{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__94-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-11-20","aktenzeichen":"V ZR 94/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGZPO § 15a; Saarl. AGJusG § 37a Eine Klage, der ein obligatorisches Schiedsverfahren vorauszugehen hat (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO – hier i.V.m. § 37a Abs. 1 Saarl. AGJusG), ist zulässig, wenn der Kläger mit der Klageschrift eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch einreicht. Das Prozessgericht ist bei der ihm vorgelegte Bescheinigung Prüfung dieser Prozessvoraussetzung an die gebunden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 94/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. November 2009 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGZPO § 15a; Saarl. AGJusG § 37a \n\nEine Klage, der ein obligatorisches Schiedsverfahren vorauszugehen hat (§ 15a \nAbs. 1 Satz 1 EGZPO – hier i.V.m. § 37a Abs. 1 Saarl. AGJusG), ist zulässig, wenn \nder Kläger mit der Klageschrift eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung \nüber einen erfolglosen Einigungsversuch einreicht. Das Prozessgericht ist bei der \nihm vorgelegte Bescheinigung \nPrüfung dieser Prozessvoraussetzung an die \ngebunden. \n\nBGH, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 94/09 - LG Saarbrücken \n\n AG St. Wendel \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber \n\ndie Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, \n\nan \n\ndas \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind im Saarland lebende Grundstücksnachbarn. Die \n\nBeklagten halten auf ihrem Grundstück einen Belgischen Schäferhund. \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten, den Hund so zu halten, dass das \n\nBellen in den Mittags- und in den Nachtstunden nicht zu hören ist. Er hat mit der \n\nKlageschrift eine Bescheinigung des Schiedsmannes vom 10. März 2009 über \n\ndas Scheitern des Schlichtungsverfahrens vorgelegt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage dennoch als unzulässig abgewiesen; die \n\nBerufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz \n\ngestellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, dass die Klage wegen Nichteinhaltung der \n\nlandesgesetzlichen Bestimmungen über das obligatorische Schlichtungsver- \n\nfahren unzulässig sei. Die Durchführung jenes Verfahrens sei eine im \n\nöffentlichen Interesse liegende, unverzichtbare Prozessvoraussetzung, deren \n\nVorliegen das Prozessgericht von Amts wegen zu prüfen habe. Dabei sei eine \n\nvon dem zuständigen Schiedsmann ausgestellte Erfolglosigkeitsbescheinigung \n\n(§ 37c Saarl. AGJusG) für das Prozessgericht nicht bindend. Dieses müsse \n\nvielmehr prüfen, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei \n\nund die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorgelegen \n\nhätten. Das sei hier nicht der Fall, weil der Schiedsmann weder einen \n\nSchlichtungstermin bestimmt habe noch bei der Ausstellung der Bescheinigung \n\ndrei Monate seit Beantragung des Verfahrens vergangen gewesen seien. \n\n5 \n\nDas hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Die Klage ist nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EGZPO zulässig, weil der \n\nKläger mit der Klageschrift eine von der nach § 37 b Abs. 1 Satz 1 Saarl. \n\nAGJusG zuständigen Schiedsperson ausgestellte Bescheinigung über einen \n\nerfolglosen Einigungsversuch eingereicht hat. Damit \n\nist die besondere \n\nProzessvoraussetzung (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO i.V.m. § 37a Abs. 1 Satz 1 \n\nSaarl. AGJusG) erfüllt. § 15a Abs. 1 EGZPO verlangt von dem Kläger - wie sich \n\nschon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt – nur, dass dieser vor der \n\nKlageerhebung den Versuch einer gütlichen Einigung mittels eines \n\nSchlichtungsverfahrens unternommen hat und dem Prozessgericht das durch \n\neine Bescheinigung der Gütestelle entweder über dessen Erfolglosigkeit \n\n(Satz 2) oder die Nichtdurchführung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten \n\nnach Antragstellung (Satz 3) nachweist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, \n\nV ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502). \n\n7 \n\n2. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage ist das \n\nProzessgericht an die vorgelegte Bescheinigung der Schiedsstelle gebunden. \n\nDie hiervon abweichende Auslegung des § 15a EGZPO durch das \n\nBerufungsgericht verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung eines \n\nwirkungsvollen Rechtsschutzes, weil ihm durch diese Handhabung einer \n\nverfahrensrechtlichen Vorschrift sein Anspruch auf Durchsetzung des \n\nmateriellen Rechts in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 84, \n\n366, 369). \n\n8 \n\na) Die Abweisung der Klage trotz Vorlage der Erfolglosigkeitsbeschei-\n\nnigung als unzulässig legt die Risiken aus der unterschiedlichen Auslegung des \n\nVerfahrensrechts durch Schiedsstelle und Prozessgericht einseitig dem Kläger \n\nauf, der – worauf die Revision zu Recht hinweist – nur den Antrag auf \n\nDurchführung des Schlichtungsverfahren stellen, aber nicht die Art und Weise \n\nder Verfahrensleitung durch den Schiedsmann bestimmen kann. Es lag nicht in \n\nder Verantwortung des Klägers, dass der Schiedsmann nach den mit beiden \n\nParteien getrennt geführten Gesprächen von der Anberaumung eines Termins \n\nwegen erkennbarer Aussichtslosigkeit Abstand nahm und dem Kläger eine \n\nErfolglosigkeitsbescheinigung auch ohne Schlichtungsverhandlung erteilte. \n\n9 \n\nb) Die Verweigerung einer Sachentscheidung wegen eines Verfah-\n\nrensfehlers der Schiedsperson lässt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck \n\nder Bestimmungen über das obligatorische Schlichtungsverfahren begründen, \n\ndas die Justiz entlasten und eine raschere und kostengünstigere Bereinigung \n\nsolcher Konflikte durch außergerichtliche Verfahren herbeiführen soll (BT-\n\nDrucks. 14/980, S. 2; BGHZ 161, 145, 149; OLG Saarbrücken, NJW 2007, \n\n1292, 1293). Das Regelungsziel trägt zwar eine konsequente Auslegung der \n\nVerfahrensvorschrift dahin, dass die Rechtssuchenden in den durch das \n\njeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen auch den Weg zu den \n\nSchiedsstellen beschreiten müssen \n\n(vgl. BGHZ 161, 145, 150; OLG \n\nSaarbrücken aaO), rechtfertigt es aber nicht, ihnen den Zugang zu den \n\nordentlichen Gerichten auch dann noch zu versperren, wenn sie diesen Weg \n\ngegangen sind. \n\n10 \n\nc) Die Abweisung der Klage als unzulässig führt schließlich – bei \n\nunterschiedlicher Beurteilung der Voraussetzungen für die Feststellung der \n\nErfolglosigkeit des Einigungsversuchs durch Schiedsstelle und Prozessgericht - \n\nallein zu einem das Verfahren unzumutbar verzögernden Hin und Her. Die \n\ndadurch eintretende Blockade kann – wenn beide Stellen auf \n\nihren \n\nunterschiedlichen Auffassungen beharren – von dem Rechtssuchenden nicht \n\nbeseitigt werden. Das Prozessgericht ist nämlich keine der Schiedsstelle \n\nübergeordnete Instanz, die dessen Verfahren und Entscheidungen aufheben \n\nkann. Die Schiedsstelle ist auch nicht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die \n\nRechtsansicht des Prozessgerichts gebunden und muss daher nicht das \n\nSchlichtungsverfahren unter Anberaumung eines Termins \n\nfür eine \n\nSchlichtungsverhandlung fortsetzen. \n\nIII. \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Obwohl auch das Gericht der ersten Instanz zu Unrecht die \n\nKlage als unzulässig abgewiesen hat, kommt eine Zurückverweisung an dieses \n\nmangels der dafür erforderlichen Anträge nach §§ 557 Abs. 1, 538 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO nicht in Betracht, so dass sich das Berufungsgericht nunmehr mit \n\nder Sache selbst zu befassen haben wird. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG St. Wendel, Entscheidung vom 23.10.2007 - 15 C 259/07 - \nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 S 191/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__94-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-20/v-zr-94-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__94-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__94-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-20/v-zr-94-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__94-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:13.299656+00:00"}}