{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__89-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"V ZR 89/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 6 Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Vereinbarung eines vertraglichen Rechts zum Besitz eines Grundstücks, das ne- ben das Recht zum Besitz aus dem Moratorium tritt, führt dazu, dass das Besitzrecht aus dem Moratorium unter die auflösende Bedingung gestellt wird, dass das Ver- tragsverhältnis von dem Nutzer gekündigt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 89/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 233 § 2a Abs. 6 \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2008 \nLesniak, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDie Vereinbarung eines vertraglichen Rechts zum Besitz eines Grundstücks, das ne-\n\nben das Recht zum Besitz aus dem Moratorium tritt, führt dazu, dass das Besitzrecht \n\naus dem Moratorium unter die auflösende Bedingung gestellt wird, dass das Ver-\n\ntragsverhältnis von dem Nutzer gekündigt wird. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 89/08 - OLG Dresden \n\n LG Chemnitz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-\n\nlich der Kosten der Streithilfe. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist seit September 2000 Eigentümerin eines Grundstücks in \n\nS. (Sachsen). Auf dem früher L. gehörenden Grundstück \n\nwurden 1978/1979 zwei Hallen errichtet. Mit Vertrag vom 4. September 1992 \n\nvermietete L. die für die Nutzung der Hallen benötigten und weitere Flä-\n\nchen des Grundstücks bis zum 31. Dezember 2001 an die S. Trans-\n\nport- und Handelsunternehmen A. GmbH i.G. (A. ), die von drei \n\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Januar 1991 gegründet \n\nworden war. Nach § 4 Abs. 2 des Mietvertrags sollte sich das Vertragsverhältnis \n\nab dem 1. Januar 2002 um jeweils ein Jahr verlängern, sofern es nicht spätes-\n\ntens sechs Monate zuvor gekündigt sei. \n\n2 \n\nAm 3. Dezember 1992 wurde A. in das Handelsregister eingetra-\n\ngen. Mit Notarvertrag vom 30. November 1994 verpflichtete sich die Zwischen-\n\nbetriebliche Einrichtung Agrochemisches Zentrum und Trockenwerk S. \n\ni.L. (ACZ), ihr Vermögen auf A. zu übertragen. Mit Bescheid vom \n\n15. Dezember 1998 stellte der Präsident der Oberfinanzdirektion C. Ge-\n\nbäudeeigentum von ACZ an den Hallen fest. Dementsprechend wurde das Ge-\n\nbäudegrundbuch angelegt. \n\n3 \n\nWegen Verzugs von A. mit der Zahlung der vereinbarten Miete \n\nkündigte L. am 31. Mai 1999 den Vertrag vom 4. September 1992 fristlos. \n\nA. setzte die Nutzung des Grundstücks trotz der Kündigung fort. Zur Er-\n\nfüllung des Vertrags vom 30. November 1994 ließ ACZ am 9. Juli 1999 das Ge-\n\nbäudeeigentum der A. auf. Am 1. November 1999 veräußerte L. \n\ndas Grundstück an die Klägerin. \n\n4 \n\nMit Vertrag vom 16. November 1999 vermietete A. die Halle I an \n\n H. , den Streithelfer der Beklagten. Am 4. März 2000 wurde A. \n\n in das Gebäudegrundbuch eingetragen; am 29. September 2000 wurde \n\ndie Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Am 31. Mai 2001 \n\nkündigte die Klägerin den Vertrag vom 4. September 1992 zum Ablauf des \n\n31. Dezember 2001. \n\n5 \n\nAm 17. September 2001 veräußerte A. das Gebäudeeigentum an \n\n Sp. Am 24. Januar 2002 wurde Spieß in das Gebäudegrundbuch \n\neingetragen. Die Klägerin nahm A. vor dem Landgericht C. auf \n\nZahlung von rückständigem Mietzins in Anspruch. In dem auf den 28. Januar \n\n2002 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten die Bevoll-\n\nmächtigten der Klägerin und von A. übereinstimmend, der Mietvertrag \n\nvom 4. September 2001 sei seit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet. \n\n6 \n\nIm Mai 2002 schränkte die Klägerin den Zugang zu den Hallen ein. Der \n\nStreithelfer erwirkte daraufhin gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung, \n\ndie der Klägerin dies verbot. Am 6. und 12. Juli 2002 kündigte die Klägerin \n\n\"eventuell bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse\" gegenüber Sp. und for-\n\nderte ihn auf, die Hallen bis zum 15. bzw. 17. Juli 2002 zu räumen und heraus-\n\nzugeben. Sp. kam der Aufforderung nicht nach. Mit Notarvertrag vom \n\n29. Oktober 2002 verkaufte er die Hallen der Beklagten. Am 30. Januar 2003 \n\neinigten sich der Streithelfer und die Klägerin in dem Verfügungsverfahren, \n\ndass der Streithelfer die Halle I einstweilen weiterhin nutzen dürfe und die hier-\n\nfür geschuldete Miete für die Klägerin, die Beklagte und Sp. als mögliche Be-\n\nrechtigte hinterlege. Am 9. Mai 2003 wurde die Beklagte in das Gebäudegrund-\n\nbuch eingetragen. \n\n7 \n\nDie Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Gebäudeeigentum an \n\nden Hallen der Beklagten kein Recht zum Besitz des Grundstücks gewähre, die \n\nBeklagte zu verurteilen, die Gebäudegrundfläche der Halle II und die zugehöri-\n\nge Funktionsfläche, hilfsweise beider Hallen, zu räumen und herauszugeben \n\nund die Auskehr der für die Nutzung der Halle I von dem Streithelfer hinterleg-\n\nten oder zu hinterlegenden Beträge an sie zuzustimmen. Die Beklagte hat wi-\n\nderklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, der Freigabe der von dem \n\nStreithelfer hinterlegten oder zu hinterlegenden Beträge an sie zuzustimmen. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen, die Beklagte \n\nantragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der von \n\ndem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Heraus-\n\ngabe des Grundstücks und bejaht den von der Beklagten mit der Widerklage \n\ngeltend gemachten Freigabeanspruch. Es meint, die Beklagte sei als Gebäude-\n\neigentümerin gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB zum Besitz des \n\nGrundstücks berechtigt, soweit dieses für die Bebauung mit den Hallen und de-\n\nren Nutzung in Anspruch genommen worden sei bzw. werde. L. habe das \n\nGrundstück 1959 in die LPG \"Morgenrot\" eingebracht. Das damit entstandene \n\ngenossenschaftliche Nutzungsrecht habe die Bebauung des Grundstücks mit \n\nden Hallen ermöglicht. An den Hallen sei Gebäudeeigentum entstanden, das \n\nschließlich auf ACZ, eine Zwischenbetriebliche Einrichtung mehrerer Landwirt-\n\nschaftlicher Produktionsgenossenschaften, übergegangen sei. Als Gebäudeei-\n\ngentümerin habe ACZ den Ankauf der für die Hallen in Anspruch genommenen \n\nFlächen des Grundstücks einschließlich der notwendigen Funktionsflächen oder \n\ndie Bestellung eines entsprechenden Erbbaurechts verlangen können. \n\n10 \n\nA. sei von den Trägerbetrieben von ACZ gegründet worden, um \n\ndie Zwischenbetriebliche Einrichtung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-\n\ntung umzuwandeln. Dies sei gescheitert und habe dazu geführt, dass A. \n\ndie Hallen bei Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes \n\nam 22. Juli 1992 genutzt habe, ohne Gebäudeeigentümerin zu sein. Im Sinne \n\ndes Moratoriums von Art. 233 § 2a EGBGB stehe der Besitz von A. am \n\nStichtag einem Besitz von ACZ jedoch gleich. Der Abschluss des Mietvertrags \n\nvom 4. September 1992 habe das von dem Moratorium gewährte Besitzrecht \n\nvon ACZ unberührt gelassen. Dieses Recht habe ACZ später mit der Übertra-\n\ngung des Gebäudeeigentums auf A. übertragen. Von dieser sei es auf \n\nSp. und schließlich auf die Beklagte übergegangen. \n\n11 \n\nEine Kündigung des Mietvertrags vom 4. September 1992, die zu dessen \n\nBeendigung geführt habe, sei erst dadurch erfolgt, dass die Klägerin im Jahre \n\n2004 gegen A. Klage auf Herausgabe des Grundstücks erhoben habe. \n\nDie damit bewirkte Beendigung des vertraglichen Besitzrechts von A. \n\n habe das gesetzliche Besitzrecht der Beklagten nicht berührt, weil dieses \n\nRecht schon zuvor auf die Beklagte übertragen gewesen sei. Ein arglistiges \n\nZusammenwirken zwischen der A. , Sp. und der Beklagten zum Nachteil \n\nder Klägerin sei nicht festzustellen. Da die Beklagte den Besitz an der Halle I \n\ndem Streithelfer als berechtigte Besitzerin überlassen habe, stehe der von die-\n\nsem hinterlegte bzw. zu hinterlegende Mietzins im Verhältnis der Parteien zu-\n\neinander der Beklagten zu. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe besteht \n\nnicht. \n\na) Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin hierauf scheidet schon des-\n\nhalb aus, weil die Übertragung des Gebäudeeigentums von A. auf Sp. \n\nund von diesem auf die Beklagte nicht dazu geführt hat, dass Sp. oder die \n\nBeklagte anstelle von A. als Mieter in den Vertrag vom 4. September \n\n1992 eingetreten wären. Ein weiteres vertragliches Nutzungsverhältnis besteht \n\nnicht. Die Kündigungen der Klägerin gegenüber Sp. vom 6. und 12. Juli 2002 \n\ngingen ins Leere. \n\n15 \n\nb) Den allein in Betracht kommenden Ansprüchen der Klägerin gegen die \n\nBeklagte aus dem Eigentum an dem Grundstück, §§ 985, 1004 BGB, steht ent-\n\ngegen, dass die Beklagte gemäß Art. 233 § 2a Abs.1 Satz 1, 3 EGBGB zum \n\nBesitz der Hallen und der zugehörigen Funktionsflächen berechtigt ist. \n\n16 \n\naa) Das von dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion festgestellte Ge-\n\nbäudeeigentum an den Hallen stand bis zu dessen Übertragung auf A. \n\nACZ zu. Es berechtigte ACZ nach § 4 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Sa-\n\nchenRBerG, den Ankauf des Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbau-\n\nrechts an diesem zu verlangen. Folge hiervon war, dass ACZ nach Art. 233 \n\n§ 2a Abs.1 Satz 3 EGBGB über den 31. Dezember 1994 hinaus zum Besitz des \n\nGrundstücks berechtigt blieb. Aus der Tatsache, dass nicht ACZ, sondern \n\nA. am 22. Juli 1992 die Hallen und das Grundstück nutzte, folgt, wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend ausführt, nichts anderes. \n\n17 \n\nDer Besitz eines Unternehmens, in das eine Landwirtschaftliche Produk-\n\ntionsgenossenschaft umgewandelt werden soll, steht, wenn die Umwandlung \n\nscheitert, im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB dem Besitz der \n\nGenossenschaft gleich, weil nur so das von dem Gesetzgeber mit dem Morato-\n\nrium verfolgte Ziel erreicht werden kann, die Nutzung des nach der Aufhebung \n\ndes LPG-Gesetzes nutzungsrechtslosen Gebäudeeigentums der Landwirt-\n\nschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch die Genossenschaften oder \n\nderen Rechtsnachfolger und damit den Rechtsfrieden bis zur Überführung des \n\nGebäudeeigentums in eine Rechtsform des Bürgerlichen Rechts zu sichern \n\n(Senat, Urt. v. 19. Oktober 2007, V ZR 42/07, NL-BzAR 2008, 23, 28 f.). \n\n18 \n\nFür das Scheitern der Umwandlung einer Zwischenbetrieblichen Einrich-\n\ntung gilt nichts anderes. Diese Einrichtungen waren ebenso wie die Landwirt-\n\nschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach dem Recht der DDR rechtsfä-\n\nhig. Sie wurden im Wege der Kooperation von den Landwirtschaftlichen Pro-\n\nduktionsgenossenschaften als Trägerunternehmen errichtet. Die Zwischenbe-\n\ntrieblichen Einrichtungen waren wie die Genossenschaften Eigentümer der Ge-\n\nbäude, die auf den in die Genossenschaften eingebrachten Grundstücken von \n\nihnen selbst errichtet wurden oder von den Trägerunternehmen in die Zwi-\n\nschenbetrieblichen Einrichtungen eingebracht worden waren. \n\n19 \n\nSo verhält es sich hier. Nach den von der Revision nicht beanstandeten \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei ACZ um eine Zwi-\n\nschenbetriebliche Einrichtung, deren Träger die Gründerinnen von A. wa-\n\nren. Die Umwandlung von ACZ war das Ziel der Gründung von A. \n\nAuf dem hierzu eingeschlagenen Weg einer Bargründung konnte die beabsich-\n\ntigte Umwandlung nicht erreicht werden und scheiterte. \n\n20 \n\nbb) ACZ verlor das Recht zum Besitz des Grundstücks nicht dadurch, \n\ndass A. das Grundstück mit Vertrag vom 4. September 1992 von S. \n\n L. mietete. \n\n21 \n\n(1) Ob Gebäudeeigentum der Landwirtschaftlichen Produktionsgenos-\n\nsenschaften und Zwischenbetrieblichen Einrichtungen nach der Aufhebung des \n\nLPG-Gesetzes und des aus diesem folgenden genossenschaftlichen Nutzungs-\n\nrechts ein Recht zum Besitz gewährte, war nach der Wiedervereinigung \n\nDeutschlands unsicher. Aus diesem Grund hatte ein Teil der Nutzer von Ge-\n\nbäuden, die während des Bestehens der DDR auf fremden Grundstücken er-\n\nrichtet worden waren, mit den Eigentümern der in Anspruch genommenen \n\nGrundstücke Miet- oder Pachtverträge geschlossen. Die damit erreichte Siche-\n\nrung des Besitzes war indessen unzureichend und konnte nicht gegen den Wil-\n\nlen der Grundstückseigentümer herbeigeführt werden. Dem half Art. 233 § 2a \n\nEGBGB dadurch ab, dass den Gebäudenutzern bis zu einer abschließenden \n\nRegelung der rechtlichen Situation kraft Gesetzes das Recht zum Besitz der \n\nbetroffenen Grundstücke gewährt wurde. Das - befristete - Recht zum Besitz \n\nsollte dabei nach der Absicht des Gesetzgebers bis zum 31. Dezember 1994 \n\nnicht zu entgelten sein. \n\n22 \n\n(2) Soweit bei Inkrafttreten des Moratoriums am 22. Juli 1992 ein vertrag-\n\nlich vereinbartes Recht zum Besitz zwischen dem Nutzer und dem Grund-\n\nstückseigentümer bestand, trat das gesetzlich begründete Besitzrecht neben \n\ndas vertraglich vereinbarte Recht (Staudinger/Rauscher, BGB [2003], Art. 233 \n\n§ 2a EGBGB Rdn. 138). Dies nahm ein Teil der Nutzer zum Anlass, die von \n\nihnen geschlossenen Miet- und Pachtverträge zu kündigen, dem Herausgabe-\n\nanspruch aus dem Eigentum das gesetzliche Recht zum Besitz aus Art. 233 \n\n§ 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB entgegen zu halten und sich so der für die Ge-\n\nwährung des Besitzes vereinbarten Gegenleistung zu entziehen. Diese Praxis \n\nzu beenden, war Ziel der Ergänzung von Art. 233 § 2a Abs. 6 EGBGB um die \n\nRegelung von Satz 6 der Vorschrift durch das Registerverfahrensbeschleuni-\n\ngungsgesetz (BT-Drucks. 12/2944 S. 46). \n\n23 \n\nArt. 233 § 2a Abs. 6 Satz 6 EGBGB bewirkte eine Verschränkung des \n\ngesetzlich begründeten mit dem vertraglichen Recht zum Besitz: Kündigt der \n\nNutzer das vertraglich vereinbarte Recht, endet auch das neben diesem beste-\n\nhende aus dem Moratorium folgende Besitzrecht (Staudinger/Rauscher, aaO, \n\nRdn. 138). Der Nutzer darf mithin das vertraglich begründete Recht zum Besitz \n\nnicht aufgeben, andernfalls verliert er auch das gesetzlich begründete Recht \n\nzum Besitz (MünchKomm-BGB/Wendtland, 4. Aufl., Art. 233 EGBGB Rdn. 18). \n\nDie Vereinbarung des vertraglichen Rechts zum Besitz führt dazu, dass das \n\nBesitzrecht aus dem Moratorium unter die auflösende Bedingung gestellt wird, \n\ndass das Vertragsverhältnis von dem Nutzer, oder, was gleichzustellen ist, von \n\ndem Grundstückseigentümer aufgrund des Verzugs des Nutzers mit der Bezah-\n\nlung des vereinbarten Entgelts außerordentlich gekündigt wird (hierzu BGH, Urt. \n\nv. 8. Juli 1998, XII ZR 116/96, VIZ 1998, 579, 580). \n\n24 \n\n(3) Der Aufgabe des vertraglich vereinbarten Rechts zum Besitz steht \n\nentgegen der Meinung der Revision die Vereinbarung eines befristeten oder \n\nkündbaren Rechts zum Besitz nicht gleich. Eine solche Gleichstellung verbietet \n\nsich schon deshalb, weil der Abschluss eines Vertrags nicht allein von dem Wil-\n\nlen einer Vertragspartei abhängt. Darüber hinaus fehlt der Vereinbarung eines \n\nbefristeten Rechts das Moment missbräuchlichen Verhaltens, dem Art. 233 § 2a \n\nAbs. 6 EGBGB in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset-\n\nzes entgegen wirken soll (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Rdn. 18; \n\nStaudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 137). \n\n25 \n\n(4) Um eine nach Art. 233 § 2a Abs. 6 Satz 3 EGBGB \"in allen Fällen … \n\nmögliche\" Vereinbarung handelt es sich bei dem am 4. September 1992 zwi-\n\nschen L. und A. abgeschlossenen Mietvertrag. Durch diesen Ver-\n\ntrag trat das bis zum 31. Dezember 2001 zwischen A. und L. \n\ngrundsätzlich unkündbar vereinbarte Recht von A. , das Grundstück - in \n\ndem weiter gehenden Umfang der vertraglichen Vereinbarung - nutzen zu kön-\n\nnen, neben das gesetzlich begründete Besitzrecht von AZC, soweit das Grund-\n\nstück für die Bebauung und für die Nutzung der Hallen in Anspruch genommen \n\nworden war bzw. wird. \n\n26 \n\ncc) Das vertraglich vereinbarte Recht von A. zur Nutzung des \n\nGrundstücks endete nicht dadurch, dass L. am 31. Mai 1999 den Mietver-\n\ntrag außerordentlich kündigte. Die am 31. Mai 1999 von L. erklärte Kündi-\n\ngung des Vertrags vom 4. September 1992 führte gemäß § 568 BGB a.F. nicht \n\nzu dessen Beendigung. Das folgt aus einer Verweisung des Berufungsgerichts \n\nauf sein in einem weiteren von der Klägerin gegen A. anhängig gemach-\n\nten Rechtsstreit ergangenes Urteil vom 10. Februar 2006. Insoweit erhebt die \n\nRevision keine Rügen; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. \n\n27 \n\ndd) Das Recht zum Besitz aus dem Moratorium von ACZ ist mit dem \n\nVollzug der Auflassung vom 9. Juli 1999 am 1. März 2000 von ACZ auf A. \n\nübergegangen. Der Moratoriumsbesitz ist nach Art. 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 \n\nEGBGB übertragbar. Seit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsge-\n\nsetzes geht das Recht zum Besitz aus dem Moratorium mit dem Übergang der \n\nRechtsstellung des Nutzers aus diesem Gesetz auf den Rechtsnachfolger über, \n\nohne dass es einer besonderen Abrede bedarf, Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 \n\nEGBGB i.V.m. §§ 3, 4, 9 SachenRBerG. Für die Wirksamkeit des Übergangs \n\ngegen den Eigentümer des Grundstücks ist seither daher ohne Bedeutung, ob \n\nder Übergang von dem Veräußerer dem Eigentümer angezeigt worden ist, wie \n\nes Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB vorsieht (Senat, Urt. v. \n\n19. November 1999, V ZR 241/98, VIZ 2000, 157, 158). Die Übertragung des \n\nGebäudeeigentums auf A. bewirkte mithin, dass neben das Besitzrecht von \n\nA. aus dem Vertrag vom 4. September 1992 das - aufgrund des Ver-\n\ntrages auflösend bedingte - von dem Moratorium gewährte Recht zum Besitz \n\ntrat. \n\n28 \n\nee) Mit dem Erwerb des Eigentum an dem Grundstück am \n\n29. September 2000 trat die Klägerin gemäß §§ 578 Abs. 1, 566 Abs.1 BGB als \n\nVermieterin anstelle von L. in den Vertag vom 4. September 1992 ein. \n\nDaneben wirkte das von dem Moratorium gewährte Recht von A. zum Besitz \n\nfortan gegen die Klägerin, Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 1, 3 EGBGB. \n\n29 \n\nff) Die Verschränkung des vertraglichen Rechts von A. zum Besitz \n\nmit dem Besitzrecht aus dem Moratorium wurde dadurch aufgehoben, dass die \n\nKlägerin am 31. Mai 2001 den Vertrag vom 4. September 1992 zum Ablauf des \n\n31. Dezember 2001 kündigte. Die Kündigung erfolgte unter Bezugnahme auf \n\n§ 4 des Vertrags zu dem im Vertrag vorgesehenen Ablauf. Sie bedeutete nicht \n\ndie Ausübung eines Rechts zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungs-\n\nverzugs von A.. Die Fortsetzung der Nutzung des Grundstücks durch \n\nA. führte nicht zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses auf unbe-\n\nstimmte Zeit, weil die Prozessvertreter von A. und der Klägerin in der \n\nmündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2001 in dem vor dem Landgericht \n\nC. von der Klägerin gegen A. anhängig gemachten Zahlungs-\n\nrechtsstreit übereinstimmend erklärten, das Vertragsverhältnis sei mit Ablauf \n\ndes 31. Dezember 2001 beendet. \n\n30 \n\nDamit war die Bedingung, unter die das Besitzrecht aus dem Moratorium \n\ndurch den Abschluss des Vertrages vom 4. September 1992 gestellt worden \n\nwar, aufgehoben. A. war fortan in der Lage, das Besitzrecht aus dem \n\nMoratorium auf Sp. zu übertragen, ohne ihre Pflichten aus dem Vertrag vom \n\n4. September 1992 zur Erhaltung des Besitzrechts aus dem Moratorium weiter-\n\nhin erfüllen zu müssen oder der Klägerin den Eintritt von Sp. in den Vertrag \n\nvom 4. September 1992 an ihrer Stelle anzutragen. \n\n31 \n\nDer Übergang des Besitzrechts erfolgte mit der Eintragung von Sp. in \n\ndas Gebäudegrundbuch am 24. Januar 2002. Von ihm ging es mit der Eintra-\n\ngung der Beklagten in das Grundbuch am 9. Mai 2003 auf diese über. \n\n32 \n\n2. Die Beklagte ist mithin zum Besitz der Hallen und der zugehörigen \n\nFunktionsflächen auf dem Grundstück der Klägerin berechtigt. Herausgabe und \n\nRäumung schuldet sie nicht. Die von der Klägerin beantragte Feststellung kann \n\nnicht getroffen werden. Der von dem Streithelfer hinterlegte oder zu hinterle-\n\ngende Mietzins steht im Verhältnis der Parteien zueinander der Beklagten zu, \n\ndie Klägerin schuldet die Zustimmung zu dessen Freigabe an die Beklagte. \n\nIII. \n\n33 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 01.12.2006 - 7 O 791/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 24.04.2008 - 10 U 2350/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-12/v-zr-89-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":15},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 3","ref_norm":"233-3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-12/v-zr-89-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:59.654840+00:00"}}