{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__10-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-11-13","aktenzeichen":"V ZR 10/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3 Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbrin- gung zu bestimmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. November 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 10/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 1004 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3 \n\nDie Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne \n\nan dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des \n\nMiteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. \n\nVoraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der \n\nWohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbrin-\n\ngung zu bestimmen. \n\nBGH, Urteil vom 13. November 2009 - V ZR 10/09 - LG Frankfurt/Main \n\nAG Wiesbaden \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung, in der sie zusammen mit \n\nihren Familienangehörigen wohnt. Das gemeinschaftliche Gebäude hat auf ei-\n\nner Seite in jedem Stockwerk jeweils ein bodentiefes Fenster. An dem Geländer \n\nvor diesem Fenster ihrer Wohnung brachte die Beklagte, eine deutsche Staats-\n\nangehörige polnischer Herkunft, Anfang 2007 eine Parabolantenne an. Die An-\n\ntenne ermöglicht den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehpro-\n\ngramme. \n\n2 \n\nDie Klägerin, die Eigentümergemeinschaft, forderte die Beklagte in der \n\nFolgezeit vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Am 18. Juni 2007 beschlos-\n\nsen die Wohnungseigentümer daher: \n\n3 \n\n4 \n\n\"Die Verwaltung wird ermächtigt im Auftrag und zu Lasten der Eigentü-\nmer einen Anwalt ihrer Wahl hinzuziehen und ggf. auf Entfernung zu \nklagen, sofern die SAT-Antenne nicht bis 15.07.07 entfernt ist.\" \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin die Entfernung der Antenne. Die Be-\n\nklagte wendet ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar \n\nzwei polnischsprachige Sender, jedoch keine Regionalprogramme aus Ober-\n\nschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision \n\nerstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 \n\nhabe die Beklagte nicht zur Entfernung der Antenne verpflichtet werden kön-\n\nnen. Der Beschluss habe die Klägerin jedoch ermächtigt, die Ansprüche der \n\nWohnungseigentümer auf Entfernung der Antenne gerichtlich geltend zu ma-\n\nchen. \n\n6 \n\nDer Anspruch sei auch begründet, weil die Antenne den gepflegten Ein-\n\ndruck des Gebäudes störe, die Beklagte und ihre Angehörigen auf ihre polni-\n\nsche Staatsangehörigkeit verzichtet hätten und damit auf die Möglichkeit des \n\nEmpfangs der beiden polnischsprachigen Sender verwiesen werden könnten, \n\ndie über das Breitbandkabel zu empfangen seien. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin \n\nkann von der Beklagten die Entfernung der Antenne verlangen. \n\n1. Auch wenn der Bestand des Gebäudes durch die Anbringung der An-\n\ntenne nicht berührt wird, bedeutet das Handeln der Beklagten einen Eingriff in \n\ndas gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigentümer ohne ihre Zu-\n\nstimmung nicht hinzunehmen brauchen (Senat, BGHZ 157, 322, 326). Nach \n\n§ 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG können die übrigen Miteigen-\n\ntümer die Beseitigung der Parabolantenne verlangen. Zur Geltendmachung ih-\n\nres Anspruchs haben sie die Klägerin durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 \n\nwirksam ermächtigt (vgl. Senat, BGHZ 116, 332, 335; Beschl. v. 30. März 2006, \n\nV ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rdn. 12). \n\n2. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind auch im Übrigen gegeben. \n\na) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts braucht die Beklagte \n\nsich zwar nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeis-\n\nten Sender verweisen zu lassen. Dass sie und ihre Familienangehörigen ihre \n\npolnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörig-\n\nkeit angenommen haben, schränkt den Schutz des Informationsinteresses der \n\nBeklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein (VerfGH Berlin GE 2007, 1178). Das \n\ngilt auch für die Wirkungen der Grundrechte im Privatrecht. Das Interesse der \n\nBeklagten, von polnischen Fernsehsendern über die Ereignisse aus dem nähe-\n\nren Bereich ihres früheren Heimatlands unterrichtet zu werden, ist offensichtlich \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2005, VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, Rdn. 1, \n\n25 ff.). \n\n11 \n\nb) Dieses Interesse führt dazu, dass die übrigen Wohnungseigentümer \n\nder Beklagten den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Pro-\n\ngramme ermöglichen müssen. \n\n12 \n\naa) Der Anspruch der Beklagten hierauf geht jedoch weder dahin, dass \n\ndie Beklagte hierzu eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Woh-\n\nnung anbringen kann, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer Aufwand zuge-\n\nmutet werden dürfte (BVerfG NZM 2005, 252; OLG Frankfurt NZM 2005, 427, \n\n428). \n\n13 \n\nDas ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informati-\n\nonsinteresse der Beklagten sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Klä-\n\ngerin verweist hierzu auf die Möglichkeit, die Antenne im Dachbereich des Ge-\n\nbäudes anzubringen. Dadurch werde der ästhetische Eindruck des Gebäudes \n\nweniger beeinträchtigt. Diese Möglichkeit wird von dem unter Sachverständi-\n\ngenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlossen, der Emp-\n\nfang der per Satellit ausgestrahlten Programme sei nur mit einer Antenne mög-\n\nlich, die vor dem Fenster ihrer Wohnung angebracht sei. \n\n14 \n\nDas ist offensichtlich unzutreffend. Die Beklagte hat vorgetragen, zum \n\nEmpfang der über einen Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme dürfe \n\nzwischen dem Satelliten und der Antenne kein Hindernis bestehen. Aus wel-\n\nchem Grund diese Voraussetzung entfallen könnte, wenn die Antenne im Be-\n\nreich des Dachgeschosses angebracht wird, ist nicht erkennbar. \n\n15 \n\nbb) Die Abwägung führt dazu, dass die Beklagte verlangen kann, dass \n\ndie übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf \n\ndem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen. Diese Feststel-\n\nlung kann der Senat treffen. Von den Parteien sind Fotografien des Gebäudes \n\nvorgelegt worden. Weiterer Vortrag hierzu kommt nicht in Betracht. Die ästheti-\n\nsche Beeinträchtigung des Gebäudes ist bei einer Anbringung der Antenne im \n\nDachbereich oder auf dem Dach nachhaltig geringer als durch die von der Be-\n\nklagten vorgenommene Anbringung der Antenne vor einem Fenster ihrer Woh-\n\nnung. \n\n16 \n\nDie Duldungspflicht der Miteigentümer führt jedoch nicht dazu, dass die \n\nBeklagte ohne deren Zustimmung berechtigt wäre, die zur Anbringung der An-\n\ntenne notwendigen Arbeiten am Dach des Hauses vornehmen zu lassen. Den \n\nMiteigentümern ist es vielmehr vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich \n\ndes Gebäudes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf \n\n(Senat, BGHZ 157, 322, 328). \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.03.2008 - 91 C 369/08-78 - \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2008 - 2/13 S 19/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-13/v-zr-10-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-13/v-zr-10-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:06.104909+00:00"}}