{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__54-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"V ZR 54/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 196 Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) unzulässigen Zahlung unterliegt auch dann nicht der Verjährung nach § 196 BGB, wenn diese Zahlung als Aufwendungs- ersatz im Rahmen einer Vereinbarung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags über ein im Planungsgebiet liegendes Grundstück dekla- riert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 54/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 196 \n\nEin Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das \n\nKoppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) unzulässigen Zahlung unterliegt auch \n\ndann nicht der Verjährung nach § 196 BGB, wenn diese Zahlung als Aufwendungs-\n\nersatz im Rahmen einer Vereinbarung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht \n\nvollzogenen Kaufvertrags über ein im Planungsgebiet liegendes Grundstück dekla-\n\nriert wird. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - V ZR 54/09 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 19. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n648.004,98 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin kaufte am 15. Oktober 1996 ein großes Grundstück, das \n\nnicht als Bauland ausgewiesen war, sich dafür aber nach ihrer Einschätzung \neignete. Eine Teilfläche von 2.275 m2 verkaufte sie mit notariellem Vertrag vom \n\n16. Oktober 1996 für 361.250 DM an die beklagte Gemeinde. Beide Parteien \n\nwaren zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bis 31. Oktober 1998 kein \n\nbestandskräftiger Bebauungsplan zustande gekommen war, der das Grund-\n\nstück als Bauland auswies. Der Bebauungsplan kam zustande und wurde am \n\n31. August 1998 durch den Landkreis genehmigt. Am 9. September 1998 \n\nschlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in welchem sie den - bis dahin \n\nnicht durchgeführten - Kaufvertrag vom 16. Oktober 1996 einvernehmlich auf-\n\nhoben und vereinbarten, dass die Klägerin der Beklagten \"zur Abgeltung aller \n\nAnsprüche aus dem \n\n... Kaufvertrag eine Abstandszahlung \n\n... von \n\n1.267.387,50 DM\" (= 648.004,98 €) zahlte. Die geleistete Zahlung verlangt die \n\nKlägerin mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Klage zurück, weil der Vertrag \n\ngegen das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) verstoßen habe. Die \n\nBeklagte erhebt die Einrede der Verjährung. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelas-\n\nsen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Diese \n\nbeantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Klägerin zeigt nicht \n\nauf, dass die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher \n\nBedeutung aufwerfe oder dass eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts \n\noder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 543 \n\nAbs. 2 ZPO; zur Darlegungslast siehe nur Senat, BGHZ 154, 288). \n\n4 \n\n1. Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für unbegründet. \n\nDer Anspruch verjähre nach § 196 BGB in zehn Jahren; diese Frist sei nicht \n\nverstrichen. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei zwar an sich \n\ngegeben, weil der Aufhebungsvertrag in der Sache auf eine Bezahlung für Pla-\n\nnung hinauslaufe und wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot des § 11 \n\nAbs. 2 Satz 2 BauGB nach § 134 BGB nichtig sei. Er sei indessen nach § 817 \n\nSatz 2 BGB ausgeschlossen, weil der gleiche Verstoß auch der Klägerin zur \n\nLast falle. \n\n5 \n\n2. Diese Begründung wirft - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im An-\n\nsatz zu Recht geltend macht - die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob \n\n§ 817 Satz 2 BGB auf Verträge angewendet werden kann, die wegen Versto-\n\nßes gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB nichtig sind. Die Anwendung der Vor-\n\nschrift auf solche Verträge würde nämlich im Ergebnis den verbotswidrigen Zu-\n\nstand perpetuieren und könnte damit den Zweck der Verbotsnorm konterkarie-\n\nren. In Fallgestaltungen, die der vorliegenden in diesem Punkt ähnlich sind, hat \n\nder Bundesgerichtshof die Anwendung von § 817 Satz 2 BGB verneint (BGH, \n\nUrt. v. 10. November 2005, III ZR 72/05, NJW 2006, 45; Urt. v. 13. März 2008, \n\nIII ZR 282/07, NJW 2008, 1942: Schneeballsysteme; BGHZ 111, 308: für \n\nSchwarzarbeit; BGHZ 75, 299 Leiharbeit). Die danach zu erwägende Nichtan-\n\nwendung von § 817 Satz 2 BGB würde auch der Rechtsprechung des Bundes-\n\nverwaltungsgerichts zur Nichtanwendung von § 817 Satz 2 BGB auf öffentlich-\n\nrechtliche Verträge entsprechen (DVBl. 2003, 1215). \n\n6 \n\n3. Die Frage ist hier aber - was die Nichtzulassungsbeschwerde über-\n\nsieht - weder entscheidungserheblich noch ergebnisrelevant, weil die von der \n\nBeklagten erhobene Einrede der Verjährung begründet ist. Der Anspruch unter-\n\nliegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der - hier abgelaufenen - re-\n\ngelmäßigen Verjährungsfrist und nicht der einer Verjährungsfrist von zehn Jah-\n\nren nach § 196 BGB. \n\n7 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR \n\n118/07, NJW-RR 2008, 824) unterliegen der Verjährungsfrist des § 196 BGB \n\nauch Bereicherungsansprüche aus einem nichtigen Vertrag über die Verschaf-\n\nfung von Rechten an einem Grundstück. Das gilt danach auch dann, wenn der \n\nnichtige Vertrag nur einseitig erfüllt ist und nur die Gegenleistung zurückgefor-\n\ndert wird. Nichts anderes gilt für Ansprüche aus einer nichtigen Vereinbarung \n\nüber die Rückabwicklung eines solchen Rechtsgeschäfts. \n\n8 \n\nb) Zu diesen Ansprüchen gehört der Bereicherungsanspruch der Kläge-\n\nrin aber gerade nicht. Die Rückabwicklungsvereinbarung ist nichtig, weil die \n\nvorgesehene und erfolgte Zahlung der Klägerin nicht der Rückabwicklung des \n\nKaufvertrags dient, sondern eine unzulässige Bezahlung für die Bauleitplanung \n\nder Beklagten darstellt. Sie ist keine Gegenleistung für die Übertragung oder \n\nRückübertragung eines Rechts an einem Grundstück, sondern die unzulässige \n\nGegenleistung für die Bebauungsplanung der Beklagten. Die Deklarierung die-\n\nser unzulässigen Leistung als Aufwendungsersatz im Rahmen einer Vereinba-\n\nrung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags än-\n\ndert daran nichts. Ob unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision \n\nwegen Grundsatzbedeutung in Betracht gekommen wäre, kann dahinstehen, \n\nweil die Nichtzulassungsbeschwerde dies nicht geltend macht. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.08.2008 - 3 O 24307/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.01.2009 - 17 U 4711/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__54-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/v-zr-54-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__54-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__54-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/v-zr-54-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__54-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:08.451683+00:00"}}