{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__17-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-30","aktenzeichen":"V ZR 17/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebe- nen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 17/09 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Oktober 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 906 Abs. 2 Satz 2 \n\nDer zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen \n\nLärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebe-\n\nnen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden \n\nPlanvorgaben nicht einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323). \n\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Re-\n\nvision der Klägerin wird das Grundurteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 2008 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 14. September 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtsmittelzüge trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten betreiben das Bauvorhaben \"City-Tunnel Leipzig\". Dieses \n\nsieht die Herstellung einer unter der Innenstadt von Leipzig verlaufenden Schie-\n\nnenverbindung zwischen zwei Bahnhöfen einschließlich der Errichtung mehre-\n\nrer unterirdischer Haltepunkte, unter anderem am Marktplatz, vor. Die Zulässig-\n\n2 \n\n3 \n\nkeit des Vorhabens ist durch bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss des \n\nEisenbahn-Bundesamtes vom 19. Mai 2000 festgestellt. \n\nDie Klägerin führte an der Ostseite des Marktplatzes zwischen 2002 und \n\nOktober 2007 ein Restaurant mit einem hauptsächlich in den Rathausarkaden \n\ngelegenen Außenbereich. \n\nAm Marktplatz begannen die Bauarbeiten für den City-Tunnel im ersten \n\nQuartal 2004. Im Laufe des Jahres 2005 wurde für das Projekt auf einer großen \n\nFläche des Marktplatzes eine offene Baugrube ausgehoben. Ausweislich eines \n\nvon der Klägerin im August 2005 eingeholten Privatgutachtens überschritten die \n\nMesswerte die in der TA Lärm festgesetzten Grenzwerte erheblich. Im zweiten \n\nQuartal 2006 wurde die Baugrube mit Ausnahme des nördlichen Bereichs wie-\n\nder geschlossen. Die Arbeiten wurden allerdings nicht nur unterirdisch fortge-\n\nsetzt. Zudem führte ein Fahrweg zum Abtransport des Erdaushubs unmittelbar \n\nam Außenbereich des Restaurants vorbei. \n\n4 \n\nDie Klägerin verlangt für die von den Bauarbeiten ausgehenden Beein-\n\nträchtigungen eine - anfangs auf Ertragseinbußen, später (auch) auf den Wert-\n\nverlust des Restaurants gestützte - Entschädigung von 107.349,62 €. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nOberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt er-\n\nklärt. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der von dem Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin könne von den Beklagten ge-\n\nmäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit \n\ndiese die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nicht eingehalten hätten. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme ein zivilrechtlicher \n\nEntschädigungsanspruch zwar nicht in Betracht, wenn die Immissionen verur-\n\nsachende Anlage auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungs-\n\nbeschlusses betrieben werde. Die Ausschlusswirkung reiche allerdings nur so \n\nweit, wie sich der Träger des Vorhabens an die Vorgaben des Planfeststel-\n\nlungsbeschlusses halte. Bewege er sich außerhalb dieser Grenzen, bleibe es \n\nbei den allgemeinen Rechtsbehelfen. Nach diesen Grundsätzen seien Ansprü-\n\nche der Klägerin wegen Zugangsbeschränkungen zum Restaurant, Staubim-\n\nmissionen, Bauzeitverzögerungen sowie Beeinträchtigungen durch den Baustel-\n\nlenverkehr ausgeschlossen. Die Klägerin habe jedoch den Nachweis geführt, \n\ndass das Restaurant im Zeitraum von April 2005 bis April 2006 an insgesamt \n\n243 Tagen Lärmimmissionen ausgesetzt gewesen sei, die die Grenzwerte der \n\ndurch den Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Allgemeinen \n\nVerwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm überschritten hätten. Für die-\n\nse Beeinträchtigungen könne sie einen Ausgleich in Geld verlangen. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Klägerin, nicht aber der \n\naufgrund der Revision der Beklagten vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nRevision der Klägerin \n\n1. Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie wird durch das angefochte-\n\nne Urteil beschwert, obwohl das Berufungsgericht den Klageanspruch dem \n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. \n\nBei einem Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO kann die \n\nBeschwer nicht, wie im Regelfall, alleine danach bestimmt werden, ob und in \n\nwelchem Umfang der Tenor der angefochtenen Entscheidung von dem in der \n\nInstanz zuletzt gestellten Antrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. Senat, \n\nUrt. v. 12. März 2004, V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020 m.w.N.). Durch ein \n\nGrundurteil beschwert kann der Kläger vielmehr auch dann sein, wenn zwar der \n\nUrteilstenor das Klagebegehren in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt, in \n\nden Entscheidungsgründen aber bindend festgestellt wird, auf welcher Grund-\n\nlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände abschließend \n\nim Grundverfahren geklärt sind, das Urteil also eine für die Partei negative Bin-\n\ndungswirkung aufweist (BGH, Urt. v. 10. Juli 1959, VI ZR 160/58, NJW 1959, \n\n1918, 1919; Urt. v. 17. Oktober 1985, III ZR 105/84, WM 1986, 331; Urt. v. \n\n20. Dezember 2005, XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, 139). \n\n10 \n\nDas ist hier der Fall. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt \n\nsich, dass ein Anspruch der Klägerin gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur we-\n\ngen solcher Immissionen für gerechtfertigt erklärt worden ist, die das nach dem \n\nPlanfeststellungsbeschluss zulässige Maß übersteigen. Diese den Anspruchs-\n\ngrund betreffende Festlegung nimmt als zulässiger Inhalt eines Grundurteils an \n\nder innerprozessualen Bindungswirkung im Betragsverfahren teil (vgl. BGHZ \n\n10, 361, 362) und beschwert die Klägerin. \n\n11 \n\n2. Die Revision der Klägerin ist jedoch unbegründet. \n\n12 \n\na) Ohne Erfolg bleibt ihre Rüge, das Grundurteil sei schon deshalb auf-\n\nzuheben, weil es mangels teilweiser Abweisung der Klage nicht erkennen lasse, \n\nüber welchen Teil des Klageanspruchs abschließend entschieden worden sei. \n\nEiner teilweisen Abweisung der Klage im Urteilstenor hätte es nur dann bedurft, \n\nwenn ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil \n\ndes - teilbaren - Streitgegenstandes abschließend beschieden worden wäre \n\n(vgl. BGHZ 108, 256, 260; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 301 Rdn. 7a, \n\nm.w.N.). Eine solche Aufspaltung der Klageforderung ist hier jedoch nicht mög-\n\nlich, weil die Klägerin bei deren Bezifferung nicht zwischen den verschiedenen \n\nBeeinträchtigungen unterscheidet, sondern ihr Zahlungsbegehren auf die Ge-\n\nsamtheit der Einwirkungen stützt, denen der Restaurantbetrieb bis zu seiner \n\nSchließung ausgesetzt war. Demgemäß ist mit der Festlegung im Grundurteil, \n\ndie Klägerin könne eine Entschädigung nur für einen Teil der Beeinträchtigun-\n\ngen verlangen, nicht zugleich entschieden, dass die auf Zahlung von \n\n107.349,63 € gerichtete Klageforderung in einer bestimmten Höhe unbegründet \n\nist. Das Berufungsgericht stellt lediglich (mit innerprozessualer Bindungswir-\n\nkung) fest, dass ein Teil des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt worden \n\nist, den geltend gemachten Anspruch nicht zu rechtfertigen vermag; für eine \n\nteilweise Klageabweisung ist insoweit kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 26. März \n\n1985, X ZR 28/84, NJW 1985, 1959 zu 2.). \n\n13 \n\nDies gilt auch, soweit sich das Berufungsgericht zu der Höhe der aus \n\nseiner Sicht in Betracht kommenden Entschädigung (\"nicht mehr als 10 % des \n\nfestzustellenden Wertverlustes\") äußert. Eine abschließende Entscheidung \n\nüber einen Teil der Klageforderung ist damit nicht verbunden. Die Ausführungen \n\nentfalten keine Bindungswirkung für das Betragsverfahren, weil sie ausschließ-\n\nlich die Höhe des Anspruchs betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005, XI \n\nZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, 139 m.w.N.). \n\n14 \n\nb) In der Sache nimmt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-\n\nfend an, dass ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB) wegen des nach § 18 Satz 1 AEG zu dem Vorhaben ergangenen Plan-\n\nfeststellungsbeschlusses grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die hiergegen ge-\n\nrichteten Angriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg. \n\n15 \n\naa) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des III. Zivilse-\n\nnates zu einem Anspruch wegen enteignenden Eingriffs (BGHZ 140, 285, \n\n293 ff.) entschieden hat, bleibt neben den im Planfeststellungsverfahren eröff-\n\nneten Rechtsbehelfen (§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 VwVfG; hier i.V.m. § 18 Satz 3 \n\nAEG) für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich kein \n\nRaum. Dem Eigentumsschutz des Nachbarn wird dadurch Genüge getan, dass \n\ndie Planfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder \n\npassiven Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) bezogen auf das be-\n\nnachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maßnahmen \n\noder eine Entschädigungspflicht (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) anordnen muss, \n\nwenn unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 84, 31, \n\n38 f.; 110, 370, 392; 123, 23, 36). \n\n16 \n\nMeint der betroffene Nachbar, dass seinem Eigentumsrecht im Planfest-\n\nstellungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, kann er \n\ndie in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen. Er \n\nkann insbesondere im Wege der Verpflichtungsklage Planergänzungen durch-\n\nsetzen oder, sofern sich nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht vorher-\n\nsehbare Wirkungen des Vorhabens zeigen, gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG \n\nnachträgliche Anordnungen verlangen. \n\n17 \n\nEin höheres Schutzniveau wird durch die Vorschrift des § 906 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB nicht vermittelt. Sie gewährt ebenfalls nur insoweit einen Ausgleich, \n\nals der Nachbar über das zumutbare Maß hinaus in der Benutzung seines \n\nGrundstücks beeinträchtigt wird (Senat, BGHZ 62, 361, 372). Da sich die Zu-\n\nmutbarkeit nach den Maßstäben richtet, die für die Beurteilung einer Einwirkung \n\nals wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Sinne des § 906 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB gelten (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, VersR \n\n2007, 657, 658), bestimmen das öffentliche und das private Immissionsschutz-\n\nrecht die Grenze der Duldungspflicht gegenüber Immissionen im Ergebnis iden-\n\ntisch (Senat, BGHZ 111, 63, 65 f.; BVerwG, NJW 1988, 2396, 2397; Krüger, \n\nZfIR 2007, 2). Ein Bedürfnis für die zusätzliche Anwendung des § 906 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB bei planfestgestellten Vorhaben besteht daher nicht. \n\n18 \n\nbb) Hinter die Rechtsschutzmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren \n\ntritt der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, \n\nwenn die das Nachbargrundstück treffenden Einwirkungen nicht auf den Be-\n\ntrieb, sondern - wie hier - auf die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens \n\nzurückzuführen sind. Die durch den Beschluss begründete Duldungspflicht des \n\nNachbarn erfasst bereits die während der Bauphase entstehenden Immissionen \n\n(Senat, BGHZ 54, 384, 388). Auch die im Planfeststellungsverfahren zu beach-\n\ntenden Vorschriften über Schutzmaßnahmen unterscheiden nicht nach den ein-\n\nzelnen Abschnitten der Realisierung des Vorhabens. Das durch das Fachpla-\n\nnungsrecht zur Verfügung gestellte Instrumentarium erlaubt es vielmehr, schon \n\nbei der Durchführung der Baumaßnahme auftretende Konflikte einer interes-\n\nsengerechten Lösung zuzuführen (vgl. OLG Hamm NVwZ 2004, 1148, 1149; \n\nVGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 227 f.; Urt. v. 8. Februar 2007, 5 S 2257/05, \n\njuris Rdn. 127 ff. sowie BVerwG NVwZ 1988, 534 f.). \n\n19 \n\nDer hier maßgebliche Planfeststellungsbeschluss regelt den sich aus \n\ndem Bau des City-Tunnels ergebenden Konflikt zwischen den Interessen der \n\nBeklagten und denen der Anlieger. Der Einwand der Revision, der in den Be-\n\nstimmungen zur Vermeidung bauzeitlicher Belastungen (Abschnitt A.V.3. des \n\nPlanfeststellungsbeschlusses) enthaltene Verweis auf die einzuhaltenden Im-\n\nmissionsrichtwerte sei mit der Verweisungsklausel vergleichbar, die den Bun-\n\ndesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 97, 114 veranlasst habe, zivilrechtli-\n\nche Entschädigungsansprüche als nicht ausgeschlossen anzusehen, ist unbe-\n\ngründet. In dem dortigen Fall war die klagende Partei wegen ihrer Entschädi-\n\ngungsansprüche \"in das Entschädigungsverfahren verwiesen\" worden (aaO, \n\nS. 120) und durfte deshalb davon ausgehen, dass ihr die Möglichkeit vorbehal-\n\nten werden sollte, ihre Ansprüche in einem besonderen administrativen Verfah-\n\nren geltend zu machen. Hiermit ist der Hinweis auf die Pflicht, bestimmte Richt-\n\nwerte einzuhalten, nicht vergleichbar. Er verweist die Betroffenen nicht in ein \n\nanderes Verwaltungsverfahren, sondern verkörpert die Auflage, die die Plan-\n\nfeststellungsbehörde zum Schutz der Anlieger vor bauzeitlichen Belastungen \n\nfür angemessen erachtet hat. \n\n20 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision liegen hier keine Besonder-\n\nheiten des Einzelfalls vor, die durch die im Planfeststellungsverfahren zu Gebo-\n\nte stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erfasst werden konnten (vgl. \n\nhierzu Senat BGHZ 161, 323, 330 f.). \n\n21 \n\n(1) Dass Maßnahmen zum Schutz der durch den Bau des City-Tunnels \n\nnachteilig lärmbetroffenen (gewerblichen) Anlieger des Marktplatzes keinen \n\nEingang in den Planfeststellungsbeschluss hätten finden können, ist nicht er-\n\nsichtlich und wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Gleiches gilt mit Blick auf \n\ndie Bestimmung eines Auflagenvorbehalts (§ 74 Abs. 3 VwVfG; vgl. BVerwG \n\nNVwZ 1989, 147, 148), sofern zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht \n\nabschließend zu ermitteln gewesen sein sollte, ob durch den Baustellenbetrieb \n\nunzumutbare Belastungen der Anlieger zu erwarten waren. \n\n22 \n\n(2) Auch der Umstand, dass die Klägerin die Räumlichkeiten zum Betrieb \n\ndes Restaurants erst im Jahr 2002 und damit rund zwei Jahre nach Erlass des \n\nPlanfeststellungsbeschlusses angemietet hat, rechtfertigt keine abweichende \n\nBeurteilung. Zwar knüpft der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche an die Mög-\n\nlichkeit des Anliegers an, seine Rechte in einem förmlichen Verwaltungsverfah-\n\nren sowie einem sich eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Ver-\n\nfahren wahrzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 330; Staudinger/Roth, BGB \n\n[2002], § 906 Rdn. 27). Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nur auf den zur \n\nZeit der Planung berechtigten Personenkreis. Derjenige, der erst später Eigen-\n\ntümer eines von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks wird, kann sich der \n\nWirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht unter Beru-\n\nfung auf eine unterbliebene Verfahrensbeteiligung entziehen. Er tritt in eine \n\ndurch den Planfeststellungsbeschluss \"vorbelastete\" Rechtsposition ein. Die \n\nEntscheidung der Planungsbehörde, ob und in welchem Umfang Vorkehrungen \n\nwegen nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens zu treffen sind, dient dem \n\nSchutz des Eigentums (Senat, BGHZ 161, 323, 328), ohne dass es auf den \n\nkonkreten Inhaber des Rechtsguts ankommt. Dem das Grundstück lediglich \n\naufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung nutzenden Mieter kommt insoweit kei-\n\nne stärkere Rechtsposition zu. \n\n23 \n\n(3) Ohne Bedeutung bliebe es schließlich, wenn sich der von der Kläge-\n\nrin in den angemieteten Räumen aufgenommene Restaurantbetrieb von der \n\nfrüheren Nutzung des Anwesens unterschiede. Die Rechtmäßigkeit des Plan-\n\nfeststellungsbeschlusses wäre dadurch nicht infrage gestellt. Diese richtet sich \n\nnach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses und wird durch \n\nspätere Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht \n\nberührt (BVerwG NVwZ 1999, 989, 990 m.w.N.). Der Eigentümer oder Mieter, \n\nder nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine neue Nutzung auf-\n\nnimmt, ist durch die Möglichkeit nachträglicher Schutzanordnungen für nicht \n\nvoraussehbare Wirkungen des Vorhabens einschließlich der Möglichkeit eines \n\nAusgleichsanspruchs (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG) hinreichend geschützt. \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\nRevision der Beklagten \n\nDie Revision der Beklagten, mit der diese eine vollständige Klageabwei-\n\nsung erstreben, ist begründet. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünde trotz der Aus-\n\nschlusswirkung eines Planfeststellungsverfahrens ein Anspruch aus § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB zu, weil diese nur so weit gelte, wie sich der Vorhabenträger \n\ninnerhalb der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses bewege, ist rechts-\n\nfehlerhaft. Nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist für einen \n\nzivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann \n\nkein Raum, wenn die durch den Planfeststellungsbeschluss gezogenen Gren-\n\nzen zulässiger Einwirkungen auf Anliegergrundstücke überschritten werden. \n\n27 \n\n1. Mit dem Planfeststellungsverfahren hat der Gesetzgeber für bestimmte \n\nImmissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigen-\n\ntumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich geschaffen. Hinter die sich \n\ndaraus ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten tritt der Anspruch aus § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB unabhängig davon zurück, ob die konkrete Planfeststellung \n\nausreichende Schutzvorkehrungen zu Gunsten der betroffenen Grundstücksei-\n\ngentümer und -nutzer enthält; ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vor-\n\ngaben des Beschlusses eingehalten werden. Denn der Vorrang des Planfest-\n\nstellungsverfahrens rechtfertigt sich aus seiner generellen Eignung, Beeinträch-\n\ntigungen des Eigentums zu vermeiden oder jedenfalls angemessen auszuglei-\n\nchen. Er findet seine Grenze deshalb erst dort, wo die im Planfeststellungsver-\n\nfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht geeignet sind, dem berechtig-\n\nten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers ausreichend Rech-\n\nnung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 330). Für Beeinträchtigungen, die \n\naus einer Überschreitung der durch das öffentliche Recht festgesetzten und im \n\nPlanfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Richtwerte für Immissionen \n\nfolgen, gilt dies nicht. Die im Planfeststellungsverfahren zur Verfügung stehen-\n\nden Rechtsbehelfe (§§ 74 Abs. 2 und 75 Abs. 2 VwVfG) ermöglichen es dem \n\nBetroffenen, auch hierfür Schutzmaßnahmen oder, wo diese untunlich oder mit \n\ndem Vorhaben unvereinbar sind, eine Entschädigung in Geld durchzusetzen. \n\n28 \n\n2. a) Sind Überschreitungen einschlägiger Richtwerte - wie sie hier in der \n\nauf der Grundlage von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm \n\nvom 9. September 1965 (BGBl. I 1214) erlassenen und in dem Planfeststel-\n\nlungsbeschluss in Bezug genommenen AVwV Baulärm enthalten sind - zu er-\n\nwarten, ist vorauszusehen, dass das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der An-\n\nlieger führen wird, die die Grenze des Zumutbaren übersteigen. In einem sol-\n\nchen Fall muss die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens \n\nSchutzmaßnahmen, etwa die Errichtung eines Lärmschutzwalls oder den Ein-\n\nbau von Schallschutzfenstern, auferlegen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG; vgl. \n\nBVerwGE 110, 370, 392 sowie Jarass, DÖV 2004, 633, 634 f.). Soweit solche \n\nVorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, hat der Be-\n\ntroffene einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (§ 74 \n\nAbs. 2 Satz 3 VwVfG); über die Entschädigungspflicht ist zumindest dem Grun-\n\nde nach bereits in dem Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden (vgl. Stel-\n\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 74 Rdn. 198). \n\n29 \n\nDem Betroffenen obliegt es, rechtzeitig zu prüfen, ob der Planfeststel-\n\nlungsbeschluss diesem Gebot genügt. Ist dies nicht der Fall, kann er zum \n\nSchutz seiner Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Planfeststel-\n\nlungsbeschluss Klage insbesondere mit dem Ziel erheben, den Plan um eine \n\nSchutzvorkehrung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder eine Entschä-\n\ndigungsregelung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu ergänzen (vgl. BVerwGE \n\n104, 123, 129; BVerwG NVwZ 1998, 846). Sieht er hiervon ab und wird der \n\nPlanfeststellungsbeschluss bestandskräftig, sind Ansprüche aus § 74 Abs. 2 \n\nVwVfG gegen den Träger des Vorhabens verbindlich aberkannt (vgl. BVerwGE \n\n77, 295, 296 f.; OVG Lüneburg, NdsRpfl. 2001, 416, 417). \n\n30 \n\nDie Möglichkeit, für eine Aufnahme von Schutzvorkehrungen oder Ent-\n\nschädigungsanordnungen in dem Planfeststellungsbeschluss zu sorgen, be-\n\nstand auch hier. In der Regelung zur Vermeidung bauzeitlicher Belastungen \n\n(Abschnitt A.V.3. des Planfeststellungsbeschlusses) kommt die Einschätzung \n\nder Planfeststellungsbehörde zum Ausdruck, dass dem Schutz des Eigentums \n\nder Anlieger durch die Verpflichtung der Beklagten, die einschlägigen Grenz-\n\nwerte für Baulärm einzuhalten, und durch den Hinweis auf die Möglichkeit, ge-\n\ngen übermäßige Lärmimmissionen gemäß Ziffer 4 und 5 AVwV Baulärm be-\n\nhördlich einzuschreiten, Genüge getan ist. Zugleich wird - durch stillschweigen-\n\ndes Übergehen - ein Anspruch der Anlieger auf die Anordnung von Schutz-\n\nmaßnahmen oder einer Entschädigung von Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 2 u. 3 \n\nVwVfG) verneint (vgl. BVerwGE 77, 295, 296 f.). Hiergegen hätte sich der da-\n\nmalige Eigentümer oder der frühere Nutzer der Räume, in denen die Klägerin \n\nspäter ihr Restaurant betrieb, auf dem Verwaltungsrechtsweg wenden können. \n\n31 \n\nb) Im Zeitpunkt der Planung nicht voraussehbare Wirkungen eines Vor-\n\nhabens, d.h. nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit de-\n\nnen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen \n\nkonnten, werden von § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG erfasst (vgl. BVerwGE \n\n128, 177, 182). Nach dieser Vorschrift kann der Betroffene, auch nachdem der \n\nPlanfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, Vorkehrungen oder die \n\nErrichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, durch welche Einwirkun-\n\ngen, die die Grenze des Unzumutbaren überschreiten, ausgeschlossen werden. \n\nSind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben un-\n\nvereinbar, kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld ver-\n\nlangen. Dieser, gegen die Planfeststellungsbehörde gerichtete und im Verwal-\n\ntungsrechtsweg durchzusetzende (vgl. BGHZ 140, 285, 296 f.), Anspruch stand \n\nder Klägerin zur Verfügung, soweit mit unzumutbaren Beeinträchtigungen des \n\nGewerbebetriebs infolge einer Überschreitung der in den Beschluss festgeleg-\n\nten Grenzwerte im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht gerechnet werden konn-\n\nte. \n\n32 \n\nc) Der Betroffene ist schließlich nicht schutzlos, wenn die in dem Plan-\n\nfeststellungsbeschluss enthaltenen Schutzvorkehrungen nicht eingehalten wer-\n\nden. Soweit Anordnungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG getroffen \n\nworden sind, durch die nachteilige Einwirkungen des Vorhabens auf sein Eigen-\n\ntum verhindert oder ausgeglichen werden sollen, steht ihm ein subjektiv-\n\nöffentliches Recht auf Vollzug der Anordnung gegen den Vorhabenträger zu \n\n(vgl. BVerwG Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 14 Rdn. 11 f.; OVG Lüneburg NuR \n\n1999, 353). \n\n33 \n\nVerweist der Planfeststellungsbeschluss, wie hier, lediglich auf eine be-\n\nstehende Lärmverordnung, liegt dem die - von dem Betroffenen entweder nicht \n\nangegriffene oder aber von den Verwaltungsgerichten bestätigte - Einschätzung \n\nder Planfeststellungsbehörde zugrunde, dass mit unzumutbaren Beeinträchti-\n\ngungen nicht zu rechnen ist, weil sich die Einhaltung der maßgeblichen Grenz-\n\nwerte mit dem dafür vorgesehenen Instrumentarium - hier durch die in der \n\nAVwV Baulärm vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung bis hin zur Still-\n\nlegung von Baumaschinen (vgl. Ziffer 4 und 5 AVwV Baulärm) - sicherstellen \n\nlässt und deshalb keine die (fachplanerische) Zumutbarkeitsschwelle überstei-\n\ngenden Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Kommt es im Einzelfall zu Über-\n\nschreitungen der Grenzwerte, kann der Betroffene den Einsatz dieses Instru-\n\nmentariums mit den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfen, gerich-\n\ntet auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde, erzwingen (vgl. BVerwG NVwZ \n\n2005, 330, 332 a.E.). Erweist sich dagegen die Einschätzung der Planfeststel-\n\nlungsbehörde als unzutreffend - hier also das Instrumentarium der Baulärmver-\n\nordnung als ungeeignet, um unzumutbare Beeinträchtigungen zu verhindern -, \n\nkann der Betroffene gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG die nachträgliche \n\nAnordnung von Schutzmaßnahmen oder einer Entschädigung verlangen. Für \n\neinen Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt daher auch in diesen Fäl-\n\nlen kein Raum. \n\nIII. \n\n34 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat \n\nkann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsver-\n\nletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt \n\nund nach letzterem die Sache im Sinne einer vollständigen Abweisung der Kla-\n\nge zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nIV. \n\n35 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 14.09.2005 - 13 O 2266/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 30.12.2008 - 11 U 1774/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-30/v-zr-17-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":13},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-30/v-zr-17-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:10.243900+00:00"}}