{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__36-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-09-25","aktenzeichen":"V ZR 36/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 556 Abs. 3 Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlun- gen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Rege- lungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 36/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. September 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 556 Abs. 3 \n\nWird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, \n\ndass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlun-\n\ngen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Rege-\n\nlungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend. \n\nBGH, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09 LG Göttingen \n\n AG Hann. Münden \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 18. Februar 2009 \n\naufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom \n\n5. August 2008 abgeändert: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 633,98 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. März 2008 zu zahlen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. November 1993 übertrug der \n\ninzwischen verstorbene Vater des Beklagten diesem unentgeltlich seinen 1/3-\n\nMiteigentumsanteil an einem Hausgrundstück. Der Beklagte räumte der Kläge-\n\nrin, seiner Stiefmutter, ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht \n\nan der Einliegerwohnung im Souterrain des Hauses ein. Schuldrechtlich verein-\n\nbarten die Parteien, dass sich die Klägerin an den Betriebskosten nach näherer \n\nRegelung zu beteiligen hat. \n\n2 \n\nFür das Kalenderjahr 2006 erstellte der Beklagte am 21. November 2007 \n\neine formell fehlerhafte und für die Klägerin nicht nachvollziehbare Betriebskos-\n\ntenabrechnung. Den darin ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag von 1.084,24 € \n\nbezahlte die Klägerin unter Vorbehalt. Da der Beklagte ihr die verlangten Ab-\n\nrechnungsbelege nicht vorlegte, hat die Klägerin Klage auf Rückzahlung von \n\n1.084,24 € erhoben. Der Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits eine neue \n\nBetriebskostenabrechnung erstellt, nach welcher die Klägerin einen Betrag von \n\n633,94 € nachzahlen muss. In Höhe der Differenz von 450,26 € zu der Zahlung \n\nder Klägerin hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt. Das Amtsgericht \n\nhat ihn entsprechend zur Rückzahlung verurteilt und die weitergehende Klage \n\nabgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. \n\n3 \n\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren auf Verurteilung des \n\nBeklagten zur Zahlung weiterer 633,94 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die in § 556 Abs. 3 \n\nSatz 2 und 3 BGB für den Ausschluss von Nachforderungen von Betriebskosten \n\nbestimmte Frist von zwölf Monaten nicht eingehalten, weil die fehlerhafte Ab-\n\nrechnung vom 21. November 2007 die Frist nicht unterbrochen habe. Dennoch \n\nkönne die Klägerin den von ihr zu viel gezahlten Betrag nicht zurückverlangen; \n\ndenn die Zwölf-Monats-Frist gelte nur für Wohnraummietverhältnisse und nicht, \n\nauch nicht entsprechend, für das Wohnungsrecht. Es fehle sowohl an einer \n\nplanwidrigen Regelungslücke im Gesetz als auch an einer vergleichbaren Inter-\n\nessenlage zwischen der Wohnraummiete und dem Wohnungsrecht. \n\nII. \n\n5 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat einen An-\n\nspruch auf Rückzahlung von 633,98 € nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, \n\nweil ihre Zahlung an den Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgte; denn der Be-\n\nklagte hat seinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten nach § 556 \n\nAbs. 3 Satz 3 BGB analog verloren, weil er nicht innerhalb der in § 556 Abs. 3 \n\nSatz 2 BGB festgelegten Frist ordnungsgemäß über die Betriebskostenvoraus-\n\nzahlungen der Klägerin abgerechnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2006, \n\nVIII ZR 94/05, NJW 2006, 903 f.). \n\n6 \n\n1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, mit der Betriebskostenab-\n\nrechnung vom 21. November 2007 habe der Beklagte die Abrechnungsfrist \n\nnicht gewahrt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abrechnung ist formell \n\nunwirksam, weil sie die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositio-\n\nnen nicht erkennen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2008, VIII ZR 295/07, \n\nNJW 2009, 283 f.). Eine solche Abrechnung wahrt die Abrechnungsfrist nach \n\n§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht (BGH, Urt. v. 17. November 2004, VIII ZR \n\n115/04, NJW 2005, 219 f.). Somit ist die von dem Prozessbevollmächtigten der \n\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge \n\nunbegründet, mit der er dem Berufungsgericht vorgeworfen hat, zu Unrecht \n\n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nnicht berücksichtigt zu haben, dass der Beklagte den nicht fristgerechten Zu-\n\ngang der Abrechnung bestritten habe. Die im Laufe des Rechtsstreits vorgeleg-\n\nte Abrechnung wurde nach Fristablauf erstellt. \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die direkte \n\nAnwendung der Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausscheidet, weil sie nur \n\nauf Wohnraummietverhältnisse Anwendung findet. Dies greift die Revision nicht \n\nan. \n\n3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die entsprechende An-\n\nwendung der Vorschrift abgelehnt. \n\na) Fehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt seiner Überlegungen, den \n\ndie Revisionserwiderung übernimmt. Denn bei der Abwägung, ob eine Analogie \n\nmöglich ist, stellt das Berufungsgericht dem Wohnraummietverhältnis, für das \n\ndie Vorschrift des § 556 Abs. 3 BGB gilt, lediglich das dingliche Wohnungsrecht \n\nnach § 1093 BGB gegenüber. Damit lässt es - worauf die Revision zutreffend \n\nhinweist - außer Acht, dass sich die Pflicht der Klägerin zur Zahlung von Be-\n\ntriebskosten nicht aus dem dinglichen Recht und auch nicht, woran man beim \n\nFehlen einer Zahlungsvereinbarung denken könnte, aus dem neben dem dingli-\n\nchen Wohnungsrecht bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. hierzu \n\nSenat, BGHZ 95, 144, 146 f.), sondern aus einem vertraglichen Schuldverhält-\n\nnis ergibt. Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung über Leistungen des Be-\n\nrechtigten, wie sie die Parteien getroffen haben, kann neben dem Wohnungs-\n\nrecht selbständig oder - wie hier - als Teil des Grundgeschäfts getroffen werden \n\n(Senat, Urt. v. 5. März 1965, V ZR 195/64, WM 1965, 649, 650 f.; Urt. v. \n\n20. Juni 1997, V ZR 39/96, WM 1997, 1673, 1674). Deshalb hängt die Ent-\n\nscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 \n\nBGB auf dieses Schuldverhältnis entsprechend angewendet werden kann. Dies \n\nist zu bejahen. \n\n10 \n\nb) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige \n\nRegelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hin-\n\nsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt \n\nhat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interes-\n\nsenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen \n\nwie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen \n\nAbwägungsergebnis gekommen (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, \n\nWM 2007, 1791, 1792 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. \n\n11 \n\nDas Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine planwidrige Regelungslücke, \n\nweil eine § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB entsprechende Regelung für den Fall fehlt, \n\ndass derjenige, der fremden Wohnraum aufgrund eines anderen Rechtsverhält-\n\nnisses als eines Mietverhältnisses nutzt, an den Eigentümer Vorauszahlungen \n\nfür Betriebskosten leistet. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift lässt nicht \n\nden Schluss zu, der Ausschluss von Betriebskostennachforderungen bei nicht \n\nfristgemäßer Abrechnung über Vorauszahlungen habe auf Wohnraummietver-\n\nhältnisse beschränkt werden sollen. Die Begründung zu dem Entwurf eines Ge-\n\nsetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (BT-\n\nDrucks. 14/4553), mit welchem die Vorschrift eingeführt wurde, enthält keinen \n\nHinweis auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers. Da sich bei der \n\nReform des Mietrechts die Problematik der Betriebskostenabrechnung inner-\n\nhalb anderer Rechtsverhältnisse auch nicht aufdrängte, lässt sich der unterblie-\n\nbenen Einfügung einer § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB entsprechenden Vorschrift an \n\nanderer Stelle keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die ent-\n\nsprechende Anwendung auf andere Wohnraumnutzungsverhältnisse entneh-\n\nmen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass in der Mietverhältnisse über Räu-\n\nme, die keine Wohnräume sind, betreffenden Vorschrift des § 578 Abs. 2 BGB \n\nwohl auf andere gesetzliche Regelungen, die Mietverhältnisse über Wohnräu-\n\nme betreffen, nicht aber auf § 556 BGB verwiesen wird. Denn dies verdeutlicht \n\nallenfalls, dass Nachforderungen für Betriebskosten lediglich dann ausge-\n\nschlossen sein sollen, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung von \n\nWohnraum entstanden sind. \n\n12 \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, der sich die Revisionserwiderung an-\n\ngeschlossen hat, dass sich der Wille des Gesetzgebers, den Ausschluss von \n\nBetriebskostennachforderungen auf Wohnraummietverhältnisse zu beschrän-\n\nken, daraus ergebe, dass in der das dingliche Wohnungsrecht betreffenden \n\nVorschrift des § 1093 BGB ausschließlich auf Vorschriften des Nießbrauch-\n\nrechts verwiesen werde, geht fehl. Sie verkennt, dass es nicht um die entspre-\n\nchende Anwendung der Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 auf das Wohnungs-\n\nrecht, sondern auf das zwischen den Parteien bestehende vertragliche Schuld-\n\nverhältnis geht. \n\n13 \n\nc) Die entsprechende Anwendung ist geboten, weil - entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts - der hier zu beurteilende Sachverhalt dem in § 556 \n\nAbs. 3 Satz 3 BGB geregelten vergleichbar ist. \n\n14 \n\naa) Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Vermieter dem Mieter die \n\njährlich vorzunehmende (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) Abrechnung über Voraus-\n\nzahlungen für Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats \n\nnach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach dem Ablauf dieser Frist \n\nist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausge-\n\nschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertre-\n\nten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Vorschriften sollen eine zeitnahe Abrech-\n\nnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zu-\n\nsammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen \n\nGunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, \n\nob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen \n\nmuss (BGH, Urt. v. 21. Januar 2009, VIII ZR 107/08, WuM 2009, 236, 237). Sie \n\ndienen somit der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit ver-\n\nmeiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neugliederung, Vereinfachung \n\nund Reform des Mietrechts, BT-Drucks. 14/4553 S. 37). \n\n15 \n\nbb) Diese Zielrichtung entspricht nicht nur den Interessen des Mieters \n\nvon Wohnraum, sondern zumindest auch den Interessen derjenigen Personen, \n\ndie berechtigterweise Wohnraum auf einer anderen Rechtsgrundlage als einem \n\nMietvertrag nutzen. Denn wenn sie - wie die Klägerin - Vorauszahlungen auf die \n\ndurch die Wohnraumnutzung entstehenden Betriebskosten zahlen, ist ihnen \n\ndaran gelegen, möglichst bald zu erfahren, ob die Vorauszahlungen den ge-\n\nschuldeten Betrag erreicht oder ihn über- oder unterschritten haben. Je nach \n\ndem Ergebnis der Abrechnung können sie ihr weiteres Verhalten ausrichten, \n\nnämlich entweder - bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten - ihren Verbrauch \n\nbeibehalten, erhöhen oder ermäßigen oder - bei verbrauchsunabhängigen Be-\n\ntriebskosten - die Höhe der Vorauszahlungen unverändert lassen oder auf eine \n\nHerauf- oder Herabsetzung drängen. In allen Fällen ist das Interesse der Wohn-\n\nraumnutzer ebenso wie das der Wohnraummieter auf baldige Klarheit gerichtet. \n\nDer weitere Gesichtspunkt der Streitvermeidung hat für den Wohnungsberech-\n\ntigten wenigstens denselben hohen Stellenwert wie für den Mieter von Wohn-\n\nraum. Denn er lebt in den meisten Fällen - wie auch die Klägerin - mit dem \n\nGrundstückseigentümer unter einem Dach und ist, anders als regelmäßig der \n\nMieter, in die Familie des Eigentümers mehr oder weniger integriert. Schon \n\ndeshalb ist er besonders daran interessiert, dass der Familienfriede nicht da-\n\ndurch gestört wird, dass der Eigentümer Betriebskostenvorauszahlungen ent-\n\ngegennimmt, ohne über sie zeitnah abzurechnen. \n\n16 \n\ncc) Dem steht die Rechtsnatur der Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB \n\nals Ausnahmevorschrift nicht entgegen. Der gesetzlichen Bestimmung des \n\n§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist der allgemeine Geltung beanspruchende Rechts-\n\ngedanke zu entnehmen, demjenigen Nutzer von Wohnraum, der an den Eigen-\n\ntümer Vorauszahlungen für Betriebskosten leistet, alsbald Sicherheit über seine \n\nRechte (Rückforderungsanspruch bei Überzahlung) und Pflichten (Nachzah-\n\nlungspflicht bei Unterzahlung) zu verschaffen. Hierfür bedarf es nicht einmal \n\neiner gesetzlichen Regelung; denn beide Vertragsparteien sind nach Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) gehalten, für Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche \n\nzu sorgen (BGH, Urt. v. 29. Februar 1984, VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684). \n\n17 \n\ndd) Die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 556 Abs. 3 \n\nSatz 3 BGB auf den vorliegenden Fall ist - entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts - auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die gesetzliche Rege-\n\nlung der zunehmenden Flexibilität im Mietrecht Rechnung tragen und vornehm-\n\nlich bei kurzen Mietverhältnissen Probleme bei der Betriebskostenabrechnung \n\nvermeiden soll. Diese Gesichtspunkte haben für den Gesetzgeber ersichtlich \n\nkeine Rolle gespielt (vgl. BT-Drucks. 14/4553). \n\n18 \n\nee) Nicht überzeugend ist die Argumentation des Berufungsgerichts, die \n\nRegelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bezwecke auch, dass der Vermieter ge-\n\nzwungen werde, sich verlässliche Grundlagen über etwaige Korrekturen zu-\n\ngunsten des Mieters zu verschaffen, da er diese durch die Nettomiete ausglei-\n\nchen müsse; beim Wohnungsrecht gebe es aber keine Nettomiete, dort finde \n\ndie Verteilung der Betriebskosten lediglich zwischen dem Eigentümer und dem \n\nBerechtigten statt, so dass der Wohnungsberechtigte kein erhöhtes Rechtssi-\n\ncherheitsbedürfnis habe. Die Ausführungen in der von dem Berufungsgericht \n\nhierfür zitierten Literaturstelle (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., \n\n§ 556 Rdn. 5) stehen in keinem Zusammenhang mit diesen Überlegungen, \n\ndenn sie betreffen nicht die Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, sondern \n\ndie Regelungen zu Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung in § 556 \n\nAbs. 3 Satz 5 und 6 BGB. \n\n19 \n\nff) Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass beim Wohnungsrecht \n\nkein sozialer Schutzbedarf wie beim Mietrecht bestehe, ist für die Entscheidung \n\ndes Rechtsstreits unerheblich. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass \n\nder in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bestimmte Ausschluss von Nachforderungen \n\nnicht den Zweck hat, wirtschaftliche Ungleichheiten sozialorientiert auszuglei-\n\nchen. \n\n20 \n\ngg) Schließlich steht der Vergleichbarkeit der rechtlichen und tatsächli-\n\nchen Situation der Klägerin mit der eines Mieters von Wohnraum nicht entge-\n\ngen, dass der Vermieter vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung die Betriebs-\n\nkosten tragen muss, während sie beim dinglichen Wohnungsrecht auch ohne \n\nVereinbarung dem Berechtigten zur Last fallen. Denn auf welcher rechtlichen \n\nGrundlage die Zahlungspflicht des Mieters bzw. die des Wohnungsberechtigten \n\nberuht, ist ohne Belang für die Frage, wann der Vermieter bzw. der Eigentümer \n\ndes mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks über Vorauszahlungen für \n\nBetriebskosten, die von dem Mieter bzw. von dem Berechtigten aufgrund einer \n\nschuldrechtlichen Vereinbarung geleistet werden, abzurechnen hat. \n\n21 \n\nd) Der entsprechenden Anwendung der Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 \n\nBGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt steht schließlich - anders als \n\ndas Berufungsgericht gemeint hat - auch nicht entgegen, dass nach überwie-\n\ngender Auffassung (OLG Düsseldorf ZMR 2008, 206 f. m.w.N.; LG Nürnberg-\n\nFürth ZMR 2008, 800, 801; a.A. MünchKomm-BGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 \n\nRdn. 1; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, \n\n5. Aufl., G IV Rdn. 67) die entsprechende Anwendung von § 556 Abs. 3 BGB \n\nauf Gewerberaummietverhältnisse ausscheidet. Denn Gegenstand des Woh-\n\nnungsrechts der Klägerin sind nicht gewerblich genutzte Räume, sondern \n\nWohnräume. Insoweit besteht kein Unterschied zu einem Wohnraummietver-\n\nhältnis. \n\n22 \n\n4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDie Sache ist zur Endentscheidung reif, weil weitere Feststellungen nicht erfor-\n\nderlich sind; deshalb hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDies führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zum Erfolg der Kla-\n\nge. \n\nIII. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Hann. Münden, Entscheidung vom 05.08.2008 - 3 C 156/08 - \nLG Göttingen, Entscheidung vom 18.02.2009 - 5 S 69/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-25/v-zr-36-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":22},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-25/v-zr-36-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:17.424417+00:00"}}