{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__15-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-23","aktenzeichen":"V ZR 15/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerkFlBerG § 3 Abs. 1 Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück in der DDR für öffentliche Aufgaben in An- spruch genommen wurde, später jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 15/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkFlBerG § 3 Abs. 1 \n\nDas Verkehrsflächenbereinigungsgesetz findet entsprechende Anwendung, wenn ein \n\nin Volkseigentum stehendes Grundstück in der DDR für öffentliche Aufgaben in An-\n\nspruch genommen wurde, später jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung \n\ndurch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 15/09 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth für Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 6. November 2008 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beklagten sind aufgrund einer Restitution nach dem Vermögensge-\n\nsetz seit 1993 Eigentümer eines im ehemaligen Ostteil von Berlin belegenen \n\nGrundstücks. \n\nZu DDR-Zeiten war von dem damals in Volkseigentum stehenden \n\nGrundstück im Zuge einer Straßenverbreiterung eine Fläche von ca. 46 qm mit \n\neinem Gehweg bebaut worden. Die Fläche wird spätestens seit 1988 öffentlich \n\ngenutzt. \n\nDas klagende Land unterbreitete den Beklagten im Februar 2005 unter \n\nHinweis auf das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ein formloses Angebot \n\nzum Erwerb der Teilfläche. Nachdem die Beklagten dies abgelehnt hatte, ließ \n\ndas Land am 6. Februar 2006 ein Ankaufsangebot notariell beurkunden. Der \n\nNotar übersandte den Beklagten das Angebot mit einem Anschreiben, in dem \n\ner sich bei ihnen für den \"erteilten Beurkundungsauftrag\" bedankte und darum \n\nbat, ihm eine notariell beurkundete Annahmeerklärung zu übersenden. \n\n4 \n\nDie auf die Annahme des notariellen Kaufangebots gerichtete Klage des \n\nLandes ist in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der von dem \n\nKammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger bean-\n\ntragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in KG-Report 2009, 343 abge-\n\ndruckt ist, meint, das klagende Land könne die als Gehweg genutzte Teilfläche \n\nnach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ankaufen. Dem stehe nicht ent-\n\ngegen, dass das Grundstück im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme für öffentli-\n\nche Zwecke in Volkseigentum gestanden habe. Zwar regele das Verkehrsflä-\n\nchenbereinigungsgesetz die Inanspruchnahme privater Grundstücke durch die \n\nVerwaltung der DDR. Es finde aber entsprechende Anwendung, wenn Privatei-\n\ngentum erst durch eine Restitution nach dem Vermögensgesetz entstanden sei. \n\nDer Kläger habe sein Erwerbsrecht durch die Übersendung des notariell beur-\n\nkundeten Angebots vom 6. Februar 2006 fristgerecht ausgeübt. Trotz des miss-\n\nverständlichen Begleitschreibens hätten die Beklagten erkennen können und \n\ntatsächlich auch erkannt, dass der Kläger ihnen ein förmliches Kaufangebot \n\nunterbreite. Aus dem beabsichtigten (weiteren) Ausbau der Straße könnten die \n\nBeklagten kein Verweigerungsrecht nach § 3 Abs. 2 VerkFlBerG herleiten. Zum \n\neinen stehe nicht fest, ob und wann der Ausbau realisiert werde, zum anderen \n\nspreche nichts dafür, dass hierdurch die Nutzung der Teilfläche als öffentlicher \n\nGehweg entfallen werde. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in jeder \n\nHinsicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger \n\ngemäß § 3 Abs. 1 VerkFlBerG den Ankauf der als öffentlicher Gehweg genutz-\n\nten Teilfläche des Grundstücks der Beklagten verlangen kann. \n\na) Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz findet allerdings keine unmit-\n\ntelbare Anwendung. Es dient der Bereinigung von Nutzungsverhältnissen im \n\nBeitrittsgebiet, die darauf zurückzuführen sind, dass in der DDR private \n\nGrundstücke für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen wurden, ohne dass \n\neine förmliche Überführung in Volkseigentum stattgefunden hatte oder die Nut-\n\nzung des Grundstücks gegenüber dem Eigentümer sonst auf eine rechtliche \n\nGrundlage gestellt worden war (sog. rückständiger Grunderwerb; vgl. BT-\n\nDrucks. 14/6204 S. 1, 10 u. 13). Unmittelbar erfasst sind damit nur Grundstü-\n\ncke, die zu DDR-Zeiten in Privateigentum standen. \n\n9 \n\nb) Das Ankaufsrecht des klagenden Landes folgt aber, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend erkennt, aus einer entsprechenden Anwendung von § 3 \n\nAbs. 1 VerkFlBerG. Sie ist zulässig und geboten, weil das Gesetz eine planwid-\n\nrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher \n\nHinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, \n\ndass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessen-\n\nabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie \n\nbei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Ab-\n\nwägungsergebnis gelangt (vgl. Senat, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.). \n\n10 \n\nAllerdings enthält das Vermögensgesetz Regelungen darüber, wie die \n\nprivaten und die öffentlichen Interessen in Ausgleich zu bringen sind, wenn ein \n\nGrundstück, welches in Volkseigentum stand, zu DDR-Zeiten für öffentliche \n\nZwecke in Anspruch genommen worden ist. Handelt es sich, wie hier, um die \n\nWidmung zum Gemeingebrauch, ist eine Rückübertragung von Eigentumsrech-\n\nten an dem betroffenen Grundstück ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 b VermG), oh-\n\nne dass es darauf ankommt, ob die geänderte Nutzung im Einzelfall auch bei \n\nRückgabe des Eigentums aufrechterhalten werden könnte (vgl. BVerwG VIZ \n\n1998, 257). Der Restitutionsausschluss gilt auch dann, wenn nur eine Teilfläche \n\ndes Grundstücks dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist; in diesem Fall \n\nbeschränkt er sich auf den öffentlich genutzten Grundstücksteil, sofern das \n\nGrundstück - wie hier - in einen von der restitutionsausschließenden Verwen-\n\ndung betroffenen und einen der herkömmlichen Grundstücksnutzung dienenden \n\nBereich geteilt werden kann (BVerwG ZOV 2000, 417, 419 m.w.N.). Nach die-\n\nsen Grundsätzen hätte den Beklagten die Fläche, auf die sich das streitgegen-\n\nständliche Ankaufsrecht bezieht, nicht rückübertragen werden dürfen. \n\n11 \n\nDass eine Restitution erfolgen könnte, obwohl die Rückübertragung der \n\nEigentumsrechte wegen der (teilweisen) öffentlichen Nutzung des Grundstücks \n\nnach § 5 Abs. 1 b VermG (teilweise) ausgeschlossen war, hat der Gesetzgeber \n\njedoch nicht bedacht. Folglich fehlt eine Norm, die bestimmt, nach welchen Re-\n\ngelungen der Ausgleich zwischen dem öffentlichen Nutzer und dem privaten \n\nEigentümer in einem solchen Fall vorzunehmen ist. Diese Lücke ist von dem \n\nSenat aber bereits unter Geltung der Vorläuferregelung des Verkehrsflächenbe-\n\nreinigungsgesetzes, dem Moratoriumstatbestand des Art. 233 § 2a Abs. 9 \n\nEGBGB, geschlossen worden. Danach macht es bei der Bereinigung von Bo-\n\ndennutzungen, die zu DDR-Zeiten begründet wurden und öffentlichen Zwecken \n\ndienen, keinen Unterschied, ob der heutige Grundstückseigentümer dies schon \n\nvor dem Beitritt war oder ob er das Eigentum später im Wege der Restitution \n\nerhalten hat. Andernfalls stünde ein zu DDR-Zeiten Enteigneter, der erst auf-\n\ngrund einer Restitution (wieder) Eigentümer des öffentlich genutzten Grund-\n\nstücks geworden ist, besser als derjenige, der stets Eigentümer war und damit \n\ndie bessere Rechtsposition innehatte, dessen Eigentum aber schon seit dem \n\nBeitritt mit dem Besitzmoratorium zugunsten des öffentlichen Nutzers belastet \n\nwar (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 425). \n\n12 \n\nNichts anderes gilt für die entsprechende Anwendung des an die Stelle \n\nder vorläufigen \"Notordnung\" des Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB (vgl. BT-Drucks. \n\n14/6204 S. 12) getretenen Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes. Ist es trotz \n\nder (teilweisen) Widmung eines Grundstücks zum Gemeingebrauch zu dessen \n\nRestitution gekommen, unterliegt der Eigentümer denselben Beschränkungen \n\nwie ein zu keiner Zeit enteigneter privater Grundstückseigentümer. Ein sachli-\n\ncher Grund, restituiertes Eigentum von der Anwendung des Verkehrsflächenbe-\n\nreinigungsgesetzes auszunehmen, besteht auch hier nicht (ebenso: Kim-\n\nme/Matthiesen, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2009, § 1 VerkFlBerG \n\nRdn. 4; Salzig, NotBZ 2007, 164, 166; Stavorinus, NotBZ 2001, 349, 352 \n\nRdn. 27; Matthiesen, NJ 2002, 367, 368; für Art. 233 § 2a EGBGB: Staudin-\n\nger/Rauscher, BGB [2003], Rdn. 148). Dabei kommt es entgegen der Ansicht \n\nder Revision nicht darauf an, ob der Ankaufspreis nach dem Verkehrsflächen-\n\nbereinigungsgesetz hinter der Entschädigung zurückbleibt, die die Beklagten \n\nerhalten hätten, wenn die als Gehweg genutzte Fläche von der Restitution aus-\n\ngenommen worden wäre (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Nachdem es hierzu \n\nnicht gekommen ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach \n\ndem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz. Dass die Begrenzung des Ankaufs-\n\npreises für Verkehrsflächen in § 5 VerkFlBerG verfassungsgemäß ist, hat der \n\nSenat bereits entschieden (Urt. v. 20. Juni 2008, V ZR 149/07, NJW-RR 2008, \n\n1548). \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht nimmt ferner zutreffend an, dass der Kläger sein \n\nAnkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 \n\nVerkFlBerG). Dass das am 6. Februar 2006 notariell beurkundete Angebot zum \n\nAbschluss eines Kaufvertrages den Beklagten mit einem dazu nicht passenden \n\nAnschreiben übermittelt wurde, ist unschädlich. Das Anschreiben stünde der \n\nWirksamkeit der Rechtsausübung nur entgegen, wenn es zu Unklarheiten ge-\n\nführt hätte, ob das Ankaufrecht ausgeübt werden sollte. Hiervon kann ange-\n\nsichts der vorausgegangenen Bemühungen des Klägers, die Beklagten zu ei-\n\nnem Verkauf der Teilfläche auf der Grundlage des Verkehrsflächenbereini-\n\ngungsgesetzes zu veranlassen, sowie der eindeutigen Formulierung des nota-\n\nriellen Angebots (\"Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG macht der öffentliche \n\nNutzer Land Berlin … von seinem Erwerbsrecht Gebrauch. Gemäß § 3 Abs. 1 \n\nSatz 2 VerkFlBerG wird nachfolgendes unbefristetes Angebot … unterbreitet\") \n\naber keine Rede sein. Für einen verständigen Empfänger war ohne weiteres \n\nerkennbar, dass das Anschreiben des Notars auf einem Büroversehen beruhte; \n\netwaige dennoch verbliebene Zweifel der Beklagten wären im Übrigen durch \n\ndas an sie gerichtete Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2006 ausgeräumt \n\nworden, in dem auf das notarielle Angebot vom 6. Februar 2006 Bezug ge-\n\nnommen und unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG gebeten wurde, \n\nes anzunehmen. \n\n14 \n\n3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass \n\ndie von den Beklagten erhobene Einrede gemäß § 3 Abs. 2 VerkFlBerG unbe-\n\ngründet ist. Nach dieser Vorschrift kann der Grundstückseigentümer den Ab-\n\nschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des \n\nErwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nut-\n\nzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird. Erforderlich \n\nist, dass sich das Ende der öffentlichen Nutzung des Grundstücks bereits ab-\n\nzeichnet (vgl. BT-Drucks. 14/6204 S. 16 f.). Tatsachen, die dies nahe legen, \n\nhaben die Beklagten nicht vorgetragen. Der beabsichtige (weitere) Ausbau der \n\nvor dem Grundstück der Beklagten verlaufenden Straße lässt ein Ende der der-\n\nzeitigen Nutzung nicht erwarten; er spricht eher für einen gesteigerten Bedarf \n\nan öffentlichem Straßenland. \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2008 - 1 O 110/07 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2008 - 19 U 11/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-23/v-zr-15-09","cited_norms":[{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":3},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-23/v-zr-15-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:36.462243+00:00"}}