{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"V ZB 46/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 46/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der \n\n23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. März 2009 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n50.000 €. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten \n\nder Beteiligten zu 3 wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Mai \n\n2009 auf 514.150 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung der hälftigen Miteigen-\n\ntumsanteile der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) und des Beteiligten zu 2 an dem im \n\nEingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück. Der Wert des Miteigen-\n\ntumsanteils der Schuldnerin ist auf 514.150 € festgesetzt worden. \n\n2 \n\n3 \n\nIn einem ersten Versteigerungstermin, in dem ein Gesamtausgebot der Mit-\n\neigentumsanteile erfolgte, wurde ein Gebot abgegeben; der Zuschlag wurde \n\ngemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt. \n\nZu Beginn des zweiten Termins am 19. Mai 2008 teilte das Vollstreckungs-\n\ngericht mit, dass die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom selben Tag die einstweilige \n\nEinstellung des in Bezug auf den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 betriebe-\n\nnen Verfahrens bewilligt habe, und dass der Versteigerungstermin insoweit aufge-\n\nhoben sei. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Schuldnerin fand die Verstei-\n\ngerung statt. Meistbietender war der Beteiligte zu 2 mit einem Gebot von 50.000 €. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 29. Mai 2008 hat das Vollstreckungsgericht den Mitei-\n\ngentumsanteil der Schuldnerin unter Zurückweisung von deren Vollstreckungs-\n\nschutzantrag dem Beteiligten zu 2 zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nschwerde der Schuldnerin ist von dem Landgericht - Einzelrichterin – zurückge-\n\nwiesen worden. \n\n5 \n\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die \n\nSchuldnerin weiterhin die Zuschlagsversagung. Die Beteiligte zu 1 beantragt die \n\nZurückweisung der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG habe \n\nin dem zweiten Versteigerungstermin nicht mehr gegolten. Auf den Einwand der \n\nSchuldnerin, das Gebot in dem ersten Termin sei rechtsmissbräuchlich gewesen, \n\nkomme es nicht an, weil sie den damaligen Zuschlagsversagungsbeschluss nicht \n\nangefochten habe. Da die Wertgrenzen der §§ 74a und 85a ZVG entfallen seien, \n\nliege auch keine Verschleuderung des Grundbesitzes im Sinne von § 765a ZPO \n\nvor. Hinzukomme, dass sich für die Schuldnerin bei einem höheren Gebot nichts \n\ngeändert hätte, da sie für die Forderung, wegen derer die Vollstreckung betrieben \n\nwerde, nur dinglich, nicht aber mit ihrem persönlichen Vermögen hafte. \n\n7 \n\n1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-\n\nIII. \n\ngen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist schon deshalb begründet, weil \n\ndie angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz \n\ndes gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selber \n\nentscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der \n\nZulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß \n\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen \n\nmüssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\nauf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt worden, also zur Fortbildung des Rechts bzw. \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt ist. Der Begriff der \n\ngrundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu \n\nverstehen; der Kollegialspruchkörper ist auch dann zur Entscheidung berufen, \n\nwenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (BGH, \n\nBeschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschl. v. \n\n10. November 2003, II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449). \n\n8 \n\nDer von Amts wegen zu beachtende Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG führt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung \n\nder Entscheidung des Einzelrichters (BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschl. v. \n\n27. Oktober 2005, III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287 m.w.N.). Das gilt unab-\n\nhängig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich \n\ngegeben war (vgl. BGH, Beschluss v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, \n\n1717). \n\nIV. \n\n9 \n\n10 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffas-\n\nsung ist der mit der Zuschlagsbeschwerde erhobene Einwand, das in dem ersten \n\nVersteigerungstermin abgegebene Gebot sei rechtsmissbräuchlich gewesen (vgl. \n\nSenat, BGHZ 172, 218; 177, 334), nicht deshalb unbeachtlich, weil die Schuldne-\n\nrin den Zuschlagsversagungsbeschluss nicht angefochten hat und dieser daher \n\nrechtskräftig geworden ist. \n\n11 \n\nBei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht \n\nnach § 79 ZVG an eine im Verlauf des Verfahrens zuvor getroffene Entscheidung \n\nauch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht \n\nangefochten worden ist (Senat, BGHZ 169, 305). Nichts anderes gilt für die nach \n\n§§ 96 ff. ZVG, 567 ff. ZPO anfechtbare Entscheidung über die Versagung des \n\nZuschlags. Denn auch sie wirkt nach § 86 ZVG grundsätzlich wie eine einstweilige \n\nEinstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens; wegen der Rechtsfolgen des \n\n§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG bleibt ihre Rechtmäßigkeit für die erneute Beschlussfas-\n\nsung über den Zuschlag auch dann von Bedeutung, wenn das Verfahren von \n\nAmts wegen fortgesetzt worden ist. Ihre Anfechtbarkeit steht einer Überprüfung \n\nnach § 79 ZVG daher ebenso wenig entgegen wie in den Fällen des § 95 ZVG \n\n(Senat, BGHZ 172, 218, 236). \n\n12 \n\nEs kommt auch nicht darauf an, ob und inwieweit sich das Vollstreckungs-\n\ngericht in seinem Beschluss über die Versagung des Zuschlags auf das in dem \n\nersten Termin abgegebene Gebot mit der Wirksamkeit dieses Gebots befasst hat. \n\nDurch die Regelung in § 79 ZVG soll das Gericht in die Lage versetzt werden, bei \n\nder Entscheidung über den Zuschlag das gesamte bisherige Versteigerungsver-\n\nfahren neu und unabhängig von ablehnenden Entscheidungen, die es selbst \n\nerlassen hat, zu würdigen. Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen \n\nRechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a \n\nAbs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30a-30f ZVG und des \n\nVollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO. Alle übrigen Vorabentscheidungen, die \n\ndas Vollstreckungsgericht getroffen hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht \n\nüberprüft worden sind, entfalten demgegenüber bei der Entscheidung über den \n\nZuschlag und über eine dagegen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung \n\n(Senat, BGHZ 169, 305, 307); das gilt unabhängig davon, welche Einwände das \n\nVollstreckungsgericht bei seinen früheren Entscheidungen erwogen und berück-\n\nsichtigt hatte. \n\n13 \n\n2. Ob das in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot aus-\n\nschließlich dazu diente, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG zu Gunsten der \n\nGläubigerin und zu Lasten der Schuldnerin zu Fall zu bringen und daher recht-\n\nmissbräuchlich war (vgl. Senat, BGHZ 177, 334), kann offen bleiben, wenn der \n\nSchuldnerin gemäß § 765a ZPO wegen sittenwidriger Verschleuderung des \n\nGrundbesitzes Vollstreckungsschutz durch Versagung des Zuschlags (dazu \n\nStöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 und § 83 Anm. 4.1 l) zu gewähren war. \n\nDies drängt sich hier geradezu auf. \n\n14 \n\na) Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Verschleuderung – ein krasses \n\nMissverhältnis von Grundstückswert und Meistgebot sowie das Vorliegen konkre-\n\nter Umstände, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem \n\nFortsetzungstermin erwarten lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB \n\n21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649) – lagen bei der Entscheidung über den Zu-\n\nschlag vor. \n\n15 \n\nEin Gebot, welches nicht einmal 10 % des Verkehrswerts erreicht, steht zu \n\ndiesem in einem krassen Missverhältnis. Für die Annahme, ein neuer Termin \n\nkönne zu einer besseren Verwertung des Grundbesitzes führen, spricht die in \n\ntatsächlicher Hinsicht bislang unzureichende Ansprache von Bietinteressenten. \n\nNachdem es in dem ersten Termin ein Gesamtausgebot gegeben hatte, das \n\nGrundstück also als Ganzes zu ersteigern gewesen wäre, konnten Interessenten \n\nannehmen, dass es sich in dem zweiten Termin ebenso verhalten würde. Dass die \n\nGläubigerin unmittelbar vor diesem Termin die Einstellung (nur) des den Miteigen-\n\ntumsanteil des Beteiligten zu 2 betreffenden Verfahrens bewilligen würde, war \n\nnicht abzusehen. Potentiellen Bietern stand damit kein angemessener Zeitraum \n\nzur Verfügung, um auf die veränderte Situation zu reagieren, insbesondere zu \n\nerwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie bereit waren, (nur) den \n\nhälftigen Miteigentumsanteil der Schuldnerin zu ersteigern. Vor diesem Hinter-\n\ngrund dürfte in einem neuen Termin mit wesentlich höheren Geboten zu rechnen \n\nsein. \n\n16 \n\nb) Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, eine sit-\n\ntenwidrige Verschleuderung des Grundbesitzes der Schuldnerin sei schon deshalb \n\nnicht gegeben, weil die Wertgrenzen des § 85a ZPO Abs. 1 ZVG und des § 74a \n\nAbs. 1 ZVG entfallen gewesen seien, ist nicht haltbar. Der Wegfall der Wertgren-\n\nzen führt nicht dazu, dass ein Zuschlag auf jegliches, und sei es noch so niedri-\n\nges, Gebot erteilt werden kann. Stets bleibt zu prüfen, ob eine sittenwidrige Ver-\n\nschleuderung des Grundstücks droht (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, \n\nIXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einleitung Anm. 55.3; \n\nDassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rdn. 25). \n\nBesteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem festgesetzten Verkehrswert und \n\ndem Meistgebot und liegen konkrete Umstände vor, die mit Wahrscheinlichkeit ein \n\nwesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen, muss der \n\nbeantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649). \n\n17 \n\nc) Dass dem Grundbesitz der Schuldnerin keine Verschleuderung im Sinne \n\ndes § 765a ZPO drohe, lässt sich auch nicht auf die Erwägung stützen, die \n\nSchuldnerin hafte für die Forderung, wegen derer die Zwangsversteigerung \n\nbetrieben werde, nicht persönlich, so dass ein ungünstiges Versteigerungsergeb-\n\nnis nicht zu einer Restforderung der Gläubigerin führe. Diese Überlegungen sind \n\nschon im Ansatz nicht geeignet, eine sittenwidrige Verschleuderung zu verneinen. \n\nDie Vollstreckungsgerichte sind nämlich weder in der Lage, die schuldrechtlichen \n\nVerpflichtungen zu überblicken, welche mit dem dinglichen Recht, aus dem die \n\nVersteigerung betrieben wird, verknüpft sind, noch sind sie dazu berufen zu \n\nbeurteilen, wie sich die Zwangsversteigerung auf diese Verpflichtungen auswirken \n\nwird. \n\nV. \n\n18 \n\nEine Kostenentscheidung wird im neuen Beschwerdeverfahren nicht veran-\n\nlasst sein, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel \n\nnicht als Parteien im Sinne des §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ \n\n170, 378, 381 Rdn. 7). \n\n19 \n\nDer Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert \n\ndes Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (§ 54 \n\nAbs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der \n\nBeteiligten zu 3 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegen- \n\nstandes der Zwangsversteigerung. Diesen hat das Vollstreckungsgericht – bezo-\n\ngen auf den halben Miteigentumsanteil der Schuldnerin – auf 514.150 € festge-\n\nsetzt. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 29.05.2008 - 61 K 155/05 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 05.03.2009 - 23 T 132/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/v-zb-46-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/v-zb-46-09","retrieved":"2026-07-10 19:45:22.502763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/v-zb-46-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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