{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__71-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"V ZR 71/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 1 Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen eine in dem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein An- erkenntnis erledigten Teils der Hauptsache richtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 71/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 99 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 1 \n\nEine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen eine in \n\ndem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein An-\n\nerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache richtet. \n\nBGH, Beschluss vom 12. November 2009 - V ZR 71/09 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März \n\n2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert \n\ndes \n\nBeschwerdeverfahrens \n\nbeträgt \n\n18.527,76 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1997 kaufte die Klägerin von ei-\n\nner aus dem Beklagten und W....... H............. bestehenden Gesellschaft bürger-\n\nlichen Rechts ein Grundstück. Die Verpflichtung zur Übereignung sollte fällig \n\nsein, sobald die Klägerin ihre in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen \n\nvollständig erfüllt hatte. \n\n2 \n\nIn einer notariellen Urkunde vom 28. August 2000 erklärte W...... H. \n\n für sich und - unter dem Vorbehalt der Genehmigung - auch für den Be-\n\nklagten die Auflassung. Trotz mehrfacher anwaltlicher Aufforderungen geneh-\n\nmigte der Beklagte diese Erklärung nicht. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat ihn deshalb auf die Erteilung der Genehmigung und die \n\nErstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. In der \n\nmündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Klageantrag umgestellt und die \n\nAbgabe der Auflassungserklärung sowie der Eintragungsbewilligung verlangt. \n\nDiesen Antrag hat der Beklagte anerkannt, so dass ein Anerkenntnisteilurteil \n\nergangen ist. In einem Schlussurteil hat das Landgericht dem Zahlungsantrag \n\nim Wesentlichen stattgegeben und dem Beklagten sämtliche Kosten des \n\nRechtsstreits auferlegt. \n\n4 \n\nDie Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verurteilung zur \n\nZahlung und gegen die unterbliebene Anwendung von § 93 ZPO gewandt hat, \n\nist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelas-\n\nsen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu ma-\n\nchende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte \n\nerstrebt zwar nicht nur die Aufhebung der Verurteilung zur Zahlung von \n\n18.527,76 €, sondern auch die Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich \n\ndes von ihm anerkannten Teils der Klage; die hieraus folgende Beschwer \n\n(Kosteninteresse) wäre mit 110.838,03 € anzusetzen. \n\n6 \n\nDieses Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung \n\nbleibt bei der Bemessung des Werts der Beschwer jedoch außer Betracht, weil \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230). Das ergibt sich aus folgenden \n\nÜberlegungen: \n\n7 \n\n1. Wird eine Klageforderung insgesamt anerkannt und ist die Kostenent-\n\nscheidung deshalb in dem Anerkenntnisurteil enthalten, ist diese - sofern der \n\nStreitwert in der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 €) über-\n\nsteigt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die Kostenbeschwer gemäß § 567 Abs. 2 \n\nZPO (200 €) erreicht ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 6) - mit \n\nder sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und gegebenenfalls mit \n\nder (zugelassenen) Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999). \n\n8 \n\n2. Entsprechendes gilt, wenn das Anerkenntnis, wie hier, nur einen Teil \n\nder Klageforderung betrifft und die Kostenentscheidung deshalb (einheitlich) in \n\ndem Schlussurteil über den verbliebenen streitigen Teil der Klage getroffen \n\nwird. In einem solchen Fall kann die unterlegene Partei entweder (nur) sofortige \n\nBeschwerde gegen den das Anerkenntnis betreffenden Teil der Kostenent-\n\nscheidung erheben oder - wenn sie, wie hier, auch den streitig entschiedenen \n\nTeil in der Hauptsache angreifen will - einheitlich Berufung gegen das Schluss-\n\nurteil einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, \n\n230, 231 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 7 u. 13). In der zuerst \n\ngenannten Variante ist, bei Zulassung durch das Beschwerdegericht, wiederum \n\ndie Rechtsbeschwerde gegeben. \n\n9 \n\nDa die Anfechtbarkeit nicht davon abhängen kann, ob die zweitinstanzli-\n\nche Entscheidung durch einen Beschluss oder im Rahmen eines (Schluss-) \n\nUrteils ergangen ist, muss die dritte Instanz auch eröffnet sein, wenn die Partei \n\neinheitlich Berufung gegen das die Kostenmischentscheidung enthaltende \n\nSchlussurteil eingelegt hat. Die Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung \n\ndurch das Revisionsgericht ist deshalb statthaft, wenn das Berufungsgericht \n\ninsoweit die Revision zugelassen hat; dies entspricht der Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde im Fall einer isolierten Kostenentscheidung (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999). \n\n10 \n\nDagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, den auf das \n\nAnerkenntnis entfallenden Teil einer Kostenmischentscheidung zu ändern, nicht \n\neröffnet. Wäre auch sie statthaft, stünde die Partei nämlich besser, wenn sie die \n\nden anerkannten Teil der Klage betreffende Kostenentscheidung in zweiter In-\n\nstanz nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde, sondern zusammen mit der \n\nEntscheidung zu einem verbliebenen streitigen Teil der Klageforderung im We-\n\nge der Berufung angriffe. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine Über-\n\nprüfung der aufgrund eines Anerkenntnisses ergangenen Kostenentscheidung \n\nin dritter Instanz ist mithin nur bei einer - hier nicht gegebenen - Zulassung des \n\nRechtsmittels (Rechtsbeschwerde oder Revision) durch die Vorinstanz möglich \n\n(vgl. zu § 91a ZPO: Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 56). \n\nIII. \n\n11 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nRiBGH Dr. Czub ist wegen \nUrlaubs verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nKrüger \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2008 - 7 O 2778/07 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 U 1098/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__71-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/v-zr-71-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__71-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__71-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/v-zr-71-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__71-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:58.320804+00:00"}}