{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__13-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-09-25","aktenzeichen":"V ZR 13/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"FlErwV § 1 Abs. 3 a) Der Lebensmittelpunkt des Erwerbers ist nicht allein anhand formaler Gesichts- punkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu bestimmen. b) Dabei müssen sich zwar nicht sämtliche Lebensbeziehungen des Erwerbers auf einen Ort konzentrieren. Sie müssen sich aber an einem Ort in der Nähe der Be- triebsstätte so verdichten, dass ein Engagement des Erwerbers vor Ort erkennbar wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. September 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 13/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nFlErwV § 1 Abs. 3 \n\na) Der Lebensmittelpunkt des Erwerbers ist nicht allein anhand formaler Gesichts-\npunkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung \naller relevanten Umstände zu bestimmen. \n\nb) Dabei müssen sich zwar nicht sämtliche Lebensbeziehungen des Erwerbers auf \neinen Ort konzentrieren. Sie müssen sich aber an einem Ort in der Nähe der Be-\ntriebsstätte so verdichten, dass ein Engagement des Erwerbers vor Ort erkennbar \nwird. \n\nBGH, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 13/09 - OLG Rostock \n LG Schwerin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. September 2009 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 2008 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Schwerin vom 9. November 2006 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte bewarb sich bei der Klägerin unter Vorlage eines Betriebs-\n\nkonzepts um den Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Flächen nach § 3 \n\nAusglLeistG. In einer Erklärung vom 28. Juli 2001 verpflichtet er sich dazu, sei-\n\nnen Hauptwohnsitz in die Nähe der Betriebsstätte zu verlegen. Auf dieser \n\nGrundlage verkaufte ihm die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 25. Februar \n\n2002 etwa 276 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Landkreis Parchim für \n\n264.729,99 €. Sie ist nach dem Vertrag zum Rücktritt berechtigt, wenn der Be-\n\nklagte seinen Hauptwohnsitz nicht in die Nähe der Betriebsstätte verlegt und \n\ndort nicht für die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des Vertrags beibehält. \n\nDer Beklagte hat eine Wohnung in Frankfurt am Main, wo er als Jurist bei einer \n\nGroßbank angestellt und außerdem als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er ist seit \n\ndem 25. Februar 2004 mit Hauptwohnsitz in dem Ortsteil K. des in der \n\nNähe der erworbenen forstwirtschaftlichen Flächen gelegenen Orts C. \n\ngemeldet, wo er separate Wohnräume im Haus seines Bruders hat. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 3. März 2005 trat die Klägerin vom Vertrag zurück. \n\nSie verlangt dessen Rückabwicklung sowie die Feststellung, dass sich der Be-\n\nklagte seit dem 26. Mai 2005 in Verzug mit der Annahme der Rückzahlung des \n\nKaufpreises befindet. Sie meint, der Beklagte habe seinen Hauptwohnsitz nur \n\nformal nach K. verlegt, in der Sache aber in Frankfurt am Main belassen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem \n\nOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträ-\n\nge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält den Rücktritt für unwirksam. Der Beklagte ha-\n\nbe nicht versäumt, seinen Hauptwohnsitz in die Nähe der Betriebsstätte zu ver-\n\nlegen. Der Begriff des Hauptwohnsitzes sei so auszulegen wie der gleiche Be-\n\ngriff in § 1 Abs. 3 FlErwV. Der Kaufvertrag der Parteien diene der Umsetzung \n\nvon § 3 AusglLeistG und sei dem Verwaltungsprivatrecht zuzuordnen. Solche \n\nVerträge seien in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu verstehen, die ih-\n\nnen zugrunde lägen. Nach § 1 Abs. 3 FlErwV sei auf den Lebensmittelpunkt \n\ndes Käufers abzustellen. Für die Auslegung dieser Vorschrift wiederum komme \n\nes nicht darauf an, wie der Begriff des Lebensmittelpunkts in § 12 MRRG ver-\n\nstanden werde. Denn der Verordnungsgeber habe sich von dem Melderecht \n\nabheben wollen. Neben dem Ort der Wohnung, an dem man sich \"quantitativ\" \n\nam meisten aufhalte, seien unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der \n\nRegelung auch Aspekte einzubeziehen, die besondere Bindungen zu einem Ort \n\nbelegen. Dabei spielten die Lage der Wohnräume, die hauptsächliche Aus-\n\nübung des Berufs, die gesellschaftliche Verankerung, soziales und politisches \n\nEngagement, familiäre Bindungen und ähnliche Kriterien eine Rolle. Diese \n\nmüssten in einer Gesamtschau miteinander abgewogen werden. Dabei ergebe \n\nsich hier, dass der Beklagte seinen Hauptwohnsitz in K. habe. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. \n\n1. Die Klägerin kann nach § 346 Abs. 1 BGB von dem Beklagten verlan-\n\ngen, ihr - Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises - die verkauften \n\nFlächen aufzulassen, ihre Eintragung als Eigentümerin zu bewilligen und ihr die \n\nFlächen herauszugeben, weil sie von dem Vertrag auf Grund des darin vorge-\n\nsehenen Rücktrittsrechts wirksam zurückgetreten ist. Ferner ist nach § 256 \n\nZPO festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 26. Mai 2005 gemäß § 293 \n\nBGB in Annahmeverzug befindet, weil er das Rückzahlungsangebot der Kläge-\n\nrin unberechtigt zurückgewiesen hat. \n\n7 \n\n2. Der Rücktritt der Klägerin setzt nach § 9 Nr. 2 Buchstabe e des Kauf-\n\nvertrags der Parteien voraus, dass es der Beklagte versäumt, seinen Haupt-\n\nwohnsitz innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags in die \n\nNähe der Betriebsstätte zu verlegen. Diese Voraussetzung ist entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts eingetreten. \n\n8 \n\na) Der in der Rücktrittsklausel verwendete Begriff des Hauptwohnsitzes \n\nist, was das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht autonom auszulegen. Der \n\nKaufvertrag der Parteien dient dazu, dem Beklagten den verbilligten Erwerb \n\nforstwirtschaftlich genutzter Flächen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 \n\nAusglLeistG in der vor dem Inkrafttreten des Flächenerwerbsänderungsgeset-\n\nzes (vom 3. Juli 2009, BGBl. I S. 1688) am 11. Juli 2009 geltenden, für den vor-\n\nliegenden Fall nach § 7 AusglLeistG maßgeblichen Fassung zu ermöglichen. \n\nBei dem Abschluss und der Ausgestaltung der dazu nach § 10 Abs. 1 FlErwV \n\nabzuschließenden Kaufverträge ist die Klägerin als die von der Bundesanstalt \n\nfür vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach §§ 7 Satz 1 und 14 Satz 1 \n\nFlErwV beauftragte Privatisierungsstelle nicht frei, sondern an die Vorgaben \n\ndes Gesetzes gebunden (Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, ZOV 2007, \n\n30; Urt. v. 10. Juli 2009 V ZR 72/08, juris). Sie hat deshalb den Bestand des \n\nErwerbs mit der Rücktrittsklausel, wie nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe b \n\nAusglLeistG a.F. mit § 4 Abs. 2 Satz 1 FlErwV a.F. geboten, davon abhängig \n\ngemacht, dass der Beklagte ortsansässig wird, indem er in der Nähe der Be-\n\ntriebsstätte seinen Hauptwohnsitz begründet. Ob der Beklagte seinen Haupt-\n\nwohnsitz in C. begründet hat, bestimmt sich deshalb nach dem für die \n\nAuslegung von § 4 Abs. 2 Satz 1 FlErwV a.F. nach § 7 Abs. 2 AusglLeistG \n\nmaßgeblichen § 1 Abs. 3 FlErwV. \n\n9 \n\nb) Danach ist Hauptwohnsitz der Lebensmittelpunkt des Berechtigten, \n\nhier des Beklagten. \n\n10 \n\naa) Wie der Lebensmittelpunkt zu bestimmen ist, wird im Ansatz unter-\n\nschiedlich beurteilt. Einem Hinweis der Begründung des Entwurfs der Flächen-\n\nerwerbsverordnung auf das Melderecht (BR-Drucks. 741/95 S. 31) wird teilwei-\n\nse entnommen, dass von der Regelung in dem heutigen, inhaltlich unverändert \n\naber auch schon bei Erlass der Flächenerwerbsverordnung geltenden § 12 Abs. \n\n2 Sätze 1 und 5 MRRG auszugehen und der Lebensmittelpunkt nach dem \n\nSchwerpunkt der Lebensbeziehungen des Erwerbers zu bestimmen sei (OLG \n\nRostock, Urt. v. 6. Dezember 2007, 7 U 57/06, unveröff., Umdruck S. 8 f.; OLG \n\nDresden, Urt. v. 28. Oktober 2008, 9 U 1663/07, unveröff., Umdruck S. 7, dazu \n\nSenatsbeschl. v. 7. Mai 2009, V ZR 222/08, unveröff.). Teilweise wird aus der \n\nerwähnten Textstelle der Entwurfsbegründung der Schluss gezogen, dass ge-\n\nrade nicht von dem Melderecht auszugehen sei. Nach einer Meinung ist der \n\nLebensmittelpunkt stattdessen wie der Wohnsitz nach § 7 BGB zu ermitteln (in \n\ndiesem Sinne: OLG Brandenburg, Urt. v. 5. Juni 2008, 5 U 61/07, juris, Rdn. 59, \n\ndazu Senatsbeschl. v. 8. Januar 2009, V ZR 122/08, unveröff.; KG, Urt. v. 6. \n\nNovember 2008, unveröff. Umdruck S. 11 f., anhängig bei dem Senat unter V \n\nZR 236/08; Witt, Der Flächenerwerb in den neuen Bundesländern, 1996, S. 31). \n\nNach anderer Ansicht ist er, wie auch das Berufungsgericht meint, in Anlehnung \n\nan die Rechtsprechung des Senats zu § 5 Abs. 3 SachenRBerG (Urt. v. 13. Mai \n\n2005, V ZR 191/04, NJW-RR 1005, 1256, 1257) eigenständig zu bestimmen \n\n(OLG Rostock, Urt. v. 7. August 2008, 3 U 20/08, unveröff., dazu Senatsbeschl. \n\nv. 28. Mai 2008, V ZR 170/08, unveröff.). \n\n11 \n\nbb) Diese Frage bedarf keiner Entscheidung. Die unterschiedlichen An-\n\nsätze führen nämlich nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen (OLG Naumburg \n\nAUR 2005, 334, 335 = AUR 2006, 30). Es besteht im Gegenteil Einigkeit dar-\n\nüber, dass der Lebensmittelpunkt des Erwerbers nach § 3 AusglLeistG ebenso \n\nwie der eines Nutzers im Rahmen von § 5 Abs. 3 SachenRBerG (dazu Senat, \n\nUrt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, aaO) nicht allein anhand formaler Gesichts-\n\npunkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung \n\naller relevanten Umstände zu bestimmen ist. Einigkeit besteht auch darüber, \n\ndass es der Annahme des Lebensmittelpunkts nicht entgegensteht, wenn sich \n\nder Erwerber zeitweilig an anderer Stelle aufhält (vgl. dazu den Fall OLG Bran-\n\ndenburg, Urt. v. 5. Juni 2008, 5 U 61/07, juris; hiervon geht auch der zu diesem \n\nUrteil ergangene Senatsbeschl. v. 8. Januar 2009, V ZR 122/08, unveröff., aus). \n\nEntscheidend ist vielmehr, dass sich der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehun-\n\ngen in der Nähe der Betriebsstätte befindet. \n\n12 \n\nc) Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Seine tatrichterliche Wür-\n\ndigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (dazu: BGH, Urt. v. \n\n14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, 426; Senat, Urt. v. \n\n26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395; Urt. v. 5. Mai 2006, \n\nV ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242; Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 133/08, NJW \n\n2009, 1262, 1264, vorgesehen für BGHZ 179, 238). Sie ist in diesem Rahmen \n\naber zu beanstanden. \n\n13 \n\naa) Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person lässt sich \n\nzwar nur mit einer wertenden Betrachtung der relevanten Umstände feststellen. \n\nDiese wertende Betrachtung darf aber nicht den Zweck aus dem Blick verlieren, \n\nzu dem die jeweilige Vorschrift eine Feststellung des Lebensmittelpunkts ver-\n\nlangt. Im Rahmen von § 5 Abs. 3 SachenRBerG geht es z. B. nicht darum, abs-\n\ntrakt den Lebensmittelpunkt des Nutzers zu ermitteln. Sie ist nur ein Hilfsmittel, \n\num die eigentlich entscheidende Frage zu beantworten, ob dem Nutzer das von \n\nihm auf einem fremden Grundstück errichtete Wohnhaus am 3. Oktober 1990 \n\nals Wohnung gedient hat. Auch § 3 Abs. 8 AusglLeistG a.F. und § 4 Abs. 2 Satz \n\n1 FlErwV a.F. knüpfen nicht abstrakt an den Hauptwohnsitz des Erwerbers an. \n\nDer verbilligte Walderwerb nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe b AusglLeistG \n\na.F. soll vielmehr nicht jedem offen stehen, sondern nur dem Erwerber, der in \n\nder Nähe der Betriebsstätte auch ortsansässig werden will. Das Erfordernis der \n\nOrtsansässigkeit soll ausschließen, dass Personen ohne regionalen Bezug Flä-\n\nchen erwerben und mit einem Betriebsleiter vor Ort bewirtschaften. In Konkur-\n\nrenz zu den örtlichen Interessenten sollen andere Personen Flächen nur dann \n\nverbilligt pachten und erwerben können, wenn sie sich selbst vor Ort engagie-\n\nren (Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, ZOV 2007, 30, 33; Zilch, in \n\nMotsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Kommentar zum Entschädigungs- und \n\nAusgleichsleistungsgesetz, 1995, § 3 AusglLeistG Rdn. 58 u. 61). Ein solches \n\nEngagement setzt zwar nicht voraus, dass sich sämtliche Lebensbeziehungen \n\ndes Erwerbers auf einen Ort konzentrieren (Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, aaO S. \n\n32 f.; diese Sicht liegt auch dem Senatsbeschl. v. 7. Mai 2009, V ZR 222/08, \n\nunveröff., zu OLG Dresden, Urt. v. 28. Oktober 2008, 9 U 1663/07, zugrunde). \n\nSie müssen sich aber an einem Ort in der Nähe der Betriebsstätte so verdich-\n\nten, dass das erforderliche Engagement vor Ort erkennbar wird. \n\n14 \n\nbb) Ein solches Engagement vor Ort lässt sich allerdings nicht, das ist \n\ndem Berufungsgericht einzuräumen, an Äußerlichkeiten wie Größe und Komfort \n\nder dort eingerichteten Wohnung festmachen (a. M. OLG Rostock, Urt. v. \n\n7. August 2008, 3 U 20/08, unveröff., für den Senatsbeschl. v. 28. Mai 2009, \n\nV ZR 170/08, zu diesem Urteil kam es hierauf nicht an). Erforderlich, aber aus-\n\nreichend ist vielmehr, dass der Erwerber seine Betriebsstätte nicht nur spora-\n\ndisch und nur bei Bedarf aufsucht. Er muss Bindungen an den Ort in der Nähe \n\nder Betriebsstätte aufbauen und unterhalten, die über das rein Geschäftliche \n\nhinausgehen. So war der Erwerber in dem erwähnten Fall des OLG Dresden \n\n(Urt. v. 28. Oktober 2008, aaO) in örtlichen Vereinigungen engagiert; er machte \n\nmit seiner Familie Urlaub auf dem Hof und war nach Angaben von Angestellten \n\nseines westdeutschen Hofs im Sommer \"wochenlang\" abwesend, weil er sich \n\nauf dem ostdeutschen Hof aufhielt. Ohne ein derartiges über das Geschäftliche \n\nhinausgehendes Engagement vor Ort hat ein Erwerber keinen für die Zwecke \n\n15 \n\n16 \n\ndes § 3 AusglLeistG ausreichenden Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen \n\nvor Ort. \n\ncc) Ein solches Engagement hat der Beklagte nicht substantiiert vorge-\n\ntragen. \n\n(1) Das war allerdings zunächst auch nicht seine, sondern Aufgabe der \n\nKlägerin. Sie stützt ihre Ansprüche auf den von ihr erklärten Rücktritt und hat \n\ndeshalb darzulegen und zu beweisen, dass der Grund für den Rücktritt einge-\n\ntreten ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht innerhalb der in der Rück-\n\ntrittsklausel vorgesehenen Zwei-Jahres-Frist nach K. verlegt hat. Zu be-\n\nrücksichtigen ist indessen, dass die Klägerin außerhalb dieses für ihr Rücktritts-\n\nrecht ausschlaggebenden Geschehens steht und die für die Beurteilung der \n\nFrage, wo der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt hat, relevante Umstände \n\nnicht kennt. \n\n17 \n\n(2) Bei einem derartigen Informationsdefizit des Gläubigers kann der \n\nSchuldner nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickel-\n\nten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (dazu: BGHZ 120, 320, 327 f.; \n\n145, 170, 184; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004, X ZR 108/02, WM 2005, 571, \n\n573; Urt. v. 27. April 2009, II ZR 253/07, WM 2009, 1145, 1146) gehalten sein, \n\nauf Grund eines erwiderungsfähigen Primärvortrags des Gläubigers seinerseits \n\nzu dem Geschehen vorzutragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner \n\ndazu in der Lage und ihm das zuzumuten ist (BGHZ 145, 170, 184). Diese Vor-\n\naussetzungen liegen hier vor. Die Umstände, anhand derer sein Lebensmittel-\n\npunkt zu bestimmen ist, kennt allein der Beklagte. Nur er kann Auskunft darüber \n\ngeben, ob und wie er sich in dem erforderlichen Umfang vor Ort engagiert. Vor-\n\ntrag dazu ist ihm auch zumutbar. Die Klägerin durfte dem Beklagten die Wald-\n\nflächen verbilligt nur verkaufen, wenn er nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG a. F. er-\n\nwerbsberechtigt war. Das war der Beklagte nach § 8 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe b \n\nAusglLeistG nur, wenn er in der Nähe der Waldflächen ortsansässig wurde. Die \n\nKlägerin hat dem Beklagten die Waldflächen nach § 9 Nr. 1 des Vertrags auch \n\nnur in der Erwartung verkauft, der Beklagte werde die gesetzlichen Vorausset-\n\nzungen seiner Erwerbsberechtigung herstellen. Sie kann deshalb von ihm er-\n\nwarten, dass er sich hierzu im Streitfall substantiiert äußert. \n\n18 \n\n(3) Die Klägerin selbst hat substantiierten Primärvortrag dazu gehalten, \n\ndass der Beklagte seinen Wohnsitz nicht nach K. verlegt, sondern in \n\nFrankfurt am Main behalten hat. Danach hält sich der Beklagte, quantitativ be-\n\ntrachtet, den deutlich überwiegenden Teil des Jahres in Frankfurt am Main auf, \n\nwo er als Angestellter einer Großbank und als Rechtsanwalt arbeitet. Eine ei-\n\ngene Wohnung hat der Beklagte auch nur dort. In K. stehen ihm demge-\n\ngenüber nur eigene Räume im Hause seines Bruders zur Verfügung. Diese von \n\ndem Beklagten eingeräumten Umstände ergeben nicht, dass sich der Beklagte \n\nsichtbar vor Ort engagiert und damit seinen Lebensmittelpunkt (auch) in der \n\nNähe seiner Betriebsstätte begründet hat. Es war deshalb Aufgabe des Beklag-\n\nten, zusätzliche Umstände vorzutragen, aus denen sich das ableiten ließe. Dar-\n\nan fehlt es. Er hat zwar vorgetragen, seine Betriebsstätte des Öfteren aufge-\n\nsucht und mit dem Betriebsleiter Einzelheiten besprochen zu haben. Solche \n\nKontakte gehen nicht über das geschäftlich Nötige hinaus. Seinem Vortrag ist \n\nauch sonst kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass und wie sich der Be-\n\nklagte in seinem Betrieb oder in anderer Weise vor Ort sozial oder in anderer \n\nWeise sichtbar engagiert. Seine Kontakte beschränken sich nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts auf die Familie seines Bruders und auf ein \"gele-\n\ngentliches Bierchen\" mit (Jagd-) Bekannten. Das vermag das Erfordernis der \n\nOrtsansässigkeit, um dessen Feststellung es hier letztlich geht, nicht auszufül-\n\nlen. \n\n19 \n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Senat angegeben hat, der Beklagte habe zuvor seinen \n\nWohnsitz nicht in Frankfurt am Main, sondern in H. gehabt, wird dies we-\n\nder von den Feststellungen in dem Berufungsurteil getragen noch kommt es \n\ndarauf an. Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Anhaltpunkten dafür, dass ein \n\nLebensmittelpunkt in K. ist. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nRiBGH Dr. Lemke \n\nist infolge Urlaubs an der Unter- \nschrift gehindert. \nKarlsruhe, den 28. September 2009 \n Der Vorsitzende \n\nKrüger \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Schwerin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 4 O 97/06 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 18.12.2008 - 3 U 23/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-25/v-zr-13-09","cited_norms":[{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-25/v-zr-13-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:24.051481+00:00"}}