{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"V ZB 54/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1; RVG § 13 i.V.m. Nr. 3200 RVG VV Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Ver- werfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6- fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 54/09\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 91 Abs. 1; RVG § 13 i.V.m. Nr. 3200 RVG VV \n\nWeist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf \n\nseine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Ver-\n\nwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-\n\nfache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den \n\nnotwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das \n\nRechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09 - LG Karlsruhe \nAG Mannheim \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n360,57 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat am 22. September 2008 (Montag) bei dem Landgericht \n\nMannheim gegen das ihm am 21. August 2008 zugestellte Urteil des Amtsge-\n\nrichts Mannheim Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 23. September 2008 \n\nhat das Landgericht den Parteien folgenden Hinweis erteilt: \n\n\"Soweit ohne vollständige Kenntnis des Urteils erster Instanz und \nohne Kenntnis der erstinstanzlichen Akten ersichtlich handelt es \nsich um eine Berufung in einer Wohnungseigentumssache im Sin-\nne des § 43 Nr. 1-4 WEG. Gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG ist das \nLandgericht Karlsruhe alleiniges Berufungsgericht für derartige \nVerfahren\" \n\nund ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2008 gegeben. \n\nMit am 2. Oktober 2008 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom \n\n1. Oktober 2008 hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese \n\ngemeldet, die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt und hierfür \n\neine Begründung abgegeben. Der Kläger hat mit am 6. Oktober 2008 einge-\n\ngangenem Schriftsatz die Abgabe, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits \n\nan das Landgericht Karlsruhe beantragt. Das Landgericht Mannheim hat mit \n\nVerfügung vom 21. Oktober 2008 die Parteien darüber unterrichtet, dass es die \n\nVerweisung des Berufungsverfahrens an das Landgericht Karlsruhe beabsichti-\n\nge. Dem hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom \n\n27. Oktober 2008 widersprochen und hierfür eine Begründung abgegeben. \n\n2 \n\nDas Landgericht Mannheim hat die Sache mit Beschluss vom \n\n29. Oktober 2008 nach § 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe verwiesen. \n\nAm 20. November 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, ohne \n\ndas Rechtsmittel begründet zu haben. Mit Beschluss vom 21. November 2008 \n\nsind dem Kläger die durch die Berufung entstandenen Kosten nach einem \n\nStreitwert von 18.978,35 € auferlegt worden. \n\n3 \n\nAuf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Amtsge-\n\nricht u.a. eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV \n\nRVG in Höhe von 969,60 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofor-\n\ntige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Herabsetzung auf eine 1,1-fache \n\nVerfahrensgebühr erstrebt hat, ist erfolglos geblieben. \n\n4 \n\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\nder Kläger sein Ziel weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nNach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht ei-\n\nne 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt; denn die Prozessbevollmächtigte \n\nder Beklagten habe den Antrag auf Verwerfung der Berufung als unzulässig \n\ngestellt und ihn auch begründet, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-\n\ngung notwendig gewesen sei. Ferner folge die Erstattungsfähigkeit der 1,6-\n\nfachen Verfahrensgebühr daraus, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklag-\n\nten der Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe widersprochen \n\nund hierfür ebenfalls eine Begründung abgegeben habe. Auch dies sei zur \n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dem stehe die \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2007 (VI ZB 21/06, NJW \n\n2007, 3723) nicht entgegen, weil sie nicht eine Fallkonstellation wie die vorlie-\n\ngende im Auge habe, in welcher es um die Zulässigkeit der Berufung bzw. der \n\nVerweisung der Sache an ein anderes (Berufungs-)Gericht gehe. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar infolge der Zulassung durch das Be-\n\nschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen \n\nzulässig (§ 575 ZPO). Aber sie ist nicht begründet, weil die Vorinstanzen zu \n\nRecht für die Vertretung der Beklagten in dem Berufungsverfahren die 1,6-\n\nfache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG als erstat-\n\ntungsfähig angesehen haben. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im \n\nBerufungsverfahren für das Betreiben des Geschäfts; hierzu gehört u.a. das \n\nEinreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich \n\njedoch nach Nr. 3201 VV RVG auf das 1,1-fache bei einer vorzeitigen Beendi-\n\ngung des Auftrags; diese liegt u.a. dann vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der \n\nRechtsanwalt einen Sachanträge oder Sachvortrag enthaltenden Schriftsatz \n\neingereicht hat (Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Danach ist hier die 1,6-fache \n\nVerfahrensgebühr entstanden. \n\n9 \n\n2. Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagten diese \n\nKosten von dem Kläger erstattet verlangen können, obwohl er die Berufung vor \n\nder Ankündigung eines Berufungsantrags und vor der Begründung des \n\nRechtsmittels zurückgenommen hat. Denn die Erstattungsfähigkeit setzt nach \n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass die den Antrag auf Verwerfung \n\nder Berufung und den Widerspruch gegen die beabsichtigte Verweisung der \n\nSache an das Landgericht Karlsruhe enthaltenden Schriftsätze der Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung \n\nnotwendig waren. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei \n\nnämlich nur insoweit beanspruchen, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsver-\n\nhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu \n\nhalten (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723). \n\n10 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Beschl. \n\nv. 1. April 2009, XII ZB 12/07, Rdn. 9 m.w.N. - zur Veröffentlichung bestimmt) \n\ndarf der Rechtsmittelgegner bereits vor Begründung des Rechtsmittels einen \n\nRechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Fall seines Obsie-\n\ngens nach § 91 Abs. 1 ZPO von dem Rechtsmittelführer erstattet verlangen. \n\nAllerdings ist ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinn grundsätzlich \n\nnicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine \n\nRechtsmittelbegründung eingereicht hat. Im Normalfall besteht nämlich kein \n\nAnlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des \n\nRechtsmittels anzukündigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vor-\n\nliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die \n\nEntscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen ent-\n\nsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. \n\nEs ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechts-\n\nmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich \n\nist. Das gilt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Frist-\n\nwahrung eingelegt wurde oder nicht. \n\n11 \n\nb) Hier ist indes eine andere Beurteilung geboten, weil es ausschließlich \n\num die Zulässigkeit der Berufung ging und die Prozessbevollmächtigte der Be-\n\nklagten mit Hinweis auf die versäumte Berufungsfrist den Sachantrag gestellt \n\nhat, die Berufung zu verwerfen (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2005, 366 f.; OLG \n\nBrandenburg NJW-RR 2006, 1004, 1005). Dies erfolgte nicht, wie der Kläger \n\nmeint, ausschließlich aus dem Grund, einen Kostentatbestand zu schaffen. \n\nVielmehr haben die Beklagten mit dieser Vorgehensweise ihrer Prozessbevoll-\n\nmächtigten ihre berechtigten Interessen an einem schnellen Abschluss des Be-\n\nrufungsverfahrens wahrgenommen, nachdem das Rechtsmittel am letzten Tag \n\nder Berufungsfrist bei dem unzuständigen Gericht eingegangen war. Bei dieser \n\nSachlage kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darauf an, dass \n\nbis dahin nicht feststand, ob das Rechtsmittel durchgeführt wird. Denn die Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Beklagten hat sich in dem Schriftsatz vom 1. Oktober \n\n2008 mit der in diesem Zeitpunkt allein maßgeblichen Frage der Zulässigkeit \n\nder Berufung auseinandergesetzt. Diese Frage war - anders als in dem Fall, \n\nwelcher der von dem Kläger für seine Ansicht herangezogenen Entscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2000 (OLGR Karlsruhe \n\n2001, 76) zugrunde lag - streitig, was sich daraus ergibt, dass das Landgericht \n\nMannheim das Rechtsmittel nicht sogleich als unzulässig verworfen, sondern \n\ndie Parteien auf seine wahrscheinliche Unzuständigkeit hingewiesen hat. Die \n\nEinreichung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2008 war somit eine zur zweck-\n\nentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Maßnahme, auf den Verwer-\n\nfungsbeschluss hinzuwirken (KG Rpfleger 2005, 632, 633), mit der Folge, dass \n\nder Kläger die dadurch ausgelöste 1,6-fache Verfahrensgebühr zu erstatten hat. \n\n12 \n\nc) Die Einreichung des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2008 war ebenfalls \n\nzur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Denn darin hat sich \n\ndie Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Absicht des Landgerichts \n\nMannheim auseinandergesetzt, die Sache an das Landgericht Karlsruhe zu \n\nverweisen. Sie hat auf den Ablauf der Berufungsfrist, die daraus folgende Unzu-\n\nlässigkeit des Rechtsmittels und - unter Heranziehung der Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 (XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55) - die \n\nUnzulässigkeit einer Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO hingewiesen. Dies geschah wiederum im Interesse der Be-\n\nklagten, den Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eige-\n\nne zusätzliche Argumente herbeizuführen. Hieran hatten die Beklagten wegen \n\nder damit verbundenen Beschleunigung ein besonderes Interesse. Auch diese \n\nVorgehensweise rechtfertigt es, die 1,6-fache Verfahrensgebühr als erstat-\n\ntungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003, VII ZB 17/03, \n\nNJW 2004, 73). Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger nicht auf \n\ndie von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München \n\nvom 30. Mai 2006 (FamRZ 2006, 1695) berufen. Denn darin ist - zu Recht - le-\n\ndiglich ausgeführt, dass Sachanträge, die das Verfahren nicht fördern können, \n\nnicht zur Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr führen. Hier zielten die \n\nSchriftsätze der Beklagten jedoch - wie ausgeführt - auf die Herbeiführung ei-\n\nnes Verwerfungsbeschlusses nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO; sie waren wegen \n\nder von dem Landgericht Mannheim nicht beseitigten Unsicherheit über die Zu-\n\nlässigkeit der Berufung auch notwendig. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIV. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mannheim, Entscheidung vom 11.12.2008 - 4 C 1028/08 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 11 T 82/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/v-zb-54-09","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/v-zb-54-09","retrieved":"2026-07-10 19:43:20.292030+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-02/v-zb-54-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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