{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB_115-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"V ZB 115/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 115/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2009 \n\naufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.310 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Anlässlich der \n\nBebauung des Grundstücks der Beklagten wurde dieses mit Erde aufgeschüt-\n\ntet; zur Abstützung an der Grenze zum Grundstück der Kläger wurden L-Be-\n\ntonsteine verlegt. Diese stehen nach Darstellung der Kläger zwischen 10 und \n\n30 cm auf ihrem Grundstück, so dass sich der Grenzabstand zwischen der \n\nWand ihres Hauses und der durch die Steine gebildeten faktischen Grenze teil-\n\nweise von 3,20 m auf 2,90 m verringere und die Nutzung des Bauwichs für die \n\nErrichtung einer Zisterne und eines Fahrzeugstellplatzes eingeschränkt werde. \n\n2 \n\n3 \n\nZudem fällt nach Darstellung der Kläger im Randbereich der Profilsteine Erde \n\nauf ihr Grundstück herüber. \n\nAuf dem Grundstück der Beklagten steht weiter eine Kirschlorbeerhecke, \n\nderen Blätter teilweise auf das Grundstück der Kläger fallen. Auf der Terrasse \n\nam Haus der Beklagten befindet sich eine Außenleuchte, durch deren Lichtein-\n\nwirkung sich die Kläger gestört fühlen. \n\nDie Kläger haben von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, dass ihr \n\nGrundstück durch das Laub der Kirschlorbeerhecke wesentlich belastet werde, \n\ndie L-Profil-Steine von ihrem Grundstück zu entfernen, die Absicherung gegen \n\ndas Herabfallen von Erde auf ihr Grundstück zu vervollständigen und es zu un-\n\nterlassen, durch die Lichteinwirkung von der Außenbeleuchtung der Terrasse \n\ndie Nutzung ihres Wohn- und Schlafzimmers zu beeinträchtigen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-\n\nrufung durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer \n\nden Betrag von 600 € nicht erreiche. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, dass die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO nicht zulässig sei, weil der Wert der Beschwer der Kläger durch die \n\nZurückweisung ihrer Anträge sich auf nicht mehr als 530 € belaufen. \n\nDie Anträge im Einzelnen hat es wie folgt bewertet: Beseitigung des \n\nLaubbefalls 130 €, Unterlassen der Lichteinwirkung von der Terrassenbeleuch-\n\ntung 150 €, Verhinderung des Herabfallens von Erdreich 100 € und Versetzen \n\nder L-Profil-Steine 150 €. Den letztgenannten Betrag hat es nach den dabei \n\nentstehenden Kosten bestimmt. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIII. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO). \n\nSie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert hier eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht bei sei-\n\nner Festsetzung des für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Werts der \n\nBeschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die rechtlichen Grundlagen für die Aus-\n\nübung des ihm grundsätzlich zustehenden Ermessens gem. §§ 2, 3 ZPO (vgl. \n\ndazu BGH, Urt. v. 20. Oktober 1997, II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573) ver-\n\nkannt hat. \n\n10 \n\nDer Wert der Beschwer eines Klägers, der mit seiner Klage auf Beseiti-\n\ngung einer die Grenze überschreitenden baulichen Anlage abgewiesen worden \n\nist, bestimmt sich nach dem Wertverlust, den sein Grundstück dadurch erlitten \n\nhat (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; \n\nBeschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR Hamm 1995, 267; \n\nOLGR München 1997, 140), und nicht nach den von dem Berufungsgericht mit \n\neinem Betrag von 150 € in Ansatz gebrachten Kosten für das Versetzen der \n\nBetonstützen. Diese wären allein für die Beschwer der Beklagten maßgebend, \n\nwenn sie dem Antrag gemäß verurteilt worden wäre (Senat, BGHZ 124, 313, \n\n317; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris). \n\n11 \n\n2. Beruht die Schätzung des Werts der Beschwer durch das Berufungs-\n\ngericht auf einem Rechtsfehler, muss das Rechtsbeschwerdegericht diese \n\nselbst vornehmen. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet, weil der Wert \n\nder Beschwer der Kläger den Betrag von 600 € übersteigt. \n\n12 \n\na) Der Wertverlust des Grundstücks durch eine die Grenze überschrei-\n\ntende bauliche Anlage des Nachbarn bestimmt sich nach dem Wert der über-\n\nbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung \n\ndes nicht überbauten Grundstücksteils (Senat, Beschl. v. 16. Nov. 2006, V ZR \n\n97/06, juris; OLGR München 1997, 140). \n\n13 \n\nb) Für deren Schätzung kann hier von den Angaben in dem von den Klä-\n\ngern nunmehr vorgelegten notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 über den \n\nKauf ihres Grundstücks ausgegangen werden. Der Wert der überbauten Fläche \nvon 3,15 m2 beträgt bei einem nach dem Kaufpreis bestimmten Wert von \n56,24 € pro m2 177,16 € (gerundet: 180 €). Hinzu tritt die Wertminderung durch \n\ndie Reduzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von \n\n3 m, die bei vernünftiger Betrachtung weder mit Null (so das Berufungsgericht) \n\nnoch mit mehreren tausend Euro (so die Rechtsbeschwerde) festgesetzt wer-\n\nden kann. Für die Schätzung des Werts der Beschwer der Kläger ist vielmehr \n\ndavon auszugehen, dass die Abweisung einer Klage auf Beseitigung eines \n\nÜberbaus wie eine durch ihre Gestattung abgesicherte Mitbenutzung wirkt. De-\n\nren Wert kann auch angesichts der geringen Beanspruchung des Grundstücks \nder Kläger auf ca. 2 % des Werts ihres 660 m2 großen Grundstücks geschätzt \n\nwerden, wobei der Grundstückswert mit dem 2001 vereinbarten Kaufpreis von \n\n76.000 DM (= 38.858 €) in Ansatz gebracht werden kann. Die Beschwer durch \n\ndie eingeschränkte Nutzbarkeit des Bauwichs ergibt so rechnerisch einen Be-\n\ntrag von 777,16 € (abgerundet: 750 €), was bereits allein die für die Zulässigkeit \n\nder Berufung erforderliche Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt. \n\n14 \n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat zu dem auf § 921 BGB ge-\n\nstützten Einwand der Beklagten, die L-Betonsteine seien eine Grenzeinrichtung, \n\nauf das dafür erforderliche Einverständnis des Nachbarn hin (Senat, BGHZ 143, \n\n1, 5). Zu dem Anspruch der Kläger zur Beseitigung des Laubüberfalls verweist \n\nder Senat in Bezug auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines sol-\n\nchen Anspruchs auf seine Entscheidung vom 14. November 2003 (BGHZ 157, \n\n33, 40). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Haldensleben, Entscheidung vom 27.08.2008 - 17 C 453/07 - \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 2 S 399/08 (286) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB_115-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/v-zb-115-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB_115-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB_115-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/v-zb-115-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2009/V_ZB_115-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:43.318479+00:00"}}