{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__28-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"XII ZB 28/97","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 o Abs. 1 Satz 2; VAÜG neu § 2 Abs. 1 Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung, durch die Ehegatten, die in der Ehezeit jeweils angleichungsdynamische Anrechte (Ost) erworben haben, bestimmen, daß außer- dem vorhandene nichtangleichungsdynamische Anrechte (West) des Ausgleichsbe- rechtigten wie angleichungsdynamische Anrechte (Ost) behandelt werden sollen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. September 2001\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 28/97\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1587 o Abs. 1 Satz 2; VAÜG neu § 2 Abs. 1\n\nZur Zulässigkeit einer Vereinbarung, durch die Ehegatten, die in der Ehezeit jeweils\n\nangleichungsdynamische Anrechte (Ost) erworben haben, bestimmen, daß außer-\n\ndem vorhandene nichtangleichungsdynamische Anrechte (West) des Ausgleichsbe-\n\nrechtigten wie angleichungsdynamische Anrechte (Ost) behandelt werden sollen.\n\nBGH, Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 28/97 - Brandenburgisches OLG\n\nAG Potsdam\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-\n\nMonecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für\n\nAngestellte wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember\n\n1996 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nWert: 1.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 23. Mai 1959 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des\n\nFamiliengerichts vom 24. März 1994 rechtskräftig geschieden worden. Das\n\nVersorgungsausgleichsverfahren ist abgetrennt worden.\n\nDer Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 12. Oktober\n\n1993 zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Mai 1959 bis 30. September\n\n1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien nach den in den Vorinstanzen\n\naufgrund der Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)\n\ngetroffenen Feststellungen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung erworben, und zwar jeweils angleichungsdynamische Anrechte im\n\nSinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG. Die danach von der Ehefrau erlangten An-\n\nrechte betragen monatlich 771,84 DM, diejenigen des Ehemannes, der seit\n\ndem 1. April 1995 eine Vollrente wegen Alters bezieht, unter Zugrundelegung\n\nder Entgeltpunkte der gezahlten Rente monatlich 1.286,51 DM. Die Ehefrau hat\n\nin der Ehezeit darüber hinaus (nichtangleichungsdynamische) Rentenanwart-\n\nschaften im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich\n\n29,68 DM erworben.\n\nIn dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht\n\nvom 17. Juli 1996 haben die Parteien folgende Vereinbarung geschlossen:\n\n\"Wir vereinbaren, daß die nichtangleichungsdynamischen An-\nrechte der Antragsgegnerin in Höhe von 29,68 DM wie anglei-\nchungsdynamische Anrechte behandelt werden\".\n\nDas Amtsgericht hat die Vereinbarung der Parteien genehmigt und den\n\nVersorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Versicherungs-\n\nkonto des Ehemannes bei der BfA angleichungsdynamische Anwartschaften in\n\nHöhe von monatlich 242,50 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf das\n\nVersicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat.\n\nHiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung\n\nvertreten, die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs lägen nicht vor, weshalb das Verfahren habe ausgesetzt werden müs-\n\nsen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen -\n\nweiteren Beschwerde hat die BfA zunächst das Ziel, die Aussetzung des Ver-\n\nfahrens zu erreichen, weiterverfolgt. Während des Verfahrens der weiteren Be-\n\nschwerde hat sie mitgeteilt, daß inzwischen auch die Ehefrau Altersrente be-\n\nziehe, so daß der Versorgungsausgleich nunmehr durchgeführt werden könne.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Versor-\n\ngungsausgleich unter Berücksichtigung der vom Familiengericht genehmigten\n\nVereinbarung der Parteien zutreffend durchgeführt worden sei. Zur Begrün-\n\ndung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Vereinbarung verstoße nicht ge-\n\ngen die \"systemimmanenten Schranken\" des Versorgungsausgleichs. Durch\n\nsie sei weder die Form des Ausgleichs (Splitting) noch dessen Richtung geän-\n\ndert worden, vielmehr sei lediglich der zugunsten der Ehefrau auszugleichende\n\nBetrag verringert worden. Die Einhaltung der Form des Versorgungsausgleichs\n\nergebe sich schon daraus, daß beide Parteien ausschließlich dynamische,\n\nnämlich angleichungs- bzw. nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erworben\n\nhätten und deshalb nur das Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB als Aus-\n\ngleichsform in Betracht komme. Die Ehefrau sei auch ohne die Vereinbarung\n\nausgleichsberechtigt, wie eine Berechnung für den angenommenen Fall zeige,\n\ndaß der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG durchzufüh-\n\nren sei. In diesem Fall seien - unter Heranziehung der nach § 3 Abs. 2 VAÜG\n\nfür die Wertermittlung der auszugleichen Anrechte geltenden Regeln - bei ei-\n\nner Berechnung zum zweiten Halbjahr 1996 7,5936 Entgeltpunkte (Ost) zugun-\n\nsten der Ehefrau zu übertragen, während das Amtsgericht im Ergebnis 7,5381\n\nEntgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau übertragen habe. Auch wenn be-\n\nrücksichtigt werde, daß die auf der Vereinbarung der Parteien beruhende\n\nSchlechterstellung der Ehefrau mit jeder Rentenerhöhung zunehmen könne,\n\nsei angesichts des geringen Unterschiedes auszuschließen, daß sich die Au s-\n\ngleichsrichtung ändern werde. Deshalb liege die Vereinbarung im Rahmen der\n\nDispositionsbefugnis der Parteien und sei wirksam. Ausgehend hiervon sei es\n\nnicht zu beanstanden, daß das Familiengericht die nichtangleichungsdynami-\n\nschen Anwartschaften der Ehefrau einer nominal gleich hohen angleichungs-\n\ndynamischen Anwartschaft gleichgesetzt, den Betrag von 29,68 DM also der\n\nangleichungsdynamischen Anwartschaft von 771,84 DM hinzugerechnet und in\n\nHöhe der Hälfte des Wertunterschiedes \n\n(1.286,51 DM \n\n- 801,52 DM\n\n= 484,99 DM : 2 = 242,50 DM) den Versorgungsausgleich durchgeführt habe.\n\n2. Die weitere Beschwerde hält die Vereinbarung der Parteien für un-\n\nwirksam. Sie vertritt die Auffassung, daß das Amtsgericht den Versorgungs-\n\nausgleich nicht habe durchführen dürfen, weil weder die Voraussetzungen des\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG noch diejenigen der Nr. 2 der Bestimmung erfüllt\n\ngewesen seien. Bei dieser Sachlage habe das Verfahren zwingend ausgesetzt\n\nwerden müssen. Die Vereinbarung der Parteien laufe auf eine unzulässige\n\nUmgehung des § 2 Abs. 1 VAÜG hinaus. Bei Beachtung der gesetzlichen Be-\n\nstimmungen hätten seinerzeit keine Rentenanwartschaften übertragen werden\n\ndürfen.\n\n3. Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Das\n\nOberlandesgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der am 17. Juli 1996 von\n\nden Parteien geschlossenen Vereinbarung ausgegangen.\n\na) Nach § 1587 o Abs. 1 Satz 1 BGB können die Ehegatten im Zusam-\n\nmenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von An-\n\nwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs-\n\noder Erwerbsunfähigkeit schließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluß\n\nmöglich. Denn es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, den Parteien\n\nzur Anpassung des Versorgungsausgleichs an ihre individuellen Verhältnisse\n\nauch einen Teilausschluß zu gestatten. Ihnen steht auch im Bereich des Ver-\n\nsorgungsausgleichs grundsätzlich die Dispositionsbefugnis zu, weil dieser,\n\nauch soweit seine Durchführung in öffentlich-rechtliche Verhältnisse eingreift,\n\ndem bürgerlichen Recht zugeordnet ist. Die Dispositionsbefugnis der Ehegat-\n\nten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abge-\n\nsteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse\n\nnicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Aus-\n\ngleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erwor-\n\nbenen Anwartschaften der Fall wäre. Für die Geltung dieses Verbots kommt es\n\nnicht darauf an, ob die Vereinbarung unmittelbar oder nur mittelbar, etwa über\n\ndie Absprache der Außerachtlassung bestimmter Versorgungsanrechte auf\n\nseiten des Ausgleichsberechtigten, zur Übertragung oder Begründung von\n\nRentenanwartschaften führt. Ebensowenig kann eine Vereinbarung Geltung\n\nbeanspruchen, soweit sie bewirkt, daß sich die Richtung ändert, in der nach\n\nder gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (Senatsbeschlüsse\n\nvom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; vom 7. Oktober\n\n1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB\n\n106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 und vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - zur\n\nVeröffentlichung vorgesehen). Deshalb ist, wie das Oberlandesgericht zu\n\nRecht angenommen hat, zu prüfen, zugunsten welches Ehegatten und in wel-\n\ncher Richtung Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertra-\n\ngen wären, wenn der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchgeführt\n\nwerden müßte. Ergibt sich insoweit, daß der vorstehend aufgezeigte Rahmen\n\nnicht überschritten wird, bestehen gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung\n\nkeine Bedenken.\n\nb) Dieser Beurteilung steht § 2 Abs. 1 VAÜG entgegen der Auffassung\n\nder weiteren Beschwerde nicht entgegen.\n\nNach der genannten Bestimmung wäre der Versorgungsausgleich zwar\n\nnicht durchzuführen gewesen, weil nicht nur angleichungsdynamische An-\n\nrechte zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a VAÜG), der Ehegatte\n\nmit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten nicht zugleich auch\n\ndie werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat (§ 2\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG) und aus einem im Versorgungsausgleich zu be-\n\nrücksichtigten Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht bereits Lei-\n\nstungen zu erbringen oder zu kürzen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG). Das\n\nVerfahren hätte deshalb - ohne die Vereinbarung - ausgesetzt werden müssen,\n\nweil davon auszugehen gewesen wäre, daß die Ehefrau die werthöheren\n\nnichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat.\n\nDies beruht auf dem Umstand, daß Anrechte der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung, die aufgrund von im beigetretenen Teil Deutschlands zurückge-\n\nlegten rentenrechtlichen Zeiten erworben worden sind oder erworben werden,\n\nin der Zeit bis zur Einkommensangleichung einer besonderen Wertsteigerung\n\nunterliegen, die auf eine Angleichung der Leistungen im Rahmen einer Anglei-\n\nchung der allgemeinen Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bun-\n\ndesländern zielt. Die im Scheidungsfall gebotene Halbteilung des Versor-\n\ngungsvermögens verlangt, diese Angleichungsdynamik auch insoweit wertmä-\n\nßig zu erfassen, als sie sich erst nach dem Ende der Ehezeit verwirklicht. Um\n\ndieses Ziel zu erreichen, eröffnet das Versorgungsausgleichsüberleitungsge-\n\nsetz die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nur in Fällen,\n\nin denen ein In-sich-Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte möglich ist.\n\nDas ist nur dann der Fall, wenn eine - systemwidrige - gegenläufige Ausglei-\n\nchung von angleichungsdynamischen und anderen Anrechten nicht erforderlich\n\nist. Liegen die Voraussetzungen eines solchen In-sich-Ausgleichs anglei-\n\nchungsdynamischer Anrechte nicht vor, wird der Versorgungsausgleich ausge-\n\nsetzt und grundsätzlich erst nach Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse\n\nin dem gesamten Bundesgebiet wieder aufgenommen. Soweit allerdings vor\n\nAbschluß der Angleichungsphase ein Leistungsfall eintritt, auf den der Versor-\n\ngungsausgleich Einfluß nehmen würde, ist der Versorgungsausgleich vorzeitig\n\ndurchzuführen. Die dabei erfolgende Wertermittlung ist indessen während der\n\nAngleichungsphase - nach Maßgabe des § 10 a VAHRG - unter Umständen\n\nmehrfach zu korrigieren, um die jeweils weitere Angleichungsdynamik zu erfas-\n\nsen (BT-Drucks. 12/405 S. 174 ff.).\n\nUm einen zulässigen In-sich-Ausgleich angleichungsdynamischer An-\n\nrechte zu ermöglichen, haben die Parteien vereinbart, daß die nichtanglei-\n\nchungsdynamischen Anrechte der Ehefrau in Höhe von monatlich 29,68 DM\n\nwie angleichungsdynamische Anrechte behandelt werden sollen. Damit haben\n\nsie die Situation eines zulässigen In-sich-Ausgleichs fingiert mit der Folge, daß\n\nnunmehr nicht mehr systemwidrig Anrechte unterschiedlicher Dynamik zu ver-\n\nrechnen, sondern insgesamt gleichwertige Anrechte zu saldieren sind. Deshalb\n\nkonnte der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a VAÜG durch-\n\ngeführt werden, ohne daß sich aus dem Versorgungsausgleichsüberleitungs-\n\ngesetz Bedenken gegen die geschlossene Vereinbarung ergeben würden\n\n(ebenso Kemnade FamRZ 1998, 1443; Soergel/Lipp, BGB, 13. Aufl., § 2 VAÜG\n\nRdn. 1; vgl. auch OLG Dresden, FamRZ 1996, 742, 743; OLG Karlsruhe,\n\nFamRZ 2000, 1155, 1156; a.A. MünchKomm-Sander, 4. Aufl., § 2 VAÜG\n\nRdn. 8; OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - FamRZ 1998, 1442; OLG Bam-\n\nberg, FamRZ 2000, 291, 292).\n\nc) Nach den bisher getroffenen Feststellungen verstößt die Vereinba-\n\nrung nicht gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\nDaß sich hierdurch nicht die Richtung ändert, in der nach der gesetzli-\n\nchen Regelung der Versorgungsausgleich zu erfolgen hätte, hat das Oberlan-\n\ndesgericht durch die von ihm rechtlich und rechnerisch zutreffend durchge-\n\nführte Berechnung für den angenommenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nVAÜG ermittelt. Danach hätte sich der Versorgungsausgleich ohne die Verein-\n\nbarung ebenfalls zugunsten der Ehefrau ausgewirkt. Auch sonst ergeben sich\n\nkeine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vereinbarung.\n\nDa angleichungsdynamische Anrechte bis zur Einkommensangleichung\n\nwegen ihrer besonderen Wertsteigerung einen höheren Wert haben als nicht-\n\nangleichungsdynamische Anrechte, wird infolge der Vereinbarung, daß ein\n\nnichtangleichungsdynamisches Anrecht wie ein angleichungsdynamisches An-\n\nrecht behandelt werden soll, ersteres im Ergebnis höher bewertet. Handelt es\n\nsich, wie vorliegend, um ein Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten,\n\ndann führt die Vereinbarung zu einer gewissen Schlechterstellung des Aus-\n\ngleichsberechtigten, weil ihm die Angleichungsdynamik der Anrechte des Aus-\n\ngleichspflichtigen nicht in vollem Umfang zugute kommt. Die Vereinbarung be-\n\nwirkt deshalb mittelbar einen - wenn auch relativ geringfügigen - Teilausschluß\n\ndes Versorgungsausgleichs zu Lasten des Berechtigten und hat damit nicht die\n\nunzulässige Folge, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwart-\n\nschaften übertragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wäre (vgl.\n\nauch Kemnade aaO).\n\nd) Danach ist der unter Berücksichtigung der Vereinbarung durchge-\n\nführte Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\n\ninsgesamt nicht zu beanstanden.\n\n4. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden.\n\nDie für die Ehefrau von der BfA erteilten Auskünfte vom 18. Oktober 1994 und\n\nvom 29. Oktober 1997 berücksichtigen nicht die Auswirkungen des Rentenre-\n\nformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.), unter ande-\n\nrem die geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemes-\n\nsungswert angehoben wurde.\n\nDie Sache muß deshalb an das Oberlandesgericht zurückgewiesen wer-\n\nden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.\n\nBlumenröhr Sprick Weber-Monecke\n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Ahlt\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n Blumenröhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__28-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zb-28-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__28-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__28-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zb-28-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB__28-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:07.599798+00:00"}}