{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_110-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-12-11","aktenzeichen":"V ZR 110/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 110/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Dezember 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2009 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für die Zeit ab dem \n\n1. Januar 2008 zum Nachteil der Klägerinnen erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nWolfsburg vom 15. Oktober 2008 auf die Berufung der Klägerin-\n\nnen abgeändert. \n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-\n\ngerinnen beginnend mit dem 1. Januar 2008 jährlich weitere \n\n301,62 € zu bezahlen. \n\nVon den Kosten des ersten und des zweiten Rechtszugs tragen \n\ndie Klägerinnen insgesamt 5/42. Die übrigen Kosten des Rechts-\n\nstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerinnen sind Eigentümerinnen eines 814 qm großen Grund-\n\nstücks. Das Grundstück ist aufgrund Vertrages vom 10. Februar 1963 für die \n\nDauer von 99 Jahren mit einem Erbbaurecht belastet. Die Beklagten sind Inha-\n\nberinnen des Erbbaurechts. Ihre Rechtsvorgänger haben auf dem Grundstück \n\nein Wohnhaus errichtet. \n\n2 \n\nDer Erbbauzins beträgt nach dem Erbbaurechtsvertrag 366,30 DM \n\n(0,45 DM/qm). In § 12 des Vertrags heißt es hierzu weiter: \n\n\"Die Grundstückseigentümerin als auch die Erbbauberechtigten \nsind berechtigt, bei einer wesentlichen Änderung des Wertes des \nErbbaugrundstücks oder der allgemeinen Wirtschafts- und Wäh-\nrungsverhältnisse - als wesentliche Änderungen werden nur sol-\nche über 20 % angesehen - eine Anpassung des Erbbauzinses an \ndie veränderten Umstände zu verlangen, durch die eine billige und \nangemessene Verzinsung des Grundstückswertes gewährleistet \nwird. …\" \n\n3 \n\nDer Erbbauzins wurde zuletzt, beginnend mit dem 1. Januar 1996, ein-\n\nverständlich auf 1.172,66 DM (1,44 DM/qm) jährlich erhöht. Im Sommer 2007 \n\nverlangten die Klägerinnen von den Beklagten im Hinblick auf die inzwischen \n\neingetretene Steigerung des Lebenshaltungskosten- bzw. des Verbraucher-\n\npreisindexes und der Löhne und Gehälter, einer Erhöhung des Erbbauzinses \n\nauf jährlich 1.070,53 € (1,32 €/qm) zuzustimmen. Das lehnten die Beklagten ab. \n\n4 \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu \n\nverurteilen, ab August 2007 jährlich 1.070,53 € Erbbauzins an sie zu bezahlen. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist \n\nohne Erfolg geblieben, soweit sie die Zahlung erhöhten Erbbauzinses für Au-\n\ngust bis Dezember 2007 verlangt haben. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar \n\n2008 hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen einen Er-\n\nhöhungsbetrag von jährlich 169,60 € zu bezahlen. Mit der von dem Landgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Zahlungsanspruch wei-\n\nter, soweit für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 an zu ihrem Nachteil entschie-\n\nden worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klage sei für den Zeitraum ab dem \n\n1. Januar 2008 teilweise begründet. Nach § 12 Satz 1 des Erbbaurechtsver-\n\ntrags könne nur dann eine Anpassung des Erbbauzinses verlangt werden, \n\nwenn die Wirtschafts- und Währungsverhältnisse sich seit der letzten Anpas-\n\nsung des Erbbauzinses um mehr als 20 % geändert hätten. Diese Vorausset-\n\nzung sei erfüllt. Mit dem Begriff der \"Wirtschafts- und Währungsverhältnisse\" sei \n\ndas Mittel aus Lebenshaltungskosten und Einkommen der Arbeiter und Ange-\n\nstellten gemeint. Dieses habe sich von 1995 bis 2006 um 28,3 % erhöht. \n\n6 \n\nBei der Neuberechnung des Erbbauzinses sei von dem 1963 vereinbar-\n\nten Betrag und der seither eingetretenen Änderung auszugehen. Diese betrage \n\nbis 2006 78,6 % und führe damit zu dem von den Klägerinnen auf 1.070,53 € \n\nberechneten Betrag. Trotzdem könnten die Klägerinnen nur einen um 28,3 % \n\ngegenüber dem seit 1996 geltenden Betrag erhöhten Erbbauzins verlangen. \n\n§ 12 des Erbbaurechtsvertrags gewähre nämlich einen Anspruch auf Änderung \n\ndes Erbbauzinses nur in dem Umfang, wie dies der Billigkeit entspreche. Das \n\nVerlangen, den Erbbauzins im Umfang der Änderung der Lebenshaltungskos-\n\nten und der Einkommen der Arbeiter und Angestellten anzupassen, entspreche \n\nzwar grundsätzlich der Billigkeit. Vorliegend sei dies jedoch deshalb anders, \n\n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nweil bei den Anpassungen des Erbbauzinses in der Vergangenheit der Rahmen \n\nder möglichen Erhöhung nicht ausgeschöpft worden sei und die Beklagten dar-\n\nauf hätten vertrauen dürfen, dass dies weiterhin so sein solle. Hiervon nunmehr \n\nabzuweichen, sei unbillig. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDen Klägerinnen steht der für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 ver-\n\nlangte Erhöhungsbetrag zu. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Betrag der \n\nAnpassung des Erbbauzinses nach dem Vertrag vom 10. Februar 1963 davon \n\nbestimmt wird, in welchem Maße sich der Mittelwert aus den Lebenshaltungs-\n\nkosten und den Einkommen der Arbeiter und Angestellten geändert hat. Die in \n\ndem Erbbaurechtsvertrag benutzte Wendung einer wesentlichen Änderung der \n\n\"allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse\" ist entsprechend der \n\nständigen Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, dass hierunter der \n\nMittelwert der Änderung der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einer-\n\nseits und der Lebenshaltungskosten der Vier-Personen-Haushalte der Arbeit-\n\nnehmer mit mittlerem Einkommen bzw. der Verbraucherpreise andererseits zu \n\nverstehen ist (Senat, BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 191; 87, 198 f.; Urt. v. \n\n31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680). \n\n10 \n\n2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht zur Be-\n\nstimmung des Änderungsbetrages nicht auf den Zeitpunkt der letzten Anpas-\n\nsung des Erbbauzinses, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Erb-\n\nbaurechtsvertrages abgestellt hat. Wird in einem Erbbaurechtsvertrag eine An-\n\npassung des Erbbauzinses an die Änderung der im Vertrag bezeichneten Ver-\n\nhältnisse vereinbart, wird der Umfang der vereinbarten Anpassung von den Ver-\n\nhältnissen bei Vereinbarung der Abänderungsklausel bestimmt (Senat, BGHZ \n\n68, 152, 154; Urt. v. 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567, 2568). Hieran \n\nändert sich nicht dadurch etwas, dass die Vertragsparteien in späterer Zeit zum \n\nVorteil einer Vertragspartei von dem vereinbarten Maßstab abweichen (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 169, 215, 220). Anders liegt es nur dann, wenn die Parteien durch \n\noder im Zusammenhang mit der Abweichung eine Änderung des vertraglich \n\nvereinbarten Maßstabes der Anpassungsregelung vereinbaren (Senat, Urt. v. \n\n20. Dezember 2001, V ZR 260/00, NJW 2002, 1424, 1425). Dass es sich so \n\nbei den früher wirksam gewordenen Erhöhungen des Erbbauzinses verhielte, \n\nist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n11 \n\n3. Ohne eine besondere Vereinbarung im Vertrag ist zur Bestimmung \n\ndes Umfangs der Anpassung nicht von einem durchschnittlichen Jahresbetrag, \n\nsondern von dem für einen jeden Monat ermittelten Wert auszugehen (Senat, \n\nBGHZ 87, 198, 201). Soweit das Berufungsgericht, statt hiervon auszugehen, \n\nden Klägerinnen dahin gefolgt ist, auf Jahreswerte abzustellen, bedeutet dies \n\nkeinen Umstand, der auf die Entscheidung Einfluss hätte. Eine so begründete \n\nUnrichtigkeit des Erhöhungsverlangens der Klägerinnen wirkt sich allein zu de-\n\nren Nachteil aus. Sie haben den von den Beklagten für den Zeitraum ab dem \n\n1. Januar 2008 zu zahlenden Erbbauzins zu ihrem Nachteil zu niedrig bemes-\n\nsen. \n\n12 \n\n4. Die von dem Berufungsgericht festgestellten Indexwerte werden von \n\nden Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Ihre Feststellung obliegt \n\ndem Tatrichter und ist von dem Senat hinzunehmen (Senat, Urt. v. 31. Oktober \n\n2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679). \n\n13 \n\n5. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, dem Vertrag vom \n\n10. Februar 1963 eine Regelung entnehmen zu können, nach der die Tatsache, \n\ndass die in der Vergangenheit vorgenommenen Erhöhungen des Erbbauzinses \n\nden Erhöhungsanspruch der Klägerinnen nicht ausgeschöpft haben, unter dem \n\nGesichtspunkt der Billigkeit bewirke, dass die Klägerinnen für den Zeitraum ab \n\ndem 1. Januar 2008 diesen Rahmen nicht ausschöpfen dürften. \n\n14 \n\na) Die Belastung eines Grundstückes mit einem verzinslichen Erbbau-\n\nrecht bildet eine Maßnahme der entgeltlichen Nutzung eines Grundstücks. Das \n\naus der Belastung für den Eigentümer fließende Entgelt wird grundsätzlich von \n\ndem Wert des Grundstücks bestimmt. Hierzu wird der Erbbauzins in der Regel \n\nnach einem Prozentsatz des für das Grundstück angenommenen Wertes ver-\n\neinbart. Die üblicherweise lange Zeit, für die das Recht bestellt wird, und die \n\nwährend dieser Zeit eintretenden Änderungen des Grundstückswerts und der \n\nWirtschafts- und Währungsverhältnisse verzerren indessen die bei Vertragsab-\n\nschluss angetroffene Situation, auf der die Kalkulation des vereinbarten Erb-\n\nbauzinses beruht. \n\n15 \n\nDem soll durch die Vereinbarung eines Anspruchs auf Anpassung des \n\nErbbauzinses entgegengewirkt werden. Als Maßstab der Änderung bieten sich \n\ninsoweit die Änderungen des Grundstückswerts und die Änderung der Wirt-\n\nschafts- und Währungsverhältnisse an. Die Vergangenheit hat indessen ge-\n\nzeigt, dass die Änderung der für Grundstücke bezahlten Preise nachhaltig über \n\ndie Änderung der Lebenshaltungskosten und Einkommen hinausgeht. An der \n\nEntwicklung der Grundstückspreise nimmt der Erbbauberechtigte jedoch nicht \n\nteil. Für ihn stellt sich der Erbbauzins wirtschaftlich als Miete des Grundstücks \n\ndar, die er grundsätzlich aus einem Einkommen zu bezahlen hat. Eine Erhö-\n\nhung des Erbbauzinses verzerrt die Relation zwischen dem Wert des Grund-\n\nstücks, den Wirtschafts- und Währungsverhältnissen und dem Einkommen des \n\n16 \n\n17 \n\nErbbauberechtigten im Ausgangspunkt nicht, soweit letzteres in die Berechnung \n\ndes Anpassungsbetrages einfließt und die Erhöhung des Grundstückswertes \n\nhierüber nicht hinausgeht. Soll der Grundstückswert Maßstab der Anpassung \n\nsein, ist dies nicht gewährleistet. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber durch \n\n§ 9a ErbbauRG Regelungen zur Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung \n\ndes Grundstückswertes die Wirksamkeit versagt, soweit diese unbillig sind. So \n\nsoll es sich nach § 9a Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG bei Wohngrundstücken regel-\n\nmäßig verhalten, wenn das Erhöhungsverlangen über die Änderung der allge-\n\nmeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. \n\nEntspricht das Erhöhungsverlangen der Änderung dieser Verhältnisse, \n\nkann das Verlangen grundsätzlich nicht als unbillig angesehen werden. \n\nb) Etwas anderes ergibt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, \n\nauch nicht aus der zwischen den Parteien geltenden Regelung des Vertrags \n\nvom 10. Februar 1963. Nach dieser soll durch den Anspruch auf Anpassung \n\n\"eine billige und angemessene Verzinsung des Grundstückswertes gewährleis-\n\ntet\" werden. Der Erbbauzins wird mithin auf die Höhe desjenigen Betrags be-\n\ngrenzt, der bei einer langfristigen Anlage eines dem Grundstückswert entspre-\n\nchenden Kapitalbetrags zu erzielen wäre. Dabei soll nicht die Anpassung, son-\n\ndern die durch die Vereinbarung der Anpassungsregelung gewährleistete Ver-\n\nzinsung des Grundstückswerts billig und angemessen sein. So verhält es sich \n\nnach der Feststellung des Berufungsgerichts mit dem von den Klägerinnen ver-\n\nlangten Betrag. Zu dessen Berechnung sind die Klägerinnen nicht von der \n\ndurch § 9a Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG für Wohngrundstücke verworfenen Ände-\n\nrung des Wertes des Grundstücks, sondern von der Änderung der Einkom-\n\nmensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten, und damit von einem billigen \n\nMaßstab ausgegangen. \n\n18 \n\nc) Die Bezugnahme auf die \"allgemeinen Wirtschafts- und Währungsver-\n\nhältnisse\" und die \"Verzinsung des Grundstückswertes\" in dem Erbbaurechts-\n\nvertrag stellt klar, dass sich die Anpassung des Erbbauzinses nicht nach den \n\nBesonderheiten im Verhältnis der Vertragsparteien richten soll, sondern nach \n\nallgemeinen Gegebenheiten. \n\n19 \n\nd) Auch unabhängig hiervon ist nicht zu erkennen, weswegen eine For-\n\nderung auf Bezahlung eines Erbbauzinses von 1,32 €/qm und Jahr unbillig sein \n\nund die Beklagten in unangemessener Weise belasten könnte. \n\nIV. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Wolfsburg, Entscheidung vom 15.10.2008 - 10 C 291/08 (III) - \nLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.05.2009 - 4 S 488/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-11/v-zr-110-09","cited_norms":[{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-11/v-zr-110-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:40.215809+00:00"}}