{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__19-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"V ZB 19/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 147 Eine analoge Anwendung von § 147 ZVG zur Durchsetzung von Rechten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 19/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2009 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZVG § 147 \n\nEine analoge Anwendung von § 147 ZVG zur Durchsetzung von Rechten, die nicht \n\nim Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus. \n\nBGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 19/09 - LG Tübingen \n\nAG Calw \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Tübingen vom 29. Januar 2009 wird auf \n\nKosten der Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.749,89 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldner sind Käufer der im Rubrum näher bezeichneten und ihnen \n\nbereits übergebenen Eigentumswohnung. Zu Ihren Gunsten ist im Grundbuch \n\neine Auflassungsvormerkung eingetragen. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder \n\nder werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft schulden sie der Gläubige-\n\nrin aus Hausgeldrückständen durch Vollstreckungsbescheid \n\ntitulierte \n\n1.749,89 €. Wegen dieser Forderungen hat die Gläubigerin bei dem Vollstre-\n\nckungsgericht die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Der Antrag ist \n\nin beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zuge-\n\nlassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Zwangsverwaltung \n\ngegen den Eigenbesitzer scheitere daran, dass es sich bei den titulierten Haus-\n\ngeldforderungen nicht um eingetragene Rechte im Sinne von § 147 ZVG hand-\n\nle. Die von der Gläubigerin erstrebte \"bewusste Ignorierung des Wortlauts und \n\ninhaltliche Erweiterung der Norm\" sei von der Vorschrift nicht gedeckt. \n\n3 \n\n4 \n\nIII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das \n\nBeschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraus-\n\nsetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht vorliegen. \n\n1. Das Beschwerdegericht geht der Sache nach zutreffend davon aus, \n\ndass eine Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 146 i.V.m. § 17 ZVG aus-\n\nscheidet. Die Schuldner sind im Grundbuch (noch) nicht als Eigentümer einge-\n\ntragen. Der durch eine Auflassungsvormerkung geschützte Erwerber steht dem \n\neingetragenen Eigentümer zwangsvollstreckungsrechtlich nicht gleich (vgl. nur \n\nStöber, ZVG, 19. Aufl., § 17 Rdn. 2.2). Das gilt auch dann, wenn es sich bei \n\ndem Erwerber um das Mitglied einer werdenden Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft handelt. Mit der rechtlichen Anerkennung dieser Gemeinschaft jedenfalls \n\nim Innenverhältnis der (künftigen) Wohnungseigentümer (dazu Senat, BGHZ \n\n177, 53, 57 ff.) geht keine Verschiebung oder Vorwegnahme der sachenrecht-\n\nlichen Zuordnung einher, an die die Zwangsvollstreckung in formalisierter Weise \n\nanknüpft. \n\n5 \n\n2. Zu Recht legt das Beschwerdegericht auch zugrunde, dass § 147 ZVG \n\nseinem eindeutigen Wortlaut nach die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen \n\neinen Eigenbesitzer nur erlaubt, wenn aus einem eingetragenen Recht voll-\n\nstreckt wird, und dass es sich bei der titulierten Hausgeldforderung nicht um ein \n\nsolches Recht handelt. Nicht geprüft hat es allerdings, ob die Vorschrift - und \n\ndarauf möchte die Gläubigerin ersichtlich hinaus - entsprechend anzuwenden \n\nist. Da jede analoge Anwendung eines Rechtssatzes dazu führt, dass der \n\nNormbereich über den Wortlaut hinaus ausgeweitet wird, greift die auf den \n\nsprachlichen Sinngehalt bezogene Argumentation des Beschwerdegerichts in-\n\nsoweit zu kurz. Jedoch scheitert eine entsprechende Heranziehung von § 147 \n\nZVG daran, dass die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Rege-\n\nlungslücke nicht vorliegt. \n\n6 \n\n§ 147 ZVG privilegiert zwar den Vollstreckungszugriff insofern, als die An-\n\nordnung der Zwangsverwaltung auch gegen einen Eigenbesitzer ermöglicht \n\nwird, lässt hierfür aber - anders als § 146 i.V.m. § 17 ZVG - nicht die Vollstre-\n\nckung aus einer persönlichen Forderung genügen, sondern verlangt, dass aus \n\neinem \"eingetragenen Rechte\" vollstreckt wird. Mit der Erweiterung des Voll-\n\nstreckungszugriffs auf den mit dem Schuldner nicht identischen Eigenbesitzer \n\nhat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Inhaber eines \n\neingetragenen Rechtes dessen Befriedigung gegen jedermann durchsetzen \n\nund er sich damit auch einen Titel gegen einen solchen (Eigen-)Besitzer ver-\n\nschaffen kann, der sich der Vollstreckung aus einem gegen den Eigentümer \n\ngerichteten Titel entgegen stellt (Denkschrift in: Reichsgesetz über die Zwangs-\n\nversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897, S. 104 f.; vgl. auch \n\nStöber, aaO, § 147 Rdn. 2.6). Mit der Einschränkung auf eingetragene Rechte \n\nwird vor allem das Anliegen verfolgt, das Zwangsvollstreckungsverfahren effi-\n\nzient auszugestalten. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist nicht nur bei den Voll-\n\nstreckungsvoraussetzungen, sondern auch bei der Formulierung der Zugriffs-\n\ntatbestände von einer weitgehenden Formalisierung geprägt. Im Interesse eines \n\nzügigen und unkomplizierten Vollstreckungsverfahrens knüpft das Gesetz an \n\nleicht überschaubare Merkmale an, die den Vollstreckungsorganen eine Prü-\n\nfung tunlichst ohne materiellrechtliche Erwägungen ermöglichen sollen (vgl. \n\nzum Ganzen nur Gaul, Rpfleger 1971, 81, 90 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., \n\nvor § 704 Rdn. 22 u. § 808 Rdn. 3; jeweils m.w.N.; zu § 17 ZVG vgl. auch \n\nDenkschrift in: Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-\n\ntung vom 24. März 1897, S. 61). Das Vollstreckungsorgan soll jedenfalls bei der \n\nAnordnung der Zwangsverwaltung nicht in die Prüfung eintreten müssen, ob es \n\nsich bei dem titulierten Anspruch um ein dingliches Recht mit den oben genann-\n\nten Wirkungen handelt. Das steht einer Erstreckung der Regelung des § 147 \n\nZVG auf nicht eingetragene dingliche Rechte entgegen. Dem entspricht es, \n\ndass auch für die unter § 10 Nr. 3 ZVG fallenden (dinglichen) öffentlichen Las-\n\nten keine entsprechende Anwendung von § 147 ZVG befürwortet wird (Bött-\n\ncher, ZVG, aaO, § 147 Rdn. 4; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 147 Rdn. 2.5 m.w.N.). \n\nFür Hausgeldforderungen nach § 10 Nr. 2 ZVG (zur Rechtsnatur vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 12. Februar 2009, IX ZB 112/06, NZM 2009, 439) kann nichts ande-\n\nres gelten (Stöber, aaO). \n\nIV. \n\n7 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat be-\n\nreits entschieden, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen Gläubiger \n\nund Schuldner über die Anordnung der Zwangsversteigerung regelmäßig um \n\nein kontradiktorisches Streitverhältnis handelt und dies zur Anwendung der \n\n§§ 91 ff. ZPO führt (vgl. BGHZ 170, 378, 381; Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB \n\n180/08, Rdn. 10). Bei dem Streit über die Anordnung der Zwangsverwaltung \n\nverhält es sich ebenso. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Calw, Entscheidung vom 16.12.2008 - 1 L 35/08 - \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 29.01.2009 - 5 T 13/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__19-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zb-19-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__19-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__19-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zb-19-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__19-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:53.249733+00:00"}}