{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__73-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-11-06","aktenzeichen":"V ZR 73/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG § 46 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 a) Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Kla- gefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtiger- weise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. b) § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich- rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemein- schaft entsprechend anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. November 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 73/09 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nWEG § 46 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 \n\na) Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen \ndie Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Kla-\ngefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtiger-\nweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der \nmündlichen Verhandlung nachgeholt wird. \n\nb) § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-\nrechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemein-\nschaft entsprechend anwendbar. \n\nBGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09 - LG Frankfurt/Main \n\nAG Frankfurt am Main \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 20. März 2009 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft V. \n\nstraße 10 in F. . Die Anlage besteht aus insgesamt \n\n11 Einheiten, die sich auf zwei Gebäude verteilen. Zehn Einheiten, darunter die \n\nEigentumswohnungen der Klägerin, befinden sich in einem Vorderhaus. Ein im \n\nhinteren Teil des Anwesens errichtetes Hinterhaus bildet die elfte Einheit. Nach \n\n§ 2 (7) der Miteigentümerordnung der Teilungserklärung (MO) haben die Eigen-\n\ntümer der Wohnungen Nummer 9, 10 und 11 unter anderem das Recht, den \n\nden Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenraum von der Wohnung her zu \n\nerschließen, zu Wohnraum \"aufzubauen\" und näher bezeichnete Veränderun-\n\ngen am Dach vorzunehmen. Der Eigentümer der Wohnung im Hinterhaus ist \n\ndarüber hinaus nach § 2 (8) MO berechtigt, das Hinterhaus auf eigene Kosten \n\nund eigenes Risiko abzureißen und \"aufzubauen\". Er selbst ist an einer Aufsto-\n\nckung des Hinterhauses, ein Nachbar an einer Grenzbebauung unter Unter-\n\nschreitung des Bauwichs nach örtlichem Bauordnungsrecht interessiert. Die \n\nEigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft hielten am 16. Juni 2008 \n\neine Eigentümerversammlung ab und fassten mit einer Mehrheit von 847 von \n\n1000 Stimmen folgenden Beschluss: \n\n\"Sowohl der Grenzbebauung der V. straße 12 als auch der Aufstockung des Hinterhauses \n\nder V. straße 10 wird zugestimmt. Die F. AG [scil. die Beklagte zu 1] zahlt die \n\nKosten der Sanierung der Hofeinfahrt gemäß den vorliegenden Angeboten, wenn sie die Geneh-\n\nmigung zur Grenzbebauung erhält.\" \n\n2 \n\nMit ihrem bei dem Amtsgericht am 14. Juli 2008 eingegangenen Antrag, \n\nin welchem als Antragsgegner die \"Gemeinschaft der Eigentümer der Wohnan-\n\nlage V. straße 10, F. \" angegeben wird, hat die Kläge-\n\nrin beantragt, die Ungültigkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen. Auf \n\nHinweis des Amtsgerichts hat sie mit einem am 26. August 2008 eingegange-\n\nnen Schriftsatz das \"Rubrum berichtigt\" und die Namen und ladungsfähigen \n\nAnschriften der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft mit-\n\ngeteilt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem \n\nLandgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Wie-\n\nderherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen wollen. Die Kläge-\n\nrin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht wertet den Antrag als Beschlussanfechtungsklage. \n\nDiese hält es für fristgerecht. Zwar habe die Klägerin ihre Antragsschrift entge-\n\ngen § 46 Abs. 1 WEG nicht gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft gerichtet. Das sei jedoch unschädlich. In der Rechtspre-\n\nchung sei allerdings umstritten, wie zu verfahren sei, wenn die Beschlussan-\n\nfechtungsklage gegen den teilrechtsfähigen Verband gerichtet werde. Teilweise \n\nwerde darin die Erhebung der Klage gegen den falschen Beklagten gesehen, \n\ndie nur im Wege des Parteiwechsels behoben werden könne. Nach der von ihm \n\nfür richtig gehaltenen Ansicht handele es sich dagegen regelmäßig um die feh-\n\nlerhafte Bezeichnung der richtigen Partei, nämlich der übrigen Mitglieder der \n\nGemeinschaft. So liege es auch hier. Die Klägerin habe den Beschluss anfech-\n\nten und denjenigen verklagen wollen, gegen den eine Beschlussanfechtungs-\n\nklage zu richten sei. Die Klage sei auch begründet. Die Gemeinschaft könne \n\nzwar nach § 22 WEG über die Aufstockung des Hinterhauses beschließen. Sie \n\nhabe dafür aber der Zustimmung der Klägerin bedurft. Diese sei in dem über \n\ndas nach § 14 Nr. 1 WEG zu duldende Maß hinaus beeinträchtigt. Entspre-\n\nchendes gelte in Anlehnung an § 22 WEG für die Zustimmung zur Unterschrei-\n\ntung des Bauwichs durch den Nachbarn. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat den angegriffenen Beschluss zu Recht für ungültig erklärt, weil \n\ner gegen § 22 Abs. 1 WEG verstößt. \n\n6 \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin mit der Geltendma-\n\nchung dieses Anfechtungsgrunds nicht ausgeschlossen. Das wäre zwar der \n\nFall, wenn die Klägerin die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt \n\nhätte (vgl. Senat, BGHZ 179, 230, 233 f.). Sie hat sie aber, wie das Berufungs-\n\ngericht mit Recht angenommen hat, eingehalten. \n\n7 \n\na) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG muss eine Beschlussanfechtungsklage \n\ninnerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Diese \n\nFrist lief hier am 16. Juli 2008 ab. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin einen \n\nSchriftsatz eingereicht, der trotz seiner fehlerhaften Bezeichnung und des nicht \n\nauf eine Beschlussanfechtung zugeschnittenen Antrags, die Ungültigkeit des \n\nangegriffenen Beschlusses festzustellen, inhaltlich den Anforderungen der Vor-\n\nschrift an die Erhebung der Anfechtungsklage (dazu Senat, BGHZ 179, 230, \n\n235) genügt. Zur Wahrung der Klagefrist kommt es nicht auf die Bezeichnung \n\nals Klageschrift oder die technisch zutreffende Formulierung des Antrags, son-\n\ndern darauf an, dass mit dem Antrag das Rechtsschutzziel zum Ausdruck ge-\n\nbracht wird, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung ge-\n\nstellten Beschlusses herbeizuführen (Senat, Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR \n\n235/08, juris, für BGHZ vorgesehen; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 88). \n\n8 \n\nb) Im Ergebnis unschädlich ist auch, dass die Klägerin als Beklagten zu-\n\nnächst die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband, vertreten durch die \n\nVerwalterin, angegeben hat. Sie hat nämlich vor dem Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder der \n\nGemeinschaft angegeben und erklärt, nicht den Verband, sondern die übrigen \n\nMitglieder des Verbands, die jetzigen Beklagten, verklagen zu wollen. \n\n9 \n\naa) Ob eine solche Erklärung eine Rubrumberichtigung oder einen Par-\n\nteiwechsel darstellt und ob ein etwaiger Parteiwechsel nach Ablauf der Klage \n\nfrist vorgenommen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Mei-\n\nnung ist eine solche Erklärung als Parteiwechsel anzusehen, der bis zum Ablauf \n\nder Klagefrist zu erfolgen habe (LG Köln, ZMR 2009, 632; LG Itzehoe \n\nNZM 2009, 750; LG Lüneburg, Urt. v. 27. Februar 2009, 9 S 90/08, Revision \n\nanhängig bei dem Senat unter V ZR 62/09). Zur Begründung wird im Wesentli-\n\nchen darauf verwiesen, dass die Bezeichnung Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft in § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG für den Verband reserviert und mangels ein-\n\ndeutiger Anzeichen für ein Versehen wörtlich zu nehmen sei. Nach anderer, von \n\ndem Berufungsgericht geteilter Ansicht liegt in der hier gegebenen Fallgestal-\n\ntung schon kein Parteiwechsel vor. In der Nennung der Gemeinschaft sei viel-\n\nmehr die falsche Bezeichnung der richtigen Beklagten, nämlich der übrigen Mit-\n\nglieder der Gemeinschaft, zu sehen (LG Düsseldorf ZMR 2009, 67; LG Nürn-\n\nberg-Fürth NJW 2009, \n\n2142, \n\n2143; Niedenführ \n\nin Niedenführ/ \n\nKümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 4; zum früheren Recht: OLG \n\nKarlsruhe NJW 2008, 2857, 2858). Das wird aus § 44 WEG abgeleitet. \n\nbb) Den Senat überzeugen beide Meinungen nicht. \n\n(1) Der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage \n\ngegen seine übrigen Mitglieder ist ein Parteiwechsel. Die Beschlussanfech-\n\ntungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als \n\nVerband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes zu richten. Eine \n\nKlage gegen die Gemeinschaft als Verband kann zwar im Einzelfall als Klage \n\ngegen die Mitglieder des Verbands zu verstehen sein. Das setzt aber, worauf \n\ndie Revision mit Recht hinweist, voraus, dass sich dem bei der Auslegung der \n\nParteibezeichnung zu berücksichtigenden (BGH, Urt. v. 27. November 2007, \n\nX ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583) übrigen Inhalt der Klageschrift nicht un-\n\nzweifelhaft entnehmen lässt, dass die Klage nur gegen die übrigen Mitglieder \n\ndes Verbandes gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbands als Be-\n\n10 \n\n11 \n\nklagten eine versehentliche Falschbezeichnung war. Diese Voraussetzung liegt \n\nhier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die Klageschrift \n\nnimmt weder auf eine Mitgliederliste Bezug noch kündigt sie die Vorlage einer \n\nsolchen Liste an. Sie greift in der Begründung ihres Antrags entgegen der Dar-\n\nstellung der Revisionserwiderung auch nicht das Verhalten der übrigen Mitglie-\n\nder der Gemeinschaft, sondern das der Wohnungseigentümergemeinschaft an. \n\nIn einer solchen Fallgestaltung ist deshalb die Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft als Verband verklagt und nicht die richtigerweise zu verklagenden übri-\n\ngen Mitglieder der Gemeinschaft. Die Erklärung des Beschlussanfechtungsklä-\n\ngers, er wolle nicht den Verband, sondern die übrigen Mitglieder des Verbands \n\nverklagen, ist deshalb keine Rubrumberichtigung, sondern ein Parteiwechsel \n\nauf Beklagtenseite. Daran ändert auch § 44 WEG nichts. Die Vorschrift lässt \n\nzwar als nähere Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer die bestimmte \n\nAngabe des gemeinschaftlichen Grundstücks genügen. Wenn ein Kläger diese \n\nMöglichkeit nicht nutzt und die Klage gegen die Gemeinschaft richtet, ist jedoch \n\ndie Gemeinschaft als Verband Beklagter. \n\n12 \n\n(2) Der in solchen Fällen sachlich gebotene Parteiwechsel muss aber \n\nnicht in der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgen, er kann vielmehr \n\nunter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG nachgeholt werden. \n\n13 \n\n(a) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann die Klagefrist nur durch Erhe-\n\nbung einer Klage gewahrt werden. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich \n\ngrundsätzlich nach dem Verfahrensrecht (Senat, BGHZ 179, 230, 235). Danach \n\nsetzt die Erhebung der Klage die Einreichung einer Klageschrift voraus, die den \n\nAnforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügt. Danach muss die Klageschrift \n\nunter anderem die Parteien ordnungsgemäß bezeichnen. Das gilt uneinge-\n\nschränkt nur für den anfechtenden Kläger, nicht jedoch für die zu verklagenden \n\nübrigen Wohnungseigentümer. \n\n14 \n\n(b) Der Bundesgerichtshof hat unter früherem Recht eine Klage gegen \n\nden Verband zur Wahrung der Verjährungsfrist ausreichen lassen, wenn die \n\n- seinerzeit mangels Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit des Verbandes noch \n\nnotwendige – Bezeichnung der Verbandsmitglieder im Verlaufe des Verfahrens \n\nnachgeholt wurde (Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686 f.). \n\nDaran hat sich weder mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft durch den Senat (BGHZ 163, 154) noch mit \n\ndem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Ge-\n\nsetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) etwas geändert. Das geltende Recht \n\nunterscheidet, zwar anders als das frühere Recht, zwischen einem Verbands-\n\nprozess, an dem allein der teilrechtsfähige Verband als Partei beteiligt ist, und \n\neinem Individualprozess der oder gegen die Mitglieder des Verbandes, an dem \n\nnur diese, nicht aber der Verband selbst beteiligt ist. Mit § 46 Abs. 1 Satz 1 \n\nWEG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Beschlussanfechtungs-\n\nklage nicht als Verbands-, sondern als Individualprozess auszugestalten. Unge-\n\nachtet der strukturellen Unterschiede hat der Gesetzgeber aber mit § 44 Abs. 1 \n\nWEG die unter früherem Recht anerkannte Erleichterung bei der Erhebung der \n\nKlage zur Wahrung von Fristen auch für die Beschlussanfechtungsklage auf-\n\nrechterhalten, um eine Überforderung des anfechtenden Wohnungseigentü-\n\nmers, der sich zudem nicht anwaltlich vertreten lassen muss, zu vermeiden. \n\n15 \n\n(c) Der Gesetzgeber hatte dabei zwar die Vorstellung, dass der Anfech-\n\ntungskläger für die bei einer Beschlussanfechtungsklage zu verklagenden übri-\n\ngen Wohnungseigentümer eine Kurzbezeichnung verwendet, die erkennen \n\nlässt, dass es sich um die übrigen Wohnungseigentümer handelt (Begründung \n\ndes Entwurfs des Gesetzes vom 26. März 2007 in BT-Drucks 16/887 S. 35 f.; \n\nvgl. auch die Formulierungsvorschläge bei Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., \n\n§ 44 Rdn. 5). Er hat aber davon abgesehen, zur Bezeichnung der beklagten \n\nübrigen Wohnungseigentümer eine solche Kurzbezeichnung vorzuschreiben. \n\n§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG lässt vielmehr ausdrücklich sogar die bestimmte An-\n\ngabe nur des gemeinschaftlichen Grundstücks zur Bezeichnung der Beklagten \n\ngenügen, wenn der Verwalter benannt und die prozessual gebotene Bezeich-\n\nnung der beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung nachgeholt wird. Damit kommt es zur Wahrung der Klagefrist des \n\n§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG entscheidend auf die genaue Angabe des angefochte-\n\nnen Beschlusses und darauf an, dass durch die Angabe des gemeinschaftli-\n\nchen Grundstücks oder in anderer Form hinreichend bestimmt erkennbar wird, \n\ndie Mitglieder welcher Wohnungseigentümergemeinschaft den angefochtenen \n\nBeschluss gefasst haben und wer der Verwalter ist. Die Bezeichnung der be-\n\nklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. Kann die Klagefrist auch \n\ngewahrt werden, ohne dass überhaupt ein Beklagter genannt wird, muss diese \n\nbei dem gewählten Regelungsansatz auch durch rechtzeitige Einreichung einer \n\nden inhaltlichen Anforderungen (dazu: Senat BGHZ 179, 230, 235; Urt. v. 27. \n\nMärz 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2133; Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR \n\n235/08, juris) genügenden Klage gegen den Verband gewahrt werden können, \n\nwenn in der Frist des § 44 Abs. 1 WEG - wie hier - ein Parteiwechsel auf die \n\nübrigen Mitglieder des Verbands erfolgt. Eine solche Klage macht in gleicher \n\nWeise deutlich, um welche Wohnungseigentümergemeinschaft es geht und wer \n\nder Verwalter ist. Eine andere Behandlung wäre angesichts des Verzichts des \n\nGesetzgebers auf Präzision bei der Bezeichnung des Beklagten in der Klage-\n\nfrist sachlich nicht zu rechtfertigen. \n\n16 \n\n(d) Dieses Verständnis der Norm steht auch nicht im Widerspruch zu \n\ndem Zweck der Klagefrist. Mit dieser will der Gesetzgeber erreichen, dass die \n\nübrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, wel-\n\ncher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (Senat, Urt. v. \n\n27. März 2009, V ZR 196/08, aaO). Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn, wie \n\nhier, innerhalb der Klage- und der Begründungsfrist eine Klage gegen den Ver-\n\nband eingereicht wird, die den inhaltlichen Anforderungen genügt. Sie wird, \n\nnicht anders als eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Einzel-\n\npersonen, dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grund-\n\nsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist (dazu Senat, Beschl. \n\nv. 14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136) und die übrigen Woh-\n\nnungseigentümer zu unterrichten hat. Diese können ohne weiteres erkennen, \n\ndass und in welchen Punkten die gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft an-\n\ngegriffen werden. Die Gestaltung des Beklagtenrubrums hat für sie in diesem \n\nStadium keine besondere Bedeutung, weil es erst am Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung endgültig feststehen muss und deshalb im Verlauf des Verfahrens \n\nnoch Veränderungen erfahren kann. \n\n2. Der Beschluss ist nach § 23 Abs. 4 WEG aufzuheben, weil er § 22 \n\nAbs. 1 WEG widerspricht. \n\na) Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 WEG ist auf beide Teile des Beschlus-\n\nses anwendbar. \n\naa) Eine in der Vorschrift näher geregelte bauliche Veränderung des ge-\n\nmeinschaftlichen Eigentums liegt allerdings nur bei der Zustimmung zu der be-\n\nabsichtigten Aufstockung des Hinterhauses durch den Eigentümer der darin \n\nbefindlichen Eigentumswohnung vor. Die außerdem beschlossene Zustimmung \n\nzur Unterschreitung des Bauwichs nach örtlichem Bauordnungsrecht führt da-\n\ngegen nicht zu einer Veränderung der baulichen Substanz des Gemeinschafts-\n\neigentums. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nbb) Auf sie hat das Berufungsgericht § 22 Abs. 1 WEG aber zu Recht \n\nentsprechend angewandt. Wie im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer \n\nuntereinander bei der Zustimmung zur Unterschreitung des Bauwichs nach \n\nBauordnungsrecht durch den Nachbarn zu verfahren ist, regelt das Wohnungs-\n\neigentumsgesetz nicht. Die Einhaltung des Bauwichs durch den Nachbarn \n\nkommt den Wohnungseigentümern zwar zugute. Das macht aber weder den \n\nBauwich noch seine Einhaltung durch den Nachbarn zu einem Teil des Ge-\n\nmeinschaftseigentums. Ein möglicher Verzicht gehört deshalb auch nicht zur \n\nVerwaltung des Gemeinschaftseigentums. Eine Zustimmung zur Unterschrei-\n\ntung des Bauwichs führt aber zu einem Heranrücken der Nachbarbebauung. \n\nDas wiederum kann sich auf das Gemeinschaftseigentum ähnlich wie eine bau-\n\nliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums selbst auswirken. Aus einer \n\nähnlichen Erwägung wird etwa § 912 BGB auch auf die \"Überbauung\" des (öf-\n\nfentlich-rechtlichen) Bauwichs entsprechend angewandt (OLG Karlsruhe NJW-\n\nRR 1993, 665, 666; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1394; OLG Köln NJW-RR \n\n2003, 376; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 912 Rdn. 4; MünchKomm-\n\nBGB/Säcker, 5. Aufl., § 912 Rdn. 54; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., § 912 Rdn. 90). \n\nAngesichts dieser Nähe der Unterschreitung des Bauwichs zur baulichen Ver-\n\nänderung hätte der Gesetzgeber seine Behandlung im Innenverhältnis der \n\nWohnungseigentümer untereinander nicht anders geregelt als diese, hätte er \n\nden Regelungsbedarf erkannt. \n\n21 \n\nb) Nach § 22 Abs. 1 WEG kann eine bauliche Veränderung des gemein-\n\nschaftlichen Eigentums nur beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder \n\nWohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über \n\ndas in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dazu ge-\n\nhören die Wohnungseigentümer, für die die beabsichtigte bauliche Veränderung \n\nmit einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche \n\nMaß hinausgehenden Nachteil verbunden ist. Diese Maßstäbe gelten auch für \n\ndie Zustimmung zu einer baulichen Veränderung und für die Zustimmung zur \n\nUnterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn. Un-\n\nter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht festgestellt, \n\ndass beide Teile des Beschlusses für die Klägerin mit einem über das bei einem \n\ngeordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil \n\nverbunden sind. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt ü-\n\nberprüfbar. Sie wird von der Revision nur hinsichtlich der Aufstockung angegrif-\n\nfen und ist auch insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstan-\n\nden. Das Berufungsgericht hat weder entscheidungserheblichen Vortrag der \n\nBeklagten übergangen noch die Teilungserklärung fehlerhaft ausgelegt. \n\n22 \n\nc) Die Beklagten haben allerdings, das ist der Revision zuzugeben, vor-\n\ngetragen, die Klägerin werde durch die Aufstockung nicht beschwert, weil das \n\nHinterhaus 11 m von dem Vorderhaus entfernt sei und durch die Aufstockung \n\nweder die Belichtung noch die Besonnung der Eigentumswohnungen der Kläge-\n\nrin beeinträchtigt würden. Mit diesem Vortrag brauchte sich das Berufungsge-\n\nricht jedoch nicht auseinanderzusetzen, weil er unerheblich ist. Ein nach § 14 \n\nNr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil der Klägerin entfiele nämlich nicht \n\nschon dann, wenn ihre Wohnungen keine Einbußen an Belichtung und Beson-\n\nnung erfahren sollten. Durch die Aufstockung des Hinterhauses wird der Be-\n\nklagten zu 1 eine erhebliche Vergrößerung der nutzbaren Fläche ihrer Woh-\n\nnung im Hinterhaus und damit eine wesentlich intensivere Nutzung ermöglicht. \n\nEin solcher Nachteil ist nicht hinzunehmen (vgl. OLG München ZMR 2007, 69; \n\nWenzel in Bärmann, aaO, § 14 Rdn. 9). Außerdem bestimmt sich die Beteili-\n\ngung der Wohnungseigentümer an den Lasten und Kosten gemäß § 7 (1) MO \n\nnach dem Verhältnis der Bruchteile, die in dem Teilungsverzeichnis der Tei-\n\nlungserklärung festgelegt sind und nur durch eine Änderung der Teilungserklä-\n\nrung an die durch die Aufstockung entstehende neue Nutzungslage angepasst \n\nwerden könnten. \n\n23 \n\nd) Etwas anderes ergibt sich weder aus § 2 (7) MO noch aus § 2 (8) MO, \n\nderen Auslegung in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat unterliegt \n\n(st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355; Urt. v. \n\n19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703). \n\n24 \n\naa) Nach § 2 (7) MO sind die Eigentümer der Wohnungen 9 und 10 im \n\nVorderhaus und der Wohnung 11 im Hinterhaus, soweit hier von Interesse, be-\n\nrechtigt, den der Wohnung zugeordneten Bodenraum von der Wohnung aus zu \n\nerschließen und zu Wohnraum aufzubauen sowie Veränderungen am Dach \n\nvorzunehmen. Nach dem maßgeblichen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 291 f.; \n\n156, 192, 197; Urt. v. 25. September 2009, V ZR 33/09, juris) Wortlaut und dem \n\nSinn dieser Regelung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als \n\nnächstliegend ergibt, dürfen die begünstigten Wohnungseigentümer nur die ih-\n\nren Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenräume in Wohnraum umwandeln \n\nund die dazu nötige baulichen Maßnahmen auch am Dach des Hauses vor-\n\nnehmen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Wohnungseigentümer berechtigt \n\nsein könnten, auch bislang nicht vorhandene Räume neu anzulegen, bietet die \n\nRegelung nicht. \n\n25 \n\nbb) Das Recht zu einer Aufstockung des Hinterhauses ergibt sich auch \n\nnicht aus der in § 2 (8) MO vorgesehenen Berechtigung des Eigentümers der \n\nWohnung im Hinterhaus, dieses abzureißen und \"aufzubauen\". Aus der Ver-\n\nwendung des Verbs \"aufbauen\" folgt zwar, dass der Eigentümer nach einem \n\nAbriss des Hinterhauses nicht auf einen \"Wiederaufbau\" des heute vorhande-\n\nnen Flachbaus beschränkt, sondern zu Änderungen berechtigt sein soll. Das \n\nbestätigt der Vergleich mit der Aufbaubefugnis nach § 2 (7) MO, wonach bei \n\neinem \"Aufbau\" auch Veränderungen etwa am Dach zulässig sind. Es wäre \n\ndeshalb möglich, statt des jetzt vorhandenen Flachdachs ein Ziegeldach vorzu-\n\nsehen, das dann ebenso wie die in § 2 (7) MO angesprochenen Bodenräume \n\nnach § 2 (7) MO aufgebaut werden könnte. Bei einem solchen Aufbau dürfen \n\nindessen die baulichen Dimensionen gegenüber dem vorhandenen Flachbau \n\nnicht substantiell verändert werden. Das ergibt sich aus dem systematischen \n\nZusammenhang der Regelung in § 2 (8) MO mit der Kostenverteilung in § 7 \n\nMO. Danach bestimmt sich die Verteilung von Kosten und Lasten nach den in \n\nder Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteilen, die sich bei der Aus-\n\nnutzung ihrer Sonderrechte durch die Eigentümer der Wohnungen 9, 10 und 11 \n\nnicht verändern. Die Teilungserklärung geht ersichtlich davon aus, dass die \n\nAusnutzung der Sonderrechte nicht zu einer grundlegenden Veränderung der \n\nNutzungsverhältnisse führt, die die vorgesehene Lastenverteilung inhaltlich in \n\nFrage stellt und mit ihr unvereinbar wäre. Deshalb muss auch ein in dem vorbe-\n\nschriebenen Sinne \"aufgebautes\" Hinterhaus mit dem bisherigen Flachbau den \n\nDimensionen nach vergleichbar bleiben. Das ist aber bei der geplanten Aufsto-\n\nckung nicht der Fall. Sie veränderte, anders als etwa die erwähnte Änderung \n\nder Bedachung, die Dimensionen des Hinterhauses grundlegend und wäre mit \n\nder Lastenverteilung nicht mehr zu vereinbaren. Da sich der Beschluss in die-\n\nsem Teil nur mit der danach nicht zulässigen Aufstockung befasst, ist er aufzu-\n\nheben. \n\nIII. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.10.2008 - 33 C 2616/08-93 - \n\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.03.2009 - 2-09 S 71/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__73-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-06/v-zr-73-09","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":9},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":8},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__73-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__73-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-06/v-zr-73-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__73-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:12.393987+00:00"}}