{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB_161-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"XII ZB 161/97","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 In einer einen Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache können im Verfahren der weiteren Beschwerde Umstände, die erst nach Erlaß der angefochtenen Ent- scheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen (z.B. daß ein Ehegatte als Beamter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist) als feststehend angesehen werden können, ohne daß eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, und wenn schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 161/97\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3\n\nIn einer einen Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache können im Verfahren\n\nder weiteren Beschwerde Umstände, die erst nach Erlaß der angefochtenen Ent-\n\nscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden\n\nkonnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden\n\nTatsachen (z.B. daß ein Ehegatte als Beamter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt\n\nworden ist) als feststehend angesehen werden können, ohne daß eine weitere\n\ntatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, und wenn schützenswerte Belange einer\n\nPartei nicht entgegenstehen.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - KG Berlin\n\nAG Pankow/Weißensee\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wage-\n\nnitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß\n\ndes 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für\n\nFamiliensachen vom 4. September 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht\n\nzurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 5.296 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Familiengericht hatte die Folgesache Versorgungsausgleich abge-\n\ntrennt und die Ehe der Parteien durch Urteil vom 6. Mai 1996, das seit diesem\n\nTage rechtskräftig ist, geschieden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren be-\n\ntrifft die Folgesache Versorgungsausgleich.\n\nDer am 4. Dezember 1939 geborene Antragsteller und die am 15. Juli\n\n1942 geborene Antragsgegnerin haben am 11. Juli 1966 geheiratet. Sie haben\n\ndrei inzwischen volljährige Kinder. Seit Oktober 1987 leben sie getrennt. Der\n\nScheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 22. Juli 1995 zugestellt.\n\nBeide Parteien sind bzw. waren Lehrer im Dienst des Landes Berlin und\n\nhaben während der Ehezeit (1. Juli 1966 bis 30. Juni 1995, § 1587 Abs. 2\n\nBGB) Anrechte der Beamtenversorgung erworben. Der während der Ehezeit\n\nerworbene Anteil der Beamtenversorgung ist vom Kammergericht aufgrund von\n\nAuskünften des Landesschulamtes vom 29. Januar 1996 für den Antragsteller\n\nmit 3.619,02 DM und für die Antragsgegnerin mit 2.736,20 DM - jeweils monat-\n\nlich und bezogen auf das Ehezeitende - bewertet worden. Wegen der Versor-\n\ngung der Kinder hat die Antragsgegnerin von September 1971 an sechs Jahre\n\nnicht und anschließend bis August 1981 nur halbtags gearbeitet. Danach war\n\nsie wieder voll berufstätig.\n\nDas Familiengericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß\n\nes zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem weiteren\n\nBeteiligten für die Antragsgegnerin auf einem für diese bei der Bundesversi-\n\ncherungsanstalt für Angestellte einzurichtenden Versicherungskonto Renten-\n\nanwartschaften von monatlich 230 DM, bezogen auf das Ehezeitende begrün-\n\ndet hat. Es hat ausgeführt, die Hälfte des Wertunterschiedes der von den Par-\n\nteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften betrage zwar monatlich\n\n441,41 DM, aufgrund der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB sei der auszu-\n\ngleichende Betrag jedoch auf monatlich 230 DM herabzusetzen, weil bei voller\n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs die Antragsgegnerin als Ausgleichs-\n\nberechtigte mehr Anrechte als der Antragsteller als Ausgleichsverpflichteter\n\nerwerben würde.\n\nGegen diesen Beschluß des Familiengerichts hat die Antragsgegnerin\n\nBeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich ungekürzt\n\ndurchzuführen, der Antragsteller hat (unselbständige) Anschlußbeschwerde\n\neingelegt mit dem Antrag auszusprechen, daß der Versorgungsausgleich nicht\n\nstattfinde.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Beschwerdegericht die An-\n\nschlußbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die Beschwerde\n\nder Antragsgegnerin hin den Versorgungsausgleich ungekürzt durchgeführt.\n\nMit der zugelassenen weiteren Beschwerde will der Antragsteller errei-\n\nchen, daß der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird. Er beruft sich auf\n\ndie von dem Familiengericht herangezogene Härteklausel des § 1587 c BGB\n\nund macht geltend, das Beschwerdegericht habe nicht hinreichend berücksich-\n\ntigt, daß die Parteien ca. acht Jahre lang getrennt gelebt hätten, daß die A n-\n\ntragsgegnerin im Zusammenhang mit der Scheidung Vermögen erworben habe\n\nund daß sie bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs ein um\n\nca. 400 DM höheres Ruhegehalt erwarten könne als der Antragsteller.\n\nDer Antragsteller und der weitere Beteiligte haben mitgeteilt, daß der\n\nAntragsteller aus gesundheitlichen Gründen zum 1. Januar 2001 vorzeitig in\n\nden Ruhestand versetzt worden ist.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\nDas Beschwerdegericht hat nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt den\n\nungekürzten Versorgungsausgleich zutreffend berechnet. Dagegen erhebt die\n\nweitere Beschwerde auch keine Einwendungen. Sie macht lediglich geltend,\n\ndaß im vorliegenden Fall die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB anzuwen-\n\nden und der Versorgungsausgleich auszuschließen, zumindest zu kürzen sei.\n\nHierüber vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden, weil aufgrund\n\nveränderter Umstände eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.\n\nDaß der Antragsteller inzwischen - während die Sache beim Gericht der\n\nweiteren Beschwerde anhängig war - in den vorzeitigen Ruhestand versetzt\n\nworden ist, ist bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde zu berück-\n\nsichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nach Einführung\n\ndes Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf\n\nindividuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehe-\n\nzeitanteil der Versorgung ergeben, aus Gründen der Verfahrensökonomie be-\n\nreits in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abände-\n\nrungsverfahren zu vermeiden (st.Rspr. seit Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988\n\n- IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.; Senatsbeschluß vom 14. Okto-\n\nber 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Deshalb ist es bereits bei der\n\nErstentscheidung zu berücksichtigen, wenn ein Beamter nach der Ehezeit vor-\n\nzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. No-\n\nvember 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215 f.; vom 18. September 1991\n\n- XII ZB 169/90 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 2).\n\nDer Berücksichtigung bei der Entscheidung über die weitere Beschwer-\n\nde steht nicht entgegen, daß die Veränderung erst während des Verfahrens der\n\nweiteren Beschwerde eingetreten ist. Der Senat hat bereits entschieden, daß\n\nGesetzesänderungen, die erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, be-\n\nrücksichtigt werden müssen (BGHZ 90, 52, 57). Für den Umstand, daß der An-\n\ntragsteller während des Verfahrens der weiteren Beschwerde in den vorzeiti-\n\ngen Ruhestand versetzt worden ist, kann nichts anderes gelten. Zwar handelt\n\nes sich bei der weiteren Beschwerde um eine Rechtsbeschwerde, bei der\n\ngrundsätzlich - wie bei der Revision, § 561 ZPO - lediglich der vom Tatrichter\n\nfestgestellte Sachverhalt zu beurteilen ist. Auch im Revisionsverfahren sind\n\naber neue, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsin-\n\nstanz eingetretene Tatsachen, die für die Beurteilung der sachlichen Rechtsla-\n\nge erheblich sind, zu berücksichtigen, wenn sie von Amts wegen zu beachten\n\noder unstreitig sind und wenn schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht\n\nentgegenstehen (BGHZ 28, 13; 53, 128, 131; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl.,\n\n§ 561 Rdn. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Das\n\ngilt für das Verfahren der weiteren Beschwerde in einer Folgesache Versor-\n\ngungsausgleich erst recht, weil § 10 a VAHRG bei veränderten Umständen ei-\n\nne \"Totalrevision\" der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich vor-\n\nsieht. Voraussetzung ist allerdings, daß die neu eingetretenen Tatsachen als\n\nfeststehend angesehen werden können und keiner weiteren tatrichterlichen\n\nBeurteilung bedürfen. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Ob es aus-\n\nreichend ist, daß die Antragsgegnerin den entsprechenden Vortrag des An-\n\ntragstellers nicht bestritten hat, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall kommt\n\nhinzu, daß das beteiligte Land Berlin die Versetzung des Antragstellers in den\n\nvorzeitigen Ruhestand bestätigt und die Berechnung seiner Ruhegehaltsbezü-\n\nge vorgelegt hat.\n\nDie Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand hat regel-\n\nmäßig zur Folge, daß sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (Gesamtzeit) g e-\n\ngenüber der ursprünglichen Prognose, daß der Beamte nämlich bis zum\n\n65. Lebensjahr im aktiven Dienst ist, verringert mit der Folge, daß sich der\n\nEhezeitanteil erhöht. Bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs würde das zu einem für den Antragsteller ungünstigeren Ergebnis füh-\n\nren. Andererseits ist nicht mehr das prognostizierte, sondern das tatsächlich\n\ngezahlte Ruhegehalt zugrunde zu legen (Senatsbeschluß vom 18. September\n\n1991 aaO).\n\nEs würde keinen Sinn ergeben, angesichts dieser Umstände die Frage,\n\nob die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Antrag-\n\nsteller eine grob unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB darstellen\n\nwürde, bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde anhand der nicht\n\nmehr zutreffenden Zahlen des Beschwerdegerichts zu beurteilen und eine der\n\nParteien darauf zu verweisen, einen Antrag nach § 10 a VAHRG zu stellen und\n\ndieselbe Frage in dem auf diese Weise eingeleiteten Verfahren anhand der\n\nzutreffenden Zahlen überprüfen zu lassen. Der Senat kann seiner Beurteilung\n\nauch nicht die Zahlen zugrunde legen, die der weitere Beteiligte in einer neuen\n\nAuskunft mitgeteilt hat. Diese Angaben sind tatrichterlich nicht festgestellt und\n\nbedürfen der tatrichterlichen Überprüfung auf ihre Richtigkeit (Senatsbeschluß\n\nvom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 278). Insbesondere\n\nist die Prüfung der Frage, ob nach den neu festzustellenden Angaben die un-\n\ngekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre, in erster\n\nLinie Sache des Tatrichters.\n\nDie Sache muß deshalb an das Beschwerdegericht zurückverwiesen\n\nwerden, damit es - ausgehend von der dem Antragsteller tatsächlich gewährten\n\nVersorgung (BGHZ 82, 66) - den Ehezeitanteil der von dem Antragsteller er-\n\nworbenen Versorgungsanrechte neu feststellen und darauf aufbauend neu\n\nüberprüfen kann, ob die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB eingreift.\n\nZu den dabei maßgebenden Grundsätzen wird auf die Senatsbeschlüs-\n\nse BGHZ 82, 66, 79 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989,\n\n492, 493 sowie vom 9. Mai 1990 - IVb ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342\n\nBezug genommen (vgl. auch BVerfGE 66, 324 ff.).\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Kammergericht auch Gelegenheit, die\n\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte zu beteiligen.\n\nBlumenröhr Gerber Wage-\n\nnitz\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB_161-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-161-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB_161-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB_161-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-161-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1997/XII_ZB_161-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:03.895565+00:00"}}