{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__59-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"V ZR 59/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 59/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das \n\nSchlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom 26. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals die Beklagten zur Zahlung eines über 35.479,70 € nebst Zin-\n\nsen hinausgehenden Betrags verurteilt worden sind. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Minderung wegen arglistig ver-\n\nschwiegener Mängel eines verkauften Einfamilienhauses \n\nin Höhe von \n\n76.693,78 €. Die Klage hat das Oberlandesgericht in einem rechtskräftigen \n\nGrundurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Mit dem angegriffenen \n\nSchlussurteil hat es die Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden \n\nBerufung der Klägerin zur Zahlung von 56.700 € nebst Zinsen verurteilt. Die \n\nRevision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden \n\nsich die Beklagten gegen eine Verurteilung zur Zahlung von mehr als \n\n35.479,70 € nebst Zinsen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Be-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kaufpreis des Einfa-\n\nmilienhauses seinem Wert in mangelfreiem Zustand entspricht. Es hat die Min-\n\nderung deshalb nicht entsprechend § 472 BGB a. F. nach der Proportionalme-\n\nthode, sondern auf der Grundlage der Mängelbeseitigungskosten berechnet. \n\nDen von dem Sachverständigen errechneten Betrag hat es als Nettobetrag an-\n\ngesehen und diesem die Umsatzsteuer hinzugerechnet. \n\n3 \n\n2. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil \n\ndas Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem es den Min-\n\nderungsbetrag abweichend von § 472 BGB a. F. berechnet und den von dem \n\nSachverständigen errechneten Beträgen die Umsatzsteuer hinzugerechnet hat. \n\n4 \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen \n\n(BVerfGE 42, 364, 367; 50, 32, 35; 60, 247, 249). Außerdem darf ein Gericht \n\nohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, \n\nmit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem \n\nbisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretba-\n\nrer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, \n\n133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, 341, 345 f.). Es hat in einem solchen Fall auf den \n\nGesichtspunkt hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur \n\nStellungnahme zu eröffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 86, 133, 144; 98, 218, 263; \n\nBVerfG NVwZ 2006, 586, 587). Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht \n\nnicht gerecht geworden. \n\n5 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Senats darf von der in § 472 BGB a. F. \n\nvorgegebenen Proportionalmethode zur Berechnung der Minderung nur abge-\n\nwichen werden, wenn der Kaufpreis dem Wert der Kaufsache in mangelfreiem \n\nZustand entspricht (Urt. v. 28. Juni 1961, V ZR 201/60, LM Nr. 1 zu § 472 BGB; \n\nUrt. v. 17. September 1971, V ZR 143/68, WM 1971, 1382, 1383). Diese Vor-\n\naussetzung nimmt das Berufungsgericht mit der Begründung an, Umstände, die \n\nZweifel an der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises von 660.000 DM \n\n(= 337.452,64 €) begründeten, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersicht-\n\nlich. Dabei berücksichtigt es indessen nicht, dass die Beklagten im Schriftsatz \n\nvom 12. Januar 2009 (GA 925 ff.) ihre Vorstellungen von der Berechnung der \n\nMinderung nach dem Sachverständigengutachten vorgetragen und dabei dar-\n\ngelegt haben, dass der Gebäudewert nach dem Sachverständigengutachten \n\nA. 345.000 € betrage. Demgegenüber betrage der Einsatzkaufpreis für das \n\nGebäude nach Abzug von Einsatzbeträgen für das Grundstück und für Aufbau-\n\nten nur 217.000 €. Das schließt ein Abgehen von der Proportionalmethode nach \n\nder Rechtsprechung des Senats aus. Daran änderte es nichts, wenn man mit \n\nder Beschwerdeerwiderung annähme, der Sachverständige habe den Betrag \n\nvon 345.000 € als Wert des gesamten Anwesens verstanden. Denn dieser läge \n\nebenfalls über dem Kaufpreis; ein Abgehen von § 472 BGB a. F. wäre deshalb \n\nauch bei dieser Sichtweise nicht möglich. \n\n6 \n\nc) Mit dem Hinzurechnen der Umsatzsteuer hat das Berufungsgericht die \n\nBeklagten überrascht. Der Sachverständige A. hat in seinem Gutachten, \n\nauf das sich das Berufungsgericht stützt, die Umsatzsteuer nicht angesprochen. \n\nDeshalb durften die Beklagten die darin genannten Beträge als Bruttobeträge \n\nverstehen. Das ist auch deshalb der Fall, weil der Sachverständige den Min-\n\nderwert nicht auf der Grundlage konkret erforderlicher handwerklicher Leistun-\n\ngen, sondern abstrakt auf der Grundlage von Normalherstellungskosten be-\n\nrechnet hat. Diese sind im Zweifel als Bruttobeträge zu verstehen. Daran ändert \n\nes nichts, dass sich der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Berufungsgericht am 5. Februar 2009 mit dem Gutachten des Sachver-\n\nständigen K. auseinandergesetzt hat, der seinerseits ausdrücklich von \n\nNettopreisen ausgeht. Denn in der mündlichen Verhandlung haben alle Beteilig-\n\nten übersehen, dass beide Gutachten wegen der unterschiedlichen Berech-\n\nnungsansätze in der Frage der Umsatzsteuer nicht vergleichbar waren. Das \n\nBerufungsgericht hätte die Parteien deshalb auf diesen Punkt hinweisen und \n\nihnen Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen. \n\n3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Die Minderung wird nach § 472 BGB a. F. zu berechnen sein. Ein Ab-\n\ngehen von der darin vorgegebenen Proportionalmethode scheidet hier schon \n\nnach dem Gutachten des Sachverständigen A. aus. Denn danach liegt \n\nder Kaufpreis in jedem Fall unter dem Wert des Objekts in mangelfreiem Zu-\n\nstand. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Die Frage, ob Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, wird sich nicht ohne \n\nRückfrage bei dem Sachverständigen klären lassen, ob die in seinem Gutach-\n\nten genannten Beträge die Umsatzsteuer einschließen. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 O 479/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2009 - 5 U 684/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__59-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/v-zr-59-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__59-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__59-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/v-zr-59-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__59-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:39.197662+00:00"}}