{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__38-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"XII ZB 38/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 38/97\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. September 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-\n\nMonecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt\n\nBrandenburg wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember\n\n1996 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nWert: 1.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 20. April 1990 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil\n\ndes Familiengerichts vom 12. Juli 1995 rechtskräftig geschieden worden. Das\n\nVersorgungsausgleichsverfahren ist abgetrennt worden.\n\nDer Scheidungsantrag der Ehefrau, dessen formgerechte Zustellung\n\nsich nicht aus den Akten erkennen läßt, ist dem Ehemann nach den vom\n\nOberlandesgericht getroffenen Feststellungen am 29. oder 30. März 1995 tat-\n\nsächlich zugegangen. Während der Ehezeit (1. April 1990 bis 28. Februar\n\n1995, §§ 1587 Abs. 2 BGB, 187 ZPO) haben die Parteien nach den vom\n\nOberlandesgericht aufgrund der Auskünfte der Landesversicherungsanstalt\n\nBrandenburg (im folgenden: LVA) getroffenen Feststellungen Rentenanwart-\n\nschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar jeweils\n\nangleichungsdynamische Anrechte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG. Die\n\nvon der Ehefrau erlangten Anrechte betragen monatlich 52,12 DM, diejenigen\n\ndes Ehemannes monatlich 202,45 DM. Die Ehefrau hat in der Ehezeit darüber\n\nhinaus (nichtangleichungsdynamische) Rentenanwartschaften im Sinne von\n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 57,74 DM erworben.\n\nIn dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht\n\nvom 3. April 1996 haben die Parteien folgende Vereinbarung geschlossen:\n\n\"Wir vereinbaren, daß die nichtangleichungsdynamischen An-\nrechte der Ehefrau (ausweislich der Berechnungen der LVA\nBrandenburg vom 25.10.1995 in Höhe von 57,74 DM) wie anglei-\nchungsdynamische Anrechte behandelt werden. Hierin liegt ein\nTeilverzicht der Antragstellerin, den wir jedoch vereinbaren.\"\n\nDas Amtsgericht hat daraufhin den Versorgungsausgleich dahin durch-\n\ngeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA an-\n\ngleichungsdynamische Rentenanwartschaften \n\nin Höhe von monatlich\n\n46,29 DM, bezogen auf den 28. Februar 1995, auf das Versicherungskonto der\n\nEhefrau bei der LVA übertragen hat.\n\nHiergegen hat die LVA Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung\n\nvertreten, daß die Vereinbarung der Parteien nichtig sei, weshalb der Versor-\n\ngungsausgleich nicht habe durchgeführt werden dürfen, sondern das Verfahren\n\nhabe ausgesetzt werden müssen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das\n\nOberlandesgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der hiergegen ge-\n\nrichteten - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die LVA das Ziel einer\n\nAussetzung des Verfahrens weiter.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Versor-\n\ngungsausgleich unter Berücksichtigung der vom Familiengericht in seiner Ent-\n\nscheidung stillschweigend genehmigten Vereinbarung zutreffend durchgeführt\n\nworden sei. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Vereinba-\n\nrung verstoße nicht gegen die \"systemimmanenten Schranken\" des Versor-\n\ngungsausgleichs. Durch sie sei weder die Form des Ausgleichs (Splitting) noch\n\ndessen Richtung geändert worden, vielmehr sei lediglich der zugunsten der\n\nEhefrau auszugleichende Betrag verringert worden. Die Einhaltung der Form\n\ndes Versorgungsausgleichs ergebe sich schon daraus, daß beide Parteien\n\nausschließlich dynamische, nämlich angleichungs- bzw. nichtangleichungsdy-\n\nnamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter\n\nund Angestellten erworben hätten und deshalb nur das Splitting gemäß\n\n§ 1587 b Abs. 1 BGB als Ausgleichsform in Betracht komme. Die Ehefrau sei\n\nauch ohne die Vereinbarung ausgleichsberechtigt, wie eine Berechnung für\n\nden angenommenen Fall zeige, daß der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen sei. In diesem Fall seien - unter Heranzie-\n\nhung der nach § 3 Abs. 2 VAÜG für die Wertermittlung der auszugleichenden\n\nAnrechte geltenden Regeln - bei einer Berechnung zum zweiten Halbjahr 1996\n\n1,3572 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau zu übertragen, während das\n\nAmtsgericht im Ergebnis 1,3058 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau\n\nübertragen habe. Auch wenn berücksichtigt werde, daß die auf der Vereinba-\n\nrung der Parteien beruhende Schlechterstellung der Ehefrau mit jeder Ren-\n\ntenerhöhung geringfügig zunehmen könne, sei angesichts des geringen Unter-\n\nschiedes auszuschließen, daß sich die Ausgleichsrichtung ändern werde. De s-\n\nhalb liege die Vereinbarung im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Parteien\n\nund sei wirksam. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, daß das\n\nFamiliengericht die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der Ehefrau\n\neiner nominal gleich hohen angleichungsdynamischen Anwartschaft gleichge-\n\nsetzt, den Betrag von 57,74 DM der angleichungsdynamischen Anwartschaft\n\nvon 52,12 DM hinzugerechnet und in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes\n\n(202,45 DM - 109,86 DM = 92,59 DM : 2 = 46,29 DM) den Versorgungsaus-\n\ngleich durchgeführt habe.\n\n2. Die weitere Beschwerde hält die Vereinbarung der Parteien für un-\n\nwirksam. Sie vertritt die Auffassung, daß das Amtsgericht den Versorgungs-\n\nausgleich nicht habe durchführen dürfen, weil weder die Voraussetzungen des\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG noch diejenigen der Nr. 2 der Bestimmung erfüllt\n\ngewesen seien. Bei dieser Sachlage habe das Verfahren zwingend ausgesetzt\n\nwerden müssen. Die Vereinbarung der Parteien laufe auf eine unzulässige\n\nUmgehung des § 2 Abs. 1 VAÜG hinaus. Bei Beachtung der gesetzlichen Be-\n\nstimmungen hätten derzeit keine Rentenanwartschaften übertragen werden\n\ndürfen.\n\n3. Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Das\n\nOberlandesgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der am 3. April 1996 von\n\nden Parteien geschlossenen Vereinbarung ausgegangen.\n\na) Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde begegnet die\n\nVereinbarung keinen formellen Bedenken. Zwar setzt die Wirksamkeit einer zu\n\ngerichtlichem Protokoll erklärten Vereinbarung über den Versorgungsausgleich\n\nregelmäßig voraus, daß beide Ehegatten dabei durch bei dem Gericht zug e-\n\nlassene Rechtsanwälte vertreten werden (Senatsbeschluß vom 20. Februar\n\n1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680). Das war vorliegend indessen\n\nder Fall. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 3. April 1996 hat sich Rechts-\n\nanwalt B. zum Abschluß der Vereinbarung nach § 1587 o BGB für den Ehe-\n\nmann bestellt.\n\nDaß das Familiengericht die Vereinbarung nicht ausdrücklich genehmigt\n\nhat, ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Wie das Oberlandesgericht\n\nzutreffend angenommen hat, enthält der Beschluß des Familiengerichts jeden-\n\nfalls eine stillschweigende Genehmigung der Vereinbarung, da sie die wesent-\n\nliche Grundlage der getroffenen Entscheidung darstellt.\n\nb) Auch im übrigen ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Ver-\n\neinbarung sei wirksam, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zu\n\nbeanstanden. Der Senat hat in einem Parallelverfahren entschieden, daß § 2\n\nAbs. 1 VAÜG der Wirksamkeit einer von den Parteien nach § 1587 o Abs. 1\n\nBGB in zulässiger Weise geschlossenen Vereinbarung über den Versorgungs-\n\nausgleich, nach der nichtangleichungsdynamische Anrechte des Ausgleichsbe-\n\nrechtigten wie angleichungsdynamische Anrechte behandelt werden sollen,\n\nnicht entgegenstehe. Vielmehr komme es für die Frage der Wirksamkeit allein\n\ndarauf an, ob sich die Vereinbarung der Parteien im Rahmen der ihnen nach\n\n§ 1587 o Abs. 1 BGB eingeräumten Dispositionsbefugnis halte (Senatsbe-\n\nschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 28/97 - zur Veröffentlichung vorgese-\n\nhen). Auf die Ausführungen in dem genannten Beschluß wird Bezug genom-\n\nmen. Wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, ist deshalb zu\n\nprüfen, zugunsten welches Ehegatten und in welcher Richtung Rentenanwart-\n\nschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertragen wären, wenn der Versor-\n\ngungsausgleich uneingeschränkt durchgeführt werden müßte.\n\nc) Nach den bisher getroffenen Feststellungen verstößt die Vereinba-\n\nrung nicht gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\nDaß sich hierdurch nicht die Richtung ändert, in der nach der gesetzli-\n\nchen Regelung der Versorgungsausgleich zu erfolgen hätte, hat das Oberlan-\n\ndesgericht durch die von ihm rechtlich und rechnerisch zutreffend durchge-\n\nführte Berechnung für den angenommenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nVAÜG ermittelt. Danach hätte sich der Versorgungsausgleich ohne die Verein-\n\nbarung ebenfalls zugunsten der Ehefrau ausgewirkt. Auch sonst ergeben sich\n\nkeine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vereinbarung.\n\nDa angleichungsdynamische Anrechte bis zur Einkommensangleichung\n\nwegen ihrer besonderen Wertsteigerung einen höheren Wert haben als nicht-\n\nangleichungsdynamische Anrechte, wird infolge der Vereinbarung, daß ein\n\nnichtangleichungsdynamisches Anrecht wie ein angleichungsdynamisches An-\n\nrecht behandelt werden soll, ersteres im Ergebnis höher bewertet. Handelt es\n\nsich, wie vorliegend, um ein Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten,\n\ndann führt die Vereinbarung zu einer gewissen Schlechterstellung des Aus-\n\ngleichsberechtigten, weil ihm die Angleichungsdynamik der Anrechte des Aus-\n\ngleichspflichtigen nicht in vollem Umfang zugute kommt. Die Vereinbarung be-\n\nwirkt deshalb mittelbar einen - wenn auch relativ geringfügigen - Teilausschluß\n\ndes Versorgungsausgleichs zu Lasten des Berechtigten und hat damit nicht die\n\nunzulässige Folge, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwart-\n\nschaften übertragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wäre (vgl.\n\nauch Kemnade, FamRZ 1998, 1443).\n\nd) Danach ist der unter Berücksichtigung der Vereinbarung durchge-\n\nführte Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\n\nnicht zu beanstanden.\n\n4. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden.\n\nDie für die Ehefrau von der LVA am 25. Oktober 1995 erteilte Auskunft berück-\n\nsichtigt nicht die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1999 vom\n\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.), unter anderem die geänderte Bewer-\n\ntung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehoben\n\nwurde.\n\nDie Sache muß deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen\n\nwerden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.\n\nBlumenröhr Sprick Weber-Monecke\n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Ahlt\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n Blumenröhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__38-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zb-38-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__38-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__38-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zb-38-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__38-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:54.304398+00:00"}}