{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB_118-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"V ZB 118/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 31 Abs. 1, 74, 83 Nr. 5, 6, 84 Abs. 1, 86 a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das Verfahren genehmigt. Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur Ertei- b) lung des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein. Die fehlerhafte Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen führt nicht zu c) einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG, da für das Vollstre- ckungsgericht sich das weitere Verfahren nach der formell rechtskräftig geworde- nen Zwischenentscheidung bestimmt (Fortsetzung von Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 118/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2009 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZVG §§ 31 Abs. 1, 74, 83 Nr. 5, 6, 84 Abs. 1, 86 \n\na) \nDer Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des \nVerfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn \nder betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das \nVerfahren genehmigt. \n\nDie Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur Ertei-\n\nb) \nlung des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein. \n\nDie fehlerhafte Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen führt nicht zu \nc) \neinem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG, da für das Vollstre-\nckungsgericht sich das weitere Verfahren nach der formell rechtskräftig geworde-\nnen Zwischenentscheidung bestimmt (Fortsetzung von Senat, Beschl. v. 5. Juli \n2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360). \n\nBGH, Beschluss vom 19. November 2009 - V ZB 118/09 - LG Lüneburg \n\n AG Dannenberg (Elbe) \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lüneburg vom 30. Juni 2009 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n32.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 3 betreibt seit März 2006 die Zwangsversteigerung des \n\nim Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Eigentümer waren \n\nmit je einem halben Miteigentumsanteil die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann, \n\ndessen Rechte durch den Beteiligten zu 2 (Insolvenzverwalter) wahrgenommen \n\nwerden. Nach Einstellungen des Verfahrens auf Antrag der Schuldner nach \n\n§ 30a ZVG und der Beteiligten zu 3 nach § 30 ZVG beschloss das Amtsgericht \n\nauf Antrag der Beteiligten zu 3 im März 2008 die Fortsetzung des Verfahrens \n\nund bestimmte den Verkehrswert auf 53.000 €. \n\n2 \n\nNachdem der Zuschlag auf das in dem ersten Versteigerungstermin ab-\n\ngegebene Meistgebot von 5.000 € nach § 85a ZVG versagt worden war, gaben \n\ndie Beteiligten zu 4 in einem zweiten Versteigerungstermin ein Meistgebot von \n\n32.000 € ab, auf das ihnen der Zuschlag erteilt wurde. Dieser Zuschlagsbe-\n\nschluss wurde auf Grund der von der Beteiligten zu 1 eingelegten Zuschlags-\n\nbeschwerde, mit der sie beanstandete, dass die Miteigentumsanteile nicht nur \n\nzusammen, sondern auch einzeln hätten ausgeboten werden müssen, von dem \n\nVollstreckungsgericht aufgehoben und ein neuer Versteigerungstermin be-\n\nstimmt. \n\nIn diesem Termin erschienen wiederum auch die Beteiligten zu 4, die auf \n\ndas Gesamtausgebot beider Anteile ein Meistgebot in Höhe von 32.000 € ab-\n\ngaben, auf das ihnen erneut der Zuschlag erteilt wurde. \n\nHiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer erneuten Zu-\n\nschlagsbeschwerde, mit der sie beanstandet, dass das Verfahren nicht von \n\nAmts wegen, sondern nur auf Antrag der Beteiligten zu 3 hätte fortgesetzt wer-\n\nden dürfen, wozu es eines (auch) ihr zuzustellenden Fortsetzungsbeschlusses \n\nbedurft hätte. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das Landgericht \n\nhat sie zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu \n\nversagen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde sei unbegrün-\n\ndet. \n\nDie Fortsetzung des Verfahrens sei zulässig gewesen. Die Versagung \n\ndes Zuschlags auf das von den Beteiligten zu 4 in dem vorangegangenen Ver-\n\nsteigerungstermin abgegebene Meistgebot nach § 86 ZVG habe nur wie eine \n\neinstweilige Einstellung des Verfahrens gewirkt, weil der damalige Zuschlags-\n\nversagungsgrund nach § 83 Nr. 2 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin \n\nbehebbar gewesen sei. \n\n8 \n\nDie Fortsetzung des Verfahrens habe allerdings einen Antrag der Be-\n\nteiligten zu 3 nach § 31 ZVG erfordert. Dieser liege aber auch vor, da jedes aus \n\neiner Erklärung des Gläubigers ersichtliche Begehren auf weitere Durchführung \n\ndes Versteigerungsverfahrens als ein Fortsetzungsantrag anzusehen sei. Ein \n\nsolches Begehren liege hier darin, dass die Beteiligte zu 3 sowohl in dem vo-\n\nrangegangenen Termin als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von \n\nAmts wegen neu anberaumten Termin einen Vertreter entsandt habe. Dadurch \n\nhabe die Beteiligte zu 3 zu erkennen gegeben, dass sie an der Durchführung \n\ndes Verfahrens weiterhin interessiert sei und dessen Fortsetzung wünsche. \n\n9 \n\nEin besonderer Fortsetzungsbeschluss möge zwar zulässig und aus \n\nGründen der Klarstellung auch sinnvoll sein, sei aber zur weiteren Durchfüh-\n\nrung des Verfahrens nicht erforderlich. \n\nIII. \n\n10 \n\n11 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen \n\nzulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Der Zuschlag an die Beteiligten zu 4 ist nicht deshalb zu versagen, \n\nweil das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin von Amts wegen, statt \n\nauf einen Antrag der Beteiligten zu 3 bestimmt hat. \n\n12 \n\na) Das war allerdings verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht geht \n\nzutreffend davon aus, dass auch dann, wenn ein Zuschlagsbeschluss erst im \n\nBeschwerdeverfahren (hier im Wege der Abhilfe nach § 572 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO) aufgehoben wird, das Versteigerungsverfahren nur auf einen Antrag des \n\ndie Versteigerung betreibenden Gläubigers fortzusetzen ist. Die Aufhebung des \n\nZuschlagsbeschlusses im Rechtsbehelfsverfahren wirkt für das weitere Verfah-\n\nren nicht anders als eine anfängliche Versagung des Zuschlags durch das Voll-\n\nstreckungsgericht, deren Rechtsfolgen nach Eintritt der Rechtskraft sich nach § \n\n86 ZVG bestimmen (RG HRR 1930 Nr. 1152; Senat, Beschl. v. 25. Januar \n\n2007, V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3359). \n\n13 \n\nIst die Fortsetzung des Verfahrens zulässig, so darf sie - soweit das Ge-\n\nsetz nichts anderes bestimmt - nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers \n\nnach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG erfolgen. Das Vollstreckungsgericht ist nicht be-\n\nfugt, einen von ihm im vorangegangen Versteigerungstermin begangenen Feh-\n\nler, der auf die Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung des Zuschlagsbe-\n\nschlusses geführt hat, von sich aus dadurch zu beheben, dass es - wie hier \n\ngeschehen - sogleich von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin be-\n\nstimmt (OLG Posen OLG 30, 112, 113; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 86 \n\nAnm. 2; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 86 Rdn. 2.5). \n\n14 \n\nb) Einen solchen Fortsetzungsantrag nach § 31 Abs. 1 ZVG hat die Be-\n\nteiligte zu 3 indes - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht gestellt. \n\nRichtig ist zwar dessen Ausgangspunkt, dass ein Fortsetzungsantrag keiner \n\nbestimmten Form bedarf und nur den Willen des Gläubigers erkennen lassen \n\nmuss, dass dieser die weitere Durchführung des eingestellten Verfahrens \n\nwünscht (Hintzen, in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 19. Aufl., § 31 Rdn. 4; \n\nStöber, aaO, § 31 Rdn. 4.1). Zu Recht bemerkt die Rechtsbeschwerde jedoch, \n\ndass dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3 einen Vertreter in beide Versteige-\n\nrungstermine entsandt hat - sowohl in dem Termin, in dem der erste, aufgeho-\n\nbene Zuschlag erteilt wurde, als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht \n\nvon Amts wegen neu bestimmten Termin - eine derartige Erklärungsbedeutung \n\nnicht zukommt. \n\n15 \n\naa) Der Anwesenheit eines Gläubigervertreters in dem ersten Versteige-\n\nrungstermin kann ein solcher Wille schon deshalb nicht entnommen werden, \n\nweil das Verfahren damals nicht eingestellt war und es auch keine erkennbaren \n\nAnhaltspunkte für eine solche Einstellung gab. Grundlage eines Fortsetzungs-\n\nantrags nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein eingestelltes Verfahren, weshalb \n\nein solcher Antrag auch erst nach der Einstellung gestellt werden kann (vgl. \n\nBöttcher, ZVG, 4. Aufl., § 31 Rdn. 3; Hintzen, aaO, § 31 Rdn. 7; Jaeckel/Güthe, \n\naaO, § 31 Rdn. 3 und § 86 Rdn. 2; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 86 \n\nAnm. 2; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 4.6). \n\n16 \n\nbb) Der Entsendung eines Gläubigervertreters in den zweiten Ver-\n\nsteigerungstermin kommt eine solche Erklärungsbedeutung ebenfalls nicht zu, \n\nda in diesem Zeitpunkt die durch die Versagung des Zuschlags eingetretene \n\nEinstellung des Verfahrens nach § 86 ZVG durch die von dem Vollstreckungs-\n\ngericht von Amts wegen vorgenommene Fortsetzung bereits beendet war. Die-\n\nser Fortsetzung ohne den erforderlichen Gläubigerantrag lag zwar ein Verfah-\n\nrensverstoß zugrunde, was jedoch deren Wirksamkeit nicht berührte (Böttcher, \n\naaO, § 31 Rdn. 2). Dem Umstand, dass zu diesem Termin wiederum ein Ver-\n\ntreter der Gläubigerin erschien, kann daher - wie die Rechtsbeschwerde zutref-\n\nfend bemerkt - nur entnommen werden, dass die Beteiligte zu 3 zur Wahrung \n\nihrer Belange in diesem Termin vertreten sein wollte; der Anwesenheit des \n\nGläubigervertreters allein kann aber keine Erklärung in Bezug auf die geset-\n\nzeswidrige Fortsetzung des Verfahrens und die Erteilung des Zuschlags an die \n\nBeteiligten zu 4 entnommen werden. \n\n17 \n\nc) Der Mangel des Verfahrens ist hier jedoch dadurch geheilt worden, \n\ndass die Beteiligte zu 3 das Verfahren nach § 84 Abs. 1 ZVG genehmigt hat. \n\n18 \n\naa) Steht der Fortführung des Verfahrens nur ein Recht des Gläubigers \n\nentgegen, so führt das zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 5 \n\nZVG. Diese Vorschrift erfasst neben den der Zwangsversteigerung oder der \n\nFortsetzung des Verfahrens entgegenstehenden Rechten Dritter nach § 28 \n\nAbs. 1 und § 37 Nr. 5 ZVG auch alle Gesetzesverletzungen, durch die allein \n\nRechte eines Beteiligten oder mehrerer, jedoch bestimmter Beteiligter betroffen \n\nwerden (Hintzen, aaO, § 83 Rdn. 21; Stöber, aaO, § 83 Rdn. 3.5). \n\n19 \n\nbb) Das ist bei dem Antragserfordernis für die Fortsetzung des Verfah-\n\nrens nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG der Fall, da dieses allein die Disposition des \n\nGläubigers schützt. Die gesetzliche Regelung beruht darauf, dass die Fortset-\n\nzung der Zwangsversteigerung nach den Vorstellungen des historischen Ge-\n\nsetzgebers von einem entsprechenden Willen des Gläubigers abhängig sein \n\nsollte, dessen Interesse hier als das allein maßgebende angesehen wurde (vgl. \n\nDenkschrift zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\n\ntung, S. 43 in Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-\n\nJustizgesetzen, Bd. 5). Der Gläubiger, in dessen Interesse die Zwangsverstei-\n\ngerung durchgeführt wird, soll allein darüber entscheiden, ob das eingestellte \n\nVerfahren fortgeführt wird oder nicht (vgl. auch Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 1; \n\nJaeckel/Güthe, aaO, § 31 Rdn. 3). \n\n20 \n\ncc) Die Rechte des Gläubigers durch ein von dem Vollstreckungsgericht \n\nfehlerhaft nicht auf seinen Antrag, sondern von Amts wegen fortgesetztes Ver-\n\nfahren werden jedoch nicht berührt, wenn dieser das Verfahren nach § 84 \n\nAbs. 1 ZVG genehmigt, was hier bei der Anhörung der Beteiligten über den \n\nZuschlag nach § 74 ZVG erfolgt ist. \n\n21 \n\n (1) Die Genehmigung nach § 84 Abs. 1 ZVG ist eine Prozesshandlung \n\n(Hintzen, aaO, § 84 Rdn. 9; Jaeckel/Güthe, aaO, § 74 Rdn. 6; Korinten-\n\nberg/Wenz, aaO, § 84 Anm. 3; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 84 Anm. 2), \n\ndie das Rechtsbeschwerdegericht anhand des Wortlauts und der für das Voll-\n\nstreckungsgericht und die Beteiligten erkennbaren Umstände selbst auslegen \n\nkann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, \n\n1211; Beschl. v. 15. März 2006, IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, 893 - zum \n\nRevisionsverfahren). \n\n22 \n\n (2) Ausdrücklich hat die Beteiligte allerdings nicht erklärt, dass sie damit \n\ndie Verfahrensfortsetzung auch ohne ihren Antrag genehmige; nach den Fest-\n\nstellungen im Protokoll des Versteigerungstermins (§ 78 ZVG) hat der Vertreter \n\nder Beteiligten zu 3 (neben den Beteiligten zu 4) allein darum gebeten, den Zu-\n\nschlag sofort zu erteilen. \n\n23 \n\nDie Genehmigung des fehlerhaften Verfahrens muss jedoch nicht wört-\n\nlich erklärt werden, sondern kann auch schlüssig mit der zu Protokoll des Voll-\n\nstreckungsgerichts erklärten Zustimmung zur Zuschlagserteilung ausgespro-\n\nchen werden (Böttcher, aaO, § 84 Rdn. 3; Stöber, aaO, § 84 Rdn. 3.2). So ist \n\nes hier. \n\n24 \n\nDer Beteiligten zu 3 war durch den zu Beginn des Versteigerungstermins \n\nwiederholten Hinweis auf die bereits erfolgte Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG \n\nbekannt, dass das Verfahren für sie als betreibende Gläubigerin fortgesetzt und \n\nder Versteigerungstermin für sie durchgeführt wird. Der Hauptzweck der nach \n\ndem Schluss der Versteigerung durchgeführten Anhörung über den Zuschlag \n\nnach § 74 ZVG besteht zudem darin, etwaigen Zuschlagsbeschwerden vorzu-\n\nbeugen und in diesem Zusammenhang auch etwaige Mängel des Verfahrens, \n\ndie zu einer Versagung des Zuschlags führen könnten, - soweit rechtlich mög-\n\nlich - durch nachträgliche Genehmigung nach § 84 ZVG auszuräumen (vgl. \n\nBöttcher, aaO, § 74 Rdn. 1; Hintzen, aaO, § 74 Rdn. 3; Korintenberg/Wenz, \n\naaO, § 74 Anm. 1; Reinhard/Müller, aaO, § 74 Anm. 1b). Erklärt der das Ver-\n\nfahren betreibende Gläubiger vor diesem Hintergrund zu Protokoll, dass er um \n\ndie sofortige Erteilung des Zuschlags bitte, kann das in aller Regel von dem \n\nVollstreckungsgericht und den anderen Beteiligten nur so verstanden werden, \n\ndass er damit etwaige Mängel bei der Fortsetzung des Verfahrens und der \n\nDurchführung des Versteigerungstermins genehmigt. \n\n25 \n\n2. Der Zuschlag ist auch nicht deshalb zu versagen, weil das Voll-\n\nstreckungsgericht nicht einen Fortsetzungsbeschluss erlassen, sondern das \n\nVerfahren durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins fortge-\n\nführt hat. \n\n26 \n\na) Die Rechtsfrage, ob es eines solchen Fortsetzungsbeschlusses be-\n\ndarf, ist umstritten (bejahend: Hintzen, aaO, § 31 Rdn. 11; vereinend: Jaeckel/ \n\nGüthe, aaO, § 31 Rdn. 7; die Mehrzahl der Autoren hält den Beschluss zwar \n\nnicht für zwingend, aber aus praktischen Gründen für notwendig: Böttcher, \n\naaO, § 31 Rdn. 20; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 5.5; Storz, Praxis des Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahrens. 10. Aufl., S. 171). \n\n27 \n\nb) Die Frage, ob es - wenn die Beteiligte zu 3 die Fortsetzung des Ver-\n\nfahrens nach § 31 Abs. 1 ZVG beantragt hätte - eines Fortsetzungs-\n\nbeschlusses bedurft hätte, kann dahinstehen. Ein solcher Fehler führt jedenfalls \n\n- wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, \n\nNJW 2007, 3360, 3361) - nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 \n\nNr. 6 ZVG; denn für das Vollstreckungsgericht bestimmt sich das weitere Ver-\n\nfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu entscheiden gewesen wä-\n\nre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch fehlerhaften \n\nZwischenentscheidung. \n\n28 \n\nSo ist es hier. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufhe-\n\nbung des Zuschlagsbeschlusses mit der Bestimmung des neuen Versteige-\n\nrungstermins ist den Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt wor-\n\nden. Eine nach § 95 ZVG zulässige Beschwerde gegen die Fortsetzung des \n\nVerfahrens hat keiner der Beteiligten erhoben. \n\n29 \n\nc) Durch das Verfahren ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer-\n\nde - auch nicht die in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmte vierwöchige Frist für die Zu-\n\nstellung des Beschlusses, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, \n\nverletzt worden. Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens war in diesem \n\nFall - wie bereits dargelegt - der rechtskräftig gewordene Beschluss des Voll-\n\nstreckungsgerichts über die Bestimmung des neuen Termins. Dieser Beschluss \n\nvom 24. Februar 2009 ist den Beteiligten nach den in der Akte enthaltenen Zu-\n\nstellungsurkunden und Empfangsbekenntnissen zwischen dem 25. und dem \n\n27. Februar 2009 und mithin mehr als vier Wochen vor dem Versteigerungs-\n\ntermin am 29. April 2009 zugestellt worden. Durch die Mitteilung des Vollstre-\n\nckungsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG war den Beteiligten auch bekannt, dass \n\ndas Verfahren für die Beteiligte zu 3 fortgesetzt wird. \n\nIV. \n\n30 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in \n\ndem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der \n\nZivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). \n\nDer Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des \n\nZuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 30.04.2009 - 44 K 60/09 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 30.06.2009 - 4 T 90/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB_118-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/v-zb-118-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB_118-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB_118-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/v-zb-118-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB_118-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:29.852840+00:00"}}