{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__12-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"V ZB 12/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 63 Abs. 1 Satz 1 Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2009 \n\nV ZB 12/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZVG § 63 Abs. 1 Satz 1 \n\nBei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist \n\ndas Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 12/09 - LG Potsdam \n\nAG Luckenwalde \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDer Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember \n\n2008 gewährt. \n\nDiese Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-\n\nträgt 22.700 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer des im Eingang dieses Be-\n\nschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie betreiben das Versteigerungsver-\n\nfahren zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft. \n\nIn dem Versteigerungstermin am 26. August 2008 beantragte die Betei-\n\nligte zu 1 das Einzelausgebot beider Miteigentumsanteile. Das Amtsgericht hat \n\nden Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 2. September 2008 hat es dem \n\nBeteiligten zu 2 den Zuschlag erteilt. Dagegen haben die früheren Verfahrens-\n\nbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe \n\ndes Beschwerdeverfahrens kündigte die Beteiligte zu 1 das Mandatsverhältnis. \n\n3 \n\nDie das Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts wurde den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 am \n\n10. Dezember 2008 zugestellt. Mit am 2. Februar 2009 bei dem Bundesge-\n\nrichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde \n\neingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung \n\nder Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. Zur Begründung hat \n\nsie geltend gemacht, dass ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten ihr den \n\nangefochtenen Beschluss lediglich zur Kenntnisnahme und zum Verbleib ohne \n\nHinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und ohne Beleh-\n\nrung über die Rechtsmittelfrist übersandt hätten. Erst am 19. Januar 2009 habe \n\nsie erfahren, dass sie ein Rechtsmittel einlegen könne. Mit Schriftsatz vom \n\n10. Februar 2009, der an demselben Tag bei dem Bundesgerichtshof einge-\n\ngangen ist, hat die Beteiligte zu 1 die Rechtsbeschwerde begründet. \n\nII. \n\n4 \n\nDas zulässigerweise auf die Zurückweisung des Antrags auf Einzelaus-\n\ngebot der Miteigentumsanteile beschränkte Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 \n\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO); es ist auch zulässig, obwohl es nicht innerhalb der \n\nFrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einge-\n\nlegt und begründet worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Denn der Be-\n\nteiligten zu 1 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäu-\n\nmung zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist \n\nverhindert war. \n\n1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist der Beteiligten zu 1 am \n\n10. Dezember 2008 wirksam zugestellt worden. \n\na) Die Zustellung erfolgte an ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten, \n\ndie für sie am 18. September 2008 die sofortige Beschwerde gegen den Zu-\n\nschlagsbeschluss eingelegt hatten. Diese Zustellung war trotz der Kündigung \n\ndes Mandatsverhältnisses durch die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom \n\n15. Oktober 2008 wirksam. Abweichend von § 168 Abs. 1 BGB hatte nämlich \n\ndie Kündigung nach § 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO nicht das Erlöschen der Vollmacht \n\nzur Folge, weil es dem Beschwerdegericht nicht angezeigt worden war (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 10. Juli 1985, IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, 1186). Nach \n\n§ 172 Abs. 1 ZPO musste die Zustellung deshalb an die früheren Verfahrens-\n\nbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 erfolgen; diese Notwendigkeit endete erst \n\nmit der Anzeige der Mandatsbeendigung dem Gericht gegenüber (BGH, Beschl. \n\nv. 19. September 2007, VIII ZB 44/07, NJW 2008, 234), an der es hier fehlt. \n\nb) Die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde lie-\n\nfen somit am 12. Januar 2009 (Montag) ab. Die Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde am 2. Februar 2009 und ihre Begründung am 10. Februar 2009 wa-\n\nren verspätet. \n\n2. Dies hat jedoch nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach § 577 \n\nAbs. 1 ZPO zur Folge. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nden vorigen Stand ist nämlich begründet; sie war ohne ihr Verschulden an der \n\nEinhaltung der Frist gehindert. \n\n9 \n\na) Die Beteiligte zu 1 hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft \n\ngemacht, dass ihr die Entscheidung des Beschwerdegerichts am 10. Januar \n\n2009 über ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten ohne Hinweis auf die Mög-\n\nlichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und eventuell laufende Fristen zuge-\n\ngangen sei, und dass sie erst am 19. Januar 2009 erfahren habe, ein Rechts-\n\nmittel gegen den Beschluss einlegen zu können; dies sei ihr zuvor nicht be-\n\nkannt gewesen. \n\n10 \n\nb) Das Vorbringen reicht aus, ein Verschulden der Beteiligten zu 1 an der \n\nFristversäumung zu verneinen. Dies folgt schon daraus, dass der angefochtene \n\nBeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält. \n\n11 \n\naa) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. März 2009 (V ZB \n\n174/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass sich für \n\ndie gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbe-\n\nlehrung ergibt und fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleg-\n\nlich zu vermuten ist, wenn der Belehrungsmangel für die Versäumung der \n\nRechtsmittelfrist ursächlich ist. \n\n12 \n\nbb) Nichts anderes gilt für das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde. \n\nDenn seine Erfordernisse sind ebenso kompliziert und schwer zu erfassen wie \n\ndiejenigen der sofortigen Beschwerde nach §§ 869, 793 ZPO: Zwar ist die \n\nRechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungssachen nur bei Zulassung durch \n\ndas Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); da die Zulassung in \n\nder Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesprochen werden muss, be-\n\nstehen über die Statthaftigkeit keine Unklarheiten. Aber die Frist für die Einle-\n\ngung der Rechtsbeschwerde beträgt, anders als bei der sofortigen Beschwerde \n\n(§ 569 Abs. 1 ZPO), nicht zwei Wochen, sondern einen Monat (§ 575 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO); auch muss die Rechtsbeschwerde - wiederum anders als die so-\n\nfortige Beschwerde (§ 571 Abs. 1 ZPO) - binnen einer Frist von einem Monat \n\nbegründet werden, damit sie zulässig ist (§§ 575 Abs. 3, 577 Abs. 1 ZPO); \n\nschließlich findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und nicht zu \n\ndem dem Beschwerdegericht übergeordneten Oberlandesgericht statt mit der \n\nFolge, dass sich die Partei durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-\n\nnen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies alles \n\nsteht der Erwartung entgegen, der zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Befug-\n\nte werde sich in zumutbarer Weise über die Voraussetzungen des Rechtsmit-\n\ntels rechtzeitig Aufklärung verschaffen können, und führt zu dem sich aus der \n\nVerfassung ergebenden Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerfGE \n\n93, 99, 107). \n\n13 \n\ncc) Da es hieran fehlt, trifft die Beteiligte zu 1 an der Fristversäumung \n\naus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. März 2009 (V ZB 174/08), \n\nauf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen wird, kein Verschul-\n\nden. \n\n14 \n\nc) Die Beteiligte zu 1 hat nach den Angaben in ihrer eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung am 19. Januar 2009 von den Voraussetzungen des Rechtsmittels \n\nKenntnis erlangt. Damit begann die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist, Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittel-\n\nfrist zu beantragen. Die Frist ist durch den am 2. Februar 2009 bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof eingegangenen Antrag, mit dem die Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde verbunden war, gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist der \n\nBeteiligten zu 1 somit zu gewähren. Da auch die ebenfalls mit einem Wieder-\n\neinsetzungsantrag verbundene Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der \n\nFrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingegangen ist, ist der Beteiligten zu 1 auch \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begrün-\n\ndungsfrist zu gewähren. \n\nIII. \n\n15 \n\nNach Ansicht des Beschwerdegerichts kommt das Einzelausgebot von \n\nMiteigentumsanteilen bei der Versteigerung eines Grundstücks zum Zweck der \n\nAufhebung der Gemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG, Teilungsversteigerung) nicht in \n\nBetracht. Dies ergebe sich aus dem Sinn des Verfahrens, weil anderenfalls die \n\nGemeinschaft nicht auseinandergesetzt würde. \n\n16 \n\n17 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind bei der Zwangsversteige-\n\nrung eines Grundstücks, an dem Bruchteilseigentum besteht, die Eigentumsan-\n\nteile einzeln auszubieten; das nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG zulässige Gesamt-\n\nausgebot verdrängt das Einzelausgebot nicht, sondern dieses unterbleibt nur \n\ndann, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf ver-\n\nzichten (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158). \n\n18 \n\n2. Dagegen wird das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei der \n\nTeilungsversteigerung im Schrifttum für unzulässig gehalten (Hintzen in: Dass-\n\nler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 180 Rdn. 122; \n\nBöttcher, ZVG, 4. Aufl. § 180 Rdn. 94; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und \n\nZwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 ZVG Rdn. 162; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 \n\nAnm. 7.11c; Drischler, JurBüro 1981, 1765, 1767; Schiffhauer, ZIP 1982, 660, \n\n664). Dies wird damit begründet, dass das Einzelausgebot dem Zweck des Ver-\n\nfahrens, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft herbeizuführen, widerspre-\n\nche. \n\n19 \n\n3. In der Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - bisher nicht darüber be-\n\nfunden worden, ob auch bei der Teilungsversteigerung die Miteigentumsanteile \n\neinzeln auszubieten sind. Insbesondere haben sich weder das Thüringische \n\nOberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (Rpfleger 2000, 509) \n\nnoch der Senat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (V ZB 41/08, aaO) \n\nhierzu geäußert. Falls das Beschwerdegericht dies anders gesehen hat, wie \n\nseine Ausführungen auf Seite 3 unten/4 oben des angefochtenen Beschlusses \n\nes als möglich erscheinen lassen, ist das nicht richtig. \n\n20 \n\n21 \n\n4. Der Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die im Schrift-\n\ntum vertretene Ansicht zutrifft. \n\na) Die Teilungsversteigerung nach § 180 ff. ZVG findet statt, wenn die \n\nTeilung eines mehreren gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist \n\n(§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Verfahren dient der Ersetzung eines unteilba-\n\nren durch einen teilbaren Gegenstand, d.h. der Schaffung eines unter den Mit-\n\neigentümern verteilungsfähigen Erlöses in Geld. Es bereitet mithin eine ander-\n\nweitig gesetzlich oder vertraglich geregelte vermögensrechtliche Auseinander-\n\nsetzung unter den Eigentümern lediglich vor und hat nicht die Funktion, diese \n\nAuseinandersetzung zu ersetzen oder vorwegzunehmen (BVerfGE 42, 64, 75). \n\nDas Verfahren ist auf die vollständige und endgültige Aufhebung der Gemein-\n\nschaft und nicht nur auf das Ausscheiden einzelner Miteigentümer unter Fort-\n\nbestand der Gemeinschaft in anderer personeller Zusammensetzung gerichtet. \n\n22 \n\nb) Mit diesem Verfahrenszweck ist das Einzelausgebot der Miteigen-\n\ntumsanteile nicht zu vereinbaren. Denn es kann zu dem Ergebnis führen, dass \n\nnicht auf sämtliche Anteile geboten wird. In diesem Fall wird die Gemeinschaft \n\nnicht aufgehoben. Ihre Aufhebung kann auch nicht auf andere Weise, wie durch \n\nden Verzicht auf den Miteigentumsanteil, herbeigeführt werden; denn ein sol-\n\ncher Verzicht ist unzulässig (Senat, BGHZ 172, 209, 214 ff.). Deshalb ist \n\n- entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - mit dem Einzelausgebot weder \n\ndem Verfahrenszweck noch den Interessen der das Verfahren betreibenden \n\nMiteigentümer, aus der Gemeinschaft auszuscheiden, Genüge getan. Der auf \n\nden Senatsbeschluss vom 28. September 2006 (V ZB 55/06, NJW-RR 2007, \n\n1139) gestützte Einwand der Rechtsbeschwerde, dass das auf ein Gesamtaus-\n\ngebot abgegebene Meistgebot erfahrungsgemäß geringer sei als das Gesamt-\n\nergebnis der auf Einzelausgebote abgegebenen Meistgebote und deshalb die \n\nInteressen der Miteigentümer an einem möglichst günstigen Ergebnis der Ver-\n\nsteigerung nur bei dem Einzelausgebot der Miteigentumsanteile gewahrt wür-\n\nden, ist nicht tragfähig. Denn jedem Antrag auf Teilungsversteigerung liegt zwar \n\ndie Erwartung zugrunde, dass ein vernünftiger Erlös erzielt werden kann; dieser \n\nmuss aber nicht der denkbar günstigste sein (BVerfGE aaO). Zudem gilt der \n\nErfahrungssatz des geringeren Meistgebots auf ein Gesamtausgebot nur bei \n\nder Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke, nicht aber bei der Teilungs-\n\nversteigerung eines einzigen Grundstücks. Der in der Rechtsbeschwerdebe-\n\ngründung enthaltene Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, wonach jeder Betei-\n\nligte ein Gesamtausgebot verlangen kann, gibt für die Zulässigkeit des Einze-\n\nlausgebots jedes Miteigentumsanteils bei der Teilungsversteigerung nichts her. \n\n23 \n\n5. Die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 auf das Einze-\n\nlausgebot der beiden Miteigentumsanteile erfolgte somit zu Recht. Sie steht der \n\nErteilung des Zuschlags an den Beteiligten zu 2 nicht entgegen. \n\nIV. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar scheidet im \n\nZuschlagsbeschwerdeverfahren ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungs-\n\nverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung \n\ngegenüberstehen. Etwas anderes gilt aber in Verfahren der Teilungsversteige-\n\nrung, wenn sich - wie hier - Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen \n\nstreiten (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\n Stresemann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Luckenwalde, Entscheidung vom 02.09.2008 - 17 K 3/07 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2008 - 5 T 721/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/v-zb-12-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 869","ref_norm":"869","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/v-zb-12-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:41.364419+00:00"}}