n\nten, die sich in schwieriger, oft nicht mehr selbstbestimmter Lage befinden und\n\ndaher häufig auf alle Konditionen eingehen, nur um die Betreuung sicherzu-\n\nstellen, zum Opfer überhöhten Gewinnstrebens werden. Unter Hinweis auf die\n\nGebührenordnungen anderer Berufe (z.B. Steuerberater, Architekten, Inge-\n\nnieure, technische Zeichner) hat das Bundesverfassungsgericht die Begren-\n\nzung der Stundensätze und die Auswahl der Eckdaten aus der Zeugenent-\n\nschädigung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835\n\nff., insbesondere des § 1836 Abs. 2 BGB als angemessene, auch die Interes-\n\nsen der Berufsgruppen der Betreuer hinreichend wahrende Regelung angese-\n\nhen (aaO S. 347).\n\nDie durch das Betreuungsgesetz 1990 getroffene einschränkende Re-\n\ngelung der Berufsbetreuervergütung in § 1836 Abs. 2 BGB ist im übrigen auch\n\nnicht ohne Rückwirkung auf die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3\n\nBGB bei vermögenden Betreuten geblieben. Ein Teil der Rechtsprechung und\n\nLiteratur (vgl. Nachweise, auch zur Gegenmeinung, bei Bauer/Birk/Rink Hei-\n\ndelberger Kommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht 1994, §§ 1835 bis\n\n1836 a BGB Rdn. 70 ff., 73, 75) hat die Auffassung vertreten, daß die in § 1836\n\nAbs. 2 BGB genannten Stundensätze nach § 2 Abs. 2 ZSEG auch für die Ver-\n\ngütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bei vermögenden Betreuten be-\n\nstimmend, jedenfalls aber als Orientierungshilfe heranzuziehen seien. Der Ge-\n\nsetzgeber des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998\n\n(BtÄndG BGBl. I 1580) hat mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung\n\ndiesen Gedanken aufgegriffen. Zwar bestimmt § 1836 Abs. 2 Satz 2 n.F. BGB\n\nfür die Betreuung vermögender Personen durch Berufsbetreuer keine festen\n\nVergütungssätze, sondern legt nur fest, daß sich die Höhe der Vergütung nach\n\nden für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers\n\nsowie nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte richtet. Jedoch bestimmt\n\nsich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bei mittellosen Personen\n\nnach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (- BVormVG -\n\nArt. 2 a des BtÄndG vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1586 i.V.m. § 1836 a n.F.\n\nBGB), welches Stundensätze von 35 DM bis maximal 60 DM vorschreibt. In der\n\nBegründung \n\n(BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Wagenitz/Engers\n\nFamRZ 1998, 1273, 1275) heißt es dazu, daß diese Vergütungssätze, auch\n\nwenn sie unmittelbar nur für die Fälle gelten, in denen der Mündel mittellos und\n\ndie Vergütung deshalb aus der Staatskasse zu gewähren ist, den Gerichten\n\neine Orientierungshilfe für die Festsetzung der Vergütung eines Berufsvormun-\n\ndes auch in Fällen vermögender Mündel bieten.\n\n4. Damit können die fiktiven Büro- oder Verwaltungskosten eines selb-\n\nständigen Berufsbetreuers bei der Bemessung der hier beanspruchten Vergü-\n\ntung entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Berücksichtigung finden.\n\nEine Herabsetzung der landgerichtlichen Bemessung aus diesem Grunde\n\nscheidet jedoch aus, weil der Senat wegen des hier zu beachtenden Verbotes\n\nder Schlechterstellung (vgl. Keidel/Kahl aaO § 19 Rdn. 117 m.N.) an einer Ab-\n\nänderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdefüh-\n\nrers gehindert ist. Daß das Landgericht die Vergütung im übrigen auf der\n\nGrundlage des - vom Beschwerdeführer angegebenen - jährlichen Bruttolohns\n\neines Betreuers in Höhe von 98.500 DM bemessen hat, ist im Ergebnis nicht zu\n\nbeanstanden. Dieser Berechnungsansatz entsprach nach altem Recht einer\n\nverbreiteten Praxis der Instanzgerichte bei der Ausübung ihres Schätzungser-\n\nmessens analog § 287 ZPO (vgl. BayObLG FamRZ 1995 aaO S. 694 m.w.N.).\n\nOb er sich in allen denkbaren Betreuungsfällen als tauglich erweist, bedarf hier\n\nkeiner abschließenden Entscheidung. Wie bereits das Oberlandesgericht zu-\n\ntreffend dargelegt hat, sind von dem zugrunde gelegten Bruttolohn allerdings\n\ndie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht abzuziehen, da sie zum\n\nPersonalaufwand gehören. Zu einer Erhöhung der Vergütung führt das aber\n\nnicht. Vielmehr ist die insoweit maßgebliche durchschnittliche jährliche Stun-\n\ndenzahl entsprechend den Erwägungen des Oberlandesgerichts, die ebenfalls\n\nauf einem Schätzungsermessen beruhen und die sich der Senat zu eigen\n\nmacht, abweichend von der Auffassung des Landgerichts nach der umsatzer-\n\nzeugenden Arbeitszeit mit ca. 1340 bis 1346 Stunden anzusetzen, so daß die\n\nzugrunde gelegten Bruttolohnkosten jedenfalls keinen höheren Stundensatz als\n\n75 DM ergeben, die der vom Landgericht angesetzten, fiktive Verwaltungsko-\n\nsten einschließenden Vergütung pro Stunde entsprechen.\n\nAndere Gesichtspunkte, aus denen sich eine höhere Vergütung ergeben\n\nkönnte, sind nicht ersichtlich. Daß das Landgericht die genaue Höhe des Ver-\n\nmögens des Betroffenen nicht festgestellt hat, ist unerheblich. Denn die Höhe\n\ndes Vermögens allein rechtfertigt jedenfalls keine höhere Vergütung. Das Ver-\n\nmögen ist nur insoweit maßgebend, als es die Bezahlung der im übrigen als\n\nangemessen ermittelten Vergütung ermöglichen muß (BayObLG Rpfl. 1987,\n\n67, 68). Keinesfalls kann es dem Beschwerdeführer - wie er meint - dazu die-\n\nnen, im Rahmen einer Mischkalkulation Verluste bei mittellosen oder weniger\n\nvermögenden Betreuten auszugleichen. Dem Gesetz ist der Gedanke fremd,\n\ndaß vermögende Mündel mittelbar für Betreuungen mittelloser Mündel auf-\n\nkommen müssen (BVerfGE 54, aaO S. 272; siehe auch BayObLG FamRZ 1995\n\naaO S. 694). Jeder Betreute hat nur die durch seine Betreuung\n\nverursachten Kosten zu zahlen. Eine Erhöhung der Vergütung könnte sich da-\n\nmit allenfalls aus Umfang und Bedeutung der Geschäfte und ihrem Schwierig-\n\nkeitsgrad ergeben (vgl. MünchKomm/Schwab aaO § 1836 Rdn. 11). Dazu hat\n\nder Verband jedoch nichts vorgetragen, so daß seiner weiteren Beschwerde\n\nauch insoweit kein Erfolg beschieden ist.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__58-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zb-58-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__58-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__58-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zb-58-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__58-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:52.766720+00:00"}}