{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__50-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"V ZR 50/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 50/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats \n\nvom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge hat in der Sache \n\nkeinen Erfolg. Der Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers weder den \n\n\"tragenden Inhalt\" der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt gelassen \n\nnoch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs übersehen. \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist vor allem darauf gestützt worden, \n\ndass der Fall eine Reihe von Fragen aufwerfe, die von grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung seien. Abgesehen davon, dass die Darlegung dieses Zulassungsgrundes \n\nnicht den Anforderungen entsprochen hat, die nach der Rechtsprechung des \n\nSenats (BGHZ 154, 288, 291 ff.) zu beachten sind, kommt es auf alle die von \n\nder Beschwerde als grundsätzlich eingestuften Fragen nicht an. Dies hätte der \n\nBeschwerde auch selbst auffallen müssen, wenn sie - was ebenfalls zur Darle-\n\ngung des Zulassungsgrundes gehört - der Frage der Entscheidungserheblich-\n\nkeit nachgegangen wäre. \n\n3 \n\nWie sie an sich zutreffend gesehen hat, ist der \"Kaufvertrag\" wegen ei-\n\nnes Beurkundungsmangels nichtig mit der Folge, dass der entrichtete Kauf-\n\npreisanteil nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangt werden konnte. Dann \n\naber sind alle die von ihr aufgeworfenen Fragen ohne Bedeutung. Zur Darle-\n\ngung eines Zulassungsgrundes hätte es stattdessen gehört, dass und aufgrund \n\nwelcher Umstände der - prima facie \"einfache\" - Rechtsfehler des Berufungsge-\n\nrichts die Zulassung der Revision begründen sollte. Dazu findet sich in der Be-\n\nschwerdebegründung nichts. \n\n4 \n\n2. Auch der von der Beschwerde angesprochene Umstand, dass das Be-\n\nrufungsgericht möglicherweise eine Anspruchsgrundlage, nämlich § 823 Abs. 2 \n\nBGB, übersehen hat, war für sich genommen nicht geeignet, die Zulassung der \n\nRevision zu begründen. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Zulassungs-\n\ngrund benannt, geschweige denn dargelegt. Soweit sie in diesem Zusammen-\n\nhang den Begriff der Divergenz erwähnt hat, hat sie dessen inhaltliche Bedeu-\n\ntung verkannt (s. dazu ebenfalls Senat, BGHZ 154, 288, 292 f.). Das Beru-\n\nfungsgericht hat im Übrigen auch nicht übersehen, dass gegenüber einem de-\n\nliktsrechtlichen Anspruch Einwendungen und Einreden ausgeschlossen sind; es \n\nist zu einer solchen Prüfung gar nicht vorgedrungen. \n\n5 \n\n6 \n\n3. Schließlich war auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \n\ngeeignet, die Zulassung der Revision zu begründen, und zwar aus mehreren \n\nGründen. \n\nSoweit die Beschwerde die Auffassung vertreten hat, bei der Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beginn der Erdarbeiten treuwidrig \n\nverhindert, handele es sich um eine \"ohne nähere Feststellungen in den Raum \n\ngestellte Behauptung\", so hat sie die Tatbestandswirkung des Berufungsurteils \n\nnicht beachtet. Dort heißt es: \"Die Bauarbeiten wurden unstreitig deswegen \n\nnicht begonnen, weil der Kläger und die Zeugin H. die Zulässigkeitsvor-\n\naussetzungen durch Einreichung der Baubeginnsanzeige nach Art. 68 Abs. 7 \n\nBayBO nicht geschaffen und dann der von der Beklagten bereits beauftragten \n\nBaufirma die Aufnahme der Arbeiten untersagt und für den Fall, dass trotzdem \n\ndamit begonnen würde, Konsequenzen wie Bußgeld und verschiedene Unkos-\n\nten in Aussicht gestellt haben…\". \n\n7 \n\nDie Rüge, das Berufungsgericht habe, bevor es von einer treuwidrigen \n\nVereitelung des Baubeginns habe ausgehen dürfen, einen eingehenderen Hin-\n\nweis nach § 139 ZPO erteilen müssen, konnte ebenfalls keinen Erfolg haben. \n\nDer in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 erteilte Hinweis ist an \n\nDeutlichkeit nicht zu überbieten. Sowohl die Rechtsfrage (§ 242 BGB) als auch \n\ndie Tatsachen und die Rechtsfolge sind angesprochen. Dass und aus welchen \n\nGründen der Kläger dazu nicht ausführlich hätte Stellung nehmen können, hat \n\ndie Beschwerde nicht dargelegt. Einen Antrag, ihm weitere Ausführungen dazu \n\nnachzulassen, hat der Kläger nicht gestellt. Auch die Beschwerde hat nicht auf-\n\ngezeigt, welchen weiteren konkreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines \n\nweiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) noch gehalten hätte. Vielmehr ist sie \n\nvage geblieben. Das Berufungsgericht hätte \"mit entsprechenden Aufklärungs-\n\nhinweisen\" den Gründen näher nachgehen müssen, warum es nicht zu einem \n\nBaubeginn gekommen sei, \"gegebenenfalls durch Auswertung\" eines (in einer \n\nAnlage zu den Akten gereichten) Schreibens oder durch \"weitere Nachfragen.\" \n\nAll dies genügte nicht einmal im Ansatz der Darlegung eines Verstoßes gegen \n\ndas Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht. \n\n8 \n\nFerner hat die Beschwerde übersehen, dass es nach einer Hilfsbegrün-\n\ndung des Berufungsgerichts auf die Frage der Vereitelung nicht ankam; denn \n\nnach den getroffenen Feststellungen ist \"bis August 2007 tatsächlich mit den \n\nErdarbeiten begonnen\" worden. Im Hinblick auf diese Hilfsbegründung ist kein \n\nZulassungsgrund geltend gemacht worden. \n\n9 \n\n10 \n\nSchließlich kam es bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Falles ohne-\n\nhin nicht auf die Frage der Vereitelung des Baubeginns an. \n\n4. Angesichts dieses Inhalts der Beschwerde kam eine Zulassung der \n\nRevision nicht ernsthaft in Betracht. Der Senat hat den Anspruch des Klägers \n\nauf rechtliches Gehör folglich auch nicht in entscheidungserheblicher Weise \n\nverletzt, § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\n Roth \n\nVorinstanzen: \nLG Traunstein, Entscheidung vom 16.06.2008 - 8 O 3145/07 - \nOLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 13 U 3819/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__50-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/v-zr-50-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__50-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__50-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/v-zr-50-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__50-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:31.065716+00:00"}}