{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__46-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"V ZR 46/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 46/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom \n\n13. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der \n\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 \n\nEGZPO). \n\n1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grund-\n\ndienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Grunddienstbarkeit nach § 7 ZPO; er \n\nist nach § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend für die Schätzung ist in der Rechts-\n\nmittelinstanz das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der an-\n\ngefochtenen Entscheidung. Enthält diese - wie hier - die Verurteilung zur Be-\n\nseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung, ist als Wert des Beschwer-\n\ndegegenstands die Wertminderung anzusetzen, die das dienende Grundstück \n\ndurch die ausgeurteilte Belastung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom \n\n2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat \n\n- ebenso wie das Amtsgericht mit Einverständnis der Parteien - insoweit einen \n\nBetrag von 4.000 € angenommen. \n\n3 \n\n2. Von dieser Annahme ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde auszugehen. Die Beklagte hat nämlich einen höheren Wert nicht \n\nglaubhaft gemacht. In dem von ihr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten \n\nSachverständigengutachten ist zwar eine Wertminderung des Grundstücks der \n\nBeklagten von 22.000 € ausgewiesen. Aber dieses Gutachten beantwortet nicht \n\ndie hier relevante Frage. \n\n4 \n\na) Der Sachverständige ist bei seiner Wertberechnung von der Auswei-\n\ntung des Wegerechts auf die gesamte Hoffläche des Grundstücks der Beklag-\n\nten ausgegangen, was zu einer gegenüber der reinen Wegerechtsfläche zu-\n\nsätzlich beeinträchtigten Fläche von 224 qm führen soll. Dies geht jedoch über \n\ndie in dem Berufungsurteil enthaltene Verurteilung hinaus. Sie beinhaltet ledig-\n\nlich, dass die Beklagte im Bereich der an der Hausecke rechtwinklig abkni-\n\nckenden Wegführung eine die Breite von 2 m überschreitende Fläche freihalten \n\nmuss, damit die Klägerin mit einem Kraftfahrzeug um das Haus herumfahren \n\nkann. Welche Größe und welchen Wert diese Fläche hat, ist dem Sachver-\n\nständigengutachten nicht zu entnehmen. \n\n5 \n\nb) Zur Wertminderung des Grundstücks der Beklagten durch die Beseiti-\n\ngung der Schräge unter der hinter dem Haus befindlichen Treppe enthält das \n\nSachverständigengutachten keine Angaben. Stattdessen hat der Sachverstän-\n\ndige die Baukosten von 4.400 € beziffert. Selbst wenn man diesen Betrag \n\nzugrunde legt, gelangt man lediglich zu einem Beschwerdewert von 7.900 € \n\n(3.000 € für die Verurteilung zu 1 a), 4.400 € für die Verurteilung zu 1 b) und \n\n500 € für die Verurteilung zu 1 c)). \n\n6 \n\n3. Zusammen mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von \n\n624,24 € nebst Zinsen ergibt sich somit allenfalls ein Beschwerdewert von \n\n8.524,24 €. Dies ist zugleich der Wert der mit der Revision geltend zu machen-\n\nden Beschwer. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Lebach, Entscheidung vom 18.09.2007 - 3A C 222/07 - \nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.02.2009 - 2 S 180/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/v-zr-46-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/v-zr-46-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:08.188926+00:00"}}