{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__90-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"V ZB 90/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 654; ZwVwV § 1 Abs. 2 a) Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor- oder Diplom- titel führt, ist unzuverlässig und kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden. b) Wer seine Bestellung zum Zwangsverwalter dennoch erreicht, verwirkt seinen An- spruch auf Vergütung und Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV. c) Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs schließt Ansprüche aus ungerechtfertig- ter Bereicherung oder Geschäftsführung wegen der Auslagen und Anstrengungen bei der Vermietung nicht aus. Diese können aber nicht im Festsetzungsverfahren nach § 153 ZVG, sondern nur in einem ordentlichen Rechtsstreit gegen den Be- reicherungsschuldner oder Geschäftsherrn geltend gemacht werden. (Fortführung von BGHZ 159, 122)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 90/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2009 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 654; ZwVwV § 1 Abs. 2 \n\na) Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor- oder Diplom-\ntitel führt, ist unzuverlässig und kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden. \n\nb) Wer seine Bestellung zum Zwangsverwalter dennoch erreicht, verwirkt seinen An-\nspruch auf Vergütung und Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV. \n\nc) Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs schließt Ansprüche aus ungerechtfertig-\nter Bereicherung oder Geschäftsführung wegen der Auslagen und Anstrengungen \nbei der Vermietung nicht aus. Diese können aber nicht im Festsetzungsverfahren \nnach § 153 ZVG, sondern nur in einem ordentlichen Rechtsstreit gegen den Be-\nreicherungsschuldner oder Geschäftsherrn geltend gemacht werden. \n\n(Fortführung von BGHZ 159, 122) \n\nBGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09 - LG Duisburg \nAG Duisburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde gewährt. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\nder \n\n11. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts Duisburg \n\nvom \n\n25. März 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \n\nKostenaussprüche in diesem und in dem Beschluss des Amtsge-\n\nrichts Duisburg vom 2. Februar 2009 entfallen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n389.772,39 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom \n\n4. November 2004 in den vorliegenden verbundenen Verfahren als \"Dr. C. \n\n \" zum Zwangsverwalter bestellt. Einen Bericht für die Geschäftsjahre \n\n2004/2005 legte er vor, Berichte für die Folgejahre 2006 und 2007 zunächst \n\nnicht. Der von dem Vollstreckungsgericht daraufhin mit der Prüfung der Rech-\n\nnungslegung und Buchführung beauftragte Sachverständige stellte in seinem \n\nBericht vom 15. August 2008 Unregelmäßigkeiten fest. Im Zuge von deren \n\nÜberprüfung wurde bekannt, dass der Antragsteller den Doktortitel zu Unrecht \n\nführte und deswegen mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dinslaken vom 24. Juni \n\n2005 zu einer Geldstrafe und mit einem weiteren Strafbefehl dieses Gerichts \n\nvom 7. September 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Be-\n\nwährung verurteilt worden war. Das Vollstreckungsgericht enthob ihn mit Be-\n\nschluss vom 2. September 2008 mit sofortiger Wirkung seines Amtes und er-\n\nsetzte ihn durch den Beteiligten zu 5. \n\n2 \n\nDer Antragsteller hat bei dem Vollstreckungsgericht mit Anträgen vom \n\n12. August und 11. September 2008 die Festsetzung von insgesamt 389.772,39 \n\n€ an Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit in den Jahren 2006 bis 2008 \n\nbeantragt und dem Vollstreckungsgericht mit einem Schreiben vom 13. Novem-\n\nber 2008 eine Frist für die Entscheidung über die Vergütungsanträge gesetzt. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat, soweit noch von Interesse, die Anträge auf Fest-\n\nsetzung von Vergütung und Auslagen zurückgewiesen (NJW-RR 2009, 1137). \n\nGegen den ihm am 6. April 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller \n\nam 16. Juni 2009 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Be-\n\ngründung des Rechtsmittels beantragt. Mit dem Rechtsmittel verfolgt er seine \n\nFestsetzungsanträge weiter. Die Beteiligte zu 4 beantragt, die Rechtsbe-\n\nschwerde zurückzuweisen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hält den Anspruch des Antragstellers auf Vergü-\n\ntung und auf Ersatz von Auslagen mit dem Vollstreckungsgericht für verwirkt. \n\nEntsprechend einem Rechtsgedanken, der unter anderem in § 654 BGB seinen \n\nAusdruck finde, sei ein Anspruch auf Vergütung für Dienstleistungen verwirkt, \n\nwenn das Dienstverhältnis besondere Treuepflichten begründe und der Dienst-\n\nleistende gegen eine solche Pflicht in besonders schwerwiegender Weise ver-\n\nstoßen habe. Diese Grundsätze gälten auch für öffentlich-rechtliche Dienstver-\n\nhältnisse wie das eines gerichtlich bestellten Sachverständigen oder eines In-\n\nsolvenzverwalters. Sie seien auch auf den Zwangsverwalter anzuwenden, der \n\nebenfalls besondere Treuepflichten habe. Die hieraus abzuleitende Pflicht des \n\nZwangsverwalters zu Wahrhaftigkeit und Redlichkeit habe der Antragsteller ver-\n\nletzt. Er habe über Jahre hinweg auch während der hier zu beurteilenden \n\nZwangsverwaltungsverfahren unbefugt den Doktortitel geführt und sei deswe-\n\ngen bestraft worden. Er sei damit unzuverlässig gewesen. Das rechtfertige auch \n\ndie vollständige Aberkennung des Anspruchs auf die ausstehende Vergütung. \n\nOb den Verfahrensbeteiligten ein materieller Schaden entstanden sei, sei uner-\n\nheblich. Ob dem Antragsteller an Stelle des Vergütungs- andere Ansprüche \n\nzustünden, sei im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen. \n\nIII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat zwar die \n\nFristen für die Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. \n\nIhm ist aber gegen die Versäumung dieser Fristen nach § 233 ZPO Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller hat glaubhaft ge-\n\nmacht, dass seine schon seit Frühjahr 2008 bestehende Erkrankung im März \n\n2009 eine so nicht zu erwartende Zuspitzung erfahren hat und dass er infolge \n\nseiner seelischen Verfassung nicht in der Lage war, seinen Prozessbevollmäch-\n\ntigten im Beschwerdeverfahren rechtzeitig Weisung zu erteilen, das Rechtsmit-\n\ntel einlegen und begründen zu lassen. Das rechtfertigt die Wiedereinsetzung \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1985, IVb ZB 55/84, VersR 1985, 393, 394; \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBeschl. v. 7. März 1985, IX ZB 16/85, VersR 1985, 550,; Beschl. v. 10. Juni \n\n1985, II ZB 4/85, VersR 1985, 888, 889). \n\n2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Der im Festsetzungsverfahren \n\nnach § 153 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV allein zu prüfende Anspruch des \n\nAntragstellers als früherer Zwangsverwalter auf Vergütung und Auslagen nach \n\n§ 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV ist verwirkt. \n\na) Materiell-rechtliche Einwände gegen den Anspruch des Zwangsver-\n\nwalters auf Vergütung und Ersatz von Auslagen sind zwar im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren nach § 153 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV grundsätzlich nicht zu prü-\n\nfen (Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249, 251). An-\n\nders liegt es aber, wenn es um die Erforderlichkeit der beantragten Vergütung \n\ngeht (Senat, Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 179/06, NJW-RR 2008, 324, \n\n325). Dazu gehört auch der Einwand der Verwirkung (BGHZ 159, 122, 127). \n\nb) Die Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung und Ersatz von Ausla-\n\ngen folgt aus dem Rechtsgedanken des § 654 BGB. \n\naa) Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Fall der Doppel-\n\nmakelei. Der Bundesgerichtshof entnimmt ihr aber den allgemeinen Rechtsge-\n\ndanken, dass eines Entgeltanspruchs verlustig gehen soll, wer sich wegen ei-\n\nnes Treuebruchs als unwürdig erweist (Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, \n\nNJW-RR 2005, 1423, 1424). Deshalb wendet er die Vorschrift nicht nur auf an-\n\ndere dem in der Doppelmakelei liegenden Treubruch vergleichbare Verletzun-\n\ngen der Treuepflicht des Maklers (BGH wie vor), sondern auch auf andere \n\nDienstverhältnisse mit entsprechenden Treuepflichten des Dienstverpflichteten \n\nan (BGH, Urt. v. 5. Mai 1976, IV ZR 53/75, WM 1976, 771, 772; Urt. v. 13. Juni \n\n1979, IV ZR 102/77, DNotZ 1980, 164, 165 - Testamentsvollstrecker; Urt. v. \n\n15. Januar 1981, III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; Urt. v. 30. März 1995, \n\nIX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289 - Rechtsanwalt). \n\n10 \n\nbb) Der an dieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik (Münch-\n\nKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 654 Rdn. 3; Simanek, Pflichtenkollision bei Dop-\n\npelmaklertätigkeit zum Abschluss von Grundstückskaufverträgen, 2005, S. 52-\n\n54) ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR \n\n322/04, aaO). Sie ist auch nicht berechtigt. Zwar kann der Auftraggeber bei Ver-\n\nletzung der Treuepflicht unabhängig von § 654 BGB Schadensersatz nach \n\n§ 280 Abs. 1 BGB verlangen (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 309/04, NJW-\n\nRR 2005, 1425, 1426). Bei schweren Verstößen gegen die Treuepflicht besteht \n\naber, was auch die von dem Vollstreckungsgericht angesprochenen (NJW-RR \n\n2009, 1137, 1139) Vorschriften der § 971 Abs. 2, § 1579 Nr. 3 und 5, § 1611 \n\nAbs. 1 Satz 1 Fall 2, §§ 2339 und 2345 BGB erkennen lassen, ein Bedürfnis für \n\neine von dem Entstehen eines ersatzfähigen Schadens unabhängigen (zu die-\n\nsem Gesichtspunkt: BGHZ 36, 323, 326; BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR \n\n322/04, aaO) Anspruchsverwirkung. \n\nc) Der Verwirkungsgedanke des § 654 BGB ist auf den Zwangsverwalter \n\nanwendbar. \n\naa) Diesen Rechtsgedanken wendet der Bundesgerichtshof nicht nur auf \n\nprivatrechtliche Dienstverhältnisse, sondern auch auf öffentlich-rechtliche \n\nDienstverhältnisse an. Entschieden ist das für den gerichtlich bestellten Sach-\n\nverständigen (BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1975, X ZR 52/73, NJW 1976, \n\n1154, 1155) und für den Insolvenzverwalter (BGHZ 159, 122, 131; vgl. auch \n\nBayObLGZ 1991, 272, 275 - Vormund oder Pfleger). Für den Zwangsverwalter \n\ngilt nichts anderes. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nbb) Der Zwangsverwalter hat eine in den entscheidenden Punkten dem \n\nInsolvenzverwalter vergleichbare Rechtsstellung (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009, \n\nIX ZR 21/07, NJW 2009, 1674, 1675, für BGHZ 179, 336 vorgesehen). Daraus \n\nhat der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil abgeleitet, dass der Umfang \n\nder Haftung des Zwangsverwalters für Fehler bei seiner Amtsführung nach \n\n§ 154 ZVG ähnlich wie der Umfang der entsprechenden Haftung des Insolvenz-\n\nverwalters an den gesetzlichen Pflichten des Zwangsverwalters und nicht am \n\nformellen Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG auszurichten ist. Der Zwangsverwalter \n\nhaftet in diesem Rahmen nach § 154 ZVG nicht für jegliche Pflichtverletzung, \n\nsondern nur für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten (BGH, Urt. v. 5. \n\nFebruar 2009, IX ZR 21/07, aaO). Diese sind den insolvenzspezifischen Pflich-\n\nten vergleichbar (BGH, Urt. v. 5. März 2009, IX ZR 15/08, NJW 2009, 1677, \n\n1678). Deshalb führt auch der Treubruch des Zwangsverwalters zur Verwirkung \n\ndes Vergütungsanspruchs. Für diese Wertung ist es entgegen der Ansicht der \n\nRechtsbeschwerde ohne Bedeutung, welcher der zu Beschreibung der Rechts-\n\nstellung des Zwangsverwalters vertretenen Theorien (dazu: Engels in Dass-\n\nler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 152 Rdn. 3 f.; \n\nStöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rdn. 2) zu folgen ist. \n\nc) Die Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung liegen vor. \n\naa) Zur Verwirkung führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, nicht jede objektiv erhebliche \n\nPflichtverletzung des Dienstverpflichteten (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR \n\n322/04, aaO). Wegen des Strafcharakters der Verwirkung muss es sich um eine \n\nschwerwiegende Treuepflichtverletzung handeln, die den Dienstverpflichteten \n\nseines Lohnes als \"unwürdig\" erweist (BGH aaO). Das ist nach der Rechtspre-\n\nchung erst dann der Fall, wenn die Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arg-\n\nlistig, mindestens aber in einer grob leichtfertigen Weise verletzt wird, die dem \n\n14 \n\n15 \n\nVorsatz nahe kommt (BGHZ 36, 323, 326 f.; 92, 184, 185; BGH, Urt. v. 24. Juni \n\n1981, IVa ZR 225/80, NJW 1981, 2297; Urt. v. 18. März 1992, IV ZR 41/91, \n\nNJW-RR 1992, 817, 818). Ein solcher Treuebruch liegt, anders als die Rechts-\n\nbeschwerde meint, nicht nur bei strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagun-\n\ngen) zum Nachteil der Masse, sondern auch bei einer strafbaren Täuschung \n\nüber die Qualifikation vor (BGHZ 159, 122, 132 f.). Auf eine materielle Schädi-\n\ngung der Gläubiger kommt es nicht an (BGHZ 159, 122, 131). \n\nbb) Eine solche Täuschung über die Qualifikation hat das Vollstre-\n\nckungsgericht zutreffend angenommen. \n\n(1) Der Antragsteller hat in den Jahren 2004 und 2005 unbefugt den Titel \n\neines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften geführt und sich nach \n\n§ 132a StGB strafbar gemacht. Er ist deswegen wiederholt, nämlich mit Straf-\n\nbefehlen vom 24. Juni 2005 und vom 7. September 2006, bestraft worden. Er \n\nhat den Doktortitel auch danach noch unter Verstoß gegen die Bewährungsauf-\n\nlage aus dem Strafbefehl vom 7. September 2006 unbefugt geführt. Der An-\n\ntragsteller hat sich, was das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt \n\nhat (NJW-RR 2009, 1137, 1139), ferner wegen unbefugten Führens des Titels \n\neines Diplom-Kaufmanns strafbar gemacht, den er in den vorliegenden verbun-\n\ndenen Zwangsverwaltungsverfahren bis Dezember 2005 geführt hat. \n\n(2) Damit hat er dem Vollstreckungsgericht eine fachliche Qualifikation \n\nvorgetäuscht, die er nicht hatte. \n\n(a) Mit der Führung eines Titels, der eine erfolgreiche (universitäre oder \n\nsonstige geregelte) Berufsausbildung voraussetzt, weist der Titelträger auf eine \n\nnach einer solchen Ausbildung zu erwartende fachliche Qualifikation hin. Zu \n\ndiesen Titeln gehört auch der Doktortitel. Er ist zwar nicht der einzige berufs-\n\nqualifizierende Grad, den eine Hochschule verleihen kann. In einigen Bereichen \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nhat er als berufsqualifizierender Abschluss durch staatliche Berufsprüfungen an \n\nBedeutung verloren. Der Doktortitel schließt aber dessen ungeachtet eine über \n\ndie wissenschaftliche Grundausbildung hinausführende wissenschaftliche Aus-\n\nbildung ab (vgl. etwa § 67 HochschulG NRW) und ist deshalb ein berufsqualifi-\n\nzierender Abschluss. Das gilt insbesondere für Studienfächer, in denen eine \n\nstaatliche Berufsprüfung nicht oder nur bei bestimmten Laufbahnen vorgesehen \n\nist. Insofern unterscheidet sich das unbefugte Führen eines Doktortitels nicht \n\nvon der unbefugten Führung des Titels eines Diplom-Kaufmanns. Hier kommt \n\nhinzu, dass der Antragsteller auch diesen Titel unrechtmäßig geführt hat. \n\n20 \n\n(b) Dem steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, \n\ndass § 1 Abs. 2 ZwVwV die Bestellung zum Zwangsverwalter nicht von einer \n\nbestimmten formalen Berufsqualifikation, sondern von einer ausreichenden Ge-\n\nschäftskunde abhängig macht. Diese kann zwar auch ohne eine abgeschlosse-\n\nne Berufsausbildung erworben werden. Eine formelle Qualifikation wie ein Dok-\n\ntortitel oder der Titel eines Diplom-Kaufmanns gibt aber ein wichtiges Indiz da-\n\nfür, dass der Titelträger die nach dem Titel zu erwartenden Kenntnisse hat \n\n(BGHZ 159, 122, 133). \n\n(3) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht über seine persönli-\n\nche Qualifikation getäuscht. \n\n(a) Nach § 1 Abs. 2 ZwVwV kommt es nicht nur auf die Sachkunde an. \n\nGewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangs-\n\nverwaltung bietet im Sinne dieser Vorschrift nur, wer zuverlässig ist. Diese Zu-\n\nverlässigkeit setzt, nicht anders als bei einem Insolvenzverwalter (dazu BGHZ \n\n159, 122, 128 f.), persönliche Integrität und insbesondere Ehrlichkeit voraus. \n\nWer eine akademische Ausbildung vortäuscht und sich dabei wegen Miss-\n\nbrauchs von Titeln gemäß § 132a Abs. 1 StGB strafbar macht, um seine Bestel-\n\n21 \n\n22 \n\nlung zu erschleichen, wird den charakterlichen und persönlichen Anforderun-\n\ngen, die an einen Zwangsverwalter zu stellen sind, nicht gerecht (BGH aaO für \n\nInsolvenzverwalter). \n\n23 \n\n(b) Im Fall des Antragstellers tritt ein weiterer Aspekt hinzu: Der An-\n\ntragsteller hat den ihm nicht zustehenden Doktortitel geführt, obwohl er bereits \n\nzweimal wegen ungefugten Führens von Titeln verurteilt worden war und auch \n\nnoch während der Bewährungszeit der zweiten Verurteilung. In diesem Verhal-\n\nten wird deutlich, dass dem Antragsteller der eigene Vorteil wichtiger ist als die \n\nEinhaltung der Rechtsvorschriften. Ohne das Bemühen um die Einhaltung von \n\nRechtsvorschriften ist ein Zwangsverwalter nicht zuverlässig. Damit war der \n\nAntragsteller für das Amt des Zwangsverwalters nicht (mehr) persönlich geeig-\n\nnet. \n\n24 \n\n(c) Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass der \n\nAntragsteller seit vielen Jahren und in zahlreichen Verfahren zum Zwangsver-\n\nwalter bestellt worden ist, ist unerheblich. Es mag sein, dass der Antragsteller \n\nfrüher Gewähr für eine ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der \n\nZwangswaltung geboten hat. Entscheidend ist, dass er diese Gewähr bei An-\n\nordnung der Zwangsverwaltung in den vorliegenden verbundenen Verfahren \n\nnicht mehr bot. \n\n25 \n\n26 \n\n(4) Die Täuschung des Antragstellers hat zu seiner Bestellung als \n\nZwangsverwalter geführt. \n\n(a) Die Rechtsbeschwerde stellt das in Abrede. Der Antragsteller habe \n\nerst im Dezember 2005 und damit nach Anordnung der Zwangsverwaltung in \n\nden vorliegenden Verfahren begonnen, den Doktortitel unbefugt zu führen. Au-\n\nßerdem sei nicht festgestellt, dass die Täuschung für die Bestellung des An-\n\ntragstellers zum Zwangsverwalter ausschlaggebend war. Beides trifft nicht zu. \n\n27 \n\n(b) Das Vollstreckungsgericht hat festgestellt, dass der Antragsteller den \n\nDoktortitel von April 2004 bis Juli 2008 und damit auch schon zu dem Zeitpunkt \n\nunbefugt geführt hat, als es die Zwangsverwaltung in den vorliegenden Verfah-\n\nren anordnete und den Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellte. Diese \n\nFeststellung ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerfrei. \n\nSie findet ihre Grundlage zunächst in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dinsla-\n\nken vom 24. Juni 2005. Danach hat der Antragsteller mit der Führung des Dok-\n\ntortitels im Jahre 2004 begonnen. Die Bestellung des Antragstellers zum \n\nZwangsverwalter geht auf einen Vorschlag der Beteiligten zu 3 als betreibender \n\nGläubigerin zurück. Diese hatte die Bestellung eines insolvenzrechtlich erfahre-\n\nnen Zwangsverwalters als nötig angesehen und dazu in ihren Anträgen auf An-\n\nordnung der Zwangsverwaltung vom 11. Oktober 2004 den Antragsteller emp-\n\nfohlen. In allen Anträgen wird der Antragsteller mit \"Dr. C. \" bezeichnet. \n\nDas beruht nicht auf einem Versehen der Beteiligten zu 3. Der Antragsteller \n\nverwendete nämlich in dem Zeitraum, in dem seine Bestellung zum Zwangs-\n\nverwalter in den vorliegenden Verfahren erfolgte, einen Briefbogen, auf wel-\n\nchem er sein Büro als \"Dr. H. C. Wirtschaftskanzlei\" \n\nund sich selbst als \"Dr. rer. pol./Dipl. Kfm. H. C. \" bezeich-\n\nnete. Auf einem solchen Briefbogen bestätigte er dem Vollstreckungsgericht \n\nunter dem 11. Februar 2005 seine Bestellung in dem verbundenen Einzelver-\n\nfahren 46 L 94/05. \n\n28 \n\n(c) Von der Tatsache, dass der Antragsteller zur Führung des Doktortitels \n\nnicht berechtigt war, hat das Vollstreckungsgericht nach seinen Feststellungen \n\nerst am 18. August 2008 erfahren. Damit steht fest, dass es die Bestellung des \n\nAntragstellers auf Grund einer unerkannt unzutreffenden Tatsachengrundlage \n\nvorgenommen hat. Das wiederum bedeutet, dass die Täuschung des An-\n\ntragstellers zu einer Verkürzung der Ermessensausübung durch das Vollstre-\n\nckungsgericht geführt hat. Diese Einwirkung des Antragstellers auf den Ent-\n\nscheidungsvorgang könnte allenfalls dann folgenlos bleiben, wenn feststünde, \n\ndass das Vollstreckungsgericht den Antragsteller dennoch bestellt hätte. \n\n29 \n\nDas ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht der Fall. Ihr \n\nist zwar einzuräumen, dass der Antragsteller auf Grund der zahlreichen \n\nZwangsverwaltungen, die er seit der Aufnahme seiner Tätigkeit durchgeführt \n\nhat, von den Vollstreckungsgerichten des Bezirks, auch von dem hier zuständi-\n\ngen Vollstreckungsgericht, als geschäftskundig angesehen worden ist. Es \n\nspricht ferner viel dafür, dass der Antragsteller auch ohne Doktortitel in den vor-\n\nliegenden Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden wäre. Die Voraus-\n\nsetzungen hierfür sind aber gerade dadurch entfallen, dass der Antragsteller mit \n\nder unberechtigten Führung des Doktortitels eine Sachkunde in Anspruch \n\nnahm, die er nicht hatte, und unzuverlässig wurde. Das Vollstreckungsgericht \n\nhätte ihn jetzt nicht mehr bestellen dürfen. Anhaltspunkte, dass es den An-\n\ntragsteller unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 ZwVwV bestellt hätte, wenn er sein \n\n(strafbares) Verhalten offen gelegt hätte, sind weder vorgetragen noch ersicht-\n\nlich. \n\ncc) Die vollständige Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung und Ersatz \n\nvon Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV ist verhältnismäßig. \n\n(a) Die Täuschung über die formale Qualifikation ist ein besonders \n\nschwerwiegender Treubruch. Die Zwangsverwaltung soll sicherstellen, dass die \n\nlaufenden Einnahmen aus dem Grundstück zur Befriedigung der Gläubiger ein-\n\ngesetzt und die Gläubiger vor einer Wertminderung des Objekts und sonstigen \n\nBeeinträchtigungen geschützt werden (BGHZ 161, 336, 340 \n\nf.). Dabei \n\nübernimmt der Zwangsverwalter eine zentrale Rolle. Deshalb ist seine fachliche \n\nund persönliche Qualifikation von entscheidender Bedeutung. Wer sich wie der \n\nAntragsteller die besondere Vertrauensstellung, die der Zwangsverwalter wie \n\n30 \n\n31 \n\nder Insolvenzverwalter (zu diesem BGHZ 150, 122, 133) bei Wahrnehmung der \n\nihm obliegenden treuhänderischen Aufgaben genießt, durch Täuschung über \n\nseine Qualifikation in strafbarer Weise erschleicht, gefährdet damit die Belange \n\ndes Schuldners und der Gläubiger erheblich. Er handelt darüber hinaus grob \n\nrücksichtslos, weil er sich im Interesse eigener wirtschaftlicher Vorteile über die \n\nBelange der übrigen Verfahrensbeteiligten hinwegsetzt. Diese Haltung und die \n\nerhebliche Gefährdung des Zwangsverwaltungsverfahrens rechtfertigen es, ihm \n\nwie dem Insolvenzverwalter (BGHZ 159, 122, 133) den Rechtsanspruch auf \n\neine Vergütung zu versagen, die er anderenfalls auf Kosten der Gläubiger, die \n\nauf seine berufliche Lauterkeit vertraut haben, erzielen würde. Entsprechendes \n\ngilt für den Anspruch auf Ersatz von Auslagen. \n\n32 \n\n(b) Dem steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller damit in den vor-\n\nliegenden Verfahren Vergütung und Auslagenersatz \n\nim Umfang von \n\n389.772,39 € entgehen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Antragstel-\n\nler Vergütung und Auslagen für die Jahre 2004/2005, die bereits abgerechnet \n\nsind, in Höhe von 179.449,11 € verbleiben (vgl. dazu BGHZ 159, 122, 124 f.). \n\nSodann ist zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil der Abrechnung für \n\ndie Jahre 2006 bis 2008 auf die Vergütung entfällt, die von den Mieteinnahmen \n\nabhängt und dem Antragsteller nach der mit der Verwirkung verbundenen Wer-\n\ntung nicht zusteht. Allerdings können den Gläubigern materielle Vorteile zuge-\n\nfallen sein. Sie können in den abgerechneten Auslagen im Umfang von insge-\n\nsamt 35.433,86 € und in einem etwaigen besonderen Erfolg des Antragstellers \n\nbei der Vermietung und anderweitigen Nutzung der Grundstücke liegen. Eine \n\nGrundlage, den Gläubigern solche Vorteile endgültig zu belassen und sie dem \n\nAntragsteller endgültig zu entziehen, bietet der Verwirkungsgedanke nicht. Sie \n\nwären dem Antragsteller nach Maßgabe der allgemeinen zivilrechtlichen Vor-\n\nschriften, etwa über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung \n\noder der Geschäftsführung ohne Auftrag auch dann herauszugeben, wenn er \n\nnicht zum Verwalter bestellt worden und dennoch tätig geworden wäre. Über \n\nderartige Ansprüche ist im Feststellungsverfahren nach § 153 ZVG i.V.m. § 22 \n\nZwVwV nicht zu entscheiden (BGHZ 159, 122, 133 f. für Festsetzung nach § 64 \n\nInsO). Sie werden dem Antragsteller damit durch diese Entscheidung aber auch \n\nnicht aberkannt. \n\nIV. \n\n33 \n\nIn einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwal-\n\ntervergütung ist eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst, weil es \n\nnicht kontradiktorisch ausgestaltet (zu diesem Gesichtspunkt Senat, BGHZ 170, \n\n378, 381) ist (Senat, Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, \n\n1150; Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892, insoweit nur \n\nbei juris). Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen waren deshalb aufzuheben. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 02.02.2009 - 46 L 197/04 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 11 T 51/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__90-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zb-90-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":4},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2339","ref_norm":"2339","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2345","ref_norm":"2345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__90-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__90-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zb-90-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__90-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:10.339230+00:00"}}