{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"XII ZB 52/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 52/97\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Dezember 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,\n\nWeber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der\n\nBeschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts Bamberg vom 29. Januar 1997 aufgehoben. Die Sache wird\n\nzur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 14. September 1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf\n\nden am 23. November 1994 zugestellten Antrag des Ehemanns durch Verbun-\n\ndurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. August 1996 (insoweit\n\nrechtskräftig seit 15. November 1996) geschieden.\n\nWährend der Ehezeit (1. September 1957 bis 31. Oktober 1994, § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundes-\n\nversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1). Darüber hin-\n\naus erwarben sie beide Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der\n\nBayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayeri-\n\nschen Ge-meinden - (Bayerische ZVK, weitere Beteiligte zu 2 und Beschwer-\n\ndeführerin). Schließlich hat der Ehemann in der Ehezeit eine weitere Anwart-\n\nschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 er-\n\nworben.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nim Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der\n\nBfA in Höhe von 1.084,17 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der\n\nBfA übertragen, sodann zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der\n\nBayerischen ZVK im Wege des analogen Quasi-Splittings auf dem Konto der\n\nEhefrau bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 8,11 DM be-\n\ngründet und schließlich vom Rentenkonto des Ehemanns bei der BfA durch\n\nerweitertes Splitting weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich\n\n78,40 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat, jeweils monatlich\n\nund bezogen auf das Ehezeitende. Ferner hat es festgestellt, daß im übrigen\n\nein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, und eine Vereinbarung der Parteien\n\nvom 5. August 1996 genehmigt, mit der diese den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich, der ihrer Ansicht nach bzgl. Anwartschaften in Höhe von\n\n234,65 DM monatlich durchzuführen gewesen wäre, gegen eine Ausgleichs-\n\nzahlung ausgeschlossen haben.\n\nGegen diese Versorgungsausgleichsregelung wendet sich die Bayeri-\n\nsche ZVK mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, daß das Amtsgericht keine getrennte\n\nSaldierung der bei ihr bestehenden Anrechte der Ehegatten vorgenommen hat.\n\nRichtigerweise hätten Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von nur\n\n4,67 DM von seinem Rentenkonto auf das bei ihr bestehende Rentenkonto der\n\nEhefrau übertragen werden müssen. Die vom Familiengericht vorgenommene\n\nanteilige Verrechnung der Anrechte auf die bei ihr und beim Arbeitgeber des\n\nEhemanns bestehenden Anrechte sei unzulässig. Die Quotierungsmethode sei\n\nnur dann anzuwenden, wenn es sich bei den auszugleichenden Anrechten um\n\nsolche im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 VAHRG handele. Da jedoch das Anrecht\n\ndes Ehemannes auf Betriebsrente bei seinem Arbeitgeber dem schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichsverfahren nach § 2 VAHRG unterliege, hätte der nach Anwen-\n\ndung des § 3 b VAHRG noch verbleibende Restbetrag, soweit die Parteien den\n\nVersorgungsausgleich nicht ausgeschlossen hätten, dem schuldrechtlichen\n\nAusgleichsverfahren vorbehalten bleiben müssen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da zwi-\n\nschen den verschiedenen Ausgleichsformen der §§ 1 und 2 VAHRG ein\n\nGleichrang auch dann bestehe, wenn ein - auch nach Anwendung des § 3 b\n\nVAHRG - schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibe. Ein Interesse\n\ndes ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen\n\nVersorgung sei im vorliegenden Fall nicht höher zu bewerten als das Interesse\n\nder Versorgungsträger an einer gleichrangigen Belastung. Gegen diese Auf-\n\nfassung wendet sich die Bayerische ZVK mit der zugelassenen weiteren Be-\n\nschwerde. Sie verfolgt ihre Auffassung weiter, eine anteilige Belastung der\n\nVersorgungsträger sei zum Ausgleich von Anwartschaftsrechten nach § 1\n\nAbs. 2 oder 3 VAHRG und solchen nach § 2 VAHRG nicht möglich.\n\nII.\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde sind nicht zu\n\nerheben. Die Bayerische ZVK hat die Beschwerde rechtswirksam beim Bun-\n\ndesgerichtshof eingelegt. Nach § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 EGZPO hat in Verfah-\n\nren, in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zu-\n\nläßt, dieses gleichzeitig mit der Zulassung zu entscheiden, ob das Bayerische\n\nOberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Behandlung und\n\nEntscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist. Dem ist das Oberlandesge-\n\nricht nicht nachgekommen. Das stellt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde\n\nindessen nicht in Frage, weil das Rechtsmittel in einem solchen Fall sowohl\n\nbeim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof\n\neingelegt werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 -\n\nBGHR EGZPO § 7 Abs. 6, Beschwerdesache, Bayerische 1; BGH, Urteil vom\n\n20. Januar 1994 - I ZR 250/91 - NJW 1994, 1224 für die Revision).\n\nIII.\n\nDie weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der\n\nSache an das Oberlandesgericht.\n\nDie Angriffe der Bayerischen ZVK gegen die Entscheidungen der Vorin-\n\nstanzen sind zwar nicht begründet, die Sache muß aber aus anderen Gründen\n\nzurückverwiesen werden.\n\n1. Die Vorinstanzen haben im Wege des Rentensplittings gemäß\n\n§ 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften \n\nin Höhe von monatlich\n\n1.084,17 DM vom Rentenkonto des Antragstellers bei der BfA auf das der An-\n\ntragsgegnerin bei der BfA übertragen ((2.417,10 DM - 248,76 DM) : 2). Dies\n\nwird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Die Entscheidung ist dem\n\nSenat insoweit nicht zur Überprüfung angefallen.\n\n2. Für den nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichenden Betrag\n\nstehen auf seiten des Antragstellers seine Anwartschaften bei der Bayerischen\n\nZVK und seine betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 zur Ver-\n\nfügung. Während die Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse dem analogen\n\nQuasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen, kommt für die unverfall-\n\nbare betriebliche Altersversorgung nur der schuldrechtliche Versorgungsaus-\n\ngleich nach § 2 VAHRG in Betracht, da der Versorgungsträger privatrechtlich\n\norganisiert ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die beiden zum Ausgleich zur\n\nVerfügung stehenden Anrechte jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe an-\n\nteilig zum Ausgleich herangezogen und anschließend anstelle des schuld-\n\nrechtlichen Ausgleichs gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erwei-\n\nterten Splittings vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das der\n\nEhefrau den höchstzulässigen Betrag von 78,40 DM monatlich übertragen.\n\nEntgegen der Auffassung der Bayerischen ZVK war keine isolierte Sal-\n\ndierung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der Ehegatten in der Weise\n\nvorzunehmen, daß zu Lasten des Rentenkontos des Ehemannes Anwart-\n\nschaften in Höhe von 4,67 DM auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin hät-\n\nten begründet werden müssen.\n\n3. Es ist seit langem umstritten, welche Ausgleichsmethode anzuwenden\n\nist, wenn verschiedenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die\n\nnach § 1 Abs. 2, 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, entsprechende An-\n\nrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehen. Zum Streit-\n\nstand wird auf die Ausführungen und Nachweise im Senatsbeschluß vom\n\n20. Oktober 1993 (XII ZB 109/91, FamRZ 1994, 90, 91) verwiesen.\n\nDer Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Im Grundsatz ist die An-\n\nwendung der Quotierungsmethode geboten.\n\na) Der Gesetzgeber hat es bewußt der Praxis überlassen, in welcher\n\nWeise zu verfahren ist, wenn mehrere Anrechte des Ausgleichspflichtigen, die\n\nunter verschiedene Ausgleichsformen des VAHRG fallen, mit ebensolchen An-\n\nrechten des Ausgleichsberechtigten zusammentreffen (BT-Drucks. 10/6369,\n\nS. 19).\n\nb) Die Rangfolgenmethode geht von einem Rangverhältnis aus, das we-\n\nder gesetzlich verankert ist, noch aus sonstigen Gründen angenommen werden\n\nkann. Soweit das Gesetz in § 1 Abs. 3 VAHRG der Realteilung gegenüber dem\n\nanalogen Quasi-Splitting und in § 2 VAHRG dem letzteren gegenüber dem\n\nschuldrechtlichen Ausgleich den Vorzug gibt, bezieht sich dies darauf, wie ein\n\nbestimmtes Versorgungsanrecht auszugleichen ist, nicht auf eine Konkurrenz\n\nmehrerer Versorgungsanrechte zueinander. Gegenstand der Neuregelung in\n\nTeil I des VAHRG war die Beseitigung der Beitragszahlungspflicht nach dem\n\nfrüheren § 1587 b Abs. 3 BGB, ohne daß die ansonsten in der Vorschrift vor-\n\ngesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verän-\n\ndert wurde (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983,\n\n1003, 1004). Die Anwartschaften der Parteien, die nach der ursprünglichen\n\nKonzeption des 1. Eherechtsreformgesetzes von § 1587 b Abs. 3 BGB a.F. er-\n\nfaßt wurden, sind demgemäß grundsätzlich als gleichrangig anzusehen und\n\ninsbesondere nicht vorab gemäß § 1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszuglei-\n\nchen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß ein die Realteilung zulas-\n\nsendes Versorgungsanrecht regelmäßig dem Ausgleichsberechtigten eine grö-\n\nßere Sicherheit bietet, als etwa ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegen-\n\ndes Anrecht, also qualitativ höherwertig wäre (so auch FamK Rolland/Wagenitz\n\n§ 1 VAHRG Rdn. 15). Eine geringere Qualität als die anderen Ausgleichsfor-\n\nmen hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er - abgesehen vom\n\nFalle des § 3 a VAHRG - dem Berechtigten keine eigenständige Versorgung\n\nverschafft (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1986, 543, 547).\n\n4. Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des\n\nSenats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analo-\n\ngen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen\n\nsind \n\n(Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 \n\n- IVb ZR 927/80 -\n\nFamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR\n\nVAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und\n\nsoweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätz-\n\nlich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b\n\nVAHRG \n\nöffentlich-\n\nrechtlich ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993\n\naaO S. 92).\n\na) Generell gebührt ihr gegenüber der Rangfolgenmethode der Vorzug,\n\nallerdings mit der Einschränkung, daß dann, wenn nach Anwendung der Quo-\n\ntierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, der auch\n\nnicht aufgrund von § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden\n\nkann, verbleibt, das gegebenenfalls vorhandene Interesse des ausgleichsbe-\n\nrechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung höher\n\nzu bewerten ist als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßi-\n\ngen Belastung. In diesen Fällen ist dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, die\n\nVersorgungen, die eine Realteilung zulassen oder einem analogen Qua-\n\nsi-Splitting unterliegen, in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen als\n\nes dem quotenmäßigen Anteil entspräche (Senatsbeschluß vom 20. Oktober\n\n1993 aaO S. 92).\n\nDas Anliegen, den schuldrechtlichen Ausgleich zurückzudrängen, kann\n\ndie Vernachlässigung des Interesses der Versorgungsträger an einer möglichst\n\ngleichmäßigen Belastung aber dann nicht rechtfertigen, wenn der berechtigte\n\nEhegatte aus besonderen Gründen ein Interesse gerade an der Durchführung\n\ndes schuldrechtlichen Ausgleichs hat (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993\n\naaO S. 92; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI\n\nRdn. 159). In einem solchen Fall ist das Gericht nach der Rechtsprechung des\n\nSenats sogar gehindert, einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich gemäß § 3 b\n\nVAHRG gegen den Willen des Berechtigten durchzuführen (Senatsbeschluß\n\nvom 30. September 1992 - XII ZB 99/98 - BGHR VAHRG § 3 b I, Ermessen 1\n\n= FamRZ 1993, 172 f.).\n\nDie Ehefrau hat hier kein Interesse an der Erlangung einer eigenständi-\n\ngen Versorgung, das höher zu bewerten wäre als das Interesse der Versor-\n\ngungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. Die Parteien haben im Schei-\n\ndungsverfahren eine wirksame Vereinbarung über den Ausschluß des schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung getroffen,\n\nsoweit aufgrund der Höchstbetragsregelung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG\n\ni.V.m. § 18 SGB IV (bei Ehezeitende 1994: 78,40 DM) ein öffentlich-rechtlicher\n\nAusgleich nicht stattfinden konnte. Durch den Ausschluß des schuldrechtlichen\n\nVersorgungsausgleichs verbleiben daher keine nach § 2 VAHRG auszuglei-\n\nchenden Anrechte, so daß dem Interesse der Versorgungsträger an einer\n\ngleichmäßigen Belastung Genüge getan werden kann, ohne die Belange der\n\nEhegatten zu beeinträchtigen.\n\nb) Die weitere Beschwerde kann auch nicht damit durchdringen, daß ein\n\nInteresse der weiteren Beteiligten zu 3 an einer möglichst gleichmäßigen Bela-\n\nstung der Versorgungsträger nicht bestehe, weil in ihre Rechtssphäre nicht\n\nunmittelbar eingegriffen werde. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, spräche\n\ndies nicht generell gegen die Anwendung der Quotierungsmethode in Fällen, in\n\ndenen ein dem analogen Quasi-Splitting und ein dem schuldrechtlichen Aus-\n\ngleich gemäß § 2 VAHRG unterliegendes Anrecht betroffen sind. Die Frage der\n\nVerrechnung von Anrechten des Berechtigten gegenüber Anrechten des Aus-\n\ngleichsverpflichteten ist vor der Anwendung des § 3 b VAHRG zu entscheiden\n\n(vgl. Klattenhoff/Grün, Versorgungsausgleich Rdn. 65; Johannsen/Henrich/\n\nHahne Eherecht, 3. Aufl., § 3 b VAHRG Rdn. 7). Denn erst dadurch, daß die\n\nAnrechte des Ausgleichsberechtigten den Anrechten des Ausgleichsverpflich-\n\nteten gegengerechnet werden, wird der Anteil der Versorgung ermittelt, der\n\nnach § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten\n\nbleibt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 7). Im Hinblick auf die Mög-\n\nlichkeit, nach § 3 b VAHRG einen - zusätzlichen - öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich durchzuführen, ist nicht nur der Versorgungsträger des schuld-\n\nrechtlich auszugleichenden Anwartschaftsrechts, sondern gegebenenfalls auch\n\nein Träger des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs betroffen, der ein\n\nInteresse an der gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger hat.\n\n5. Soweit die weitere Beschwerde begehrt, die nach § 1 Abs. 3 VAHRG\n\nauszugleichenden Anrechte auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Bayeri-\n\nschen ZVK zu begründen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. § 1 VAHRG be-\n\nstimmt abschließend die Art und Weise, in der die aufgeführten Versorgungs-\n\nanwartschaften auszugleichen sind. Nach § 1 Abs. 3 VAHRG \"gelten die Vor-\n\nschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen\n\nDienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß\". Diese Vorschriften sehen aber\n\nnur eine Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung vor, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB.\n\n6. Die Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben.\n\nNach Erlaß des Beschlusses durch das Oberlandesgericht ist das Ren-\n\ntenreformgesetz 1999 in Kraft getreten, was dazu führt, daß die Anwartschaften\n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung neu bewertet werden müssen, wenn\n\ndie Ehegatten bei Ehezeitende noch nicht Versorgungsempfänger waren. Dies\n\nist hier der Fall. Zwar ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich,\n\nsoweit er im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB durch-\n\ngeführt wurde, dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Die Ehefrau hat\n\naber am 15. Oktober 2000 das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht daher\n\nspätestens seit dem 1. November 2000 eine Versorgungsrente aus der Zusatz-\n\nversorgung bei der Bayerischen ZVK. Da es sich dabei um eine Gesamtversor-\n\ngung handelt, wird die Berechnung der Versorgung auch durch das Inkrafttre-\n\nten des Rentenreformgesetzes 1999 beeinflußt. Dies ist bei der Regelung des\n\nVersorgungsausgleichs zu berücksichtigen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nZwar steht die Bewertung der Anwartschaften beider Parteien bei der\n\nBayerischen ZVK in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats\n\n(BGHZ 84, 158, 163 ff.), derzufolge jeweils nur die Anwartschaft auf die\n\nwerthöchste statische Versicherungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a\n\nAbs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ist.\n\nRichtig ist auch die Bewertung des Anrechts des Ehemanns auf eine\n\nbetriebliche Altersversorgung bei seinem Arbeitgeber als in der Leistungspha-\n\nse nicht dynamisch.\n\nUnzutreffend ist allerdings die Bewertung des Anrechts als im Anwart-\n\nschaftsstadium dynamisch.\n\nDie betriebliche Versorgungsordnung der Beteiligten zu 3 sieht zwar vor,\n\ndaß sich die Höhe der Alters- und Invaliditätsrente nach der anrechnungsfähi-\n\ngen Dienstzeit und dem sogenannten ruhegeldfähigen Einkommen richtet. Für\n\njedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird als Rente 0,7 % des ruhegeldfähigen\n\nEinkommens angesetzt. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt insbesondere der\n\nDurchschnitt der mit 13 multiplizierten regulären monatlichen Bezüge während\n\nder ersten 12 aus den letzten 48 Monaten vor Beginn der Altersrente oder vor\n\nseinem vorzeitigen Ausscheiden. Die mit dieser Anbindung verbundene Kop-\n\npelung des Versorgungsanrechts an das maßgebliche Einkommen ist an sich\n\ngeeignet, die Volldynamik des Anrechts in der Anwartschaftsphase zu begrün-\n\nden (Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844,\n\n845 m.N.). Dennoch kann diese Dynamik bei dem Wertausgleich keine Be-\n\nrücksichtigung finden. Da bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen der\n\nUnverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unter-\n\nscheiden ist, sind nur diejenigen Anwartschaften unverfallbar, deren Versor-\n\ngungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebli-\n\nche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden\n\nkann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom\n\n12. April 1989 aaO und vom 25. September 1991 \n\n- XII ZB 161/88 -\n\nFamRZ 1991, 1421, 1424). Wenn der Ehemann vor Eintritt des Versorgungs-\n\nfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, so bemißt sich sein Versorgungs-\n\nanrecht, das später gemäß § 16 Abs. 3 der Versorgungsordnung zeitratierlich\n\nerrechnet wird, endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheidens maßgeblichen\n\nEinkommen. Damit verbleibt ihm der Dynamisierungszuwachs nur soweit, als er\n\nbis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwart-\n\nschaftsdynamik. Das Anrecht kann danach nicht als bis zum Leistungsbeginn\n\nvolldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.\n\nBlumenröhr Hahne\n\nSprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/xii-zb-52-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/xii-zb-52-97","retrieved":"2026-07-10 11:41:49.074871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-13/xii-zb-52-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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