{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__97-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"V ZR 97/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 97/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April \n\n2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n155.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten sind die Erben der am 1. Juli 2007 verstorbenen S. \n\nR. (im Folgenden: Verkäuferin). Diese verkaufte mit notariellem Vertrag \n\nvom 5. Oktober 2006 ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zu einem \n\nPreis von 150.000 € an die Kläger. Bei einem Auszug der Verkäuferin vor der \n\nvereinbarten Kaufpreisfälligkeit sollten Besitz und Nutzungen des Grundstücks \n\nschon nach Zahlung eines Kaufpreisteilbetrags von 20.000 € auf die Käufer \n\nübergehen. \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die bei Abschluss des notariellen Kauf-\n\nvertrages 85 Jahre alte Verkäuferin, bei der von Gutachtern in einem von dem \n\nAmtsgericht Gifhorn geführten Betreuungsverfahren bereits vorher Demenz at-\n\ntestiert worden war, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (noch) geschäftsfähig \n\nwar. Die Beklagten machen geltend, dass die Verkäuferin geschäftsunfähig ge-\n\nwesen sei. \n\n3 \n\nDie Kläger haben die Feststellung der Wirksamkeit des notariellen Kauf-\n\nvertrages vom 5. Oktober 2006 sowie die Übergabe des Grundstücks Zug um \n\nZug gegen Zahlung eines Betrags von 20.000 € sowie außergerichtlicher An-\n\nwaltskosten von 1.520,92 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewie-\n\nsen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision richtet sich die Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung \n\ndie Kläger beantragen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Berufungsurteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuhe-\n\nben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung verletzt dann das Recht einer Par-\n\ntei auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht dabei deren Vortrag und die aus \n\nder Akte ersichtlichen Erkenntnismöglichkeiten nicht in Erwägung zieht (BGH, \n\nBeschl. v. 7. Februar 2007, IV ZR 249/06, VersR 2007, 833). Das gilt erst recht, \n\nwenn der Tatrichter zur Begründung seiner Beweiswürdigung sich über den von \n\neiner Partei vorgetragenen Sachverhalt, den diese anhand einer beigezogenen \n\nAkte belegt hat, hinwegsetzt und mit dem Akteninhalt unvereinbare Feststellun-\n\ngen getroffen hat. So ist es hier. \n\n6 \n\na) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungs-\n\ngericht das Ergebnis des in der beigezogenen Akte über das Betreuungsverfah-\n\nren enthaltene Gutachten Dr. B. vom 4. Dezember 2006, welches dieser auf \n\nGrund eines Besuches der Verkäuferin am 7. November 2006 erstellt hatte, \n\nsinnentstellend wiedergegeben hat. \n\n7 \n\nDas Gutachten enthält eine deutliche Stellungnahme des Gutachters zur \n\nSchwere der Erkrankung der Verkäuferin. Es wird darin ausgeführt, dass die \n\nVerkäuferin jeden Überblick über ihre finanzielle Situation verloren habe, ihre \n\nEinkünfte nicht kenne, keine Auskünfte über ihre Vermögensverhältnisse geben \n\nkönne und zudem nicht realisiert habe, dass der Verkauf ihres Hauses nicht \n\nmehr bloße Planung sei. Das Gutachten schließt mit der Feststellung, dass die \n\nVerkäuferin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, Auf-\n\ngaben der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge, Post-, Rechts-, An-\n\ntrags- und Behördenangelegenheiten selbstständig und angemessen zu erledi-\n\ngen. Hinsichtlich der Gesundheitssorge sei ein Aufenthaltsbestimmungsrecht \n\nund hinsichtlich der Vermögenssorge wegen der vorliegenden Gefährdungs-\n\ngründe die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich (BA 161). \n\n8 \n\nDiese Ausführungen im Gutachten sind mit der Feststellung im ange-\n\nfochtenen Urteil schlechthin unvereinbar, dass der Gutachter die Schwere der \n\nDemenzerkrankung nicht aktenkundig gemacht habe. Das Berufungsgericht hat \n\nsich damit (auch) über das Vorbringen der Beklagten hinweggesetzt. Die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagten zu dem \n\nGutachten umfassend unter Bezugnahme auf die beigezogene Akte des \n\nBetreuungsverfahrens vorgetragen haben. \n\n9 \n\nb) Eine weitere Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt \n\ndarin, dass das Berufungsgericht angenommen hat, dass dritte Personen - wie \n\ndie Grundstücksmaklerin - von der von den Beklagten behaupteten Geschäfts-\n\nunfähigkeit der Verkäuferin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstücks-\n\ngeschäfts nichts bemerkt hätten. \n\n10 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde verweist zutreffend auf den gegenteili-\n\ngen Vortag der Beklagten, dass der Maklerin die Geschäftsunfähigkeit der Ver-\n\nkäuferin bekannt gewesen sei, wozu sie sich auf das Protokoll über die Anhö-\n\nrung der Verkäuferin in deren Wohnung durch die Vormundschaftsrichterin am \n\n18. Dezember 2006 bezogen haben. In diesem ist vermerkt, dass die Maklerin \n\nanlässlich eines am Anhörungstermin zufällig mit der Verkäuferin geführten Te-\n\nlefonates dieser geraten habe, nichts zu unterschreiben, und diese Empfehlung \n\ngegenüber der Vormundschaftsrichterin damit begründet habe, dass die Ver-\n\nkäuferin in komplexeren Dingen häufig nicht wisse, was sie denn unterschreibe. \n\n11 \n\nc) Die Verletzungen des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG \n\nbetreffen einen entscheidungserheblichen Punkt. Die Klage auf Feststellung der \n\nWirksamkeit des Grundstückskaufvertrages wäre wegen Nichtigkeit der ver-\n\ntraglichen Erklärungen der Verkäuferin (§ 105 Abs. 1 BGB) unbegründet, wenn \n\ndiese wegen eines fortgeschritten Demenzprozesses in dem Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses geschäftsunfähig gewesen wäre. Der übergangene Vortrag der \n\nBeklagten bezieht sich auf die Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner \n\nBeweiswürdigung zugrunde gelegt hat. \n\n12 \n\n2. Der Senat hat von der auch in dem Verfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbestehenden Möglichkeit, die Sache gem. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen \n\nanderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (vgl. Senat, Beschl. \n\nv. 1. Februar 2007, V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221), Gebrauch gemacht. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 08.11.2007 - 3 O 61/07 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 8/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/v-zr-97-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/v-zr-97-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:02.298878+00:00"}}