{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_137-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"V ZR 137/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 137/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf \n\n1.657,20 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Be-\n\nklagte ist, betreibt wegen Wohngeldrückständen in der Rangklasse 5 die \n\nZwangsversteigerung in Miteigentumsanteile des Beklagten an zwei Eigen-\n\ntumswohnungen. \n\nSie hat von dem Beklagten die Zustimmung zur Überlassung des Ein-\n\nheitswertbescheids für die Wohnungen durch das zuständige Finanzamt ver-\n\nlangt, um die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraus-\n\nsetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. Die Klage ist in \n\nden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. \n\n3 \n\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr \n\nKlageziel zunächst weiterverfolgt. Im Hinblick auf die Änderung von § 10 Abs. 3 \n\nZVG durch Art. 8 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom \n\n7. Juli 2009 (BGBl I. S. 1707) hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für \n\nerledigt erklärt. Der Beklagte, der auf die Folge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nhingewiesen worden ist, hat sich nicht geäußert. \n\nII. \n\n4 \n\nDa der Rechtsstreit als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt \n\nerklärt gilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billi-\n\ngem Ermessen zu entscheiden. Das führt zu deren Auferlegung auf die Kläge-\n\nrin. \n\n5 \n\nDie Revision wäre ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu \n\nRecht angenommen hat, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, der Überlas-\n\nsung des Einheitswertbescheids an die Klägerin zuzustimmen. Einen allgemei-\n\nnen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvoll-\n\nstreckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus \n\nTreu und Glauben (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZR 57/09, NZM 2009, \n\n707). Dass die Forderungen, wegen der die Klägerin vollstreckt, weniger als \n\n3 % des Verkehrswerts der Eigentumswohnungen bzw. der Miteigentumsanteile \n\ndes Beklagten betragen sollen, so dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 \n\nSatz 1 ZVG hier auch nicht mithilfe der im Zwangsversteigerungsverfahren er-\n\nfolgten Verkehrswertfestsetzung nachgewiesen werden konnten (vgl. zu die- \n\nser Möglichkeit: Senat vom 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888), führt \n\nzu keiner anderen Beurteilung. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2009 - 4 C 14/08 WEG - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2009 - 11 S 48/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_137-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/v-zr-137-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_137-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_137-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/v-zr-137-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_137-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:14.981587+00:00"}}