{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__83-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-12-04","aktenzeichen":"V ZR 83/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 83/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 9. April 2009 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Rostock vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der i. Rostocker \n\nI. GmbH (im Folgenden Schuldnerin) am 31. März 1995 \n\neröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren. Die Beklagte ist die Rechtsnachfol-\n\ngerin der A. O. mbH & Co.KG \n\n(im Folgenden AVO). \n\n2 \n\nMit notariellem Vertrag vom 13. August 1992 (UR-Nr. 3890/1992) hatte \n\ndie Schuldnerin ihrem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Ge-\n\nschäftsführer C. T. eine Teilfläche ihres Flurstücks 24/2 zum \n\nPreise von 2.400.000 DM verkauft. Die anhand eines Lageplans näher be-\n\nzeichnete Teilfläche wurde später als Flurstück 24/9 gebucht. In § 8 des Vertra-\n\nges heißt es: \n\n\"Da der Käufer das hier erworbene Grundstück in die AVO … einbrin-\n\ngen wird, bewilligen die Beteiligten zur Sicherung deren Eigentums-\n\nübertragung eine Vormerkung zugunsten der AVO …\" \n\n3 \n\nMit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom 13. August 1992 (UR-\n\nNr. 3891/1992) vereinbarten C. T. und die AVO die Einbringung \n\nder verkauften Fläche in die Gesellschaft und bewilligten \"zur Sicherung der \n\nEigentumsübertragung auf den Erwerber\" die Eintragung einer Auflassungs-\n\nvormerkung. Schließlich gaben der für sich und zugleich als Geschäftsführer \n\nder Schuldnerin handelnde T. sowie der Geschäftsführer der AVO in \n\nder notariellen Urkunde vom 31. August 1992 folgende Erklärungen ab: \n\n\"Wir … beziehen uns auf den Kaufvertrag vom 13.08.1992 … sowie \n\nauf den Einbringungsvertrag vom gleichen Tag … \n\nIch trete hiermit meine Ansprüche aus dem vorerwähnten Kaufvertrag \n\nhinsichtlich des Erwerbs des Eigentums an dem veräußerten Grundbe-\n\nsitz sowie ferner meine Ansprüche aus der … Vormerkung ab an die … \n\nAVO … \n\nDiese Gesellschaft nimmt die Abtretung der vorerwähnten Ansprüche \n\nhiermit an\". \n\n4 \n\nAm 6. November 1992 wurde in das Grundbuch folgende Vormerkung \n\neingetragen: \n\n\"Vormerkung auf Übertragung des Eigentums an einer ca. 21.100 m² \n\ngroßen Teilfläche des Flurstücks 24/2 für die AVO … Gemäß Bewilli-\n\ngung vom 13. August 1992 eingetragen am 06. November 1992\". \n\n5 \n\nAuf die Kaufpreisforderung leistete C. T. nur eine Teilzah-\n\nlung, so dass zunächst ein Betrag von 711.017,65 DM offen blieb. Vor diesem \n\nHintergrund erwirkte der Kläger nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungs-\n\nverfahrens einen Vollstreckungsbescheid, der u.a. die noch offene restliche \n\nKaufpreisforderung umfasste. Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 lehnte er die \n\nErfüllung des Kaufvertrages nach § 9 GesO ab, verfolgte dessen ungeachtet \n\naber die noch offene Kaufpreisforderung in dem auf Einspruch von T. \n\ndurchgeführten Klageverfahren weiter. Der Rechtsstreit wurde durch Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg rechtskräftig abgeschlossen. Zur restlichen Kaufpreis-\n\nforderung heißt es in der Entscheidung, der Anspruch sei durch Aufrechnung \n\nerloschen. Am 30. April 2007 wurde über das Vermögen von C. T. \n\n das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\n6 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der \n\nVormerkung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat ihr stattgegeben. Mit der von diesem Gericht zugelassenen Revision \n\nmöchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils errei-\n\nchen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht Inhaberin der Vor-\n\nmerkung geworden. Zwar sei der AVO der ursprünglich C. T. \n\ngegen die Schuldnerin zustehende Eigentumsverschaffungsanspruch abgetre-\n\nten worden. Ein Übergang der eingetragenen Vormerkung nach § 401 BGB \n\nscheitere jedoch daran, dass diese nicht die Forderung von Thesenfitz habe \n\nsichern sollen, sondern lediglich einen (eigenen) Eigentumsverschaffungsan-\n\nspruch der AVO gegen die Schuldnerin bzw. – so heißt es an späterer Stelle \n\ndes Berufungsurteils – gegen T. . Ein Austausch der zu sichernden \n\nForderung lasse sich den getroffenen Vereinbarungen nicht entnehmen. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Die Klage ist unbegründet. \n\n1. Die Beklagte ist nicht nach § 894 BGB verpflichtet, die Löschung der \n\nVormerkung zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist \n\ndie Vormerkung zugunsten der AVO entstanden und mit der zu sichernden For-\n\nderung auf die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin übergangen. Unrichtig ist \n\ndas Grundbuch nur insofern, als es nicht die Beklagte als nunmehrige Recht-\n\nsinhaberin ausweist. Eine auf die Eintragung der Beklagten abzielende Berich-\n\ntigung oder Klarstellung des Grundbuchs ist jedoch nicht beantragt (§ 308 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\na) Bis zu der eingetretenen Rechtsnachfolge stimmte das Grundbuch mit \n\nder materiellen Rechtslage überein. \n\naa) Nach der Grundbuchlage sollte die Vormerkung einen Eigentumsver-\n\nschaffungsanspruch der AVO gegen die Schuldnerin sichern. Das sieht das \n\nBerufungsgericht im Ausgangspunkt nicht anders. Soweit es an anderer Stelle \n\ndes Berufungsurteils missverständlich heißt, die Vormerkung habe einen Eigen-\n\ntumsverschaffungsanspruch der AVO gegen C. T. sichern sol-\n\nlen, stünde einem solchen – widersprüchlichen – Verständnis jedenfalls entge-\n\ngen, dass bei der Auslegung von Grundbucheintragungen vorrangig auf deren \n\nWortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrach-\n\nter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (std. Rspr., vgl. nur \n\nSenat, BGHZ 92, 351, 355; 113, 374, 378; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 17/01, \n\nNJW 2002, 3021, 3022). Denn ein unbefangener Betrachter wird regelmäßig \n\ndavon ausgehen, dass eine gegen den Inhaber des betroffenen Rechts gerich-\n\ntete Forderung gesichert werden soll. Das gilt umso mehr, als nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, \n\n188) nur solche Ansprüche vormerkungsfähig sind, die sich gegen denjenigen \n\nrichten, dessen Grundstück (oder Grundstücksrecht) von der Vormerkung be-\n\ntroffen wird (sog. Identitätsgebot). Die Vormerkung soll den Gläubiger nur davor \n\nschützen, dass sein Schuldner die Rechtszuständigkeit verliert. Zudem dient \n\ndas – auch aus § 886 BGB herzuleitende – Identitätsgebot der Erhaltung der \n\nVerkehrsfähigkeit von Grundstücken, indem es einer übermäßigen Vorverle-\n\ngung des Vormerkungsschutzes einen Riegel vorschiebt (vgl. Senat, BGHZ \n\n134, 182, 188). \n\n12 \n\nbb) Die AVO war auch Inhaberin des durch die Vormerkung gesicherten \n\nEigentumsverschaffungsanspruchs. Zwar folgt aus dem akzessorischen Cha-\n\nrakter der Vormerkung, dass vormerkungsberechtigt nur der Gläubiger des ge-\n\nsicherten schuldrechtlichen Anspruches sein kann. Nicht in den Blick genom-\n\nmen hat das Berufungsgericht jedoch, dass diese Voraussetzung auch dann \n\nerfüllt ist, wenn ein Dritter den Anspruch als eigenes Forderungsrecht im Sinne \n\nvon § 328 BGB erworben hat (vgl. nur Senat, Urt. v. 10. Oktober 2008, V ZR \n\n137/07, NJW 2009, 356, 357 m.w.N.). Die Revision rügt daher der Sache nach \n\nzu Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der AVO mit dem \n\nKaufvertrag vom 13. August 1992 ein solches Recht zugewandt werden sollte. \n\nDiese Prüfung kann der Senat – da weitere Feststellungen hierzu nicht zu er-\n\nwarten sind – nachholen. Sie führt zur Bejahung der Frage. \n\n13 \n\n(1) Bei der gebotenen Auslegung des Kaufvertrages kommt es nicht \n\nmaßgebend darauf an, dass in dem Kaufvertrag nicht explizit von einem eige-\n\nnen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch der AVO die Rede ist. \n\nDenn in Übereinstimmung mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen stellt § 328 \n\nAbs. 2 BGB klar, dass aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des \n\nVertrages zu entnehmen ist, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwer-\n\nben und ob dieses ggf. sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen zur \n\nEntstehung gelangen soll (vgl. auch MünchKomm-BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 328 \n\nRdn. 32 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist davon auszugehen, dass der AVO ein \n\neigener Eigentumsverschaffungsanspruch für den Fall zugewandt werden soll-\n\nte, dass es zu dem Abschluss des bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlus-\n\nses anvisierten Einbringungsvertrages zwischen C. T. und \n\nder AVO kommen würde. Dass das Anliegen der Kaufvertragsparteien dahin \n\nging, der an dem Vertrag nicht beteiligten AVO einen gesicherten Eigentums-\n\nerwerb für den genannten Fall zu ermöglichen, geht aus der in § 8 des Kaufver-\n\ntrages erklärten Eintragungsbewilligung klar hervor. Da diese Vertragsbestim-\n\nmung zudem zeigt, dass die gewollte Absicherung – soweit irgend möglich – \n\nbereits mit den Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde sichergestellt werden \n\nsollte, ist davon auszugehen, dass die Kaufvertragsparteien in interessenge-\n\nrechter Umsetzung ihres Anliegens der akzessorischen Vormerkung auch die \n\nnotwendige schuldrechtliche Grundlage verschaffen wollten. Dass in der später \n\nbeurkundeten Vereinbarung vom 31. August 1992 von der Abtretung des \n\n(schuldrechtlichen) Anspruchs von C. T. an die AVO die Rede \n\nist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese ersichtlich nur vorsorglich \n\ngetroffene Abrede sollte die Rechtsposition der AVO nur verstärken, was nicht \n\nzuletzt durch die – an sich überflüssige – weitere Wendung bestätigt wird, es \n\nwürden auch die \"Ansprüche aus der Vormerkung\" abgetreten. \n\n14 \n\n(2) Der Entstehung der Vormerkung steht nicht entgegen, dass bedingte \n\nund künftige Ansprüche nach der eng auszulegenden Vorschrift des § 883 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB nur vormerkungsfähig sind, wenn das Rechtsgeschäft be-\n\nreits den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwerden \n\ndes Anspruches bietet (vgl. nur Senat, Beschl. v. 13. Juni 2002, V ZB 30/01, \n\nNJW 2002, 2461, 2462 m.w.N.). Denn diese Voraussetzung ist hier schon des-\n\nhalb gewahrt, weil der zu sichernde bedingte Anspruch bereits mit dem Ab-\n\nschluss des Kaufvertrages entstand (vgl. Senat, BGHZ 38, 369, 371; Beschl. v. \n\n13. Juni 2002, aaO) und der Eintritt der Bedingung vom Willen der Verkäuferin \n\nals Schuldnerin des Eigentumsverschaffungsanspruches unabhängig war (zu \n\ndiesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2006, IX ZR 11/05, NJW 2006, \n\n2408, 2409; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 23 f.). Es kommt \n\ndaher nicht mehr darauf an, dass der Einbringungsvertrag noch am Tage des \n\nKaufvertragsschlusses notariell beurkundet wurde und damit die vereinbarte \n\nBedingung bei der späteren Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch be-\n\nreits eingetreten war. \n\n15 \n\n(3) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Annahme eines \n\nder AVO zustehenden eigenen Forderungsrechts nicht an dem Beurkundungs-\n\nerfordernis nach § 313 BGB a.F. Denn der Kaufvertrag ist notariell beurkundet \n\nworden. Dass sich die Beurkundung auf den durch Auslegung ermittelten Ver-\n\ntragsinhalt erstreckt, liegt schlicht auf der Hand. \n\n16 \n\n17 \n\nb) Der vorgemerkte Anspruch ist nicht nachträglich untergegangen. \n\naa) Das Recht des Verwalters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO i.V.m. \n\nArt. 103 Satz 1 EGInsO, die Erfüllung eines durch den anderen Teil nicht (voll-\n\nständig) erfüllten Vertrages abzulehnen, setzt sich nicht gegenüber einem durch \n\nVormerkung gesicherten Anspruch durch (§ 9 Abs. 1 Satz 3 GesO; vgl. auch \n\nBGHZ 131, 189, 191; Senat, BGHZ 149, 1, 5 f.; Urt. v. 22. Dezember 1995, \n\nV ZR 52/95, NJW 1996, 1056, 1057). Es kommt daher nicht mehr darauf an, \n\ndass der Kaufpreisanspruch unstreitig teilweise durch Zahlung erfüllt (§ 362 \n\nAbs. 1 BGB) und im Übrigen nach den Feststellungen in dem rechtskräftig ab-\n\ngeschlossenen Vorprozess, die das Landgericht des hiesigen Rechtsstreits \n\nübernommen hat, durch Aufrechnung erloschen ist (§ 389 BGB i.V.m. § 7 \n\nAbs. 5 GesO). Dass Letzteres unzutreffend ist, macht der Kläger schon nicht \n\nunter Bezugnahme auf entgegenstehendes tatsächliches Vorbringen geltend. \n\n18 \n\nbb) Die im Jahr 2007 eingetretene Insolvenz von C. T. ist \n\nebenfalls unerheblich. Ein T. zustehender Eigentumsverschaffungsan-\n\nspruch ist spätestens infolge der Abtretung vom 31. August 1992 aus der Insol-\n\nvenzmasse ausgeschieden. Der Kläger verweist auch auf kein Parteivorbrin-\n\ngen, aus dem sich eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Abtretungserklärung \n\nergibt. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, welche Auswirkungen eine \n\nsolche Anfechtung auf das eigene – vormerkungsgesicherte – Forderungsrecht \n\nder AVO hätte. \n\n19 \n\nc) Der Anspruch der Beklagten auf Eigentumsverschaffung ist nicht ver-\n\nwirkt (§ 242 BGB). Dass es schon an dem für die Annahme einer Verwirkung \n\nerforderlichen Umstandsmoment fehlt, hat das Landgericht überzeugend darge-\n\ntan. Der Senat nimmt auf diese Erwägungen Bezug. \n\n20 \n\n2. Schließlich ist die Beklagte auch nicht zur Beseitigung der bestehen-\n\nden Vormerkung nach § 886 BGB verpflichtet. Der Schuldnerin steht keine \n\ndauernde Einrede im Sinne dieser Vorschrift zu. Insbesondere greift die erho-\n\nbene Verjährungseinrede nicht durch. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt \n\nhat, unterlag der Anspruch zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung des \n\n§ 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschrif-\n\nten des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschlägig ist die zehnjährige Verjährungsfrist nach \n\n§ 196 BGB, die noch nicht abgelaufen ist. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 03.06.2008 - 4 O 84/07 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 09.04.2009 - 3 U 200/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__83-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-04/v-zr-83-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 886","ref_norm":"886","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__83-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__83-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-04/v-zr-83-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__83-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:55.857281+00:00"}}