{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1996/XII_ZB__24-96","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-02-09","aktenzeichen":"XII ZB 24/96","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BeamtVG §§ 6, 10, 55; BGB § 1587 a Abs. 6 a) Zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus einem früheren Be- amtenverhältnis bei zwischenzeitlicher Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und späterer Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses. b) Zur Ruhensberechnung der ehezeitlichen Beamtenversorgung bei sog. Doppel- versorgungsbeamten im Versorgungsausgleich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Februar 2000\n\nin der Beschwerdesache\n\nXII ZB 24/96\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBeamtVG §§ 6, 10, 55; BGB § 1587 a Abs. 6\n\na) Zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus einem früheren Be-\n\namtenverhältnis bei zwischenzeitlicher Nachversicherung in der gesetzlichen\n\nRentenversicherung und späterer Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses.\n\nb) Zur Ruhensberechnung der ehezeitlichen Beamtenversorgung bei sog. Doppel-\n\nversorgungsbeamten im Versorgungsausgleich.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - OLG Schleswig\n\n AG Kiel\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-\n\nber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des 2. Senats \n\nfür Familiensachen des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Januar\n\n1996 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien haben am 30. Dezember 1985 die Ehe geschlossen. Der\n\nScheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgeg-\n\nnerin) am 22. August 1990 zugestellt worden. Der bereits einmal geschiedene\n\nEhemann hat während der Ehezeit (1. Dezember 1985 bis 31. Juli 1990,\n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) ausschließlich Anwartschaften auf eine Beamtenversor-\n\ngung erworben. Die Ehefrau hat sowohl Anrechte aus einer Beamtenversor-\n\ngung als auch gesetzliche Rentenanwartschaften erworben. Sie war nach ihrer\n\nAusbildung zunächst von April 1970 bis August 1986 Beamtin, ist dann aus\n\ndem Beamtenverhältnis ausgeschieden und in der Bundesversicherungsanstalt\n\nfür Angestellte (im folgenden BfA) für diese Zeit nachversichert worden. Im An-\n\nschluß daran war sie von September 1986 bis 14. Februar 1989 im öffentlichen\n\nDienst eines anderen Bundeslandes tätig und in dieser Zeit bei der BfA pflicht-\n\nversichert. Nach der Trennung der Parteien ist sie wieder in das Beamtenver-\n\nhältnis ihres alten Bundeslandes übernommen worden. Das Amtsgericht hat\n\nauf \n\nseiten des Ehemannes Beamtenversorgungsanwartschaften \n\nvon\n\n436,11 DM und auf seiten der Ehefrau solche von 288,40 DM zuzüglich ge-\n\nsetzliche Rentenanwartschaften von 138,80 DM (jeweils monatlich und ehe-\n\nzeitbezogen) zugrundegelegt und wegen des nur geringfügigen hälftigen\n\nWertunterschiedes von 4,43 DM den Versorgungsausgleich nach der damals\n\nnoch geltenden Regelung des § 3 c VAHRG ausgeschlossen.\n\nAuf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht - auf der\n\nGrundlage geringfügig veränderter neuer Versorgungsauskünfte für die Ehe-\n\ngatten - den Versorgungsausgleich durchgeführt und zugunsten der Ehefrau\n\ngesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 6,35 DM monatlich, bezogen\n\nauf den 31. Juli 1990, gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB begründet.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache\n\nan das Oberlandesgericht.\n\nDas Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend der Auffassung der Ehe-\n\nfrau entgegengetreten, daß von der beim Zusammentreffen von gesetzlicher\n\nRente und Beamtenversorgung vorzunehmenden Ruhensberechnung nach\n\n§§ 55 BeamtVG i.V.m. 1587 a Abs. 6 BGB hier schon deshalb abzuweichen\n\nsei, weil in der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Ehefrau auch deren nachver-\n\nsicherte Zeit enthalten sei und dadurch eine Doppelberücksichtigung von Zei-\n\nten stattfinde, die auch durch die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG nicht\n\nhinreichend ausgeglichen werde. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt,\n\ndaß es entscheidend auf die aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn\n\nerworbene Versorgungsanwartschaft ankomme und sich die Berechnung nach\n\nden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich des § 55 BeamtVG richte. Das\n\nist nicht zu beanstanden.\n\nFür die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 a\n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich zum Zeitpunkt des\n\nEhezeitendes aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften als Versorgung\n\nergäbe; dabei sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zugrunde gelegt werden, er-\n\nweitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Altersgrenze. Dazu gehören bei einem\n\nneu begründeten Beamtenverhältnis auch die früher zurückgelegten regelmä-\n\nßigen Dienstzeiten nach § 6 BeamtVG. Eine zwischenzeitliche Unterbrechung\n\ndes Dienstverhältnisses schließt die Anrechnung früherer Dienstzeiten im Falle\n\nder Neubegründung des Beamtenverhältnisses auch dann nicht aus, wenn ei-\n\nne Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt ist (vgl.\n\nStegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG § 6 Rdn. 3). Ruhegehaltfähig sind\n\nferner die von der Ehefrau in ihrem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öf-\n\nfentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten von September 1986 bis Februar 1989\n\n(sog. Soll-Anrechnungszeiten nach § 10 BeamtVG). Denn ihr Beamtenverhält-\n\nnis, bei dem diese Zeiten angerechnet werden, wurde noch in der Ehezeit be-\n\ngründet (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 821/81 - FamRZ\n\n1984, 569, 570). Daß sich diese Zeiten sowohl bei der gesetzlichen Rente als\n\nauch bei der Beamtenversorgung auswirken, entspricht demnach geltendem\n\nRecht. Überversorgungen werden nach der Kürzungsvorschrift des § 55 Be-\n\namtVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, jedoch die Beam-\n\ntenversorgung nach dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt. Diese Kürzung ist\n\nnach Maßgabe des § 1587 a Abs. 6 BGB im Versorgungsausgleich zu berück-\n\nsichtigen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG\n\ni.V.m. § 1587 a Abs. 6 BGB zutreffend nach der bisherigen Berechnungsme-\n\nthode des Senates durchgeführt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember\n\n1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 -\n\nFamRZ 1983, 1005; vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 - FamRZ 1986, 563).\n\nHieran hält der Senat im Grundsatz fest. Er hat jedoch - mit dem zur Veröffent-\n\nlichung bestimmten Beschluß vom 19. Januar 2000 (XII ZB 16/96), auf den\n\nverwiesen wird - entschieden, daß in Abweichung vom bisherigen Rechenweg\n\nim letzten Berechnungsschritt zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten Be-\n\namtenversorgung zeitratierlich zu ermitteln ist und erst hiervon der ehezeitan-\n\nteilige Kürzungsbetrag abzusetzen ist. Damit soll im Ergebnis eine übermäßige\n\nVerringerung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrages vermieden werden, die\n\nsich ergeben würde, wenn wie bisher der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag zu-\n\nnächst von der ungekürzten Beamtenversorgung abgesetzt und erst aus der so\n\ngekürzten Beamtenversorgung der Ehezeitanteil zeitratierlich ermittelt würde.\n\nDie so modifizierte Berechnungsmethode kann danach zu einem für die Ehe-\n\nfrau günstigeren Ergebnis führen.\n\n2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann danach nicht beste-\n\nhenbleiben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der\n\nGrundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Partei-\n\nen zu entscheiden. Die Auskunft zur Beamtenversorgung der Ehefrau berück-\n\nsichtigt noch nicht die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung der jährlichen\n\nSonderzuwendung, die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Be-\n\nzüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungs-\n\ngrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit\n\nHilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz).\n\nFür die Neuberechnung ist daher der jeweils geltende Bemessungsfaktor zu-\n\ngrunde zu legen, da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit\n\nder Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem\n\nzeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl.\n\nJohannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.w.N.). Das ist\n\nhier der Fall und hat zur Folge, daß die Beamtenversorgung der Ehefrau infol-\n\nge der sich verringernden Sonderzuwendung niedriger wird. Gleiches gilt für\n\ndie Versorgungsanwartschaft des Ehemannes, bei der \n\nin der am\n\n28. September 1998 erstellten Neuberechnung ebenfalls noch von einer un-\n\nveränderten Sonderzuwendung ausgegangen wurde. Dabei ist zusätzlich dar-\n\nauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Senates die Sonderzu-\n\nwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynami-\n\nsierung in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m.\n\nAbs. 5 BGB unterliegt (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 -\n\nFamRZ 1999, 713). Zutreffend wurde dagegen bei der Versorgungsanwart-\n\nschaft des Ehemannes die Versorgungskürzung aus der ersten Ehescheidung\n\nunberücksichtigt gelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997\n\n- XII ZB 191/94 - FamRZ 1997, 1534 f. und vom 17. September 1997 - XII ZB\n\n208/94 - FamRZ 1998, 419). Bei den Rentenanwartschaften der Ehefrau sind\n\nferner die Auswirkungen der Änderung der Bewertung von Ausbildungszeiten\n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1999\n\nvom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 1997 S. 2998 f.) zu beachten.\n\nDie Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-\n\nden, damit es die notwendigen neuen Feststellungen treffen kann.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1996/XII_ZB__24-96.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-09/xii-zb-24-96","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1996/XII_ZB__24-96.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1996/XII_ZB__24-96.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-09/xii-zb-24-96","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1996/XII_ZB__24-96.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:57:18.106834+00:00"}}