{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__46-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-04-03","aktenzeichen":"V ZB 46/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 46/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2009 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2009 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsge-\n\nrichts Darmstadt vom 29. Mai 2008 - 61 K 155/05 - wird bis zur Ent-\n\nscheidung über die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des Miteigentumsan-\n\nteils der Schuldnerin an dem im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten \n\nGrundstück. \n\nIn einem ersten Versteigerungstermin wurde der Zuschlag nach § 85a \n\nAbs. 1 ZVG versagt. Im Termin vom 19. Mai 2008 blieb der Beteiligte zu 2 mit ei-\n\nnem unter der Hälfte des Grundstückswerts liegenden Gebot Meistbietender. Mit \n\nBeschluss vom 29. Mai 2008 erteilte ihm das Vollstreckungsgericht den Zuschlag. \n\nDie Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie unter anderem gel-\n\ntend macht, die Wertgrenze des § 85a ZVG habe im zweiten Termin fortgegolten, \n\nweil das im ersten Termin abgegebene Gebot rechtsmissbräuchlich gewesen sei, \n\nhat das Landgericht - Einzelrichterin - zurückgewiesen. \n\n4 \n\nMit der von der Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt \n\ndie Schuldnerin weiterhin die Versagung des Zuschlags. Ferner beantragt sie, die \n\nZwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die \n\nRechtsbeschwerde auszusetzen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDer Aussetzungsantrag hat Erfolg. \n\nGemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwer-\n\ndegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Be-\n\nschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung \n\ngrößere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, \n\ndie Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig er-\n\nscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Beschl. \n\nv. 6. August 2003, VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f.; Beschl. v. 10. Oktober 2003, \n\nIXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verhält es sich hier. \n\n7 \n\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts wird voraussichtlich schon des-\n\nhalb aufzuheben sein, weil die Einzelrichterin einerseits keinen Anlass gesehen \n\nhat, die Sache gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Kammer zu übertragen, andererseits \n\naber die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). Der Be-\n\nschluss begegnet aber auch in der Sache erheblichen Bedenken. Die Annahme \n\ndes Beschwerdegerichts, eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Gebotsab-\n\ngabe im ersten Versteigerungstermin sei unbeachtlich, weil der Zuschlagsversa-\n\ngungsbeschluss von der Schuldnerin nicht angefochten worden sei, widerspricht \n\nnämlich der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 172, 218, 236). \n\n8 \n\nBereits aus diesem Grund erscheinen die der Schuldnerin bei einer Voll-\n\nstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss, insbesondere bei einer Zwangsräumung, \n\ndrohenden Nachteile deutlich schwerwiegender, als die Nachteile, die für den \n\nErsteher mit der einstweiligen Aussetzung der Vollstreckung verbunden sind. \n\nKrüger \n\nKlein \n\n Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann \n\n Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 29.05.2008 - 61 K 155/05 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 05.03.2009 - 23 T 132/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-03/v-zb-46-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-03/v-zb-46-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__46-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:27.156042+00:00"}}