{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__84-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"V ZB 84/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 485 Abs. 2 Nr. 1 In einem selbständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Fra- ge vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentü- mer bzw. Bewohner - aus sachverständiger Sicht - erkennbar waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 84/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2009 \n\nin dem selbständigen Beweisverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 485 Abs. 2 Nr. 1 \n\nIn einem selbständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Fra-\n\nge vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentü-\n\nmer bzw. Bewohner - aus sachverständiger Sicht - erkennbar waren. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - V ZB 84/09 - OLG Karlsruhe \n\nLG Karlsruhe \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Be-\n\nschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n30. April 2009 aufgehoben und die Beschlüsse der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 und vom 17. \n\nFebruar 2009 abgeändert. \n\nUnter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen wird die \n\nEinholung eines schriftlichen Gutachtens des in dem Beschluss \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember \n\n2008 bestimmten Sachverständigen auch über folgende Fragen \n\nangeordnet: \n\n\"3. Hätte der Eigentümer und/oder Bewohner des in der Antragsfrage zu \nZiff. 1 näher bezeichneten Hauses die Durchfeuchtung bzw. Feuch-\ntigkeit in den Wänden und/oder Außenwänden dieses Hauses aus \nsachverständiger Sicht bemerken können oder bemerken müssen, \ninsbesondere vor dem 24. Mai 2006? Falls ja, auf Grund welcher \nUmstände hätte der Eigentümer/Bewohner die Durchfeuchtung bzw. \nFeuchtigkeit aus sachverständiger Sicht bemerken können bzw. müs-\nsen? \n\n10. Waren die Schäden an der Dachisolierung des in Ziff. 1 genannten \nGebäudes und/oder deren Auswirkungen auf die übrige Bausubstanz \nfür den Eigentümer oder Bewohner dieses Hauses bereits vor dem \n24. Mai 2006 aus sachverständiger Sicht erkennbar bzw. musste er \ndiese erkennen? \n\n13. Waren die Schornsteindurchfeuchtung und/oder deren Auswirkungen \nauf die übrige Bausubstanz für den Eigentümer/Bewohner des in \n\nZiff. 1 genannten Gebäudes vor dem 24. Mai 2006 aus sachverstän-\ndiger Sicht erkennbar oder musste er diese erkennen? \n\n14. ...War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems [scil. \nKanalanschluss] bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden? War diese \nVerstopfung bzw. Versetzung für den Eigentümer bzw. Bewohner der \nin Ziff. 1 bezeichneten Immobilie vor dem 24. Mai 2006 aus sachver-\nständiger Sicht erkennbar?\" \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsteller kauften von der Antragsgegnerin mit notariellem Ver-\n\ntrag vom 24. Mai 2006 ein Hausgrundstück. Sie machen Feuchtigkeits- und an-\n\ndere Schäden geltend, die ihrer Ansicht nach bereits bei Abschluss des Ver-\n\ntrags vorhanden waren. Diese möchten sie durch ein Sachverständigengutach-\n\nten feststellen lassen. Das Landgericht hat die Einholung eines gerichtlichen \n\nSachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens zu \n\nelf der insgesamt 15 in dem Antrag formulierten Fragen und dem ersten Teil der \n\nFrage 14 angeordnet. Die Einholung des Sachverständigengutachtens auch zu \n\nden Fragen 3, 10, 13 und dem zweiten Teil der Frage 14 hat es abgelehnt. Die-\n\nse Fragen lauten: \n\n\"3. Hätte der Eigentümer und/oder Bewohner des in der Antragsfrage \nzu Ziff. 1 näher bezeichneten Hauses die Durchfeuchtung bzw. \nFeuchtigkeit in den Wänden und/oder Außenwänden dieses Hauses \nbemerken können oder bemerken müssen, insbesondere vor dem \n24. Mai 2006? Falls ja, auf Grund welcher Umstände hätte der Ei-\ngentümer/Bewohner die Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit bemer-\nken können bzw. müssen? \n\n10. Waren die Schäden an der Dachisolierung des in Ziff. 1 genannten \nGebäudes und/oder deren Auswirkungen auf die übrige Bausub-\nstanz für den Eigentümer oder Bewohner dieses Hauses bereits vor \ndem 24. Mai 2006 erkennbar bzw. musste er diese erkennen? \n\n13. Waren die Schornsteindurchfeuchtung und/oder deren Auswirkun-\ngen auf die übrige Bausubstanz für den Eigentümer/Bewohner des \nin Ziff. 1 genannten Gebäudes vor dem 24. Mai 2006 erkennbar \noder musste er diese erkennen? \n\n14. ...War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems [scil. \nKanalanschluss] bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden? War die-\nse Verstopfung bzw. Versetzung für den Eigentümer bzw. Bewoh-\nner der in Ziff. 1 bezeichneten Immobilie vor dem 24. Mai 2006 er-\nkennbar?\" \n\n2 \n\nDer sofortigen Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit fol-\n\ngender Ergänzung teilweise abgeholfen: \n\n\"Der Sachverständige soll jeweils feststellen, wie sich die zu begutach-\ntenden Schäden und Mängel (Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit in den \nWänden und/oder Außenwänden, Verstopfung der Drainage, Schäden \nan der Dachisolierung, Schornsteindurchfeuchtung, Verstopfung bzw. \nVersetzung des Rohrsystems) bemerkbar machen.\" \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat ihr durch die nachfolgende Ergänzung des \n\nAnordnungsbeschlusses und des Abhilfebeschlusses teilweise weiter abgehol-\n\nfen: \n\n\"Ziff. 14 des Beschlusses vom 15. Dezember 2008 [d. i. Anordnungsbe-\nschluss] wird um folgenden Satz ergänzt: War die Verstopfung bzw. \nVersetzung dieses Rohrsystems bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhan-\nden? \n\nZiff. 1 des Beschlusses vom 17. 2. 2009 [d. i. die oben referierten Er-\ngänzung] wird nach \"bemerkbar machen\" wie folgt ergänzt: \"... und wa-\nren diese Umstände bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden?\" \n\n4 \n\nIm Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen \n\nrichtet sich die von dem Oberlandgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der \n\nAntragsteller, die die Einholung des Sachverständigengutachtens auch zu den \n\nzurückgewiesenen Teilen ihrer Fragen erreichen wollen. Die Antragsgegnerin \n\nbeantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils \n\nder Beweisfragen lägen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Beweis-\n\nverfahrens nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass zu besorgen sei, dass das \n\nBeweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde. Die Frage \n\nnach der Erkennbarkeit der behaupteten Schäden und Mängel für bestimmte \n\nPersonen stelle keine zulässige Beweisfrage dar. Sie beziehe sich weniger auf \n\nden Zustand der jeweiligen Sache als vielmehr auf die Fähigkeit der im Beweis-\n\nantrag bezeichneten Personen, einen bestimmten Zustand wahrzunehmen. Da-\n\nzu könne das Gutachten eines Bausachverständigen keine Aussagen machen. \n\nAußerdem unterliege diese Frage in erster Linie der Beurteilung des Gerichts. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Das Beschwerdegericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass der \n\nAntrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der \n\nzurückgewiesenen Teile der Beweisfragen nicht nach § 485 Abs. 1 ZPO zuläs-\n\nsig ist. Insoweit ist nicht zu besorgen, dass das Beweismittel verloren geht oder \n\nseine Benutzung erschwert wird. \n\n8 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anordnung eines \n\n9 \n\n10 \n\nselbständigen Beweisverfahrens aber nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu-\n\nlässig. Die Antragsteller haben nämlich ein rechtliches Interesse daran, dass \n\nder Zustand des verkauften Hauses auch in dieser Hinsicht festgestellt wird. \n\nDiese Feststellung ist für die Prüfung etwaiger Ansprüche von wesentlicher Be-\n\ndeutung. Außerdem kann sie der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. \n\na) Die zurückgewiesenen Teile der Fragen sind tauglicher Gegenstand \n\neines selbständigen Beweisverfahrens. \n\naa) Sie schieden als solche allerdings aus, wenn sie im Kern auf die Be-\n\nantwortung von Rechtsfragen zielten oder hinausliefen. Das selbständige Be-\n\nweisverfahren hat in der hier maßgeblichen Fallgestaltung die Feststellung des \n\ntatsächlichen Zustands einer Sache zum Gegenstand. Als vorweggenommene \n\nBeweisaufnahme (vgl. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 402 Rdn. 10) \n\ndient sie wie jede Beweisaufnahme der Aufklärung von Tatsachen, nicht der \n\nBeantwortung von Rechtsfragen (dazu: Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 401 \n\nRdn. 1). Richtig ist auch, dass die Frage nach der Erkennbarkeit von Sachver-\n\nhalten vor allem für die Beantwortung der Rechtsfragen von Bedeutung ist, ob \n\ndie im Verkehr gebotene Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) angewandt worden ist \n\noder ob Arglist (vgl. § 444 BGB) vorliegt. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen \n\nist Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen. \n\n11 \n\nbb) Deren Beantwortung wird indessen entscheidend durch die tatsächli-\n\nchen Verhältnisse bestimmt. Diese sind einem Beweis durch Sachverständi-\n\ngengutachten zugänglich. Der Sachverständige kann in diesem Rahmen auch \n\ndazu befragt werden, ob es besonderer Fähigkeiten oder tatsächlicher Möglich-\n\nkeiten bedarf, um einen bestimmten Schaden oder Mangel zu erkennen. Denn \n\nauch das gehört zu den tatsächlichen Grundlagen der von dem (Prozess-) Ge-\n\nricht zu beantwortenden Rechtsfragen. Das Gericht wird bei seiner freien Wür-\n\ndigung des Beweisergebnisses indessen nicht nur die Einschätzung des Sach-\n\nverständigen zu berücksichtigen haben. Es muss in seine Würdigung auch ein-\n\nbeziehen, ob die tatsächlichen Grundlagen, von denen der Sachverständige \n\nausgegangen ist, bestritten sind und was die Beweisaufnahme hierzu erbracht \n\nhat. Die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Sachverständigen einerseits \n\nund dem Gericht anderseits ist in der Formulierung der Beweisfragen klarzustel-\n\nlen. \n\n12 \n\nb) Die Frage nach der Erkennbarkeit von Bauschäden und Mängel von \n\nGebäuden gehört, anders als das Beschwerdegericht meint, auch zu dem fach-\n\nlichen Aufgabenbereich eines Bausachverständigen. Sie zielt nämlich erkenn-\n\nbar nicht darauf ab, die intellektuellen oder Wahrnehmungsfähigkeiten bestimm-\n\nter Personen aufzuklären. Es geht vielmehr darum festzustellen, ob sich die zu \n\nprüfenden Schäden und Mängel dem Bewohner des Hauses mit den ihm typi-\n\nscherweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten von selbst erschlie-\n\nßen oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten oder Anstrengungen bedarf. Ge-\n\ngenstand der Begutachtung ist dabei nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar \n\nmeint, der Beobachter, sondern der Zustand des Gebäudes und die Aussage-\n\nkraft der festzustellenden Schäden und Mängel. Deshalb hat das Landgericht in \n\nseiner Abhilfeentscheidung zu Recht auch die Frage danach zugelassen, wie \n\nsich die zu untersuchenden Schäden und Mängel bemerkbar machen. Nichts \n\nanderes gilt für die letztlich nur noch offene Frage danach, ob die Einordnung \n\nsolcher Anzeichen besonderer Fachkunde oder tatsächlicher Erkenntnismög-\n\nlichkeiten bedarf. \n\nIV. \n\n13 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des selbstän-\n\ndigen Beweisverfahrens sind Kosten des anschließenden Rechtsstreits (BGH, \n\nBeschl. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323; Senat, \n\nBeschl. v. 21. Oktober 2004, V ZB 28/04, NJW 2005, 294), bei deren Verteilung \n\ngegebenenfalls in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO berücksichtigt \n\nwerden könnte, dass die Verteidigung der Antragsgegnerin gegen die Rechts-\n\nmittel im Beweisverfahren erfolglos war. Ansonsten kommt eine Erstattung der \n\nKosten nur aus materiellrechtlichen Gesichtspunkten oder unter den Vorausset-\n\nzungen des § 494a ZPO in Betracht. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2008 - 2 OH 22/08 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2009 - 15 W 17/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__84-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/v-zb-84-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__84-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__84-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/v-zb-84-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__84-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:57.473244+00:00"}}