{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_140-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"V ZR 140/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 140/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin, die Zwangsvollsteckung aus der Urkunde \n\ndes Notars Dr. W. in O. vom 4. Juli 2006 \n\n(UR-Nr. 366/2006) einstweilen bis zur Entscheidung über die \n\nNichtzulassungsbeschwerde und eine eventuell anschließende \n\nRevision einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 2006 erwarb die Beklagte \n\nvon der Klägerin ein Hausgrundstück für 250.000 €. Diese verpflichtete sich \n\nzum Auszug aus dem Objekt bis zum 30. September 2007 und unterwarf sich \n\ninsoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Nach mehrmali-\n\nger Verschiebung des Auszugstermins erteilte die Beklagte am 20. Oktober \n\n2008 den Auftrag zur Zwangsräumung. \n\n2 \n\nDer von der Klägerin erhobenen Vollstreckungsabwehrklage hat das \n\nLandgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen; die Re-\n\nvision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Be-\n\nschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassung der Revision erreichen will. \n\n3 \n\nDer Gerichtsvollzieher hat den Räumungstermin auf den 2. Oktober 2009 \n\nanberaumt. Zur Vermeidung der Zwangsräumung beantragt die Klägerin die \n\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die \n\nNichtzulassungsbeschwerde und eine eventuell anschließende Revision. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Antrag ist nicht begründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat zur \n\nZeit keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Nach §§ 767 Abs. 1 Satz 1, 795 ZPO kann das Prozessgericht auf An-\n\ntrag anordnen, dass bis zu dem Erlass eines Urteils in dem Verfahren über eine \n\nVollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicher-\n\nheitsleistung eingestellt wird. Die Anordnung ist in das pflichtgemäße Ermessen \n\ndes Gerichts gestellt, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Es hat die Aussich-\n\nten des Rechtsbehelfs zu prüfen und bei der Beschlussfassung über den Ein-\n\nstellungsantrag zu berücksichtigen. Dies führt hier zur Zurückweisung des An-\n\ntrags. \n\n6 \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat derzeit keine Aus-\n\nsicht auf Erfolg. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist ebenso wenig gegeben wie das Erfordernis einer \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Grundstückskaufvertrag als wirksam \n\nangesehen, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie mit \n\ndem Vertrag über ihr (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt habe, weshalb ihr \n\nEhemann nicht habe zustimmen müssen; das Hausgrundstück habe keinen \n\nWert gehabt, weil die dinglichen Belastungen von mindestens valutierenden \n\n262.360,66 € den Verkehrswert von 250.000 € überstiegen hätten. Insoweit hält \n\ndie Klägerin den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres Anspruchs auf Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für gegeben, weil das Berufungs-\n\ngericht ihrem Beweisangebot \"Einholung eines Sachverständigengutachtens\" \n\nfür ihre Behauptung, das Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 € \n\ngehabt, nicht nachgegangen sei. \n\n8 \n\nDiese Ansicht trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, \n\ndass grundsätzlich der Vortrag einer Partei zu dem Wert eines Grundstücks mit \n\nder Behauptung ausreicht, es habe einen bestimmten Wert, um hierüber den \n\nangebotenen Beweis zu erheben. Es hat jedoch zu Recht von der Klägerin ei-\n\nnen konkreteren Vortrag zu dem behaupteten Wert von 400.000 € verlangt. \n\nDenn die unstreitigen Tatsachen sprechen gegen den behaupteten Wert von \n\n400.000 €. In dem Vertrag vom 4. Juli 2006 wurde ein Kaufpreis von lediglich \n\n250.000 € sowie ein Rückkaufsrecht gegen Zahlung von 260.000 € vereinbart. \n\nDer von der Klägerin mit dem Verkauf beauftragte Makler vertrat die Ansicht, \n\ndas Grundstück sei nur zu einem Preis von 249.000 € anzubieten; schließlich \n\nbetrugen die Verbindlichkeiten der Klägerin bei der Beklagten etwa 371.000 €. \n\nDeshalb genügte die Klägerin mit der bloßen Behauptung eines Verkehrswerts \n\nvon 400.000 € ihrer Darlegungslast nicht. Weiterer Vortrag ist jedoch bis zum \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung ausgeblieben. Deshalb musste das Beru-\n\nfungsgericht kein Sachverständigengutachten zu dem Grundstückswert einho-\n\nlen. \n\n9 \n\nb) Demnach kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin meint - im \n\nHinblick auf die Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht die Wirksamkeit \n\ndes Kaufvertrags auch für den Fall bejaht hat, dass das Grundstück tatsächlich \n\n400.000 € wert gewesen ist, ein Zulassungsgrund vorliegt. \n\n10 \n\nc) Auf andere Zulassungsgründe weist die Klägerin nicht hin. Sie sind \n\nauch nicht erkennbar. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_140-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zr-140-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_140-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_140-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zr-140-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_140-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:00.898012+00:00"}}