{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__18-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-09","aktenzeichen":"V ZR 18/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 196 Die Sonderreglung des § 196 BGB findet weder auf den dinglichen noch auf den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 18/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Oktober 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 196 \n\nDie Sonderreglung des § 196 BGB findet weder auf den dinglichen noch auf den \n\nschuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch Anwendung. \n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich-\n\nter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub für Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Erbbaurecht belasteten \n\nGrundstücks. \n\nDas Erbbaurecht hatte die frühere Grundstückseigentümerin in einem \n\nnotariellen Vertrag für sich selbst bestellt; der Erbbauzins war darin ausdrück-\n\nlich sowohl dinglich als auch gleichzeitig als schuldrechtliche Zahlungsverpflich-\n\ntung vereinbart worden. Nachfolgend hatte sie dem Beklagten eine anteilige \n\nMitberechtigung an dem Erbbaurecht übertragen, die mit dem Sondereigentum \n\nan einer Wohnung in der auf dem Grundstück errichteten Wohnanlage verbun-\n\nden ist. Dabei war vereinbart worden, dass der Beklagte anteilig in sämtliche \n\nRechte und Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag eintritt. \n\n3 \n\nDie auf den Anteil des Beklagten entfallenden Erbbauzinsen wurden zu-\n\nnächst von einer Generalmieterin erbracht. Als nach deren Insolvenz keine wei-\n\nteren Zahlungen erfolgten, beantragte die Klägerin Ende Dezember 2004 we-\n\ngen der seit Februar 2001 ausstehenden Erbbauzinsen einen Mahnbescheid, \n\nwelcher im Januar 2005 erlassen wurde, dem Beklagten aber nicht zugestellt \n\nwerden konnte. Dies gelang, nach Beantragung eines weiteren Mahnbescheids, \n\nerst im Februar 2006. \n\n4 \n\nIn dem anschließenden Verfahren hat die Klägerin rückständige Erbbau-\n\nzinsen in Höhe von insgesamt 8.733,75 € geltend gemacht. Die ansonsten er-\n\nfolgreiche Klage ist wegen der auf das Jahr 2001 entfallenden Rückstände von \n\n1.346,63 € von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht abgewiesen wor-\n\nden. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zu-\n\nrückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren diesbezüglichen \n\nKlageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von \n\nErbbauzinsen für das Jahr 2001 sei verjährt. Die Verjährungsfrist für den dingli-\n\nchen Erbbauzins betrage nach §§ 902 Abs. 1 Satz 2, 195 BGB drei Jahre und \n\nsei daher Ende 2004 abgelaufen. Für einen daneben bestehen schuldrechtli-\n\nchen Anspruch auf Zahlung von Erbbauzinsen gelte nichts anderes. Nach dem \n\nWortlaut von § 196 BGB könne ein solcher Erbbauzinsanspruch zwar als Ge-\n\ngenleistung für das Erbbaurecht anzusehen sein und daher an sich einer zehn-\n\njährigen Verjährungsfrist unterliegen. Die teleologische Auslegung der Vor-\n\nschrift führe jedoch zu dem Ergebnis, dass der schuldrechtliche Anspruch auf \n\nErbbauzinsen jedenfalls dann nicht von ihr erfasst werde, wenn - wie hier - das \n\nErbbaurecht für den Schuldner bereits bestellt sei. Die Erwägungen, die den \n\nGesetzgeber veranlasst hätten, den Anspruch auf die Gegenleistung in § 196 \n\nBGB aufzunehmen, kämen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Tragen. Zu-\n\ndem werde der gebotene Gleichklang mit der Verjährungsfrist für den dinglichen \n\nErbbauzinsanspruch hergestellt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergeb-\n\nnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass sich die Verjährung \n\nsowohl des dinglichen als auch eines möglichen schuldrechtlichen Anspruchs \n\nder Klägerin auf Zahlung von Erbbauzinsen nach § 195 BGB richtet (hier i.V.m. \n\nArt. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 197 BGB a.F.), so dass die im Jahr 2001 \n\nentstandenen Ansprüche mit dem Ende des Jahres 2004 verjährt sind. \n\n8 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision findet die Sonderregelung des \n\n§ 196 BGB, wonach Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem \n\nGrundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts \n\nan einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts so-\n\nwie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren verjähren, auf rück-\n\nständige Erbbauzinsen keine Anwendung. Auf die von der Revisionserwiderung \n\naufgeworfene Frage, ob der geltend gemachte Anspruch nach den konkreten \n\nUmständen des Falls überhaupt als Gegenleistung des Beklagten für die Be-\n\nstellung bzw. Übertragung des Erbbaurechts anzusehen ist, kommt es daher \n\nnicht an. \n\n9 \n\na) Dass der dingliche Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten nicht \n\nvon § 196 BGB erfasst wird, folgt bereits daraus, dass die Erbbauzinsraten \n\nnicht die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts oder dessen Über-\n\ntragung bilden. Zwar wird der dingliche Erbbauzins angesichts der Regelung in \n\n§ 9 ErbbauRG als Gegenleistung für die Bestellung eines Erbbaurechts be-\n\nzeichnet (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, WM 1992, 705, 707; \n\nStaudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rdn. 1; v.Oefele/Winkler, Hand-\n\nbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., S. 313, Rz. 6.2; siehe auch Senat, BGHZ 96, \n\n385, 386). Mit dem Begriff des dinglichen Erbbauzinses ist aber nicht die ein-\n\nzelne wiederkehrende Leistung, sondern der Erbbauzins als das reallastartige \n\nStammrecht angesprochen. Gegenleistung für die Bestellung oder Übertragung \n\ndes Erbbaurechts ist die Belastung des Erbbaurechts mit einer Erbbauzinsreal-\n\nlast, aus der dann die persönliche und dingliche Haftung für den vereinbarten \n\nErbbauzins folgt (so zutreffend Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 9 Erb-\n\nbauRG Rdn. 2). Nur dieser Anspruch kann in den Anwendungsbereich des \n\n§ 196 BGB fallen. Der Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses verjährt dage-\n\ngen stets in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB; vgl. Münch-\n\nKomm-BGB/Oefele, 5. Aufl., § 9 ErbbauRG, Rdn. 13; Staudinger/Rapp, BGB \n\n[2009], § 9 ErbbauRG Rdn. 36; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 9 ErbbauRG \n\nRdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 9 ErbbauRG Rdn. 6). \n\n10 \n\nb) Für rückständige Erbbauzinsen, die auf rein schuldrechtlicher Grund-\n\nlage zu leisten sind (vgl. dazu Staudinger/Rapp, aaO, Rdn. 6), gilt im Ergebnis \n\nnichts anderes. Zwar kann die - bei der Prüfung von § 196 BGB stets notwendi-\n\nge - Auslegung des kausalen Rechtsgeschäfts ergeben, dass die schuldrechtli-\n\nche Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Erbbauzinses Teil der Leistung \n\nist, die der Schuldner um der Begründung oder der Übertragung des Erbbau-\n\nrechts Willen übernommen hat. Auch in einem solchen Fall bleibt für den An-\n\nspruch auf Erhalt von Erbbauzinsen aber die regelmäßige Verjährungsfrist des \n\n§ 195 BGB maßgeblich. Das liegt schon deshalb nahe, weil es, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend annimmt, keinen sachlichen Grund gibt, den schuld-\n\nrechtlichen Erbbauzinsanspruch einer längeren Verjährungsfrist zu unterstellen \n\nals den dinglichen. \n\n11 \n\nEntscheidend aber ist, dass sich nur eine dreijährige Verjährungsfrist mit \n\nder in § 197 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung vereinbaren lässt. Danach tritt \n\nbei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und An-\n\nsprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 \n\nBGB), die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum \n\nInhalt haben, die Regelverjährung, also die in § 195 BGB genannte Frist, an die \n\nStelle der in § 197 Abs. 1 BGB bestimmten Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das \n\nlässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Ansprüche auf regelmäßig wie-\n\nderkehrende Leistungen (vgl. BGHZ 146, 228, 232; Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, \n\nV ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147) stets der regulären Verjährungsfrist von \n\ndrei Jahren zu unterwerfen. Andernfalls stünde der Gläubiger in verjährungs-\n\nrechtlicher Hinsicht schlechter, sobald sich der Schuldner wegen des Anspruchs \n\nauf Zahlung künftig fällig werdender Erbbauzinsen der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung \n\nin sein Vermögen unterwirft \n\n(§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) \n\noder dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt worden ist. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2008 - 18 O 421/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 18.12.2008 - 19 U 44/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-09/v-zr-18-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":7},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-09/v-zr-18-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:19.832086+00:00"}}