{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__75-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-09-18","aktenzeichen":"V ZR 75/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2 analog, 1004 Abs. 1 a) Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlas- sung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beein- trächtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nut- zung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht. b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nut- zung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEIL-URTEIL UND URTEIL \n\nV ZR 75/08 \n\nVerkündet am: \n18. September 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2 analog, 1004 Abs. 1 \n\na) Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlas-\n\nsung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beein-\n\nträchtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nut-\n\nzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist \n\noder zumindest konkret droht. \n\nb) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog \n\nsetzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nut-\n\nzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem \n\neinen sachlichen Bezug aufweist. \n\nBGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08 - OLG Stuttgart \n\nLG Ulm \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der \n\nKlägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 20. März 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Ulm vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, \n\nsoweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen Fehlens ei-\n\nnes nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB analog richtet. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 1. Januar 2006 um 20.21 Uhr zündete der Beklagte vor dem von ihm \n\nbewohnten Haus auf dem Wohngrundstück eine Leuchtrakete, die er zuvor in \n\neinen Schneehaufen gesteckt hatte. Die Rakete stieg zunächst ca. fünf Meter \n\ngerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine etwa 67 bis \n\n87 Millimeter breite Spalte zwischen der Außenwand und dem Dach in eine ca. \n\nzwölf Meter von der Abschussstelle entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie \n\nund setzte den Gebäudekomplex (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, \n\nWohnhaus und Garagen) in Brand. \n\n2 \n\nDie Klägerin regulierte den Schaden des bei ihr versicherten Eigentü-\n\nmers. Sie verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung \n\nvon 417.720,91 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat einen deliktsrechtlichen Anspruch der Klägerin verneint und ei-\n\nnen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch dem \n\nGrunde nach bejaht. \n\n3 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Klägerin hat hilfswei-\n\nse für den Fall, dass die Revision des Beklagten nicht zurückgewiesen wird, \n\nAnschlussrevision eingelegt, mit der sie einen von dem Oberlandesgericht ver-\n\nneinten Anspruch aus unerlaubter Handlung weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR \n\n2009, 119 veröffentlicht ist, scheidet eine deliktsrechtliche Haftung des Beklag-\n\nten aus, weil ihm keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht \n\nvorzuwerfen sei. Diese resultiere weder aus dem Umstand, dass die Rakete \n\naus einem Schneehaufen heraus anstatt - wie in der Gebrauchsanweisung \n\nempfohlen - aus einer Flasche abgeschossen worden sei, noch aus der von \n\ndem Beklagten gewählten Entfernung von dem Nachbargebäude. Soweit sich \n\ndie Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung auf das Vorhandensein von \n\nFenstern und Toren an der der Abschussstelle zugewandten Seite der Scheune \n\nsowie von offen stehenden Entlüftungskaminen auf deren Dach berufen habe, \n\nbegründe dies zwar besondere Gefahren, die, sofern sie für den Beklagten er-\n\nkennbar gewesen seien, ihn zur Einhaltung eines größeren Abstands zu der \n\nScheune hätten veranlassen können. Mit diesem Vorbringen sei die Klägerin \n\nallerdings nach §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren \n\nausgeschlossen. \n\n5 \n\nDer Klägerin stehe jedoch ein nach § 67 VVG a.F. auf sie übergegange-\n\nner nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ana-\n\nlog zu. Ihr Versicherungsnehmer habe nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem Be-\n\nklagten verlangen können, das Abschießen von Leuchtraketen in der Nähe sei-\n\nner Scheune mit der Folge des Inbrandsetzens des gesamten Gebäudekom-\n\nplexes zu unterlassen. An der Geltendmachung dieses Anspruchs sei er gehin-\n\ndert gewesen, weil es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass Leuchtraketen \n\nin die Scheune eindringen und dort einen Brand verursachen könnten. Die be-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\neinträchtigende Einwirkung auf das Grundstück des Versicherungsnehmers der \n\nKlägerin sei auch von einem anderen Grundstück im Rahmen von dessen pri-\n\nvatwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen, weshalb sämtliche Anspruchsvor-\n\naussetzungen zu bejahen seien. \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nRevision des Beklagten: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die \n\nKlägerin sie auf einen nach der hier anwendbaren (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) Vor-\n\nschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangenen nachbarrechtlichen \n\nAusgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog stützt. Entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. \n\n9 \n\n1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im \n\nRahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein \n\nanderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffe-\n\nnen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht \n\ngemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch \n\nNachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzuneh-\n\nmenden Beeinträchtigung übersteigen (s. nur Senat, BGHZ 155, 99, 102 f. \n\nm.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Der An-\n\nspruch ist nicht, wie der unmittelbar auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützte, auf \n\nfeinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen \n\n(Senat, BGHZ 160, 232, 236) wie das Eindringen einer Feuerwerksrakete. \n\n10 \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der \n\nnachbarrechtliche Ausgleichsanspruch lediglich gegen einen Störer im Sinne \n\ndes § 1004 Abs. 1 BGB richten kann (Senat, Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR \n\n47/07, aaO). Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigen-\n\nden Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der \n\ndie Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (Senat, BGHZ 155, 99, 102; 157, \n\n188, 190 - jew. m.w.N.). Dass der Beklagte, der nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Hausgrundstück \n\nbewohnt, auf dessen Nutzung (mit-)bestimmenden Einfluss ausübt, unterliegt \n\nmangels anderer Anhaltspunkte keinem Zweifel und wird von der Revision nicht \n\nin Abrede gestellt. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Störereigen-\n\nschaft sind erfüllt. Die durch die Explosion der Feuerwerksrakete und anschlie-\n\nßende Inbrandsetzung des Gebäudekomplexes bewirkte Beeinträchtigung des \n\nNachbargrundstücks lässt sich wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklag-\n\nten zurückführen, denn dieser hat durch das Abschießen der Rakete den weite-\n\nren Geschehensablauf in Gang gesetzt, und es gibt keine sachlichen Gründe, \n\nihm die Verantwortung hierfür nicht aufzuerlegen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, \n\n105 m.w.N.). \n\n11 \n\n3. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Versicherungsnehmer der Klägerin habe von dem Beklagten generell \n\nverlangen können, das Abschießen von Feuerwerksraketen in der Nähe seiner \n\nScheune zu unterlassen. \n\n12 \n\na) Der Nachbar kann die Beeinträchtigung seines Grundstücks grund-\n\nsätzlich im Wege einer auf §§ 1004, 906 BGB gestützten vorbeugenden Unter-\n\nlassungsklage abwehren. Dieses Recht steht ihm aber nicht schon dann zu, \n\nwenn durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des \n\nNachbargrundstücks eine Gefährdung seines Eigentums nicht von vornherein \n\nausgeschlossen erscheint. Anknüpfungspunkt für das Abwehrrecht des Nach-\n\nbarn ist nämlich nicht die von dem anderen Grundstück potentiell, wenn auch \n\nvielleicht nur bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände ausgehende Ge-\n\nfahr, sondern die im Einzelfall bewirkte oder zumindest konkret drohende Be-\n\neinträchtigung seines Eigentums (vgl. BGHZ 2, 394, 395; MünchKomm-\n\nBGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 95; Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., § 1004 \n\nRdn. 76, jew. m.w.N.). Der Unterlassungsanspruch entsteht daher erst in dem \n\nAugenblick, in dem sich auf dem Nachbargrundstück objektiv eine die Emmissi-\n\non ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund deren ein \n\nEinschreiten geboten ist (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106). \n\n13 \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand die Außen-\n\nverkleidung der Scheune aus unbrennbaren Materialien (Eternitplatten, Blech-\n\ntrapezdach). Dies zugrunde gelegt, kann nicht angenommen werden, dass der \n\nBeklagte, indem er in 12 Metern Entfernung eine Feuerwerksrakete abgeschos-\n\nsen hat, bereits eine konkrete (Brand-)Gefahr für die Scheune geschaffen hat. \n\nDie von dem Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung \n\nangeführte Möglichkeit des Fehlstarts einer Rakete - gemeint ist offensichtlich \n\nein Abdriften der Rakete in Richtung des Nachbargrundstücks statt eines senk-\n\nrechten Flugverlaufs - ist allein nicht geeignet, um dem Nachbarn einen Ab-\n\nwehranspruch gegen jegliches Entzünden von Feuerwerkskörpern in der Um-\n\ngebung der Scheune zuzubilligen. \n\n14 \n\nEine konkrete Gefährdung des Eigentums des Nachbarn war vielmehr \n\nerst dadurch eingetreten, dass die Feuerwerksrakete durch einen ca. 67 bis \n\n87 Millimeter breiten Spalt zwischen der Außenwand und der Dachverkleidung \n\nin die Scheune, deren Traufhöhe etwa neun Meter betrug, eindrang. Ein solcher \n\nGeschehensablauf erscheint, auch wenn er sich im Streitfall realisiert hat, als \n\nnicht vorhersehbar und letztlich als zufallsabhängig. Ein vorbeugender Unter-\n\nlassungsanspruch lässt sich hierauf nicht stützen. Die auf Grund fehlgehender \n\nRaketen bestehende Gefahr für das Nachbargrundstück ging nicht über das \n\nRisiko hinaus, das trotz Einhaltung aller gebotener Vorsichtsmaßnahmen bei \n\ndem Abbrennen eines Feuerwerks niemals vollständig ausgeschlossen werden \n\nkann. \n\n15 \n\nc) Der Unterlassungsanspruch entstand jedoch in dem Zeitpunkt, in wel-\n\nchem die Feuerwerksrakete, nachdem sie zunächst einige Meter senkrecht \n\nnach oben gestiegen war, zur Seite abdrehte und durch den zwischen Wand- \n\nund Dachverkleidung bestehenden Spalt in die Scheune eindrang und dort ex-\n\nplodierte. Denn in diesem Moment wurde der Grundstückseigentümer von einer \n\nrechtswidrigen und daher unzulässigen Einwirkung betroffen, die er nach \n\n§ 1004 Abs. 1 BGB hätte abwehren können. Die rechtzeitige Erlangung von \n\nRechtsschutz war jedoch, was keiner näheren Begründung bedarf, ausge-\n\nschlossen, weshalb er einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt war (vgl. \n\nSenat, BGHZ 155, 99, 103; 111, 158, 163). \n\n16 \n\n4. Nicht jeder von einer rechtswidrigen Einwirkung betroffene Grund-\n\nstückseigentümer, der aus besonderen Gründen an der Durchsetzung eines \n\nansonsten bestehenden Unterlassungsanspruchs gegenüber seinem Nachbarn \n\ngehindert ist, kann allerdings von diesem nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog \n\neinen Geldausgleich für die erlittenen unzumutbaren Nachteile verlangen. Zwar \n\ndient die Vorschrift als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehran-\n\nsprüche nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 155, 99, 101 f. \n\nm.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Der Anwen-\n\ndungsbereich des Ausgleichsanspruchs ist aber nur im Rahmen des Rege-\n\nlungszusammenhangs der Norm und des mit ihr verfolgten Zwecks eröffnet. \n\n17 \n\na) Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleite-\n\nten Anspruch (Senat, BGHZ 69, 105, 110). Dies gilt auch für die Fortentwick-\n\nlung, die der Anspruch durch die Rechtsprechung erfahren hat (vgl. Senat, \n\nBGHZ 157, 188, 193; Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f.). \n\nHieraus wird - entgegen einigen Stimmen im Schrifttum, die eine Ausweitung \n\ndes Ausgleichsanspruchs auf die Verletzung sonstiger Rechtsgüter (Sacheigen-\n\ntum, Leben, Gesundheit) fordern, ohne dass es eines Bezugs zu einem Grund-\n\nstück bedarf (vgl. z.B. Staudinger/Kohler, BGB [2002], Einl. UmweltHR, \n\nRdn. 120; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Aufl., § 85 II 5, \n\nS. 662 f.; Neuner, JuS 2005, 487, 491; Salje, DAR 1988, 302, 304) - gefolgert, \n\ndass die Gewährung einer Entschädigung stets eine Störung des Eigentums \n\noder Besitzes des Anspruchstellers an einem Grundstück voraussetzt (Senat, \n\nUrt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993; ebenso BGHZ 92, \n\n143, 145; BAG NJW 2000, 3369, 3371; aus dem Schrifttum etwa MünchKomm-\n\nBGB/Säcker, 4. Aufl., § 906 Rdn. 139; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 \n\nRdn. 108; Karsten, Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB analog im System der Ausgleichsansprüche, S. 135 ff.; \n\nSchmidt, Der nachbarliche Ausgleichsanspruch, S. 183). \n\n18 \n\nb) Dieser Grundstücksbezug gilt indes nicht nur für das beeinträchtigte \n\nGrundeigentum. Für die Beurteilung, ob der betroffene Nachbar eine Entschä-\n\ndigung verlangen kann, ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 906 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB ergibt, zugleich das Grundstück in den Blick zu nehmen, von dem \n\ndie Einwirkung ausgeht. Auch insoweit bedarf es eines Zusammenhangs, der \n\ndie Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt (in diesem Sinn \n\nauch OLG Hamm NJW-RR 1987, 1315, 1316 für den Fall einer durch Dritte \n\nverursachten Brandstiftung). Ein solcher kann zum einen durch einen gefahren-\n\nträchtigen Zustand des Grundstücks vermittelt werden (Senat, Urt. v. 22. Sep-\n\ntember 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232 f.). Zum anderen kommt es auf \n\ndie Nutzung durch den Eigentümer oder durch die die Nutzung bestimmende \n\nPerson an (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257). \n\n19 \n\naa) Ob sich ein bestimmtes Verhalten als nutzungsbedingt darstellt und \n\nsomit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch \n\nbegründen kann, lässt sich nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Ein-\n\nzelfall unter Berücksichtigung des Normzwecks bestimmen. Durch § 906 BGB \n\nsoll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten \n\nGrundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Aus-\n\ngleich gebracht werden (Senat, BGHZ 38, 61, 63 f.; Urt. v. 1. Februar 2008, \n\nV ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). In der Regelung findet die Situationsgebun-\n\ndenheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche \n\nGemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rück-\n\nsichtnahmepflichten ihre Prägung erfahren (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103). \n\n20 \n\nbb) Voraussetzung für eine Haftung des Eigentümers oder Nutzers nach \n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist daher, dass das beeinträchtigende Verhal-\n\nten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und \n\neinen sachlichen Bezug zu diesem aufweist (PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 906 \n\nRdn. 41). Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichs-\n\nanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die \n\nzwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Bezie-\n\nhung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird. \n\nDies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegent-\n\nlich des Aufenthalts auf dem Grundstück, wenn auch durch den Eigentümer \n\noder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorge-\n\nnommen werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.). Die Zuerkennung \n\neines - verschuldensunabhängigen - Anspruchs scheidet in einer solchen Situa-\n\ntion nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob nach \n\nallgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB) \n\nein Unterlassungsanspruch zugunsten des Nachbarn besteht. \n\n21 \n\nc) So verhält es sich im Streitfall. Zwar mag sich das Abschießen einer \n\nFeuerwerksrakete am Neujahrstag (noch) im Rahmen der hier maßgeblichen \n\nNutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken bewegen. Ein darüber hinausge-\n\nhender sachlicher Bezug zu diesem ist jedoch nicht erkennbar. Allerdings lässt \n\nsich dieser Bezug nicht schon mit der Begründung verneinen, dass ein Feuer-\n\nwerk üblicherweise, wenn überhaupt, nur einmal im Jahr abgebrannt wird. Denn \n\nauch Maßnahmen, die, wie etwa im Bereich der Pflege des vorhandenen Pflan-\n\nzen- und Baumbestandes, der Eigentümer oder Nutzer nur in größeren zeitli-\n\nchen Abständen durchzuführen pflegt, können sich als grundstücksbezogen \n\nerweisen. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Abschießen einer Silvesterrakete, \n\nsei es in der Silvesternacht, sei es - rechtlich erlaubt (§ 23 Abs. 1 der Ersten \n\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom \n\n31. Januar 1991 [BGBl. I S. 169], zuletzt geändert durch Art. 390 der Verord-\n\nnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]) - am Abend des Neujahrstages, \n\nausschließlich der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches aus Anlass des \n\nJahreswechsels dient. Diese Handlung steht zu dem Grundstück, auf dem sie \n\nvorgenommen wird, in keinem sachlichen Zusammenhang. Das wird schon dar-\n\naus deutlich, dass Silvesterfeuerwerkskörper vielfach nicht auf dem eigenen \n\nGrund und Boden, sondern im öffentlichen Raum - etwa auf Bürgersteigen, \n\nStraßen oder Plätzen - entzündet werden. Dabei wird die Wahl der Abschuss-\n\nstelle oftmals nicht das Ergebnis eines Überlegungsprozesses darstellen, son-\n\ndern mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgen. \n\nDurch das Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem eigen genutzten \n\nGrundstück ist somit nicht der nachbarschaftliche Nutzungskonflikt betroffen, \n\nder durch § 906 BGB einer sinnvollen Lösung zugeführt werden soll. \n\n22 \n\nd) Für dieses Ergebnis sprechen im Übrigen auch Wertungsgesichts-\n\npunkte. Es kann für die Verpflichtung zum Geldausgleich grundsätzlich keinen \n\nUnterschied machen, ob eine beeinträchtigende Handlung, die nach ihrem We-\n\nsen und der ihr zugrunde liegenden Motivation an einem beliebigen Ort vollzo-\n\ngen werden kann (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.), innerhalb der Grenzen \n\ndes Grundeigentums oder - mit der Folge einer lediglich verschuldensabhängi-\n\ngen Haftung nach § 823 BGB - an einer außerhalb dieses Bereichs gelegenen \n\nStelle oder aber auf dem Grundstück durch eine Person, die weder Eigentümer \n\nnoch Nutzer ist, vorgenommen wird. Auch führte die Zuerkennung eines von \n\neinem sachlichen Grundstücksbezug losgelösten nachbarrechtlichen Aus-\n\ngleichsanspruchs zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des beeinträch-\n\ntigten Grundstückseigentümers. \n\n23 \n\ne) Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend \n\nvon der einer Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1927, 45) zugrunde liegen-\n\nden Fallgestaltung. Dort wurde auf dem Gelände eines Vergnügungsparks \n\nmehrmals wöchentlich ein Feuerwerk veranstaltet, was auf einem benachbarten \n\nGrundstück regelmäßig zu Beeinträchtigungen in Form niedergehender Rake-\n\ntenteile führte. Bei dieser Sachlage gehörte das Abbrennen der Feuerwerkskör-\n\nper zum festen Bestandteil der Nutzung des Grundstücks und stand auf Grund \n\nder durch den Betrieb des Vergnügungsparks bewirkten Ortsgebundenheit auch \n\nin einem sachlichen Bezug zu diesem, so dass der Anwendungsbereich des \n\n§ 906 BGB eröffnet war. \n\n24 \n\n5. Darauf, ob - wie die Revision weiterhin geltend macht - das Beru-\n\nfungsgericht den Einwand nach § 254 BGB (Mitverschulden), der von Amts we-\n\ngen zu prüfen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167) \n\nund der im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend \n\nanzuwenden ist (Senat, Urt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, NJW-RR \n\n1988, 136, 138), bei der von ihm getroffenen Entscheidung über den Grund des \n\nAnspruchs rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu BGHZ 110, \n\n196, 202), kommt es nach alledem nicht an. \n\n25 \n\n26 \n\nIII. \n\nAnschlussrevision der Klägerin: \n\n1. Die Anschlussrevision, deren Erhebung die Klägerin zulässigerweise \n\nunter die - eingetretene - innerprozessuale Bedingung stellen kann, dass die \n\nRevision des Beklagten Erfolg hat (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR \n\n273/90, NJW 1992, 1897, 1898), ist auch im Übrigen zulässig. \n\n27 \n\na) Die Zulässigkeit der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses \n\nzum 1. Januar 2002 in § 554 ZPO neu geregelten Anschlussrevision setzt nach \n\nder überwiegenden Meinung, die der Senat für zutreffend hält, voraus, dass ihr \n\nGegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusam-\n\nmenhang mit demjenigen der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f.; BGH, \n\nUrt. v. 11. Februar 2009, VIII ZR 328/07, Rdn. 31, juris; in diesem Sinn schon \n\nfür das alte Recht BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, X ZR \n\n166/99, NJW 2002, 1870, 1872 m.w.N.; enger Senat, Urt. v. 26. Januar 2001, \n\nV ZR 462/99, Rdn. 28, juris m.w.N. - in BGH-Report 2001, 450 insoweit nicht \n\nabgedruckt; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 554 \n\nRdn. 5; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 5; Thomas/ \n\nPutzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 554 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., \n\n§ 554 Rdn. 7a; im Ergebnis auch Gehrlein, NJW 2008, 896, 897 f.; weiterge-\n\nhend Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rdn. 4; insoweit noch offen gelassen \n\nvon BGHZ 155, 189, 192; BGH, Urt. v. 14. Juni 2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR \n\n2006, 1542, 1543). Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers \n\nbefolgt, wonach durch die Anschlussrevision dem Revisionsbeklagten die Mög-\n\nlichkeit eröffnet werden soll, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen \n\nGunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt wer-\n\nden muss (vgl. Begr. des RegE, BT-Drs. 14/4722, S. 108). Andererseits wird \n\nder auch nach § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der Anschlussrevision \n\nals eines unselbstständigen Rechtsmittels (vgl. BGHZ 174, 244, 253 f. m.w.N.) \n\nhinreichend Rechnung getragen. \n\n28 \n\nb) Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass der Senat in einer zu § 556 \n\nZPO a.F. ergangenen Entscheidung (BGHZ 111, 158, 166 f.), der ein gegen-\n\nüber dem vorliegenden Fall vergleichbares Ergebnis des Berufungsverfahrens \n\nzugrunde lag (Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 \n\nSatz 2 analog BGB bei gleichzeitiger Abweisung einer auf Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht gerichteten Klage), eine Anschlussrevision der dortigen \n\nKlägerin mit der Begründung für unzulässig gehalten hat, dass es sich bei dem \n\nAnspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und demjenigen auf \n\nAusgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog um unterschiedliche prozes-\n\nsuale Ansprüche handele. Diese Entscheidung betraf eine nur beschränkt, \n\nnämlich auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassene Hauptre-\n\nvision. In einer derartigen Situation kommt dem für das Verhältnis von Revision \n\nund Anschlussrevision geltenden Grundsatz der Waffengleichheit besondere \n\nBedeutung zu, denn es gilt zu verhindern, dass der Anschlussrevisionskläger in \n\neinem über die Zulassung der Revision hinausgehenden Umfang prozessuale \n\nAnsprüche in das Revisionsverfahren einführt, wohingegen der Revisionskläger \n\ndas Berufungsurteil, soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, hinnehmen \n\nmuss (vgl. BGHZ 174, 244, 254). So verhält es sich aber nicht, wenn - wie hier - \n\ndie Zulassung der Hauptrevision keinen Einschränkungen unterliegt. \n\n29 \n\nc) Danach sind die Anforderungen an die Zulässigkeit der Anschlussrevi-\n\nsion erfüllt. Zwar unterscheidet sich der den Gegenstand des Revisionsverfah-\n\nrens bildende, auf eine Entschädigung gerichtete Ausgleichsanspruch nach \n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sowohl im Tatbestand als auch in der Rechts-\n\nfolge grundsätzlich von einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Hand-\n\nlung, den die Klägerin mit der Anschlussrevision weiterverfolgt. Beide Ansprü-\n\nche beruhen aber auf ein und demselben Geschehen, nämlich dem durch das \n\nAbschießen der Feuerwerksrakete verursachten Inbrandsetzen des Nachbar-\n\ngebäudes. Hinzu kommt, dass in dem - hier gegebenen - Fall einer durch die \n\nEinwirkung bedingten Substanzschädigung des Nachbargrundstücks der Ent-\n\nschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen und auch den Aus-\n\ngleich der Folgen umfassen kann, die sich aus der Beeinträchtigung der Nut-\n\nzung des betroffenen Grundstücks entwickeln können (Senat, Urt. v. 30. Mai \n\n2003, V ZR 37/02, NJW 2003, 2377, 2380 m.w.N. - insoweit in BGHZ 155, 99 \n\nnicht abgedruckt). Die Ansprüche können also - unbeschadet des Umstands, \n\ndass es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände handelt - im Ein-\n\nzelfall weitgehend deckungsgleich sein, wodurch ein unmittelbarer wirtschaftli-\n\ncher Zusammenhang begründet wird. \n\n30 \n\nd) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Zulässigkeit der An-\n\nschlussrevision nicht von dem Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes \n\nabhängig. Dies kommt im Wortlaut des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO klar zum Aus-\n\ndruck, wonach die Anschlussrevision auch dann statthaft ist, wenn die Revision \n\nnicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen worden ist (BGH, Beschl. \n\nv. 23. Februar 2005, II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Der von dem Beklagten \n\nzur Stützung seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 22. November 2007 (BGHZ 174, 244) lässt sich nichts Gegen-\n\nteiliges entnehmen. \n\n31 \n\n2. Die Anschlussrevision hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Be-\n\nrufungsgericht zur Ablehnung einer Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 \n\nBGB wegen einer fahrlässigen Eigentumsverletzung gegebene Begründung hält \n\nder revisionsrechtlichen Prüfung in einem Punkt nicht stand. \n\n32 \n\na) Das Berufungsgericht hat dem Abschießen der Feuerwerksrakete \n\ndurch den Beklagten aus einem Schneehaufen heraus statt - wie in der \n\nGebrauchsanweisung empfohlen - aus einer Flasche jedenfalls deshalb keine \n\nhaftungsbegründende Wirkung beigemessen, weil es an ausreichendem Sach-\n\nvortrag der Klägerin dazu fehle, dass dieser Umstand zu einer Abweichung der \n\nüblicherweise senkrecht verlaufenden Flugbahn des Feuerwerkskörpers hin zu \n\nder benachbarten Scheune geführt habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Be-\n\ndenken. \n\n33 \n\naa) Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten - nichts anderes \n\ngilt für den im Wege der Legalzession (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) zum An-\n\nspruchsinhaber gewordenen Versicherer - erstreckt sich auch auf den Ursa-\n\nchenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen \n\nRechtsgutsverletzung (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdn. 80). Eine Be-\n\nweiserleichterung zu seinen Gunsten scheidet aus, da ein Abdriften der Feuer-\n\nwerksrakete auf zahlreichen, von der Stabilität der Abschussposition unabhän-\n\ngigen Ursachen (z.B. Wind) beruhen kann. \n\n34 \n\nHier hätte schon mit Blick auf die von dem kriminaltechnischen Institut \n\ndes Landeskriminalamts Baden-Württemberg in dem gegen den Beklagten \n\ndurchgeführten Ermittlungsverfahren vorgenommenen Versuche, nach denen \n\nder Start einer Feuerwerksrakete aus einem Schneehaufen heraus nicht zu ei-\n\nner Abweichung von der vorgesehenen Flugbahn führen muss, sowie den Um-\n\nstand, dass die Rakete nach dem Start zunächst ca. fünf Meter senkrecht nach \n\noben stieg, bevor sie nach links in Richtung der Scheune abdrehte, Anlass für \n\nweitere Darlegungen der Klägerin zu den Auswirkungen einer - unterstellt - un-\n\ngeeigneten Abschussposition für den Flugverlauf der Rakete bestanden. Dem \n\nist sie ausweislich des aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringens \n\n(§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht nachgekommen. \n\n35 \n\nbb) Ohne Erfolg bleibt auch die auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG gestützte Verfahrensrüge der Klägerin, das Berufungsgericht sei nach \n\n§ 139 ZPO zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet gewesen, sofern es \n\n- anders als das Landgericht, das bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung des \n\nBeklagten verneint hat - einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines \n\nfehlenden haftungsbegründenden Ursachenzusammenhangs abzulehnen be-\n\nabsichtigte. Denn wenn die Klägerin - wie sie jetzt vorträgt - daraufhin einen \n\nzunächst senkrechten Flugverlauf der Rakete bestritten hätte, wäre dies uner-\n\nheblich gewesen, weil das Landgericht diesen Umstand in dem Tatbestand sei-\n\nnes Urteils als unstreitig dargestellt hat. Er war deshalb auch für das Beru-\n\nfungsverfahren bindend als unstreitiges Parteivorbringen zugrunde zu legen \n\n(§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO, durch \n\nden eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes einzig hätte behoben werden \n\nkönnen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2915; \n\nMusielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 529 Rdn. 1), \n\nhat die Klägerin nicht gestellt. \n\n36 \n\nb) Ebenfalls fehl geht der Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht sei \n\nzu Unrecht für den Tatzeitpunkt des Neujahrsabends von einem herabgesetz-\n\nten Sorgfaltsmaßstab für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern - wie für die \n\nNacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar anerkannt (BGH, Urt. v. 9. Juli \n\n1985, VI ZR 71/84, NJW 1986, 52) - ausgegangen, weil sich der Verkehr durch \n\nVorsorgemaßnahmen wie etwa das Schließen von Fenstern und Türen auf die \n\ndurch fehlgehende Raketen drohenden Gefahren einstelle. Bei der Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts, es sei allgemein üblich, auch am Abend des Neu-\n\njahrstags vom Vortag übrig gebliebene Feuerwerkskörper abzubrennen, handelt \n\nes sich um eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO, an die das \n\nRevisionsgericht gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 291 Rdn. 1: \"Gebräu-\n\nche\"). Ein für das Revisionsverfahren beachtlicher Einwand könnte nur darauf \n\ngestützt werden, das Berufungsgericht habe den Begriff der Offenkundigkeit \n\nverkannt oder zu einer von ihm angenommenen Offenkundigkeit kein rechtli-\n\nches Gehör gewährt (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 291 Rdn. 5). Derartiges wird \n\nvon der Klägerin nicht geltend gemacht. \n\n37 \n\nc) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision jedoch, dass das Berufungsge-\n\nricht die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, das \n\nScheunengebäude habe auf der dem von dem Beklagten bewohnten Anwesen \n\nzugewandten Seite über drei Fenster und zwei Tore sowie im Dachbereich über \n\ngeöffnete Entlüftungskamine verfügt, zu Unrecht gemäß §§ 531 Abs. 2, 529 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Hierdurch wurde die Kläge-\n\nrin in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n38 \n\naa) Die Voraussetzungen, unter denen erstmals im Berufungsverfahren \n\ngehaltenes tatsächliches Vorbringen zuzulassen ist, lagen vor. Ausweislich der \n\nin dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts \n\nhat dieses einen gegen den Beklagten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf unter \n\nanderem mit der Begründung verneint, die Scheune habe in den über dem Erd-\n\ngeschoss liegenden Geschossen weder Fenster noch Dachluken aufgewiesen, \n\nsondern sei an Wänden und Dach vollständig mit unbrennbarem Material ver-\n\nsehen gewesen. Dem landgerichtlichen Urteil kann indes nicht entnommen \n\nwerden, worauf es seine Feststellungen zu der Außenhülle der Scheune ge-\n\nstützt hat. Es lässt weder erkennen, dass es sich hierbei um unstreitigen erstin-\n\nstanzlichen Tatsachenvortrag gehandelt hat, noch dass die vollständige Feuer-\n\nfestigkeit von einer Partei behauptet worden ist und Gegenstand einer Beweis-\n\naufnahme war, etwa durch Verwertung der in dem gegen den Beklagten geführ-\n\nten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Wege des Urkundsbe-\n\nweises. Das Landgericht hätte daher, sofern es von einer lückenlosen Verklei-\n\ndung der Scheune mit nicht brennbaren Baustoffen ausgehen wollte, den Par-\n\nteien zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung zunächst rechtliches \n\nGehör (§ 139 Abs. 2 ZPO) gewähren müssen (BVerfG NJW-RR 1996, 183, \n\n184; BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123). Dies ist \n\nverfahrensfehlerhaft unterblieben, weshalb das deshalb erfolgte neue Vorbrin-\n\ngen der Klägerin in der Berufungsbegründung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO in dem Berufungsverfahren zu berücksichtigen gewesen war. \n\n39 \n\nbb) Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Berufungsurteil. Denn \n\nnach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den an der Außenwand \n\nmöglicherweise vorhandenen Türen und Fenstern ebenso wie bei den offen \n\nstehenden Entlüftungskaminen im Dachbereich der Scheune um besondere \n\nGefahrenquellen, die, wenn sie für den Beklagten im Zeitpunkt des Entzündens \n\nder Rakete erkennbar gewesen waren, einen größeren Abstand zu der Scheu-\n\nne hätten erfordern können. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass das \n\nBerufungsgericht bei der Berücksichtigung des zu Unrecht zurückgewiesenen \n\nVorbringens ein fahrlässiges Handeln des Beklagten und eine daraus gegebe-\n\nnenfalls resultierende Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB anders beurteilt hätte. \n\nIV. \n\n40 \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO). \n\nSoweit der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB analog betroffen ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des mit der Anschlussrevision weiterverfolgten \n\ndeliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die unterblie-\n\nbenen Feststellungen nachholen kann. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 26.10.2007 - 4 O 262/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2008 - 10 U 219/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__75-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-18/v-zr-75-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__75-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__75-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-18/v-zr-75-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__75-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:58.658608+00:00"}}