{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__73-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"V ZB 73/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 73/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2009 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2009 wird mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss und die \n\nin dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2008 \n\ngetroffenen Kostenentscheidungen entfallen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem gegen die Schuldnerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfah-\n\nren kündigte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin an, dass nicht er \n\nselbst, sondern seine Bürovorsteherin den auf den 10. Juli 2008 anberaumten \n\nVersteigerungstermin in Untervollmacht wahrnehmen werde. Dem trat das Voll-\n\nstreckungsgericht mit Schreiben vom 11. Juni 2008 unter Hinweis auf § 157 \n\nZPO entgegen. In dem Versteigerungstermin beschloss es, dass die gleichwohl \n\nerschienene Bürovorsteherin nicht als Vertreterin zugelassen werde. Am \n\nSchluss des sodann durchgeführten Versteigerungstermins wurde dem Meist-\n\nbietenden der Zuschlag erteilt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt. \n\nMit Beschluss vom 27. August 2008 erklärte das Vollstreckungsgericht den vor-\n\nläufigen Teilungsplan zum endgültigen. Auf dessen Grundlage wurde der Erlös \n\nverteilt. \n\n2 \n\nNoch am Tag des Versteigerungstermins hat die Gläubigerin gegen die \n\nZurückweisung der Bürovorsteherin als Terminsvertreterin Beschwerde ein-\n\ngelegt, die das Vollstreckungsgericht als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG \n\nausgelegt und mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen hat. Die hiergegen \n\ngerichtete Beschwerde hat das Landgericht zunächst durch den Einzelrichter \n\nund sodann, nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss aufgehoben und \n\ndie Sache zurückverwiesen hatte, durch die Kammer in voller Besetzung als \n\nunzulässig verworfen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde wendet sich die Gläubigerin weiterhin gegen die Zurückweisung der \n\nBürovorsteherin als Terminsvertreterin. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist - abgesehen von \n\nder Kostenentscheidung - unbegründet. \n\n1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass \n\ndas für jedes Rechtsmittel erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der \n\nBeschwerdeentscheidung(en) bereits entfallen war. Da der Zuschlag rechtskräf-\n\ntig erteilt worden ist - auch die Gläubigerin hat sich gegen die Zuschlagsertei-\n\nlung nicht gewandt -, ist das von ihr verfolgte Anliegen, sich durch die Büro-\n\nvorsteherin in dem abgehaltenen Versteigerungstermin vertreten zu lassen, \n\nnicht mehr erreichbar. Es ist prozessuale Überholung eingetreten. Nachdem der \n\nZuschlagsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, steht zudem fest, dass es zu \n\neinem weiteren Versteigerungstermin nicht mehr kommen wird. Zwar kann in \n\nbesonderen Ausnahmekonstellationen trotz Erledigung der Hauptsache ein \n\nfortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung \n\nanzuerkennen sein (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212, \n\n216 f.; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004, IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193, \n\n194; jeweils m.w.N.). Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Dabei gilt es zu \n\nberücksichtigen, dass die Gläubigerin - so sie infolge der Zurückweisung der \n\nBürovorsteherin an entscheidungserheblichem Vorbringen oder an der Stellung \n\ndem Zuschlag entgegenstehender Anträge gehindert gewesen sein sollte - \n\nnach § 100 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der \n\nZuschlagsbeschwerde hätte rügen können (vgl. auch Stöber, ZVG, 19. Aufl., \n\n§ 83 Rdn. 4.1 m.w.N.). Dann wäre im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu \n\nprüfen gewesen, ob die Zurückweisung der Bürovorsteherin nach § 79 Abs. 3 \n\nSatz 1 ZPO unanfechtbar war und falls nein, ob die Regelung des § 157 ZPO \n\n- was nach den Gesetzesmaterialien wohl offen gelassen werden sollte - über \n\nStationsreferendare hinaus auch eine Terminsvertretung durch sonstige Kanz-\n\nleimitarbeiter zulässt (vgl. BT-Drs. 16/623 S. 201 u.16/3655 S. 91). \n\n5 \n\n2. In einem die Zwangsversteigerung betreffenden Beschwerde- oder \n\nRechtsbeschwerdeverfahren sind die §§ 91 ff. ZPO regelmäßig nicht anwend-\n\nbar (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 \n\nf., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V \n\nZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150). So verhält es sich auch bei dem Streit über \n\ndie Zurückweisung eines Terminvertreters, weil die Auseinanderset- \n\nzung über diese Frage nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Die Kostenaus-\n\nsprüche der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.04.2009 - 11 T 7402/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__73-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zb-73-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__73-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__73-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zb-73-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__73-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:47.145465+00:00"}}