{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__63-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-11-06","aktenzeichen":"V ZR 63/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VwVfG §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts scheidet ein Rückgriff auf die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG aus (Abgrenzung zu dem Senatsurteil v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 63/09 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. November 2009 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVwVfG §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 \n\nIm Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts scheidet ein Rückgriff auf \n\ndie Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG aus (Abgrenzung zu \n\ndem Senatsurteil v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). \n\nBGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09 - OLG Rostock \n\n LG Schwerin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 5. März 2009 aufgehoben. \n\nAuf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Schwerin vom 27. Dezember 2007 abgeändert und zur \n\nKlarstellung wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen, und zwar für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe \n\nvon 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen \n\nBundesbank, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember \n\n2001 in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \n\nnach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz, für die Zeit vom 1. Januar \n\n2002 bis zum 19. Dezember 2006 in Höhe von 2 Prozentpunkten und für \n\ndie Zeit danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-\n\nsiszinssatz nach § 247 BGB. \n\nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1994 verkaufte die Klägerin der \n\nbeklagten Stadt ein Grundstück, das mit zwei nicht sanierten – von der Beklag-\n\nten für Teile der Stadtverwaltung (Ämter) genutzten – Gebäuden bebaut war. \n\nZum Kaufpreis vereinbarten die Parteien in § 4 des Vertrages: \n\n(1) Der Verkehrswert … beträgt DM 2.850.000… \n\n(2) Auf den Verkehrswert wird gemäß dem erweiterten Haushaltsvermerk \nim Haushaltsplan 1993 zu Kap. 0807 Titel 13101 unter der in § 4 a die-\nses Vertrags genannten Voraussetzung ein Abschlag von 75 % des vol-\nlen Wertes gewährt. \nDer Kaufpreis beträgt mithin DM 712.500… \n\nZur „Zweckbindung“ heißt es in § 4a u.a.: \n\n(1) Der Käufer verpflichtet sich, das Grundstück innerhalb eines Zeitrau-\nmes von 3 Jahren nach Kaufvertragsabschluss für Zwecke der unmittel-\nbaren Verwaltung herzurichten und für einen Zeitraum von 15 Jahren \nnach Erstellung für diesen Zweck zu nutzen… \n\n(3) Der Verkäuferin steht ein Wiederkaufsrecht gegen den Käufer zu, \nfalls der Käufer die vorstehend genannten Verpflichtungen nicht einhält \noder den vereinbarten Vertragszweck nicht erfüllt. Auf ein Verschulden \ndes Käufers kommt es dabei nicht an … Der in § 4 … vereinbarte Kauf-\npreis gilt auch für den Wiederkauf. Verwendungen nach § 500 BGB hat \ndie Verkäuferin allerdings nur insoweit zu ersetzen, als sie diese für sich \nnutzen kann… \n\n(4) Die Verkäuferin ist berechtigt, anstelle der Ausübung des Wieder-\nkaufsrechts die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenomme-\nnen Verbilligungsabschlages i. H. v. 2.137.500 DM nebst Zinsen von 2 % \nüber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet \nvom Tag des Kaufvertragsabschlusses an, zu verlangen. Hierbei ist der \nam ersten eines Monats geltende Zinssatz für jeden Zinstag dieses Mo-\nnats maßgebend. \n\n2 \n\nDer in § 4 Abs. 2 zitierte Haushaltsvermerk (Erlass des Bundesministers \n\nder Finanzen vom 26. März 1993, VI A 1 – VV 2400 – 1/93) lautet auszugswei-\n\nse: \n\nNach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, daß in den neuen Bun-\ndesländern bundeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke für un-\nmittelbare Verwaltungszwecke (z.B. Verwaltungsgebäude) an Länder, \nKreise und Gemeinden um bis zu 75 % unter dem vollen Wert veräußert \nwerden… Bei Kaufverträgen ist zu vereinbaren, dass der Bund berechtigt \nist, die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Ver-\nbilligungsabschlags, der im Kaufvertrag zu beziffern ist, nebst Zinsen von \n2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, be-\nrechnet vom Tage des Kaufvertragsabschlusses ab, zu verlangen, falls \nder Käufer das gesamte Grundstück nicht dem vereinbarten Zweck zu-\nführt und für einen Zeitraum von 15 Jahren zweckentsprechend nutzt… \nDurch die Haushaltsvermerke wird sichergestellt, daß die Länder und \nGemeinden eine angemessene Erstausstattung an Grundstücken für \nunmittelbare Verwaltungszwecke erhalten, soweit der Bund dazu beitra-\ngen kann… Der Begriff „unmittelbare Verwaltungszwecke“ ist eng auszu-\nlegen. Im wesentlichen kommen in Betracht: Verwaltungsgebäude für \nLandesministerien bzw. Kreishäuser, Rathäuser, Finanzämter und ähnli-\nche Einrichtungen (Ämter). \n\n3 \n\nNach Zahlung des reduzierten Kaufpreises von 712.500 DM wurde die \n\nBeklagte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Seit November 1998 \n\nwerden die – baulich unverändert gebliebenen – Gebäude nicht mehr für die \n\nUnterbringung von Ämtern verwendet, wovon die Klägerin im November 1999 \n\nKenntnis erlangte. Ob sie von der Beklagten als Lagerräume genutzt werden, \n\nist streitig. \n\n4 \n\nIm Dezember 1999 wies die Klägerin auf § 4a des Kaufvertrages hin, \n\nworauf die Beklagte mitteilte, künftig würden die Gebäude durch Unterbringung \n\nder Regionalbüros der Stadt genutzt. Eine Sanierung sei geplant. Darauf ver-\n\nständigten sich die Parteien auf eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember \n\n2002. Auf mehrere Nachfragen der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 und \n\nnach einer Fristsetzung im Jahr 2004 stellte die Beklagte zunächst eine \"Nut-\n\nzungsaufnahme\" und später – nach einer Mahnung der Klägerin im Mai 2006 \n\nund einer Besprechung der Parteien im Juli 2006 – eine Stellungnahme in Aus-\n\nsicht. Nach deren Ausbleiben forderte die Klägerin mit Schreiben vom 6. De-\n\nzember 2006 die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2006 zur \n\nZahlung des sog. Verbilligungsabschlages von 1.092.886,30 € nebst Zinsen \n\nauf. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2007 entgegen. \n\n5 \n\nDer auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags von 50.000 € nebst Zin-\n\nsen gerichteten und der Beklagten im Juli 2007 zugestellten Klage hat das \n\nLandgericht unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruches stattgegeben. Auf \n\ndie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage (vollends) ab-\n\ngewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es – auch unter Berücksichtigung ei-\n\nner Klageweiterung hinsichtlich der Zinsen – zurückgewiesen. Mit der von dem \n\nOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge \n\nweiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klage scheitere schon daran, dass es \n\nsich bei dem Verbilligungsabschlag um eine Naturalsubvention handele, deren \n\nRückforderung öffentlich-rechtlichen Einschränkungen unterliege. Das gelte \n\nauch bei privatrechtlicher Qualifizierung des Vertrages, weil dann die Grundsät-\n\nze des Verwaltungsprivatrechts eingriffen. Unter dem Blickwinkel des Über-\n\nmaßverbotes sei die Klägerin gehalten gewesen, von dem milderen Mittel des \n\nWiederkaufsrechts Gebrauch zu machen. Die Vertragsauslegung ergebe, dass \n\ndem Wiederkaufsrecht ein Vorrang vor dem Nachzahlungsanspruch zukomme. \n\nSchließlich sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei der erforderlichen Abwä-\n\ngung die Interessen der Beklagten berücksichtigt habe. Auf die weiteren Ein-\n\nwendungen gegen den Klageanspruch sowie auf die erhobene Einrede der Ver-\n\njährung komme es nicht mehr an. \n\n7 \n\nDie Revision ist überwiegend begründet. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Mit der gegebenen Begründung kann der Klageanspruch nicht ver-\n\nneint werden. \n\na) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob die Forde-\n\nrung des Nachzahlungsanspruchs das Übermaßverbot verletzt. Zwar haben die \n\nParteien mit der Vereinbarung vom 26. Oktober 1994 – auch wenn es sich bei \n\ndem Verbilligungsabschlag um eine Subvention handelt – mit Blick auf den \n\nHauptgegenstand des Vertrages die Rechtsform eines privatrechtlichen \n\nRechtsgeschäfts gewählt (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 97; Urt. v. 21. Juli \n\n2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103; Stober, JZ 2007, 417, 418) und die-\n\nses folgerichtig als Kaufvertrag bezeichnet (vgl. auch den im Tatbestand zitier-\n\nten Haushaltsvermerk). Das ändert jedoch nichts daran, dass in Konstellationen \n\nder vorliegenden Art die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts eingreifen \n\n(vgl. Senat, aaO), wonach die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen \n\ndes öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden (vgl. BGHZ \n\n91, 84, 96; 93, 372, 381; 155, 166, 173 ff.; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V \n\nZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO, \n\nS. 2103) und deshalb u.a. auch das Übermaßverbot zu beachten ist (Senat, Urt. \n\nv. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453 m.w.N.; BGH, Urt. v. \n\n17. Juni 2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453). Darüber streiten die Par-\n\nteien denn auch nicht. \n\n10 \n\nb) Keinen Bestand haben kann indessen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei deshalb zu bejahen, weil dem \n\nvereinbarten Wiederkaufsrecht ein Vorrang vor dem Nachzahlungsanspruch \n\nzukomme. Dabei kann mit Blick auf die revisionsrechtliche Kontrolldichte offen \n\nbleiben, ob es sich bei der Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung \n\nhandelt. Denn auch wenn man dies verneinte, wäre die Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts darauf hin zu überprüfen, ob Parteivorbringen und alle sonst fest-\n\ngestellten wesentlichen Umstände und Interessen berücksichtigt und gewürdigt \n\nworden sind (std. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93, \n\nNJW 1995, 45, 46; Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3270). \n\nDas ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil das Berufungsgericht nicht \n\nin den Blick nimmt, dass die Klägerin bei Annahme eines Vorrangs des Wieder-\n\nkaufsrechts für den Fall von dessen Ausübung neben dem erhaltenen Kaufpreis \n\nzudem – wenn auch eingeschränkt durch § 4a Abs. 3 Satz 6 KV – Mittel für der \n\nBeklagten zu ersetzende Verwendungen bereitstellen müsste, was haushalts-\n\nrechtlich kaum darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, \n\nNotBZ 2007, 140). Vor allem aber lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass \n\n§ 4a KV der Umsetzung des ausdrücklich in § 4 Abs. 2 KV zugrunde gelegten \n\nErlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993 dient, wonach \n\nein Nachzahlungsanspruch gerade für den Fall zu vereinbaren ist, dass der \n\nKäufer das gesamte Grundstück nicht in einem Zeitraum von 15 Jahren zweck-\n\nentsprechend nutzt. Daher konnte jedenfalls ein öffentlich-rechtlich organisierter \n\nVerwaltungsträger als typischer Adressat der Subvention nicht davon ausge-\n\nhen, dass die Klägerin die ihr auferlegten haushaltsrechtlichen Vorgaben (vgl. \n\nauch § 63 BHO) durch vertragliche Abreden relativieren oder unterlaufen wür-\n\nde. \n\n11 \n\nc) Vor diesem Hintergrund führt die gebotene Auslegung des Vertrages, \n\ndie der Senat – da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten \n\nsind – selbst vornehmen kann, dazu, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der \n\nKlägerin steht, ob sie bei einer Verletzung der Pflichten aus § 4a Abs. 1 des \n\nKaufvertrages (im Folgenden KV) das Wiederkaufsrecht ausübt oder ob sie die \n\nZahlung des Verbilligungsabschlags verlangt. Etwas anderes könnte nur dann \n\nin Betracht gezogen werden, wenn die Parteien ausdrücklich einen Vorrang des \n\nWiederkaufsrechts vereinbart hätten oder sich ein solcher sonst aus der ver-\n\ntraglichen Abrede klar und unzweideutig ergäbe. Das ist jedoch nicht der Fall. \n\n12 \n\nVon einem Vorrang des Wiederkaufsrechts ist in dem Kaufvertrag nir-\n\ngendwo die Rede. Dass das Wiederkaufsrecht in Absatz 3 geregelt und erst im \n\nAnschluss daran in Absatz 4 niedergelegt ist, dass die Klägerin \"anstelle\" des \n\nWiederkaufs die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen \n\nVerbilligungsabschlages verlangen kann, ist wenig aussagekräftig und deutet \n\neher auf die Einräumung eines in das (pflichtgemäße) Ermessen der Klägerin \n\ngestellten Wahlrechts als auf einen Vorrang des Wiederkaufsrechts hin. Eben-\n\nsowenig lässt sich mit Rücksicht auf die Risiken der Verwendung und der Wert-\n\nentwicklung sagen, dass die Nachzahlung des Verbilligungsabschlags für den \n\nKäufer stets oder typischerweise belastender wäre als ein Wiederkauf. Das \n\nkann zwar – etwa bei einem zwischenzeitlich eingetretenen Wertverfall des \n\nGrundstücks – so sein. Nur kann das Grundstück auch einen Wertzuwachs er-\n\nfahren, so dass es für den Käufer günstiger sein kann, wenn er nur den Verbilli-\n\ngungsabschlag nachentrichten muss. Davon abgesehen hat es die Käuferin in \n\nder Hand, eine den subventionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Nutzung \n\ndes Kaufobjekts sicherzustellen, so dass es weder zu einer Nachforderung \n\nnoch zu einem Wiederkauf kommt. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts kann ein Ermessensfehlgebrauch der Klägerin danach nicht auf einen \n\nvertraglich vereinbarten Vorrang des Wiederkaufsrechts gestützt werden. \n\n13 \n\n2. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Viel-\n\nmehr steht der Klägerin auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch zu. Da es hierzu weiterer \n\nFeststellungen nicht bedarf, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. \n\n3 ZPO). \n\n14 \n\na) § 4a Abs. 4 KV ist zumindest insoweit wirksam, als der Verbilligungs-\n\nabschlag nachzuentrichten ist, wenn das Grundstück entgegen § 4a Abs. 1 KV \n\nnicht 15 Jahre lang für die Zwecke der unmittelbaren Verwaltung genutzt wor-\n\nden ist (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 103 f.; ferner Urt. v. 13. Oktober 2006, \n\nV ZR 33/06, NotBZ 2007, 140). \n\n15 \n\naa) Ein zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führender Verstoß gegen den \n\nauch bei dem Abschluss eines dem Verwaltungsprivatrecht unterliegenden Ver-\n\ntrages zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senat, BGHZ \n\n153, 93, 98; Stelkens/Bonk/Sachs/Bonk, aaO, § 56 Rdn. 57; Ehlers, Verwaltung \n\nin Privatrechtsform, aaO, S. 232 f.) liegt nicht vor. Dem daraus folgenden Gebot \n\neiner angemessener Vertragsgestaltung ist genügt, wenn bei wirtschaftlicher \n\nBetrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der \n\nBehörde nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der \n\nBehörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und die vertragliche \n\nÜbernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belastung \n\nfür den Vertragspartner der Behörde führt (Senat, BGHZ 153, 93, 101; BVerw-\n\nGE 124, 385, 391; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 56 Rdn. 14; Stel-\n\nkens/Bonk/Sachs/Bonk aaO, § 56 Rdn. 54; Grziwotz, NVwZ 2002, 391, 394; v. \n\nZezschwitz, NJW 1983, 1873, 1880), die gegenseitigen Rechte und Pflichten \n\nalso insgesamt ausgewogen gestaltet sind (vgl. Senat aaO, 102; BVerwGE 42, \n\n331, 345). So verhält es sich hier. \n\n16 \n\n(1) Mit der Nachzahlungsvereinbarung sollte dem Umstand Rechnung \n\ngetragen werden, dass die Klägerin das Grundstück zu einem ganz erheblich \n\nunter dem Verkehrwert liegenden Kaufpreis veräußerte und dies unter dem \n\nhaushaltsrechtlichen Vorbehalt stand, dass die zweckentsprechende Mittelver-\n\nwendung durch vertragliche Abreden – hier u.a. durch die Vereinbarung eines \n\nNachzahlungsanspruches – sichergestellt würde (vgl. auch Senat, Urt. v. \n\n13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140 f.). Das ist schon deshalb nicht \n\nunangemessen, weil erst die Klausel einen verbilligten Verkauf ermöglichte, den \n\ndie Beklagte sonst nicht hätte erreichen können (§ 63 Abs. 3 BHO). Davon ab-\n\ngesehen ist der Nachzahlungsbetrag von vornherein festgelegt. Die Klausel \n\nsieht lediglich vor, dass die Beklagte bei einem Verstoß gegen die mit dem \n\nPreisnachlass verfolgten Subventionszwecke den nur zur Erreichung dieser \n\nZwecke erhaltenen Vorteil wieder verliert. Damit steht die Beklagte nicht \n\nschlechter, als wenn sie das Grundstück sofort zum vollen Verkehrswert erwor-\n\nben hätte (vgl. Senat, aaO, 141). \n\n17 \n\n(2) Dass der Anspruch auf Nachzahlung des Verbilligungsabschlages \n\nverschuldensunabhängig besteht, stellt sich ebenfalls nicht als unangemessen \n\ndar. Der Nachzahlungsanspruch ist nicht als Vertragsstrafenregelung zu qualifi-\n\nzieren (vgl. OLG München MittBayNot 1994, 464, 465). Bei der gebotenen wer-\n\ntenden Betrachtung trägt die Klausel dem Umstand Rechnung, dass nicht nur \n\nder reduzierte Kaufpreis, sondern auch die Erreichung der Subventionszwecke \n\ndas Äquivalent für die Übereignung des Grundstücks darstellen. Da das Äquiva-\n\nlenzverhältnis bei Nichterreichen der Subventionszwecke unabhängig davon \n\ngestört wird, ob der Schuldner die Störung zu vertreten hat, erscheint es durch-\n\naus angemessen, den Nachzahlungsanspruch verschuldensunabhängig auszu-\n\ngestalten. \n\n18 \n\n(3) Unbedenklich ist auch die Bindungsfrist von 15 Jahren. Vor dem Hin-\n\ntergrund einer Verbilligung von 75 % stellt sie keine unverhältnismäßige Be-\n\nschränkung dar (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 105; Urt. vom 30. September \n\n2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 299 f.; BGH, Urt. v. 21. März 1990, VIII \n\nZR 49/89, NJW-RR 1990, 816). Das gilt auch unter Berücksichtigung des \n\nSelbstverwaltungsrechts der Beklagten (Art. 28 Abs. 2 GG), die zwar bei Um-\n\nstrukturierungen ihrer Verwaltung zur Meidung einer Nachentrichtung des Ver-\n\nbilligungsabschlages auch weiterhin eine zweckentsprechende Nutzung des \n\nKaufobjekts sicherstellen musste. In Abwägung mit dem haushaltsrechtlichen \n\nAnliegen einer zweckentsprechenden Mittelverwendung wird dadurch das \n\nSelbstverwaltungsrecht jedoch nicht über Gebühr eingeschränkt. \n\n19 \n\n(4) Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass die Beklagte das Risiko \n\ndes Wertverfalls trägt und die Vereinbarung keine anteilige Nachzahlung für \n\nden Fall einer zeitweisen zweckkonformen Nutzung vorsieht. Die zur Ausübung \n\ndes Nachzahlungsrechts führenden Umstände sind durchweg der Sphäre des \n\nKäufers zuzuordnen, der es im Rahmen seiner Oragnisationshoheit nahezu \n\nuneingeschränkt in der Hand hat, dafür Sorge zu tragen, dass es weder zu ei-\n\nnem Wiederkauf noch zu einer Nachzahlung kommt. Zudem ist zu berücksichti-\n\ngen, dass den Wert steigernde Aufwendungen sowohl im Fall der erlaubten \n\nWeiterveräußerung (§ 4a Abs. 2 Satz 4) als auch im Nachbewertungsfall infolge \n\nbauplanungsrechtlicher Werterhöhung (§ 5 Abs. 3) sowie eine Wertsteigerung \n\ninfolge Zeitablaufs im Nachbewertungsfall (§ 5 Abs. 3) ebenfalls dem Käufer \n\nzugute kommen. \n\n20 \n\n(5) Vor dem Hintergrund der beträchtlichen Kaufpreisreduzierung und der \n\nVerknüpfung des Preisnachlasses mit der Erreichung des Subventionszweckes \n\nkann schließlich auch bei Gesamtwürdigung des Vertrages keine unangemes-\n\nsene Vertragsgestaltung angenommen werden. Soweit die Klägerin geltend \n\nmacht, sowohl die Herstellungsverpflichtung des § 4a Abs. 1 KV als auch die in \n\nAbsatz 4 der Regelung getroffene Zinsvereinbarung seien unwirksam, führte \n\ndies wegen der in § 16 des Vertrages vereinbarten salvatorischen Erhaltungs-\n\nklausel nicht zur Unwirksamkeit der Nachzahlungsklausel oder des Vertrages \n\nim Übrigen. \n\n21 \n\nbb) Ob Verträge der vorliegenden Art nicht nur der soeben erörterten \n\nAngemessenheitskontrolle unterliegen, sondern daneben auch an den Vorga-\n\nben des AGB-Gesetzes (jetzt §§ 305 ff. BGB) zu messen sind (die Frage offen \n\nlassend für städtebauliche Verträge, Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR \n\n33/06, NotBZ 2007, 140, 141), braucht hier ebenso wenig entschieden zu wer-\n\nden, wie die weiteren Fragen, ob es sich bei der Nachforderungsklausel um ei-\n\nne von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und ob \n\ndiese als Preisvereinbarung mit der Folge einzuordnen ist, dass sie einer In-\n\nhaltskontrolle nach den genannten Vorschriften entzogen wäre (§ 8 AGBG, \n\nnunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Denn die Klausel hielte auch einer Über-\n\nprüfung nach dem hier noch anwendbaren AGBG (§ 229 § 5 Satz 1 EGBGB) \n\nunter Beachtung der sich aus § 24 AGBG (jetzt § 310 Abs. 1 BGB) ergebenden \n\nEinschränkung stand. \n\n22 \n\n(1) Dass die Regelung nicht als überraschend im Sinne von § 3 AGBGB \n\n(nunmehr § 305c BGB) zu qualifizieren ist, liegt schon deshalb auf der Hand, \n\nweil durch den Vertrag der in Bezug genommene Haushaltsvermerk umgesetzt \n\nwerden sollte. Das gilt umso mehr, als es sich bei den in Betracht kommenden \n\nKäufern typischerweise um Gebietskörperschaften handelt, die ebenfalls haus-\n\nhaltsrechtlichen Bindungen unterworfen sind. Eine erhebliche Abweichung vom \n\ndispositiven Recht, die ebenfalls zur Annahme einer überraschenden Klausel \n\nführen kann (vgl. Senat, Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99, NJW-RR 2001, 195, \n\n196), ist nicht ersichtlich. \n\n23 \n\n(2) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu etwa Senat, Urt. \n\nv. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 253 m.w.N.) liegt nicht \n\nvor, weil sowohl der Inhalt der Klausel als auch die mit der Regelung einherge-\n\nhenden Nachteile und Belastungen so weit mit der gebotenen Deutlichkeit er-\n\nkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Insbe-\n\nsondere besteht schon nach der sprachlichen Ausgestaltung des Kaufvertrages \n\nkein vernünftiger Zweifel daran, dass der Nachzahlungsanspruch auch auf die \n\nNichteinhaltung der 15-jährigen Bindungsfrist gestützt werden kann. Entgegen \n\nder Auffassung der Beklagten kommt ein Verständnis dahin, der Anspruch kön-\n\nne nur dann geltend gemacht werden, wenn zudem – kumulativ – ein Verstoß \n\ngegen die Verpflichtung zur Herrichtung des Kaufobjekts und des Verbots der \n\nunberechtigten Veräußerung vorliege, für einen verständigen Vertragspartner \n\nnicht ernsthaft in Betracht. \n\n24 \n\nAuch im Übrigen ist den Anforderungen des Transparenzgebots jeden-\n\nfalls insoweit genügt, als die Nachforderungsregelung an einen Verstoß gegen \n\ndie Bindungsfrist von 15 Jahren (§ 4a Abs. 1 KV) anknüpft. Insbesondere ist die \n\nvorgegebene Nutzung durch das Kriterium der unmittelbaren Verwaltung für \n\neinen verständigen Käufer hinreichend bestimmt. Die Bestimmung ließe sich \n\nkaum anders formulieren, außer durch eine abschließende Aufzählung von \n\nNutzungsvarianten, wobei dann jedoch die Gefahr einer unangemessenen Be-\n\nschränkung bestünde. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass über \n\nden in Bezug genommenen Haushaltsvermerk mit den dort aufgeführten Bei-\n\nspielen noch verdeutlicht wird, was unter einer zweckentsprechenden Nutzung \n\nzu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt auch für die Anwendung der \n\nUnklarheitenregelung des § 5 AGBG (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) kein Raum. \n\n25 \n\nOb dasselbe – wozu der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten \n\nim Ergebnis neigt – für die einen Verstoß gegen die ebenfalls in § 4a Abs. 1 KV \n\nenthaltene dreijährige Herstellungsverpflichtung gilt, braucht hier nicht ent-\n\nschieden zu werden. Denn selbst bei einer Unwirksamkeit dieser Regelung, \n\nbliebe die – teilbare – Klausel im Übrigen davon unberührt (vgl. § 6 AGBG, jetzt \n\n§ 306 BGB). Der Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion \n\nvon Formularklauseln (vgl. hierzu Senat, BGHZ 114, 338, 342 f.) greift nicht ein, \n\nwenn die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung einen insoweit unbe-\n\ndenklichen, sprachlich und inhaltlich abtrennbaren Teil enthält (vgl. BGHZ 145, \n\n203, 212; BGH, Urt. v. 25. Januar 2006, VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059, 1060). \n\nSo verhält es sich hier. \n\n26 \n\n (3) Schließlich folgt aus den obigen Darlegungen zu § 134 BGB (II.2.a) \n\naa)), dass die Nachzahlungsklausel auch keine unangemessene Benachteili-\n\ngung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB) enthält. Zwar führt die \n\nInhaltskontrolle einzelner Vertragsbestimmungen nach Maßgabe des öffentlich-\n\nrechtlichen Angemessenheitsgebots nicht stets zu denselben Ergebnissen wie \n\neine Überprüfung nach den § 9 ff. AGBG, weil – weitergehend als nach dem \n\nRecht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – eine Kompensation von Ver-\n\ntragsklauseln, die für sich genommen unangemessen sind, durch andere –\n\n vorteilhafte – Vertragsbestimmungen möglich ist (Senat, BGHZ 153, 93, \n\n102 f.). Da die hier in Rede stehende Klausel jedoch unabhängig von Kompen-\n\nsationsüberlegungen der öffentlich-rechtlichen Angemessenheitskontrolle \n\nstandhält, ergibt sich kein Unterschied. \n\n27 \n\n28 \n\ncc) Die Voraussetzungen für die Ausübung des der Klägerin zustehen-\n\nden Auswahlermessens lagen vor. \n\n (1) Die Klägerin hat das Grundstück entgegen § 4a Abs. 1 KV nicht \n\n15 Jahre lang zweckentsprechend genutzt. Nach den in dem Vertrag in Bezug \n\ngenommenen haushaltsrechtlichen Vorgaben ist der Begriff der unmittelbaren \n\nVerwaltungszwecke „eng auszulegen“. Danach kommen im Wesentlichen Ver-\n\nwaltungsgebäude, u.a. für Rathäuser und Ämter in Betracht. Die behauptete \n\nNutzung als Lagerstätte entspricht dem nicht. \n\n29 \n\n (2) Nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts kann die Kläge-\n\nrin die an diese Vertragsverletzung anknüpfenden Rechtsfolgen allerdings nur \n\ngeltend machen, wenn dadurch auch der Subventionszweck verfehlt worden ist \n\n(Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, NJ 2008, 43, 44; vgl. auch Senat, Urt. \n\nv. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Auch diese Vorausset-\n\nzung ist indessen gegeben. Aus dem auf der Grundlage von § 63 Abs. 3 BHO \n\nergangenen Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993 folgt \n\nunzweideutig, dass der Subventionszweck nicht nur in der Ausstattung der Be-\n\nklagten mit Gebäuden zum Zwecke der unmittelbaren Verwaltung zu erblicken \n\nist, sondern auch darin dass das Kaufobjekt im Rahmen dieser Zweckbindung \n\n15 Jahre lang genutzt wird. Soweit in dem Haushaltsvermerk von einer Erst-\n\nausstattung die Rede ist, wird damit ersichtlich nur der Kreis der möglichen \n\nSubventionsempfänger eingeschränkt. \n\n30 \n\ndd) Dass die Klägerin das ihr zustehende Ermessen unter Beachtung der \n\nim Verwaltungsprivatrecht geltenden Bindungen (vgl. dazu etwa BGHZ 93, 372, \n\n381; 155, 166, 175; Senat, 153, 93, 106; Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, \n\nNJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, aaO, 1453; Urt. v. \n\n13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142) überhaupt nicht oder \n\nrechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Gel-\n\ntendmachung des Nachzahlungsanspruchs mit dem Übermaßverbot vereinbar. \n\n31 \n\n (1) Auszugehen ist davon, dass haushaltsrechtliche Grundsätze der \n\nWirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) das Interesse der \n\nBeklagten überwiegen, die Zuwendung ohne zweckentsprechende Nutzung \n\nbehalten zu dürfen (vgl. BGHZ 155, 166, 176; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR \n\n158/05, aaO; BGH, Urt. v. 28. April 2009, XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, 1184; \n\nBVerwG NVwZ 2003, 221, 223). Das gilt umso mehr, als sich Behörden unter-\n\neinander grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen können (BVerwG, \n\nBeschl. v. 29. April 1999, 8 B 87/99, juris Rdn. 4), zumal ein Vertrauen der Be-\n\nklagten vor dem Hintergrund, dass die Klägerin wiederholt auf die Wiederauf-\n\nnahme einer subventionsgerechten Nutzung drängte, ohnehin nicht schutzwür-\n\ndig wäre. \n\n32 \n\n(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass die Klägerin die Nachzah-\n\nlung des Verbilligungsabschlages und nicht den Wiederkauf des Grundstücks \n\nverlangt. \n\n33 \n\n(a) Durch die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches wird ver-\n\nhindert, dass das dem Eigentümer einer Immobilie zugewiesene Verwendungs- \n\nund Wertrisiko auf den Subventionsgeber verlagert wird (vgl. Senat, BGHZ 77, \n\n194, 198; 153, 93, 106), der für den Fall des Wiederkaufs zudem nicht nur den \n\nerhaltenen Kaufpreis, sondern zudem Mittel für nach § 4a Abs. 3 Satz 6 KV zu \n\nersetzende Verwendungen bereitstellen müsste, was haushaltsrechtlich kaum \n\ndarstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, \n\n140). Ob anders zu entscheiden wäre, wenn das Kaufobjekt infolge des erhebli-\n\nchen Zeitablaufs einen gravierenden Wertverlust erlitten hätte und die Beklagte \n\ndadurch oder durch die Zahlung des Verbilligungsabschlages in ernsthafte fis-\n\nkalische Schwierigkeiten geriete, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die \n\nKlägerin hat der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgehalten, sie habe nicht \n\nvorgetragen, durch einen etwaigen Wertverfall übermäßig belastet worden zu \n\nsein. Die Beklagte verweist auf keinen Tatsachenvortrag, dass sie dem entge-\n\ngen getreten wäre. \n\n34 \n\n (b) Frei von Ermessensfehlern ist es schließlich, dass die Klägerin den \n\nVerbilligungsabschlag in voller Höhe verlangt. Die Beklagte konnte sich ohne \n\nweiteres auf die Nachzahlungsverpflichtung einstellen, die sich nach Grund und \n\nHöhe unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag ergab (vgl. auch Senat, \n\nUrt. v. 13. Oktober 2006, aaO, 142; vgl. auch die Wertung des § 44a Abs. 1 \n\nBHO). Zwar mag die Geltendmachung der vollen Höhe ermessensfehlerhaft \n\nsein, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erst kurz vor Ablauf der 15-\n\njährigen Bindungsfrist aufgegeben wird und damit die Subventionszwecke ganz \n\nüberwiegend erreicht worden sind. So verhält es sich hier indessen nicht, weil \n\ndie Klägerin ihre Ämter bereits nach vier Jahren aus dem Kaufobjekt abgezo-\n\ngen hat. Diese Disposition liegt ebenso in ihrer Sphäre wie der Umstand, dass \n\nsie sich über die weitere Verwendung der Immobilie offenbar lange Zeit nicht \n\nklar wurde, stattdessen die Klägerin wiederholt mit der Ankündigung oder in \n\nAussichtstellung der Wiederaufnahme einer zweckentsprechenden Nutzung \n\nvertröstete und zu keinem Zeitpunkt darauf hinwies, dass sie das Grundstück \n\nnicht mehr zur Unterbringung für Ämter benötigen würde. \n\n35 \n\nee) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Klageanspruch \n\nnicht daran, dass er nicht innerhalb der Jahresfrist §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 \n\nAbs. 4 VwVfG geltend gemacht worden ist. Ob diese Frist im Verhältnis zwi-\n\nschen Trägern öffentlicher Verwaltung mangels Anwendbarkeit des Vertrauens-\n\nschutzgrundsatzes (vgl. dazu BVerwGE 126, 7, 12) überhaupt Anwendung fin-\n\ndet, \n\nist zweifelhaft \n\n(ablehnend Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, aaO, § 48 \n\nRdn. 202; vgl. auch BVerwGE aaO, S. 14; a.A. OVG Köln, Urt. v. 12. Juni 2007, \n\n15 A 371/05, juris, Rdn. 22 ff.; Kopp/Ramsauer aaO, § 48 Rdn. 148), braucht \n\nindessen nicht allgemein entschieden zu werden. Sie ist jedenfalls im Anwen-\n\ndungsbereich des Verwaltungsprivatrechts zu verneinen. \n\n36 \n\nAuszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber den sachlichen Geltungs-\n\nbereich des Verwaltungsverfahrensrechts in Kenntnis der sich aus dem Verwal-\n\ntungsprivatrecht ergebenden Probleme auf die öffentlich-rechtliche Verwal-\n\ntungstätigkeit von Behörden beschränkt hat und vor diesem Hintergrund bei der \n\nHeranziehung verfahrensrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Rechts \n\nZurückhaltung geboten ist. Sie kommt zwar in Betracht, wenn eine Regelung \n\nAusfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni \n\n2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453), und auch dann, wenn für ihre He-\n\nranziehung ein besonderes Bedürfnis besteht (vgl. Senatsurteil v. 21. Juli 2006, \n\nV ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Sie scheidet jedoch aus, wenn das Pri-\n\nvatrecht – wie hier mit den verjährungsrechtlichen Vorschriften und dem \n\nRechtsinstitut der Verwirkung – gleichwertige Regelungen bereitstellt, die eben-\n\nfalls unter Berücksichtigung des Zeitmoments einen angemessenen Interes-\n\nsenausgleich sicherstellen, und es deshalb ausgeschlossen ist, dass sich ein \n\nVerwaltungsträger durch Flucht in die Rechtsformen des Privatrechts dem \n\nGrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (dazu etwa BVerwG DVBl. \n\n2003, 1215) entzieht. Anders als bei der zu verneinenden Frage, ob eine Sub-\n\nvention zivilrechtlich zurückverlangt werden kann, obwohl der Subventions-\n\nzweck erreicht worden ist (dazu Senatsurteil, aaO), besteht dann kein Bedürfnis \n\nfür einen Rückgriff auf verwaltungsverfahrensrechtliche Normen. \n\n37 \n\nff) Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Wie das Landgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, unterlag der Anspruch zunächst der dreißigjährigen \n\nRegelverjährung des § 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem \n\nFristlauf den Vorschriften des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschlägig ist die zehnjährige Ver-\n\njährungsfrist nach § 196 BGB, die bei Klagerhebung im Juli 2007 noch lief. \n\n38 \n\nVon § 196 BGB erfasst werden Ansprüche auf Übertragung des Eigen-\n\ntums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhe-\n\nbung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines \n\nsolchen Rechts, also nach § 873 BGB zu erfüllende Ansprüche, sowie Ansprü-\n\nche auf die Gegenleistung. Dabei ist anerkannt, dass unter die zuletzt genann-\n\nten Ansprüche nicht nur synnallagmatische Ansprüche im engeren Sinne fallen \n\n– wie etwa der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises –, sondern auch andere \n\nForderungen – wie etwa Rückabwicklungsansprüche aus nichtigem Grund-\n\nstückkaufvertrag. Entscheidend ist, ob der Sache nach ein Gegenseitigkeitsver-\n\nhältnis besteht (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 118/07, NJW-RR 2008, \n\n824, 826; vgl. auch Czub u. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2007, 515, 521). Darauf, ob \n\nsich im Einzelfall die Schwierigkeiten ergeben, die den Gesetzgeber zur Schaf-\n\nfung der Vorschrift veranlasst haben, kommt es bei der Anwendung der Vor-\n\nschrift nicht an (Senat, aaO). \n\n39 \n\nEin Gegenseitigkeitsverhältnis in dem oben beschriebenen Sinne ist hier \n\nzu bejahen. Bei wertender Betrachtung hatte die Beklagte als Gegenleistung für \n\ndie Übereignung des Grundstücks nicht nur den Kaufpreis zu entrichten, son-\n\ndern – gerade vor dem Hintergrund der Kaufpreisreduzierung – darüber hinaus \n\neine den vertraglichen Vorgaben entsprechende subventionsgerechte Nutzung \n\nsicherzustellen. Dann aber liegt es auf der Hand, dass das bestehende Äquiva-\n\nlenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch durch die subventionswid-\n\nrige Nutzung des Kaufobjekts gestört wurde. Der für diesen Fall – gleichsam \n\nersatzweise – vereinbarte Nachforderungsanspruch tritt an die Stelle der ur-\n\nsprünglich vereinbarten Gegenleistung und stellt damit das Äquivalenzverhältnis \n\nwieder her. Das rechtfertigt es, ihn der Verjährung nach § 196 BGB zu un-\n\nterstellen. Dass die Klägerin mit der Übereignung des Grundstücks die ihr ob-\n\nliegende Leistung bereits erbracht hat, steht der Anwendung der Vorschrift e-\n\nbenfalls nicht entgegen (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, aaO). \n\n40 \n\ngg) Der Klageforderung steht schließlich nicht der Grundsatz von Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Die Annahme einer Verwirkung scheitert \n\nschon daran, dass die Klägerin auf das Behaltendürfen der Subvention nicht \n\nvertrauen durfte (vgl. auch BVerwG NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 29. April 1999, \n\n8 B 87/99, juris Rdn. 4). Besondere Umstände, die die Geltendmachung des \n\nNachforderungsanspruches sonst treuwidrig erscheinen lassen, liegen nicht \n\nvor. Dass die Beklagte zwischenzeitlich zur unentgeltlichen Rückgabe des \n\nGrundstücks bereit ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\n41 \n\n3. Soweit die Klägerin – gestützt auf § 4a Abs. 4 KV – Zinsen auf die \n\nHauptforderung von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-\n\ndesbank ab dem Tag des Kaufvertragsabschlusses verlangt, ist die Klage da-\n\ngegen nur zum Teil begründet. \n\n42 \n\na) Die Zinsklausel verstößt gegen das aus dem Übermaßverbot herzulei-\n\ntende Gebot einer angemessenen Vertragsgestaltung und ist deshalb nach \n\n§ 134 BGB unwirksam. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Kaufvertrags-\n\nschlusses für den Beginn der Verzinsung stellt eine unangemessene und die \n\nBeklagte unverhältnismäßig belastende Regelung dar. Wie bereits dargelegt, \n\ndient der Nachzahlungsanspruch, um dessen Verzinsung es hier geht, der Wie-\n\nderherstellung des durch die Verfehlung des Subventionszwecks gestörten Ä-\n\nquivalenzverhältnisses. Mit der Ausübung der Nachzahlungsoption wird der \n\nKäufer so gestellt, wie er bei einem Kauf ohne Kaufpreisnachlass gestanden \n\nhätte. Da der Kaufpreis jedoch nicht schon am Tag des Kaufvertragsschlusses \n\nzu zahlen war, sondern nach § 4 Abs. 4 KV erst drei Wochen nach Zustimmung \n\nder Stadtvertretung (spätestens aber am 15. Dezember 1994), fehlt für eine \n\nVerzinsung sogar vor Fälligkeit des Kaufpreisanspruches jede Berechtigung. \n\nSchon dies führt – da der Vertrag keine diese Belastung kompensierende Be-\n\nstimmung enthält – zur Unwirksamkeit der vereinbarten Klausel. \n\n43 \n\nb) Die durch die Unwirksamkeit der Zinsregelung entstandene Lücke ist \n\nbei Annahme einer Individualabrede durch Anwendung der salvatorischen \n\nKlausel (§ 16 KV) und ansonsten – die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes un-\n\nterstellt – durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. auch Pa-\n\nlandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 307 Rdn. 7 m.w.N.). Diese Lückenfüllung \n\nkann der Senat, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, selbst vor-\n\nnehmen. Zwar scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus, wenn keine \n\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich sind, für welche Gestaltungsmöglichkeit sich die \n\nParteien redlicherweise entschieden hätten (dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Okto-\n\nber 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254 m.w.N.). So liegt es hier je-\n\ndoch nicht. \n\n44 \n\nVorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Par-\n\nteien ernsthaft nur eine Ergänzung des Vertrages dahin in Betracht, dass die \n\nParteien, hätten sie die Regelungslücke bedacht, für den Beginn des Zinslaufes \n\n– unter Beibehaltung des vereinbarten sachangemessenen Zinssatzes – an den \n\nWegfall der subventionsgerechten Nutzung angeknüpft hätten. Denn erst ab \n\ndiesem Zeitpunkt lag für die Beklagte als verständiger Vertragspartnerin auf der \n\nHand, dass die Ausübung des Auswahlermessens durch die Klägerin zur Gel-\n\ntendmachung des Verbilligungsabschlages führen konnte und sie deshalb nicht \n\nmehr davon ausgehen durfte, dass ihr der in dem Abschlag liegende Vermö-\n\ngensvorteil erhalten bleiben würde. Dies legt es nahe, die Beklagte ab diesem \n\nZeitpunkt auch mit der Verzinsung dieses Vermögensvorteils zu belasten. Die-\n\nser Zeitpunkt erscheint zudem deshalb sachgerecht, als ein Seitenblick auf die \n\n§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB erhellt, dass auch der Bereicherungs-\n\nschuldner erst ab Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes nicht ge-\n\nzogene Zinsen zu entrichten hat. Da sich die Parteien mit dem Kaufvertrag auf \n\ndie Ebene des Privatrechts begeben haben, kommt es für die Beantwortung der \n\nFrage, welche Zinsregelung die Parteien redlicherweise getroffen hätten, nicht \n\ndarauf an, ob der Klägerin bei Zuwendung der Subvention durch Verwaltungs-\n\nakt weitergehende Zinsansprüche zugestanden hätten. \n\n45 \n\nDieser Lückenausfüllung steht nicht entgegen, dass die rückwirkende \n\nVerzinsung einer nicht fälligen Forderung unangemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n29. März 1994, XI ZR 69/93, NJW 1994, 1532, 1533). Zwar entstand der Nach-\n\nforderungsanspruch bei isolierter Betrachtung erst mit der Ausübung des Aus-\n\nwahlermessens. Zu bedenken ist allerdings, dass das Äquivalenzverhältnis von \n\nLeistung und Gegenleistung schon durch die Aufgabe der subventionsgerech-\n\nten Nutzung gestört war und der Klägerin deshalb bereits das Recht zustand, \n\nzwischen der Wiederkaufs- und der Nachzahlungsoption auszuwählen. Vor dem \n\nHintergrund dieser Besonderheit ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes \n\nvon Treu und Glauben angemessen, wenn sich die Parteien für den Fall der \n\nGeltendmachung des Nachzahlungsanspruches schuldrechtlich so stellen, wie \n\nsie stünden, wenn der Anspruch bereits mit dem Wegfall des Subventionszwe-\n\nckes fällig geworden wäre, und sie hieran die Zinsverpflichtung anknüpfen. \n\n46 \n\nc) Da die Klägerin die subventionsgerechte Nutzung im November 1998 \n\nbeendet hat, stehen ihr vertragliche Zinsen ab dem 1. Dezember 1998 zu. Wei-\n\ntergehende Verzugszinsen kann sie wegen der in dem Nachforderungsschrei-\n\nben vom 6. Dezember 2006 eingeräumten Zahlungsfrist erst ab dem 20. De-\n\nzember 2006 verlangen; nur insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die \n\nHöhe des zuerkannten Verzugszinses beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in \n\nder Fassung des seit dem 1. Mai 2000 geltenden Gesetzes 5 Prozentpunkte \n\nüber dem Basiszinssatz, weil es für die Fälligkeit der Nachforderung im Sinne \n\nvon Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht auf die vereinbarte Rückwirkung \n\nankommt, sondern mit Blick auf die Verzugsfolgen darauf, dass der Nachforde-\n\nrungsanspruch tatsächlich erst mit der Ausübung des Auswahlermessens ent-\n\nstanden und fällig geworden ist. \n\n47 \n\nDagegen greift der für Rechtsgeschäfte unter Nichtverbrauchern gelten-\n\nde höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung nicht ein, \n\nweil die Vorschrift nicht für vor dem 1. Januar 2002 geschlossen Verträge gilt \n\n(Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; vgl. dazu auch MünchKomm-BGB/Krüger, \n\n4. Aufl., EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs aaO, EGBGB Art. 229 \n\n§ 5 Rdn. 5). Der Sonderfall, wonach neues Recht anzuwenden ist, wenn das \n\nSchuldverhältnis maßgeblich geprägt wird durch neue, von außen herantreten-\n\nde, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände (vgl. Senat, \n\nBGHZ 123, 58, 63), wie etwa durch einen Aufhebungsvertrag oder ein Schuld-\n\nanerkenntnis (Palandt/Heinrichs, aaO, m.w.N.), liegt hier nicht vor. \n\nIII. \n\n48 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Schwerin, Entscheidung vom 27.12.2007 - 4 O 237/07 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 05.03.2009 - 3 U 112/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__63-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-06/v-zr-63-09","cited_norms":[{"jurabk":"BHO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"HGrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 500","ref_norm":"500","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__63-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__63-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-06/v-zr-63-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__63-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:09.756980+00:00"}}