{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_105-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-23","aktenzeichen":"V ZR 105/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbe- schwerde (§ 544 ZPO) zurückweisenden Beschluss richtet, ist nur begründet, wenn die Zurückweisung auf einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bun- desgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 105/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a \n\nEine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde (§ 544 ZPO) zurückweisenden Beschluss richtet, ist nur begründet, wenn \n\ndie Zurückweisung auf einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs \n\nauf rechtliches Gehör beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bun-\n\ndesgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem \n\nErgebnis gelangt, dass dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG unterlaufen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09 - OLG Düsseldorf \n\nLG Mönchengladbach \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats \n\nvom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet. Das als übergan-\n\ngen gerügte Vorbringen ist, soweit es überhaupt konkret bezeichnet wurde, von \n\ndem Senat berücksichtigt worden. \n\nDie Ausführungen in der Anhörungsrüge geben im Übrigen Anlass zu \n\nfolgenden Hinweisen. \n\nDie Annahme, bei Fehlen einer konkreten Begründung eines die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses durch den Bundesgericht-\n\nhof könne stets unmittelbar Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, ist \n\nfalsch. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 \n\n(V ZR 142/08, NJW 2009, 1609), der sich zu den Anforderungen verhält, die an \n\ndie Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen nach § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO nicht näher begründeten Zurückweisungsbeschluss zu stellen sind. Ange-\n\nsichts dessen kann entgegen den Ausführungen in der Anhörungsrüge von ei-\n\nner Rechtsunsicherheit keine Rede sein. \n\n4 \n\nInfolgedessen muss auch nicht - wie es dort heißt - \"allein schon aus an-\n\nwaltlicher Vorsicht davon ausgegangen werden, dass der BGH das gesamte \n\nVorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht zur Kenntnis \n\ngenommen hat und daher in Bezug auf dieses gesamte Vorbringen eine neue \n\nund eigenständige Gehörsverletzung vorliegt.\" Diese Annahme ist abwegig und \n\nverkennt, dass im Grundsatz davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht, \n\ndas Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch \n\nwenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, \n\n146; 96, 205, 216; BVerfG RdL 2004, 68, 69 - st. Rspr.). Der Anspruch auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar \n\nergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung \n\ndes Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, \n\n293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300). \n\n5 \n\nNach diesen Kriterien, nicht nach den in Nichtzulassungsbeschwerden \n\nsehr häufig, und so auch im vorliegenden Fall, zugrunde gelegten weniger \n\nstrengen Maßstäben, prüft der Senat, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. Wenn er, wie hier, nach dieser Prü-\n\nfung zu einem negativen Ergebnis und damit zu einer anderen Auffassung als \n\ndie Beschwerde kommt, begeht er keine \"neue und eigenständige\" Verletzung \n\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern verneint lediglich einen Verstoß \n\ndes Berufungsgerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht \n\n(vgl. BVerfG \n\nNJW 2008, 2635, 2636). \n\n6 \n\nNichts anderes gilt für den in Nichtzulassungsbeschwerden häufig, und \n\nso auch hier, anzutreffenden Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nverstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG). Eine von der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde für falsch gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts ist nur in sel-\n\ntenen Ausnahmefällen in einer Weise unzutreffend, dass sie \"unter keinem \n\ndenkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, \n\ndass sie auf sachfremden Erwägungen beruht\" (Senat, BGHZ 154, 288, 300). \n\nBei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Vorwurf der Willkür zumeist unbe-\n\ngründet, oft sogar fern liegend. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. \n\n7 \n\nDass der Bundesgerichtshof, im Einklang mit dem Gesetz, einen die Be-\n\nschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss \n\ndann nicht näher begründet, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zu \n\nden Voraussetzungen einer Revisionszulassung Klärendes beizutragen (§ 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. nur BVerfG NJW 2004, \n\n1371, 1372), lässt nur den Rückschluss darauf zu, dass es an diesen Voraus-\n\nsetzungen für eine Begründung fehlt. Nicht aber kann daraus geschlossen wer-\n\nden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich aus-\n\neinandergesetzt. Auch wenn er zu einzelnen Punkten der Beschwerdebegrün-\n\ndung Stellung bezieht, etwa weil sonst die Gefahr bestehen könnte, dass eine \n\nan sich falsche, aber nicht entscheidungserhebliche Begründung des Beru-\n\nfungsgerichts Verbreitung erfahren könnte, kann nicht angenommen werden, \n\nandere Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht äußert, seien übersehen wor-\n\nden. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 O 252/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2009 - I-12 U 202/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_105-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-23/v-zr-105-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_105-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_105-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-23/v-zr-105-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZR_105-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:09.483213+00:00"}}