{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__21-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"V ZR 21/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 21/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Ur-\n\nteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n15. Dezember 2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n114.103,20 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 2006 kauften die Kläger von \n\nder Beklagten eine Doppelhaushälfte unter Ausschluss der Haftung des Ver-\n\nkäufers wegen Sachmängeln. Vor Vertragsschluss war das Objekt auf Veran-\n\nlassung der Beklagten von einer Maklerin (Streithelferin der Kläger) beworben \n\nworden. In einer im Internet veröffentlichten Anzeige wurde als Baujahr 1956 \n\nangegeben; tatsächlich war das Haus bereits im Jahr 1913 errichtet worden. \n\nGestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe arglistig getäuscht, auch hätten \n\nsich mittlerweile Schimmelschäden im Keller gezeigt, verlangen die Kläger Zah-\n\nlung von 114.103,20 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Objekts. Das \n\nLandgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es liege eine arg-\n\nlistige Täuschung über das Baujahr vor. \n\n2 \n\nIm Berufungsrechtszug haben die Kläger u.a. vorgetragen: \n\n\"Allein die mangelnde Feuchtigkeitsisolierung hinsichtlich des Kellers führte dazu, dass \n\nder Keller bis zu einem halben Meter an den Wänden feucht ist. Im Übrigen hatten die \n\nBerufungskläger auch hinsichtlich dieser Feuchtigkeitsschäden Kenntnis. \n\nBeweis: 1. Eidliche Parteivernehmung der Berufungsbeklagten \n\n2. Sachverständigengutachten.\" \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, \n\nArglist hinsichtlich des Baujahrs sei nicht bewiesen. Soweit die Kläger erstmals \n\nim Berufungsrechtszug ergänzend arglistig verschwiegene Feuchtigkeit im Kel-\n\nler geltend machten, scheitere die Klage an § 531 Abs. 2 ZPO. Die Kläger \n\nkönnten nicht mit Erfolg geltend machen, sie hätten insoweit zuvor noch keine \n\nAnhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten gehabt. Sie hätten nämlich die Arg-\n\nlist \"auch jetzt nicht\" in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Die Revision hat \n\ndas Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde der Kläger. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits \n\nan das Berufungsgericht, weil dieses im Zusammenhang mit der geltend ge-\n\nmachten arglistigen Täuschung über Feuchtigkeitsschäden den Anspruch des \n\nBeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat \n\n(§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n5 \n\na) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Verletzung von \n\nArt. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO rügt, kommt es auf diesen Ge-\n\nsichtspunkt allerdings nicht an. Denn das Berufungsgericht hat die für eine Zu-\n\nrückweisung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO erforderliche Nachlässigkeit –\n\n entgegen dem Zungenschlag auf Seite 8 des Berufungsurteils – letztlich doch \n\nnicht bejaht, wenn es im Anschluss ausführt, die Kläger hätten die subjektive \n\nSeite der Arglist nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Für den Erfolg \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde kommt es daher allein darauf an, ob hinsicht-\n\nlich der Verneinung geeigneter Beweismittel ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG vorliegt. Diese Frage ist schon deshalb zu bejahen, weil die Bewertung des \n\nangebotenen Sachverständigenbeweises als ungeeignetes Beweismittel im \n\nProzessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG NJW 2003, 125, 127; Se-\n\nnatsbeschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). \n\n6 \n\nDas Beweisangebot der Kläger zielt ersichtlich auf die Klärung der Frage \n\nab, ob die behaupteten Feuchtigkeitserscheinungen in einer Weise erkennbar \n\nwaren, dass sich der Schluss darauf aufdrängt, die Beklagte habe das Vorlie-\n\ngen eines aufklärungspflichtigen Mangels zumindest billigend in Kauf genom-\n\nmen. Die Erkennbarkeit eines Mangels und dessen Aussagekraft stellen aber \n\nFragen dar, die ein Sachverständiger mit den ihm typischerweise zu Gebote \n\nstehenden Erkenntnismöglichkeiten beantworten kann. Denn es geht darum, ob \n\nsich bestimmte Mängel dem Verkäufer eines Hauses von selbst erschließen \n\noder ob es dazu besonderer Fähigkeiten oder Anstrengungen bedarf (Senat, \n\nBeschl. v. 8. Oktober 2009, V ZB 84/09, zur Veröffentlichung vorgesehen). Vor \n\ndiesem Hintergrund durfte das Beweisangebot nicht als ungeeignet zurückge-\n\nwiesen werden. \n\n7 \n\nb) Unterliegt das Berufungsurteil schon deshalb der Aufhebung, kommt \n\nes nicht mehr darauf an, ob in der unterlassenen Parteivernehmung ein weiterer \n\nVerstoß gegen Art. 103 GG deshalb zu erblicken ist, weil aus dem Sinnzusam-\n\nmenhang ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Antrag auf eidliche Parteiver-\n\nnehmung (\"im Umfang der behaupteten Arglist\") nur auf die Beklagte gemünzt \n\nsein konnte, und ob für das Berufungsgericht zumindest Veranlassung zu einer \n\nNachfrage nach § 139 ZPO bestanden hätte. Da die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde jedenfalls nunmehr klargestellt hat, wie das Beweisangebot zu ver-\n\nstehen ist, liegt auch insoweit ein geeigneter Beweisantritt vor, dem das Beru-\n\nfungsgericht nach § 445 ZPO nachzugehen haben wird. \n\n8 \n\n2. Dagegen greifen die im Übrigen geltend gemachten Zulassungsgrün-\nde nicht durch. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 \nZPO abgesehen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Dortmund, Entscheidung vom 11.03.2008 - 3 O 452/07 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2008 - 22 U 90/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__21-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/v-zr-21-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__21-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__21-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/v-zr-21-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__21-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:26.042267+00:00"}}