{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1996/XII_ZB_106-96","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"XII ZB 106/96","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3, 1408 Abs. 2; VAHRG §§ 1 Abs. 3, 10 a Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Ver- einbarung der Ehegatten (hier: Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2001\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 106/96\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3, 1408 Abs. 2; VAHRG §§ 1 Abs. 3, 10 a\n\nZur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Ver-\n\neinbarung der Ehegatten (hier: Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung des\n\nöffentlichen Dienstes).\n\nBGH, Beschluß vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - OLG München\n AG Ebersberg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nProf. Dr. Wagenitz und Fuchs\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni\n\n1996 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen.\n\nWert: 2.178 DM (269,73 DM abzüglich 88,15 DM = 181,58 DM x 12).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. haben am 8. August 1964 geheiratet. Am\n\n31. Januar 1991 haben sie einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie unter § 2\n\nNr. 3 wegen des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:\n\n\"Im Hinblick auf eine evtl. spätere und mögliche Ehescheidung verzich-\n\nten Herr G. N. und Frau E. N. für die Zeit ab\n\n28. Februar 1990 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und\n\nnehmen diesen Verzicht gegenseitig an.\n\nBeide Parteien sind sich darüber einig, daß bei einer evtl. späteren\n\nScheidung der bis 28. Februar 1990 von Frau N. erzielte Versor-\n\ngungsausgleich geltend gemacht werden kann.\"\n\nDer Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 19. Oktober\n\n1993 (nach Bl. 13 der Scheidungsakten) zugestellt worden. Während der Ehe-\n\nzeit (1. August 1964 bis 30. September 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die\n\nBeteiligten zu 1. und 2. nach den im Scheidungsverfahren getroffenen Fest-\n\nstellungen jeweils Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt\n\nfür Angestellte (BfA, Beteiligte zu 4.) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe\n\nvon monatlich 1.820,96 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 33,37 DM.\n\nFür den Ehemann hat außerdem bei der Versorgungsanstalt des Bundes und\n\nder Länder (VBL, Beteiligte zu 3.) eine unverfallbare Anwartschaft auf Versi-\n\ncherungsrente bestanden, die zum 28. Februar 1990 (dem nach dem Ehever-\n\ntrag maßgebenden Endzeitpunkt) mit monatlich 387,84 DM festgestellt worden\n\nist.\n\nDurch (rechtskräftiges) Verbundurteil vom 9. Juni 1994 hat das Amtsge-\n\nricht die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. geschieden und den Versorgungsaus-\n\ngleich zwischen ihnen in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenver-\n\nsicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von mo-\n\nnatlich 754,22 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf das ebenfalls bei\n\nder BfA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat es\n\nzu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften\n\nvon monatlich 88,15 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf dem Ver-\n\nsicherungskonto der Ehefrau begründet. Hinsichtlich der Anwartschaften in der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung hat das Amtsgericht die für den Ehemann\n\nzum 30. September 1993 erteilte Auskunft der BfA zugrunde gelegt; die Ehe-\n\nfrau hatte in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 30. September 1993 keine\n\nweiteren Rentenanwartschaften erworben. Die Vereinbarung der Ehegatten,\n\ndie nach dem 28. Februar 1990 erworbenen Anwartschaften nicht auszuglei-\n\nchen, hat das Amtsgericht dadurch verwirklicht, daß es die auf die Zeit vom\n\n1. März 1990 bis 30. September 1993 entfallenden Entgeltpunkte errechnet\n\nund zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten ins Verhältnis gesetzt hat\n\n(11,85 %). Sodann hat es die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften\n\num 11,85 % der gesamten Rentenanwartschaften gekürzt und ist so zu einer\n\nauf die Zeit vom 1. August 1964 bis zum 28. Februar 1990 entfallenden An-\n\nwartschaft des Ehemannes von (1.820,96 DM - 279,16 DM =) 1.541,80 DM\n\ngelangt. Hinsichtlich der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzver-\n\nsorgung hat das Amtsgericht die von der VBL zum 28. Februar 1990 erteilte\n\nAuskunft zugrunde gelegt, das Anrecht jedoch unter Berücksichtigung des Le-\n\nbensalters des Ehemannes am 30. September 1993 sowie der für diesen Zeit-\n\npunkt maßgebenden Rechengrößen in einen dynamischen Wert umgerechnet.\n\nSeit dem 1. Januar 1995 bezieht der Ehemann Altersrente aus der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsrente aus der Zusatzversor-\n\ngung.\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die VBL beantragt, die nunmehr unver-\n\nfallbar gewordene Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente gemäß\n\n§ 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nachträglich in den öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich einzubeziehen. Das Amtsgericht hat bei den Beteiligten zu 3.\n\nund 4. erneut Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt. Danach sind die\n\nAnwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung unverän-\n\ndert, diejenigen des Ehemannes haben sich bezogen auf die Ehezeit geringfü-\n\ngig auf 1.821,98 DM erhöht. Die VBL hat für das Ehezeitende (30. September\n\n1993) eine Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente von monatlich\n\n657,69 DM und bezogen auf den 28. Februar 1990 eine solche von 496,02 DM\n\nmitgeteilt. Daraufhin hat das Amtsgericht die Entscheidung zum Quasi-Splitting\n\ndahin abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der\n\nVBL Rentenanwartschaften von monatlich 248,01 DM, bezogen auf den\n\n30. September 1993, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat.\n\nEs ist von der zum 28. Februar 1990 erteilten Auskunft ausgegangen und hat\n\ndie Anwartschaft von 496,02 DM in Höhe der Hälfte durch Quasi-Splitting aus-\n\ngeglichen. Das Rentensplitting ist mit 754,22 DM unverändert geblieben.\n\nMit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Ehemann beanstan-\n\ndet, daß der Höchstbetrag gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB überschritten worden\n\nsei. Die VBL hat sich dem Rechtsmittel des Ehemannes angeschlossen. Sie\n\nhat die Auffassung vertreten, daß dem Versorgungsausgleich auch bezüglich\n\nder Anwartschaft des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung\n\ndie zum 28. Februar 1990 erteilte Auskunft der BfA habe zugrunde gelegt wer-\n\nden müssen. Bei deshalb zu berücksichtigenden Gesamtanwartschaften von\n\n(1.330,35 DM + 496,02 DM =) 1.826,37 DM seien an sich 896,50 DM (die\n\nHälfte des Wertunterschiedes von 1.826,37 DM und 33,37 DM) auszugleichen\n\ngewesen. Bei diesem Betrag sei aber die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a\n\nAbs. 2 Nr. 1 VAHRG nicht erreicht, so daß eine Abänderung ausscheide.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert\n\nund das Splitting in Höhe von 754,19 DM sowie das Quasi-Splitting in Höhe\n\nvon 269,73 DM, jeweils bezogen auf den 30. September 1993, durchgeführt.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu\n\n3., mit der sie sich gegen den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Zusatz-\n\nversorgung des Ehemannes wendet.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist nicht begründet.\n\n1. Nach § 10 a Abs. 1 VAHRG ändert das Familiengericht auf Antrag\n\nseine (Erst-)Entscheidung u.a. ab, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsent-\n\nscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht (Nr. 1) oder ein in der\n\nabzuändernden Entscheidung als verfallbar behandeltes Anrecht durch Be-\n\ngründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil es unverfallbar war\n\noder nachträglich unverfallbar geworden ist (Nr. 2). Beide Alternativen liegen\n\nhier, wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, vor, denn der\n\nEhemann bezieht seit dem 1. Januar 1995 die in der abzuändernden Entschei-\n\ndung als verfallbar behandelte dynamische Versorgungsrente nach § 40 der\n\nSatzung der VBL. Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausge-\n\ngangen, daß das Alterserfordernis des § 10 a Abs. 5 VAHRG bei der Antrag-\n\nstellung erfüllt war und daß - wie noch auszuführen sein wird - die Abänderung\n\nzu einer wesentlichen Abweichung von der Erstentscheidung führt (§ 10 a\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAHRG).\n\n2. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der bei einem Abänderungs-\n\nverfahren stattfindenden \"Totalrevision\" der Erstentscheidung (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 277) sowohl\n\nden Ausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung als auch denjenigen bezüglich des Anrechts des Ehemannes aus\n\nder Zusatzversorgung abgeändert. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die\n\nBeteiligten zu 1. und 2. durch den am 31. Januar 1991 geschlossenen Ehever-\n\ntrag wirksam einen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab\n\n1. März 1990 bis zum 30. September 1993 vereinbart haben.\n\nHiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die weitere Be-\n\nschwerde erhebt insoweit keine Einwendungen.\n\nNach § 1408 Abs. 2 BGB können Ehegatten in einem Ehevertrag den\n\nVersorgungsausgleich ausschließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluß\n\netwa in der Weise möglich, daß vereinbart wird, die in einem bestimmten Teil\n\nder Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sollten nicht in den Aus-\n\ngleich einbezogen werden. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur\n\ninsoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen\n\nfür Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschrei-\n\nten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2\n\nBGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen\n\nmehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wer-\n\nden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften\n\nder Fall wäre. Ebensowenig kann eine Vereinbarung Geltung beanspruchen,\n\nsoweit sie bewirkt, daß sich die Richtung ändert, in der nach der gesetzlichen\n\nRegelung der Ausgleich zu erfolgen hätte. Diese Grenze gilt - entgegen der\n\nvon der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht nur für eine Ver-\n\neinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587 o Abs. 1 BGB), son-\n\ndern gleichermaßen für eine Regelung durch Ehevertrag (Senatsbeschlüsse\n\nvom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 m.w.N. und\n\n- IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386). Deshalb ist auch vorliegend zu prü-\n\nfen, ob und gegebenenfalls zugunsten welches Ehegatten und in welcher\n\nRichtung Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB zu be-\n\ngründen oder zu übertragen wären, wenn der Versorgungsausgleich uneinge-\n\nschränkt durchgeführt werden müßte. Auch unter diesem Gesichtspunkt be-\n\ngegnet die Vereinbarung der Ehegatten, wie noch ausgeführt werden wird, in-\n\ndessen keinen Bedenken.\n\n3. a) Das Oberlandesgericht hat dem teilweisen Ausschluß des Versor-\n\ngungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes aus der Zusatzver-\n\nsorgung bei der VBL in anderer Weise Rechnung getragen als das Amtsge-\n\nricht. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Für den zeitlich begrenzten\n\nAusgleich einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes müsse - ebenso\n\nwie bei einem solchen hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung - von\n\nder in der vollständigen Ehezeit erworbenen (Gesamt-)Versorgung ausgegan-\n\ngen und diese um den während des ausgeschlossenen Zeitraumes erworbe-\n\nnen Teil bereinigt werden. Die Bereinigung habe so zu erfolgen, daß von der\n\nbei Ehezeitende erreichten Gesamtversorgung der Teil abgezogen werde, der\n\nauf den ausgeschlossenen Zeitraum entfalle. Nur so lasse sich, zumindest in\n\nFällen wie dem vorliegenden, in dem bei Ehezeitende der Versorgungsbezug\n\nkurz bevorgestanden habe und die Höhe der späteren Gesamtversorgung nicht\n\ndurch persönliche Umstände (z.B. eine Beförderung) während des ausge-\n\nschlossenen Zeitraums beeinflußt sei, ein angemessenes und dem Halbtei-\n\nlungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielen. Bei der vorzunehmenden\n\nBerechnung sei deshalb von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auszuge-\n\nhen, die die VBL mit 2.478,87 DM mitgeteilt habe. Diese sei in 268 Monaten\n\noder zu 75,92 % im Verhältnis zur gesamtversorgungsfähigen Zeit von insge-\n\nsamt 353 Monaten erworben worden. Bis zum 28. Februar 1990 habe die Ehe-\n\nzeit 225 Monate betragen. Das seien 63,74 % (nicht 63,73 %, wie ersichtlich\n\ninfolge eines Schreibfehlers angegeben wurde) der gesamten Zeit. 63,74 %\n\nder Nettogesamtversorgung zum Ehezeitende \n\n(3.265,12 DM) betrügen\n\n2.081,19 DM. Hiervon sei die - um den auf den ausgeschlossenen Zeitraum\n\nentfallenden Anteil - bereinigte Grundversorgung aus der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung mit 1.541,74 DM abzuziehen. Für die Zeit bis zum 28. Februar\n\n1990 verbleibe danach eine anteilige Versorgungsrente von 539,45 DM, die in\n\nHöhe der Hälfte, also von 269,73 DM, durch Quasi-Splitting auszugleichen sei.\n\nDer in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anteil der ehezeitlichen\n\nVersorgungsrente entspreche damit annähernd dem Anteil der auszugleichen-\n\nden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu\n\nden auf die gesamte Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften.\n\nb) Die weitere Beschwerde hält die Berechnung des auszugleichenden\n\nAnteils der Zusatzversorgung schon von ihrem Ausgangspunkt her für rechts-\n\nfehlerhaft. Sie meint, die vom Oberlandesgericht herangezogenen Grundsätze,\n\ndie bei einer Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen längerer Trennungs-\n\nzeit nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG gelten würden,\n\nkönnten nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Ehegatten den Versor-\n\ngungsausgleich vertraglich auf eine bestimmte Zeit begrenzt hätten. Mit einem\n\nsolchen teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs schlössen die Ehe-\n\ngatten die Berücksichtigung aller Umstände aus, die nach dem vereinbarten\n\nEndzeitpunkt einträten und für den gesetzlichen Versorgungsausgleich maß-\n\ngebend seien, so daß es in solchen Fällen auf die nach jenem Zeitpunkt ein-\n\ntretende Entwicklung der Anwartschaften nicht ankomme.\n\nDamit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen.\n\nDas geltend gemachte Verständnis der getroffenen Vereinbarung liefe\n\nauf eine Vorverlegung des Endstichtages hinaus. Dieser unterliegt indessen\n\nnicht der Dispositionsbefugnis der Ehegatten (Borth Versorgungsausgleich\n\n3. Aufl. Rdn. 82; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB\n\nRdn. 29; Wick in RGRK 1995 § 1587 o BGB Rdn. 20; MünchKomm/Strobel\n\n4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 13; KG FamRZ 1994, 1038, 1039; OLG Celle\n\nFamRZ 1994, 1039, 1040; vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1989\n\n- IVb ZB 106/88 - aaO S. 274). Denn die Bewertung der in den Versorgungs-\n\nausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit im\n\nSinne des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz deshalb auch\n\ndie für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren\n\nknüpft (z.B. den aktuellen Rentenwert nach § 67 Abs. 7 SGB VI und den\n\nHöchstbetrag nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Eine Vorverlegung des gesetz-\n\nlichen Ehezeitendes würde zu einer Veränderung der Bewertungsfaktoren füh-\n\nren und damit unzulässige Manipulationen zu Lasten der Rentenversiche-\n\nrungsträger ermöglichen. Selbst wenn die Ehegatten die Vereinbarung in dem\n\nvon der weiteren Beschwerde angeführten Sinne verstanden haben sollten,\n\nwäre die Absprache deshalb zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahin auszu-\n\nlegen, daß (lediglich) die nach dem vereinbarten Ehezeitende erworbenen An-\n\nrechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden sollen (Borth\n\naaO). Von diesem Verständnis ist ersichtlich auch das Oberlandesgericht aus-\n\ngegangen.\n\n4. a) Die Vereinbarung der Beteiligten zu 1. und 2. ist daher in der Wei-\n\nse zu verwirklichen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwart-\n\nschaften um diejenigen zu bereinigen sind, die in der Zeit vom 1. März 1990 bis\n\nzum 30. September 1993 erworben worden sind, so daß nur die verbleibenden\n\nauszugleichen sind. Der dahin führende rechnerische Weg bestimmt sich nach\n\nAuffassung des Senats bei dem Ausgleich von Anwartschaften der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung nach den gleichen Grundsätzen, die bei einer Kür-\n\nzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Satz 3 und 4 des\n\n1. EheRG gelten (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 -\n\naaO S. 275; vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253).\n\nDanach dürfen die jeweils von den Ehegatten erworbenen Rentenanwart-\n\nschaften nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis - d.h. nach dem Verhält-\n\nnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden Trennungszeit - aufgeteilt\n\nwerden, weil dies Unbilligkeiten zur Folge hat, wenn in der Trennungszeit und\n\nin der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erlangt\n\nworden sind. Als zu einem gerechteren Ergebnis führend hat der Senat viel-\n\nmehr der Berechnung den Vorzug gegeben, bei der der auf die Trennungszeit\n\nentfallende Ausgleichsanspruch nach dem gesetzlichen Schema des § 1587 a\n\nAbs. 2 Nr. 2 BGB und dem vormaligen § 83 Abs. 2 AVG (bzw. 1304 Abs. 2\n\nRVO) gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch entspre-\n\nchend gekürzt wird. Zu dem gleichen Ergebnis führt es, wenn die von den Ehe-\n\ngatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen ge-\n\nkürzt werden, die sie in der Trennungszeit erworben haben, und der Wertun-\n\nterschied aus den so bereinigten Rentenanwartschaften ausgeglichen wird.\n\nb) Diese Berechnungsweise hat der Senat im Grundsatz auch in dem\n\nFall für zutreffend gehalten, daß ein Ausgleichsanspruch, der aus einer Zu-\n\nsatzversorgung des öffentlichen Dienstes herrührt, nach Art. 12 Nr. 3 Satz 3\n\nund 4 des 1. EheRG zu kürzen ist. Er hat die Auffassung vertreten, bei der\n\nHerabsetzung eines solchen Ausgleichsanspruchs sei von dem Wert der Ver-\n\nsorgungsanwartschaft auszugehen, die der ausgleichspflichtige Ehegatte wäh-\n\nrend der Trennungszeit in der Zusatzversorgung - nach Maßgabe des § 1587 a\n\nAbs. 2 Nr. 3 a oder b BGB i.V. mit der maßgeblichen Versorgungssatzung -\n\nerworben habe (Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 -\n\nFamRZ 1987, 145, 149). Daran hält der Senat fest. Die vorgenannte Berech-\n\nnungsweise ist generell auch dann heranzuziehen, wenn ein Anrecht aus einer\n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aufgrund einer Vereinbarung der\n\nEhegatten um einen bestimmten Zeitraum zu bereinigen ist (Borth aaO\n\nRdn. 83; \n\nJohannsen/\n\nHenrich/Hahne aaO § 1587 c BGB Rdn. 5; Wick in RGRK aaO; Palandt/\n\nBrudermüller BGB 60. Aufl. § 1587 c BGB Rdn. 14). Nur so kann ein dem\n\nHalbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielt werden, weil Unbillig-\n\nkeiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwartschaften in der aus-\n\ngeschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können, vermieden wer-\n\nden. Ob die Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Ge-\n\nsamtversorgung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst während\n\ndes ausgeschlossenen Zeitraums eingetreten sind, bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung, da solche Umstände nach den vom Oberlandesgericht getroffenen\n\nFeststellungen nicht vorliegen.\n\nc) Die Berechnungsweise, die das Oberlandesgericht seiner Entschei-\n\ndung zugrunde gelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat\n\nzur Ermittlung des auszugleichenden Teils der Versorgungsrente - wie in\n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB vorgesehen - den Zeitraum vom 1. August 1964\n\nbis zum 28. Februar 1990 zu der Gesamtversorgungszeit (353 Monte) ins Ver-\n\nhältnis gesetzt und einen auszugleichenden Anteil von 63,74 % ermittelt. So-\n\ndann hat es den entsprechenden Anteil an der Nettogesamtversorgung\n\n(3.265,12 DM) mit 2.081,19 DM errechnet und hiervon die zuvor ermittelte an-\n\nteilige Grundversorgung \n\naus \n\nder \n\ngesetzlichen Rentenversicherung\n\n(1.541,74 DM) abgezogen. In Höhe der Hälfte des verbleibenden Betrages\n\n(539,45 DM), nämlich von 269,73 DM, hat es das Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3\n\nVAHRG) durchgeführt. Wie die vom Oberlandesgericht durchgeführte Kontroll-\n\nberechnung zeigt, entspricht der zum Quasi-Splitting herangezogene Teil der\n\nVersorgungsrente im Verhältnis zu der ehezeitlichen Versorgungsrente in etwa\n\nauch dem Anteil der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaft\n\naus der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu der ehezeitlichen\n\ngesetzlichen Rentenanwartschaft.\n\nd) Durch die angefochtene Entscheidung sind keine höheren Rentenan-\n\nwartschaften übertragen und begründet worden, als dies bei Einbeziehung aller\n\nin der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Der uneinge-\n\nschränkte Versorgungsausgleich hätte zu einer Übertragung von Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von 839,91 DM (1.821,18 DM abzüglich 33,37 DM; davon\n\n1/2) sowie zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 328,85 DM\n\n(657,69 DM : 2) geführt, insgesamt also zu einem Anwartschaftserwerb von\n\n1.222,76 DM.\n\nDemgegenüber sind tatsächlich nur 1.023,92 DM (754,19 DM + 269,73 DM) an\n\nAnwartschaften übertragen bzw. begründet worden. Im Verhältnis zur Erstent-\n\nscheidung, durch die der Versorgungsausgleich insgesamt in Höhe von\n\n842,37 DM zugunsten der Beteiligten zu 2. durchgeführt worden war, liegt des-\n\nhalb auch eine wesentliche Abweichung im Sinne von § 10 a Abs. 2 Satz 2\n\nVAHRG vor.\n\nBlumenröhr Sprick We-\n\nber-Monecke\n\n Wagenitz Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1996/XII_ZB_106-96.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/xii-zb-106-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1996/XII_ZB_106-96.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1996/XII_ZB_106-96.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/xii-zb-106-96","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1996/XII_ZB_106-96.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:58.373953+00:00"}}