{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__42-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-30","aktenzeichen":"V ZR 42/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 42/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. Oktober 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2009 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte erhielt von ihren - inzwischen verstorbenen und von ihr und \n\nihrem Bruder beerbten - Eltern im Jahr 1977 das Eigentum an dem Grundstück \n\nmit der jetzigen Flurstücksnummer 16/1 (Gemarkung S. \n\n ) übertragen. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 9. Februar 1978 \n\nverkauften die Eltern das benachbarte Grundstück mit der jetzigen Flurstücks-\n\nnummer 11/1 (Gemarkung S. ) an P. B. . In § 4 \n\nheißt es: \n\n\"Wegerecht \n\nIn der privatschriftlichen Vereinbarung vom 8. April 1973 haben \ndie Verkäufer dem Käufer in Ziff. 3 dieser Vereinbarung ein Wege-\nrecht zu seiner Parzelle 148/11 eingeräumt. Sie erklären sich dar-\nüber hinaus mit einer Grundbucheintragung dieses Wegerechtes \nin einer Breite von ca. 1,5 m einverstanden. Sie erklären aus-\ndrücklich ihre Verpflichtung, dem Käufer dieses Wegerecht einzu-\nräumen und auch dessen Eintragung zu bewilligen. ...\" \n\n2 \n\n3 \n\nP. B. wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. \n\nDie Eintragung des Wegerechts erfolgte nicht; P. B. machte von dem \n\nWegerecht keinen Gebrauch. \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 2006 verkaufte P. \n\nB. das Grundstück an die Klägerin. In einer notariell beurkundeten \"Ver-\n\ntragsergänzung\" vom 24. Juli 2007 trat er sämtliche Rechte und Pflichten aus \n\nder in § 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 getroffenen Vereinbarung an \n\ndie Klägerin ab, die die Abtretung annahm. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat von der Beklagten die Bewilligung eines Wegerechts \n\nund dessen Eintragung als Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks mit \n\nder Flurstücksnummer 11/1 und zu Lasten des Grundstücks mit der Flurstücks-\n\nnummer 16/1 in das Grundbuch verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen er-\n\nfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin sie weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet ein Grundbuchberichti-\n\ngungsanspruch der Klägerin aus, weil der Inhalt des Grundbuchs mit der wirkli-\n\nchen Rechtslage übereinstimme und ein - eventueller - schuldrechtlicher An-\n\nspruch auf Änderung der im Grundbuch dargestellten Rechtslage keinen Be-\n\nrichtigungsanspruch begründe. Ein Anspruch auf Abgabe der \"dinglichen\" Be-\n\nwilligung des Wegerechts und der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO aus \n\nder Abtretungsvereinbarung vom 24. Juli 2007 steht der Klägerin nach Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu. Falls die Eltern der Beklagten \n\nsich bereits im Jahr 1973 zur Einräumung eines Wegerechts für P. B. \n\nverpflichtet hätten, wäre die Verpflichtung nach den Regeln des nachträglichen \n\nUnvermögens untergegangen, weil die Eltern nicht mehr Eigentümer des zu \n\nbelastenden Grundstücks gewesen seien. Der in § 4 des Kaufvertrags vom \n\n9. Februar 1978 vereinbarte Anspruch des P. B. gegen die Eltern der \n\nBeklagten auf Einräumung und dingliche Sicherung des Wegerechts sei weder \n\nmit dem Kaufvertrag vom 10. Mai 2006 noch mit der Abtretungsvereinbarung \n\nvom 24. Juli 2007 auf die Klägerin übergegangen. Denn das seinerzeit zwi-\n\nschen den Eltern und P. B. begründete und auf die Beklagte als Miter-\n\nbin übergegangene Schuldverhältnis stelle sich seiner Gesamtheit nach als Ge-\n\nfüge von Rechten, Rechtslagen und Pflichten dar; es bestehe die Besonderheit, \n\ndass die durch ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft begründete Grund-\n\ndienstbarkeit für den Berechtigten und den Verpflichteten einem Dauerschuld-\n\nverhältnis vergleichbare Rechte und Pflichten begründe, da mit der Rechtsbe-\n\nstellung ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem \n\nEigentümer des dienenden Grundstücks entstehe, welches nach den §§ 1020 \n\nbis 1023 BGB Schonungs- und Erhaltungspflichten als die Grunddienstbarkeit \n\nbegleitende Nebenpflichten begründe. Deshalb könne der Eintritt einer neuen \n\nPartei regelmäßig nur im Wege der Vertragsübernahme bzw. des Vertragsbei-\n\ntritts erfolgen, welche beide entweder die Zustimmung oder die rechtsgeschäft-\n\nliche Einbeziehung der verbleibenden Altpartei erforderten. Somit gehe es der \n\nSache nach um den Eintritt bzw. den Anspruch auf Begründung eines Dauer-\n\nschuldverhältnisses, so dass es sich nicht lediglich um die Überlassung einer \n\nisolierten einzelnen Verpflichtung unter Bestand der Schuldrechtsbeziehung zur \n\nAltpartei im Übrigen, sondern um die Fortsetzung des ursprünglich zwischen \n\nden Altparteien bestehenden schuldrechtlichen Vertrags in der Gesamtheit sei-\n\nner Rechte und Pflichten zwischen der eintretenden Partei - hier der Klägerin - \n\neinerseits und der einen Altpartei - hier der Beklagten - andererseits, verbunden \n\nmit dem Ausscheiden der anderen Altpartei - hier des P. B. - aus \n\ndem Schuldverhältnis handele. Dies hätten P. B. und die Klägerin bei \n\ndem Abschluss der Abtretungsvereinbarung dem Ansatz nach zutreffend er-\n\nkannt; dementsprechend habe P. B. alle Rechte und Pflichten aus \n\n§ 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 an die Klägerin abgetreten. Eine \n\nwirksame Vertragsübernahme habe jedoch nur unter Einbeziehung der Beklag-\n\nten oder mit ihrer Zustimmung erfolgen können. Daran fehle es. Ginge man da-\n\nvon aus, dass der schuldrechtliche Anspruch des P. B. auf Einräu-\n\nmung des Wegerechts doch auf die Klägerin übergegangen sei, sei dieser An-\n\nspruch jedoch infolge Zeitablaufs verwirkt. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Die Revision ist aufgrund der Zulassung in dem Berufungsurteil statt-\n\nhaft (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat ist an die Zulassung ge-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nbunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), obwohl das Berufungsgericht keinen Zulas-\n\nsungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) genannt und seine Zulassungsentschei-\n\ndung nicht begründet, sondern nur die Zulassung ausgesprochen und in diesem \n\nZusammenhang die die Statthaftigkeit der Revision betreffende Vorschrift des \n\n§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeführt hat. \n\n2. In der Sache hat die Revision Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf \n\nmehrfachen Gesetzesverletzungen und erweist sich auch nicht im Ergebnis aus \n\nanderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). \n\na) Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - hat das Beru-\n\nfungsgericht einen - von vornherein allerdings nicht in Betracht kommenden - \n\nGrundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB verneint. Das Grundbuch ist \n\nnicht unrichtig, weil das Wegerecht mangels Eintragung nicht entstanden ist. \n\nEin schuldrechtlicher Anspruch auf Änderung der in dem Grundbuch dargestell-\n\nten Rechtslage, wie er nach Ansicht der Klägerin besteht, begründet den Be-\n\nrichtigungsanspruch nicht. Denn dieser bezweckt die Auflösung des Wider-\n\nspruchs zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechtslage \n\ndurch Herstellung eines dem materiellen Recht entsprechenden Grund-\n\nbuchstands und nicht die Herbeiführung eines materiellen Rechtsgeschäfts, mit \n\ndem die Änderung der dinglichen Rechtslage bezweckt wird (Senat, Urt. v. \n\n21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGHReport 2006, 147). \n\n10 \n\nb) Ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, \n\nweil die Klägerin die Eintragung einer Dienstbarkeit verlangt, hat das Beru-\n\nfungsgericht - zutreffend - einen Anspruch der Klägerin auf Duldung eines Not-\n\nwegs über das Grundstück der Beklagten verneint, weil ihrem Grundstück nicht \n\ndie Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n11 \n\nc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Untergang der eventu-\n\nell im Jahr 1973 begründeten Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit \n\nwegen nachträglichen Unvermögens der Eltern der Beklagten angenommen. \n\nDie Übertragung des Eigentums an dem Grundstück mit der jetzigen Flurstück-\n\nnummer 16/1 auf die Beklagte führte nicht dazu, dass ihren Eltern die Erfüllung \n\nder - gegebenenfalls - im Jahr 1973 begründeten Verpflichtung unmöglich wur-\n\nde mit der Folge, dass sie von der Leistung frei wurden und P. B. \n\neinen Schadensersatzanspruch hatte (§§ 275, 280 BGB a.F.). Denn es ist nicht \n\nfestgestellt, dass ihnen die Beseitigung des Leistungshindernisses durch den \n\nRückerwerb des Grundstücks oder die Herbeiführung der Zustimmung der Be-\n\nklagten zu der Dienstbarkeitsbestellung nicht möglich war (vgl. Senat, Urt. v. \n\n20. Dezember 1996, V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939; BGH, Urt. v. 12. März \n\n2003, XII ZA 18/00, NJW 2003, 2158, 2160). Deshalb fehlt auch der weiteren \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die Erfüllung der in § 4 des Kaufvertrags vom \n\n9. Februar 1978 sei den Eltern der Beklagten von Anfang an unmöglich gewe-\n\nsen, die rechtliche Grundlage. \n\n12 \n\nd) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die wirksame Abtretung eines \n\nschuldrechtlichen Anspruchs von P. B. gegen die Beklagte auf Bewil-\n\nligung des Wegerechts mit der Erwägung verneint, das seinerzeit zwischen den \n\nEltern der Beklagten und P. B. begründete Schuldverhältnis stelle \n\nsich seiner Gesamtheit nach als Gefüge von Rechten, Rechtslagen und Pflich-\n\nten mit der Besonderheit dar, dass die durch ein schuldrechtliches Verpflich-\n\ntungsgeschäft begründete Grunddienstbarkeit für den Berechtigten und den \n\nVerpflichteten einem Dauerschuldverhältnis vergleichbare Rechte und Pflichten \n\nbegründe, so dass der wirksame Eintritt einer neuen Partei regelmäßig nur im \n\nWege der Vertragsübernahme oder des Vertragsbeitritts erfolgen könne. Dies \n\nist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. \n\n13 \n\naa) Zum einen hat das Berufungsgericht hier verkannt, was es zuvor zu-\n\ntreffend bejaht hat, dass nämlich eine Grunddienstbarkeit bisher nicht entstan-\n\nden ist. Nicht ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft begründet die \n\nDienstbarkeit, sondern die dingliche Einigung zwischen dem Berechtigten und \n\ndem Verpflichteten sowie die Eintragung des Rechts in das Grundbuch (§ 873 \n\nAbs. 1 BGB). Fehlt es daran, kann auch kein gesetzliches Schuldverhältnis zwi-\n\nschen zwei Grundstückseigentümern bestehen, welches durch eine Grund-\n\ndienstbarkeit begründet wird (dazu Senat, BGHZ 95, 144, 146 ff.; 106, 348, \n\n350). Somit fehlt es ebenfalls an dem von dem Berufungsgericht angenomme-\n\nnen Dauerschuldverhältnis zwischen P. B. und den Eltern der Be-\n\nklagten bzw. der Beklagten selbst. \n\n14 \n\nbb) Zum anderen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht \n\ndas zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten einer Grunddienstbar-\n\nkeit bestehende Schuldverhältnis im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Rechte \n\ndes Berechtigten einem Miet-, Pacht- oder Gesellschaftsverhältnis gleichgestellt \n\nhat mit der Folge, dass eine Übertragung ohne Mitwirkung des Verpflichteten \n\nunwirksam ist. Das verkennt den Anwendungsbereich von § 399 Alt. 1 BGB. \n\nNach dieser Vorschrift kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die \n\nLeistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Verän-\n\nderung ihres Inhalts erbracht werden kann. Eine Inhaltsänderung wird u.a. dann \n\nangenommen, wenn ein Gläubigerwechsel das besonders schutzwürdige Inter-\n\nesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson \n\nbeeinträchtigt (BGHZ 96, 146, 149). Ein solches Interesse besteht bei dem An-\n\nspruch des Mieters auf Überlassung des Gebrauchs der Mietsache, weil es für \n\nden Vermieter von besonderer Bedeutung ist, wem er den Gebrauch überlas-\n\nsen muss (BGH, Urt. v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987); Ver-\n\ngleichbares gilt für die Sonderrechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile (Bamber-\n\nger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., § 399 Rdn. 5). Diese Erwägungen treffen auf das \n\nzwischen dem Eigentümer des herrschenden und dem Eigentümer des dienen-\n\nden Grundstücks neben der Grunddienstbarkeit bestehende gesetzliche \n\nSchuldverhältnis nicht zu. Denn die Grunddienstbarkeit steht von vornherein \n\nnicht einer bestimmten Person zu, sondern dem jeweiligen Eigentümer des \n\nherrschenden Grundstücks (§ 1018 BGB). Damit ist ein Gläubigerwechsel \n\ngleichsam vorprogrammiert. Ein besonderes Interesse des Eigentümers des \n\ndienenden Grundstücks (Schuldner) an der Beibehaltung des ursprünglichen \n\nBerechtigten der Grunddienstbarkeit ist deshalb nicht zu erkennen, zumindest \n\naber nicht schutzwürdig. \n\n15 \n\ne) Rechtlich nicht haltbar sind die Erwägungen, mit denen das Beru-\n\nfungsgericht das Erfordernis der rechtsgeschäftlichen Einbeziehung der Beklag-\n\nten in eine Vertragsübernahme oder der Zustimmung zu einer Vertragsüber-\n\nnahme zwischen P. B. und der Klägerin \"unter Beachtung der in \n\n§§ 414, 415 BGB anerkannten Interessen der Gegenpartei\" begründet hat. \n\n16 \n\naa) Falls es mit seiner Formulierung \"Fortsetzung des ursprünglich zwi-\n\nschen den Altparteien bestehenden schuldrechtlichen Vertrages\" die Fortset-\n\nzung des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 zwischen der Klägerin anstelle von \n\nP. B. und der Beklagten als Miterbin ihrer Eltern gemeint hat, rügt die \n\nRevision erfolgreich die Auslegung der Vereinbarung vom 24. Juli 2007 durch \n\ndas Berufungsgericht. Diese ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten; \n\nsie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzlich oder all-\n\ngemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-\n\nletzt worden sind (siehe nur BGHZ 152, 153, 156). So liegt es hier. Das Beru-\n\nfungsgericht hat den Wortlaut der Vereinbarung, der Ausgangspunkt jeder Ver-\n\ntragsauslegung ist (siehe BGH, Urt. v. 27. März 2001, VI ZR 12/00, NJW 2001, \n\n2535), nicht ausreichend beachtet. In § 4 heißt es, dass P. B. sämtli-\n\nche Rechte und Pflichten aus der in § 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 \n\ngetroffenen Vereinbarung an die Klägerin abtritt und die Klägerin die Abtretung \n\nannimmt. Dies schließt die Annahme aus, dass P. B. und die Kläge-\n\nrin darüber hinaus einen Parteiwechsel innerhalb des Kaufvertrags herbeiführen \n\nwollten. Eine dahingehende Auslegung wird auch dem Grundsatz nicht gerecht, \n\ndass der Wille der Vertragsparteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck \n\nnicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist (BGHZ 152, 153, 158). Denn der Ein-\n\ntritt der Klägerin anstelle von P. B. in den Kaufvertrag bedarf als Ver-\n\ntragsübernahme der Zustimmung aller Beteiligten (BGH, Urt. v. 20. April 2005, \n\nXII ZR 29/02, NJW-RR 2005, 958, 959 m.w.N.). Da die Beklagte nicht zuge-\n\nstimmt hat, ist die Vertragsübernahme unwirksam mit der Folge, dass der von \n\nP. B. und der Klägerin gewünschte Erfolg, dieser einen Anspruch auf \n\nBewilligung des Wegerechts zu verschaffen, nicht eintreten kann. Dieses Er-\n\ngebnis haben P. B. und die Klägerin sicher nicht gewollt. \n\n17 \n\nbb) Falls das Berufungsgericht die Fortsetzung nur des in § 4 des Kauf-\n\nvertrags vom 9. Februar 1978 begründeten Schuldverhältnis zwischen der Klä-\n\ngerin anstelle von P. B. und der Beklagten angenommen hat, ist die \n\ndaraus gezogene Schlussfolgerung, mangels Mitwirkung der Beklagten sei die \n\nKlägerin nicht Inhaberin des Anspruchs auf Einräumung des Wegerechts ge-\n\nworden, fehlerhaft. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Beru-\n\nfungsgericht übersehen hat, dass die in einer unwirksamen Vertragsübernahme \n\nmitenthaltene Abtretung wirksam sein kann (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, IX ZR \n\n226/94, NJW 1996, 3147, 3148 f.). Das trifft hier, was der Senat mangels Aus-\n\nlegung der Vereinbarung in dieser Hinsicht durch das Berufungsgericht selbst \n\nentscheiden kann, für die Übertragung des Anspruchs auf Einräumung des \n\nWegerechts zu. Der Regelung ist der Wille von P. B. und der Kläge-\n\nrin zu entnehmen, dass diese mit dem Abschluss der Vereinbarung jedenfalls \n\ninsoweit in die Rechtsstellung von P. B. eintreten sollte, als dies ohne \n\nZustimmung der Beklagten möglich war. Die rechtliche Möglichkeit hierfür bietet \n\neine Abtretung (§ 398 BGB). \n\n18 \n\nf) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Unrecht in einer Hilfserwägung \n\nangenommen, dass der auf die Klägerin übergegangene Anspruch auf Einräu-\n\nmung des Wegerechts verwirkt sei. \n\n19 \n\naa) Zwar mögen 16 ½ Jahre vergangen sein, in denen P. B. \n\nund die Klägerin keine Rechte auf Einräumung und Eintragung des Wegerechts \n\ngeltend gemacht haben; auch haben sie innerhalb derselben Frist keinen \n\nGebrauch von dem Wegerecht gemacht. Aber daraus folgt nicht die Verwirkung \n\ndes Anspruchs. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Un-\n\ntätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beur-\n\nteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht \n\nmehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere auf \n\ndas Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Ver-\n\ntrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch \n\nnicht mehr geltend machen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 49/08, \n\nNJW 2009, 847, 849 - insoweit in BGHZ 179, 146 ff. nicht abgedruckt). \n\n20 \n\nbb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zutreffend weist die Revisi-\n\non darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass P. \n\nB. oder die Klägerin nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus \n\n§ 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 über längere Zeit unterlassen, son-\n\ndern darüber hinaus ein Verhalten gezeigt haben, welches das Vertrauen der \n\nBeklagten und ihrer Eltern rechtfertigt, nicht mehr in Anspruch genommen zu \n\nwerden. Auch andere Anhaltspunkte, die zur Rechtfertigung dieses Vertrauens \n\nherangezogen werden können, sind nicht festgestellt. Insbesondere die von \n\ndem Berufungsgericht hervorgehobene rechtliche Qualifizierung des Wege-\n\nrechts als \"Legaldauerschuldverhältnis\" ist in diesem Zusammenhang ohne Be-\n\nlang. Somit hat das Berufungsgericht das von ihm bejahte Vertrauen der Be-\n\nklagten lediglich mit dem bloßen Zeitablauf begründet. Durch diesen kann der \n\nnotwendige Vertrauenstatbestand jedoch nicht geschaffen werden (BGH, Urt. v. \n\n14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824). Im Übrigen ist - was die \n\nRevision zutreffend aufzeigt - weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die \n\nBeklagte, sollte doch von einem seitens P. B. oder der Klägerin ge-\n\nsetzten Vertrauenstatbestand auszugehen sein, hierauf auch tatsächlich einge-\n\nrichtet hat. Ein solches Verhalten ist jedoch weitere Voraussetzung für die An-\n\nnahme der Verwirkung (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 49/08, aaO; \n\nBGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, aaO). \n\n21 \n\n3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Der \n\nSenat kann allerdings nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur \n\nEndentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist deshalb zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n22 \n\na) Sowohl die Parteien als auch die Instanzgerichte sind bisher davon \n\nausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Bestellung und Eintragung \n\neiner Grunddienstbarkeit haben kann. Sie haben dabei jedoch übersehen, dass \n\neine am Wortlaut orientierte und den Interessen der Vertragsparteien gerecht \n\nwerdende Auslegung der Vereinbarung in § 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar \n\n1978 ergeben kann, dass die Vereinbarung auf die Bestellung einer beschränk-\n\nten persönlichen Dienstbarkeit gerichtet ist. \n\n23 \n\naa) Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit berechtigt ihren Inhaber \n\nu.a., das mit dem Recht belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen zu \n\nnutzen (§ 1090 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Ihr Inhalt kann demgemäß, wie der einer \n\nGrunddienstbarkeit (§ 1018 Alt. 1 BGB), ein Wegerecht sein. Berechtigter kann \n\ndagegen nicht, wie bei der Grunddienstbarkeit, der jeweilige Eigentümer eines \n\nanderen Grundstücks sein, sondern nur eine bestimmte natürliche oder juristi-\n\nsche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. P. B. ge-\n\nhört somit zu dem Kreis der möglichen Berechtigten. \n\n24 \n\nbb) Der Kaufvertrag vom 9. Februar 1978 wurde zwischen den Eltern der \n\nBeklagten und P. B. abgeschlossen, ebenso die in seinem § 4 ge-\n\nnannte privatschriftliche Vereinbarung vom 8. April 1973. In dieser haben die \n\nEltern nach ihrer Erklärung in dem Kaufvertrag P. B. ein Wegerecht \n\neingeräumt. In § 4 des Kaufvertrags haben sie ihre Verpflichtung erklärt, P. \n\nB. das Wegerecht einzuräumen und dessen Eintragung in das Grund-\n\nbuch zu bewilligen. Diese Regelungen können dafür sprechen, dass nur P. \n\nB. Inhaber des Wegerechts sein sollte. \n\n25 \n\ncc) Dies kann auch den Interessen der Vertragsparteien entsprochen \n\nhaben. Sie standen offensichtlich in einem besonders vertrauensvollen Verhält-\n\nnis zueinander. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Eltern P. B. \n\nknapp fünf Jahre vor der Beurkundung des Kaufvertrags den Besitz an dem \n\nGrundstück übergeben haben und dass P. B. ihnen in demselben \n\nZeitpunkt den Kaufpreis bezahlt hat. Hinzu kommt, dass nach dem die Grund-\n\nstückssituation im Jahr 1978 darstellenden Lageplan (Bl. 186 d.A.) das von P. \n\nB. erworbene Flurstück 148/11 an der südlichen Ecke an einen öf-\n\nfentlichen Weg angrenzte, so dass der Grundstückseigentümer nicht auf ein \n\nüber die nördlich gelegenen Grundstücke der Eltern der Beklagten bzw. der \n\nBeklagten selbst verlaufendes Wegerecht angewiesen war. Auch dies kann da-\n\nfür sprechen, dass das Wegerecht allein den persönlichen Bedürfnissen von \n\nP. B. dienen sollte. \n\n26 \n\nb) Der ursprünglich P. B. zustehende Anspruch kann nur auf-\n\ngrund der Vereinbarung vom 24. Juli 2007 im Wege der Abtretung (§ 398 BGB) \n\nauf die Klägerin übergangen sein. War er auf die Bestellung einer beschränkten \n\npersönlichen Dienstbarkeit gerichtet, scheitert der Übergang jedoch an der Vor-\n\nschrift des § 399 Alt. 1 BGB; der Anspruch ist nicht abtretbar, weil sich durch \n\ndie Abtretung der Inhalt der Leistung veränderte. \n\n27 \n\nEine Inhaltsänderung ist u.a. dann gegeben, wenn der Gebrauch einer \n\nSache einem anderen als dem ursprünglich Berechtigten überlassen werden \n\nsoll; denn die Person des Benutzers ist wesentlich für das Vertrauen, das der \n\nÜberlassende hinsichtlich der pfleglichen Behandlung der Sache hat (BGH, Urt. \n\nv. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987; MünchKomm-BGB/Roth, \n\n5. Aufl., § 399 Rdn. 7; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 399 Rdn. 8). Ein sol-\n\nches schutzwürdiges Vertrauen besteht nicht, wenn sich der Schuldner zur Be-\n\nstellung einer Grunddienstbarkeit verpflichtet hat. Denn die Veränderung in der \n\nPerson des Berechtigten nach der Entstehung des Rechts liegt in der Natur der \n\nSache (siehe oben unter 2. c) bb)), so dass der Besteller von vornherein damit \n\nrechnen muss, dass sein Grundstück von anderen Personen als dem ursprüng-\n\nlichen Berechtigten benutzt wird. Anders ist es aber bei der Verpflichtung zur \n\nBestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB). In die-\n\nsem Fall ist der Bestellungsanspruch jedenfalls dann nicht übertragbar, wenn \n\nVersprechensempfänger und Begünstigter identisch sind (Senat, BGHZ 28, 99, \n\n102; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 399 Rdn. 4; Staudinger/Mayer, BGB \n\n[2009], § 1092 Rdn. 4). Denn die Dienstbarkeit ist auf das persönliche Bedürfnis \n\ndes Berechtigten zugeschnitten und an eine bestimmte Person gebunden. \n\nDemgemäß ist sie nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Interesse \n\ndes Verpflichteten an der Beibehaltung des ursprünglichen Berechtigten ist in-\n\ndes schon vor der Entstehung des Rechts (§ 873 BGB) in demselben Maß vor-\n\nhanden und deshalb ebenso schützenswert. Dies rechtfertigt die Annahme der \n\nUnabtretbarkeit des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen \n\nDienstbarkeit. \n\n28 \n\n4. Die bisher fehlende Auslegung der Vereinbarung in § 4 des Kaufver-\n\ntrags muss das Berufungsgericht nachholen. Gelangt es dabei zu dem Ergeb-\n\nnis, dass die Eltern der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit \n\nbewilligt haben, ist die Klage abzuweisen. \n\n29 \n\nErgibt die Auslegung, dass die Eltern der Beklagten eine Grunddienst-\n\nbarkeit bewilligt haben, muss das Berufungsgericht prüfen, ob der Weg über \n\ndas heutige Flurstück Nr. 16/1 führen sollte. Bejaht es dies, wird zu prüfen sein, \n\nob - wie die Beklagte meint - die Geltendmachung des Anspruchs dem Schika-\n\nneverbot (§ 226 BGB) widerspricht. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG Usingen, Entscheidung vom 12.06.2008 - 2 C 50/08 - \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.02.2009 - 2-16 S 174/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__42-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-30/v-zr-42-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1092","ref_norm":"1092","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__42-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__42-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-30/v-zr-42-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__42-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:59.442911+00:00"}}